Anordnung für den Todesfall
20.08.2021 / jba
Zusammenfassung
Zu Lebzeiten wird festgelegt, wie man bestattet werden möchte, welche Musik an der Trauerfeier gespielt werden soll oder ob und wie die Trauergäste nach der Beerdigung verköstigt werden sollen. Jede Person hat das Recht darauf, für ihr Lebensende und den Tod Anordnungen zu treffen. Wer dies regelt, nimmt seinen Angehörigen bzw. den Hinterbliebenen unter Umständen schwierige Entscheide ab.
1. Allgemeines
Ein Todesfall muss innert zwei Tagen auf dem Zivilstandsamt des Wohnorts der verstorbenen Person gemeldet werden. Eine Anordnung im Todesfall soll Hinterbliebenen das Regeln der Angelegenheiten nach dem Tod vereinfachen und helfen, Entscheide im Sinne der verstorbenen Person treffen zu können. Das Erstellen eines solchen Dokumentes ist freiwillig, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung. Wenn keine Anordnung für den Todesfall besteht, hat es keine behördlichen Konsequenzen und die Hinterbliebenen haben alleine zu entscheiden – im Sinne des/der Verstorbenen. Der Kanton Bern sieht keine gesetzlichen Massnahmen vor.
Sofern die Wünsche, welche in der Anordnung für den Todesfall aufgeführt worden sind, realisierbar und für das Umfeld zumutbar sind, gelten diese als bindend. Am einfachsten ist es, wenn man einer bestimmten hinterbliebenen Person, deren man das volle Vertrauen schenkt, schriftlich das sogenannte Recht auf die Totenfürsorge einräumt. Die Totenfürsorge ist das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und zugleich die Pflicht, sich um den Leichnam eines Verstorbenen zu kümmern. Somit kann diese Person, wenn es so weit ist, alles Notwendige entscheiden. Das ist dann sinnvoll, wenn man in jemanden volles Vertrauen hat, dass er/sie weiss, wie man es gerne gehabt hätte. Damit die Wünsche/Vorstellungen nachvollziehbar sind, empfiehlt sich, diese vorgängig mit den Angehörigen/der Vertrauensperson zu besprechen.
2. Inhalt Anordnung für den Todesfall
Inhaltlich gibt es keine Einschränkungen, in der Anordnung für den Todesfall kann alles festgelegt werden, was mit dem Tod zusammenhängt:
- Bestattungsart (Erdbestattung oder Kremation)
- Grab und Grabschmuck: klassisch auf dem Friedhof oder zum Beispiel bei den Wurzeln eines Baumes
- öffentliche Trauerfeier oder nur im engsten Familienkreis, Abdankung im kirchlichen Rahmen oder alternativ mit einer Ritualbegleiterin
- Trauermahl im Restaurant, zu Hause oder im Lieblingscafé
Wichtig ist, dass der Inhalt der Anordnung für den Todesfall mit den Angehörigen/der Vertrauensperson besprochen wird, damit die Wünsche bekannt und klar sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Wünsche aus der Patientenverfügung. Gibt man in der Patientenverfügung z.B. seinen Leichnam zur Obduktion oder Organentnahme frei, dann ist eine Aufbahrung nicht mehr möglich. Ein Bestattungsinstitut kann darüber weitere Auskunft geben.
3. Formvorschrift und Aufbewahrung
Für die Anordnung für den Todesfall gibt es keine formalen Vorschriften – es kann ein Formular ausgefüllt werden oder die Anordnung für den Todesfall kann komplett von Hand geschrieben werden. Urteilsfähige Personen, egal welchen Alters, können jederzeit eine Anordnung für den Todesfall erstellen. Diese kann beliebig oft geändert oder bei Bedarf vernichtet werden. Wichtig ist, dass nur ein Exemplar und nicht verschiedene Versionen im Umlauf sind. Wird ein Formular verwendet, muss dieses nicht vollständig ausgefüllt sein, sondern nur jene Punkte, die für die betroffene Person von Wichtigkeit sind. Es empfiehlt sich zudem, die Anordnung zu datieren und zu unterzeichnen sowie die Hinterbliebenen über die Anordnung zu informieren.
Bei einem Todesfall müssen die Entscheidungen sehr rasch getroffen werden können. Die Anordnung für den Todesfall soll deshalb mit anderen wichtigen Dokumenten entweder zu Hause an einem Ort aufbewahrt werden, an dem diese gut auffindbar ist oder online hinterlegt werden (s. Stichwort: Vorsorgedokumente allgemein). Zudem ist es wichtig, dass die Hinterbliebenen bzw. die Vertrauensperson oder das Bestattungsinstitut eine Kopie zur Verfügung haben (auch von allfälligen Änderungen/Ergänzungen). Die Bestattungswünsche sollen keinesfalls in einem Testament festgehalten werden, da dieses erst nach der Bestattung eröffnet wird (s. Stichwort: Testament). Da eine Anordnung für den Todesfall nicht rechtsverbindlich ist, sondern vor allem die Hinterbliebenen bei der Organisation der Bestattung und den dafür notwendigen Entscheidungen entlasten soll, reicht es, wenn diesen nur eine Kopie der Anordnung für den Todesfall vorliegt.
Formular Pro Senectute
Pro Senectute bietet mit dem Docupass ein Formular für die Anordnung für den Todesfall an. In der Beratung mit der/dem Sozialarbeitenden können Sinn und Zweck besprochen werden. Es ist auf die Möglichkeit des unvollständigen Ausfüllens hinzuweisen. Benötigt das Klientel eine ausführliche Beratung zum Thema um seine Entscheidungen treffend zu können, kann an ein Bestattungsinstitut verwiesen werden.
4. Ohne Anordnung im Todesfall
Wenn keine Anordnung verfasst worden ist, bestimmen die nächsten Angehörigen/Hinterbliebenen über die Art der Bestattung. Sie haben das Recht auf die Totenfürsorge. Nicht geregelt ist aber, wer entscheidet, wenn mehrere nahe Angehörige unterschiedlicher Meinung sind. Mit Hilfe einer Drittperson (des Pfarrers/der Pfarrerin, eines gemeinsamen Bekannten/einer gemeinsamen Bekannten oder eines Mediators/einer Mediatorin) sollte angestrebt werden, eine für alle akzeptable Lösung zu finden.
5. Willensvollstrecker/in
Es ist grundsätzlich die Aufgabe der Hinterbliebenen, die Bestattung der verstorbenen Person zu organisieren. Sind keine Familienangehörigen vorhanden oder willens, um die Bestattung anzuordnen, ist das Erbschaftsamt der jeweiligen Wohngemeinde der verstorbenen Person zuständig. Es beauftragt den Gemeindesarglieferanten mit der Anordnung der Bestattung. Die Kantonale Verordnung über das Bestattungswesen BestV (s. Links: Verordnung über das Bestattungswesen) regelt die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die bei Bestattungen im Kanton Bern zu beachten sind. Besteht keine gute Beziehung zu den nächsten Angehörigen oder leben diese im Ausland und ist die Erfüllung der Aufgaben somit erschwert, kann eine Drittperson als Willensvollstrecker/in definiert werden. Dies ist in der Anordnung für den Todesfall explizit zu erwähnen und mit den Angehörigen vorgängig abzusprechen, damit diese darüber informiert sind. Es besteht weiter die Möglichkeit, anstatt einer Privatperson, ein Bestattungsinstitut als Willensvollstrecker in der Anordnung für den Todesfall einzusetzen. Dieses ist somit beauftragt, die Bestattung und Trauerfeier zu organisieren und auch die Grabgestaltung zu übernehmen. Dafür wird ein Auftrag abgeschlossen. Je nach Umfang der gewünschten Dienstleistung muss mit Kosten von Fr. 10'000.- und mehr gerechnet werden. Es lohnt sich, ein Bestattungsinstitut in der Nähe des Wohnortes zu wählen (s. Links: Schweizerischer Verband der Bestattungsdienste).
6. Bestattung für Konfessionslose
Jede in der Schweiz wohnhafte Person hat das Anrecht auf eine ordentliche Bestattung, unabhängig von Religion, Konfession oder politischer Ansicht (s. Links: Kirchenaustritt). Für Bestattungen auf dem Friedhof ist ausschliesslich die jeweilige Einwohnergemeinde zuständig. Ebenso werden im Sinne der Trauernden kirchliche Trauerfeiern für Personen durchgeführt, die aus der Kirche ausgetreten sind – in vielen Gemeinden sogar kostenlos.
7. Zahlungen nach dem Tod
Erfährt die Bank vom Tod eines Kunden/einer Kundin, sperrt sie dessen Konten und Depots. Zugang erhalten die gesetzlichen Erben dann nur noch mit einem Erbschein – und bis dieser ausgestellt ist, kann es mehrere Wochen dauern. Anfallende Todesfallkosten können jedoch mittels Belege der Bank zur Zahlung in Auftrag geben werden. Zahlungen sollten über das Konto und nicht mittels Barbezügen abgewickelt werden. Nur so ist die Nachvollziehbarkeit sichergestellt (s. Stichwort: Todesfall).
8. Bestattungskosten
Die Bestattungskosten gehören zu den Erbgangsschulden und werden aus dem Nachlass der verstorbenen Person bezahlt. Hat der/die Verstorbene nichts hinterlassen und haben die selber mittellosen Erben das Erbe ausgeschlagen, übernimmt in der Regel die Gemeinde die Bestattungskosten. Allerdings wird sie nur die Kosten für eine einfache und zweckmässige Bestattung übernehmen. Die Kostenübernahme durch die Gemeinden ist sehr unterschiedlich (s. Stichwort: Todesfall). Möglicherweise hat der/die Verstorbene in einer Patientenverfügung eine Körperspende an das anatomische Institut einer Universität verfügt. Nimmt das Institut die Spende an, kommt dieses später für die Bestattungskosten in einem Gemeinschaftsgrab auf. Informationen zur unentgeltlichen Bestattung s. Stichwort: Todesfall.
9. Der digitale Nachlass
Nahezu jede Person ist heute in einer Form im Internet präsent – etwa mit Fotos in einer Cloud, Videos auf Youtube, dem Profil auf Facebook oder dem Email-Account. Auch nach dem Tod bleibt diese virtuelle Präsenz bestehen. Ohne die nötigen Zugangsdaten ist es für die Angehörigen schwierig, die digitale Hinterlassenschaft zu verwalten, zu schützen oder zu löschen. Damit die Angehörigen an die Dateien im Netz herankommen, empfiehlt es sich, alle Zugangsdaten und Passwörter (Computer, E-Mail oder Online-Banking usw.) aufzulisten und an einem sicheren Ort aufzubewahren. Nötigenfalls müssen die Angaben aktualisiert werden. Verfügen Angehörige/Hinterlassene nicht über die nötigen Zugangsdaten, muss zuerst ein Erbschein besorgt werden, bevor etwas unternommen werden kann.
Der Schweizerische Verband der Bestattungsdienste (s. Links) empfiehlt eine Vorsorge zu treffen mit der Schweizer Firma Secure Safe (s. Links: Secure Safe). Damit kann der digitale Nachlass geregelt werden. Zu Lebzeiten wird bestimmt, wer nach dem Ableben Zugriff auf die Passwörter und Benutzernamen erhalten soll. Die begünstigten Vertrauenspersonen erhalten ein Aktivierungscode. Wird dieser eingegeben, erhalten sie nach Ablauf einer Sperrfrist Zugang zum Internet-Schliessfach.
10. Vorgängiges Gespräch mit dem Bestattungsinstitut
Um Entscheide für die Bestattung und Trauerfeier zu treffen und es den Angehörigen zu erleichtern, kann eine Beratung bei einem Bestattungsinstitut oft hilfreich sein. In einem Gespräch können so Details über Trauerfeier, Todesanzeige oder Blumenschmuck und Kosten besprochen werden. Viele Bestattungsdienste bieten zudem an, eine Kopie der Anordnung im Todesfall aufzubewahren, damit die Wünsche und Vorstellungen nach dem Tod befolgt werden können.
Quellen und Links
keine
keine
Ich bestimme, mein komplettes Vorsorgedossier, Beobachter Edition, 2. Auflage 2017
Beobachter Guider
Siehe auch
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |