Alters- und Hinterlassenenrente (AHV-Rente) (ab 2024)
22.03.2019 / jba
Letzte Anpassung: 13.06.2025 / sni
- Neu: Kap. 4.4 Gesuche für Hinterlassene
Zusammenfassung
Das Stichwort orientiert über Ansprüche einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und informiert über deren Rahmenbedingungen.
Mit der Reform AHV 21 wurde das Rentenalter der Frauen an das der Männer auf 65 Jahre angeglichen (s. Kap. 1.1) und der Zeitpunkt des Rentenbezugs flexibilisiert (s. Kap. 3). Für die Übergangsgeneration (Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969) wurden Kompensationsmassnahmen beschlossen (s. Kap. 1.7). Aufgrund der hohen Flexibilisierung des Rentenalters ersetzt der Begriff Referenzalter die bisherige Terminologie des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre). Die Reform tritt per 1.1.2024 in Kraft.
1. Anspruch auf eine Altersrente
Mit dem Inkrafttreten der Reform AHV 21 beträgt das Referanzalter für Frauen und Männer 65 Jahre. Das heisst, wer mit 65 Jahren die volle Rente bezieht, erhält diese ohne Abzüge oder Zuschläge ausbezahlt (s. Merkblätter: Stabilisierung der AHV). Der Rentenanspruch beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des Referenzalters folgt und endet am Ende des Monats, in welchem der Todesfall eingetreten ist (s. Merkblätter: Merkblatt 3.01 und Art. 21 + Art. 29 AHVG).
Das Referenzalter für Frauen wird schrittweise von 64 auf 65 erhöht. Die schrittweise Erhöhung des Rententalters geschieht in den Jahren 2025-2028 und betrifft die Jahrgänge 1960-1963 (s. Merkblätter: Stabilisierung der AHV). Dies geschieht folgendermassen:
Jahr | Referenzalter Frauen Übergangsgeneration | Betrifft Frauen mit Jahrgang | Beginn Rentenanspruch |
2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 | Februar 2024 – Januar 2025 |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 | Mai 2025 – April 2026 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 | August 2026 – Juli 2027 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 | November 2027 – Oktober 2028 |
2028 | 65 Jahre | 1964 | ab Februar 2029 |
Somit ist ab 2029 das Referenzalter 65 Jahre für Frauen umgesetzt. Um den genauen Pensionierungszeitpunkt ohne Vorbezug oder Aufschub zu eruieren, sind individuelle Abfragen auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) möglich (s. Quellen: Stabilisierung der AHV).
Ein Rentenanspruch entsteht, wenn einer Person während mindestens eines vollen Beitragsjahres Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
- während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet wurden, oder
- der/die erwerbstätige Ehepartner/in mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
- Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Bürger/innen der Schweiz oder eines EU-Staates mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die zwar lückenlos versichert waren, die aber bis zur Entstehung des Rentenanspruches nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt waren, haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (Art. 42 AHVG). Die Höhe der ausserordentlichen Rente entspricht dabei den minimalen Beträgen der ordentlichen Renten. Ausländische Staatsangehörige sind den Schweizerinnen/Schweizern grundsätzlich gleichgestellt, jedoch können sie lediglich eine Rente beziehen, wenn und so lange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sich grundsätzlich da aufhalten. Bei Versicherten aus dem EU-Raum und aus Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen unterhält, werden die Renten auch exportiert (s. Quellen: Die Sozialversicherung in der Schweiz).
Die Höhe der AHV-Rente hängt von folgenden Faktoren ab:
- den Beitragsjahren
- der Höhe des Einkommens
- allfälligen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
Die Maximalrente erhalten Personen, die ab dem 21. Altersjahr bis zum Referenzalter lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben und auf ein Durchschnittseinkommen von der höchsten Stufe der Skala 44: monatliche Vollrenten kommen (s. Merkblätter: Merkblatt 3.1.). Personen, bei denen das Durchschnittseinkommen der untersten STufe der Skala 44 (s. oben). entspricht un die keine Beitragslücken aufweisen (s. Kap. 1.6), erhalten eine Minimalrente. Pro fehlendes Beitragsjahr wird die AHV-Rente gekürzt (s. Kap 1.6). Bei fehlenden Beitragsjahren wird auch die Minimalrente gekürzt. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften (s. Stichwort: Betreuungsgutschriften) für die Pflege naher Verwandter. Relevant für die Berechnung der AHV- Rente ist die Rentenskala 44 (s. Merkblätter: Rentenskala 44).
1.4.1 Vollrente
Um eine Vollrente zu erhalten, dürfen keine Fehljahre vorhanden sein. Unter einem Fehljahr versteht man ein Jahr, in dem keine AHV-Beiträge geleistet wurden (Auslandaufenhalt, Studium etc.). Eine Vollrente erhält folglich nur, wer seit dem 20. Altersjahr bis zum Referenzalter jedes Jahr AHV-Beträge geleistet hat. Andernfalls gibt es nur eine Teilrente. Jede dieser Skalen weist verschiedene Rentenhöhen auf, wobei es jeweils eine Minimal- und eine Maximalrente gibt (s. Merkblätter: Rentenskala 44).
1.4.2 Teilrente
Wurden die Beiträge für die AHV während der erwerbstätigen Zeit nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. In der Folge kann die AHV nur eine Teilrente (s. Merkblätter: Rententabellen) ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung (s. Kap. 1.6).
1.4.3 Plafonierte Rente für Ehepaare
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht höher sein als 150% der Maximalrente (s. Merkblätter: Merkblatt 3.01). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt. Die Plafonierung gilt auch nach einer Neuberechnung der Rente (s. Kap. 1.4.5). Sie findet jedoch nicht statt, wenn entweder der gemeinsame Haushalt durch einen richterlichen Entscheid aufgehoben wurde, oder wenn ein Ehegatte eine Altersrente und der andere eine halbe oder eine Viertelsrente der IV bezieht.
AHV-Renten von Paaren, die im Konkubinat leben werden nicht plafoniert. Sie erhalten je ihre, nach den Beitragsjahren berechneten AHV-Renten. Sie sind somit besser gestellt als ein Ehepaar.
1.4.4 Splitting der Rente
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten).
Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,
- sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
- wenn die Ehe aufgelöst wird oder
- wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.
Das nach Erreichen des Referenzalters erzielte Erwerbseinkommen wird nicht mehr zwischen den Ehegatten geteilt (s. Merkblätter: Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter).
1.4.5 Neuberechnung nach der Pensionierung
Ab Inkrafttreten der AHV-Reform (01.01.2024) ist es möglich, die AHV-Rente zu verbessern, indem Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters geleistet werden unter bestimmten Bedingungen bei einer Neuberechnung der Rente berücksichtigt werden können. Dies ist sowohl bei Teilrenten aufgrund von Beitragslücken (Bedingungen s. Kap. 1.6), als auch bei Vollrenten, die unter dem Maximalbetrag liegen, möglich (s. Merbklätter: Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter). Wenn bereits eine Maximalrente bezogen wird, können nach Erreichen des Referenzalters geleistete Beiträge nicht berücksichtigt werden und erfolgt folglich auch keine Neuberechnung der Rente. Es können nur Beiträge aus beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zwischen dem Folgemonat, in welchem das Referenzalter erreicht wird und dem Monat des 70. Geburtstagesberücksichtigt werden. Erziehungs- oder Betreuungsguntschriften ab Erreichen des Referenzalters können nicht angerechnet werden (s. Merkblätter: Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter).
Eine Neuberechnung der Rente kann nur einmalig erfolgen. Sie wird nur auf Antrag hin durchgefürt (s. Formulare: Antrag für eine einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter). Der Zeitpunkt der Neuberechnung ist innerhalb des vorgegebenen Zeitraums frei wählbar, der Antrag ist bei der zuständigen AHV-Zweigstelle einzureichen. Auch Personen, welche vor Inkrafttreten der AHV-Reform das Referenzalter erreicht und am 01.01.2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können einmalig eine Neuberechnung der Rente beantragen und somit die nach Erreichen des Referenzalters einbezahlten AHV-Beiträge anrechnen lassen (s. Merkblätter: Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter).
Die Beitragspflicht ist in Art. 3 AHVG geregelt. Sie endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Geben Personen die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters auf, sind sie als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (s. Merkblätter: Merkblatt 2.03 Beiträge). Schieben Personen den Rentenbezug auf und bleiben erwerbstätig, sind sie weiterhin beitragspflichtig, profitieren aber von einem Freibetrag (s. Merkblätter: Merkblatt 2.01).
Freibetrag
Bei Personen, die das Referenzalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen bei Erwerbseinkommen unterdem Freibetrag von Fr. 1'400.- monatlich resp. Fr. 16'800.- jährlich keine AHV-Beiträge auf dieses entrichtet werden. Beiträge werden also nur von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den erwähnten Betrag übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Ab Inkrafttreten der AHV-Reform (AHV 21) per 01.01.2024 kann auf die Anwendung des Freibetrags verzichtet werden. Das hat zur Folge, dass auf dem gesamten Einkommen Versicherungsbeiträge (AHV, EO) abgerechnet werden. Ziel dieser Regelung ist, dass bestehende Beitragslücken verkleinert oder geschlossen sowie AHV-Renten bis zur Erreichung des Maximalbetrags erhöht werden können (s. Kap. 1.4).
Beispiel Freibetrag
Beträgt der Monatslohn im Rentenalter z.B. Fr. 5'500.-, sind noch Fr. 4'100.- beitragspflichtig. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, wird der Freibetrag nicht aufgeteilt.
Die Höhe der Rente wird durch das massgebende durchschnittliche Einkommen einerseits und die Beitragsdauer andererseits bestimmt. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente. Beitragslücken können z.B. entstehen, wenn jemand nicht dauernd in der Schweiz gelebt hat. Sie können aber auch auftreten, wenn jemand vergessen hat, sich bei den AHV-Behörden zu melden und somit Beiträge zu zahlen. Schliesslich können wichtige Beitragsjahre aber auch fehlen, wenn der/die Arbeitgeber/in die Beiträge der AHV nicht einbezahlt hat. Für die Berechnung der Beitragsjahre ist die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters massgebend.
Bestehen Beitragslücken, führt dies zu einer Rentenkürzung. Pro fehlendes Beitragsjahr wird die AHV-Altersrente um 1/44 gekürzt, was ca. 2.3% entspricht. Je grösser die Beitragslücke ist, desto tiefer fällt die Rente aus.
Beitragslücken können geschlossen werden, indem Beiträge für die fehlenden Jahre nachbezahlt werden. Dies ist aber nur für die letzten fünf Jahre möglich und nur, wenn in dieser Zeit in der Schweiz auch eine Versicherungspflicht bestanden hätte (s. Quellen: AHV-Beitragslücken). Für weiter zurückliegende Jahre können keine Beiträge nachbezahlt werden. Um zu überprüfen, ob Beitragslücken bestehen, kann bei der zuständigen Ausgleichskasse ein individueller Kontoauszug (IK) verlangt werden (s. Links: Individueller Kontoauszug).
Zur Schliessung von Beitragslücken können jedoch auch die sogenannten Jugendjahre (Beitragszeit zwischen 17 und 20 Jahren) sowie die Beitragsmonate im Jahr der Pensionierung verwendet werden (s. Quellen: AHV-Beitragslücken). Des Weiteren können auch länger zurückliegende Lücken, die entstanden sind, weil der Arbeitgeber die Beiträge nicht einbezahlt hat, noch geschlossen werden, wenn Sie die Beitragsabzüge vom Lohn beweisen können (s. Quellen: AHV-Beitragslücken). Dies muss der AHV-Zweigstelle innert 30 Tagen nach Erhalt des IK-Auszugs gemeldet und belegt werden (s. Quellen: Die grössten AHV-Irrtümer).
Eine weitere Möglichkeit, Beitragslücken zu schliessen, ist die Erwerbsarbeit nach Erreichen des Referenzalters (s. Kap. 1.4.5). Bei einer unvollständigen Beitragsdauer und somit Bezug einer Teilrente müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, damit die Anrechnung von weiteren Beitragsjahren zur Schliessung von Lücken verwendet werden können (s. Merkblätter: Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter):
- Das nach dem Referenzalter erzielte Erwerbseinkommen muss mindestens 40% des durchschnittlichen Jahreseinkommens im Referenzalter betragen. Für den Vergleich wird das gesamte erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt, auch wenn ein Teil davon aufgrund des Freibetrags für erwerbstätige rentenberechtigte Personen nicht beitragspflichtig war. Für die Neuberechnung der Altersrente werden dann jedoch nur die Einkommen berücksichtigt, auf welchen Beiträge entrichtet wurden.
- Der jährlich auf dem erzielten Erwerbseinkommen entrichtete Beitrag muss mindestens dem jährlichen Mindestbeitrag entsprechen.
Detailliertere Informationen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters s. Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter (s. Merkblätter).
Zur sogenannten Übergangsgeneration gehören Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969. Für Sie wurden zwei Ausgleichsmassnahmen beschlossen zur Kompensation der schrittweisen Erhöhung des Referenzalters resp. der ordentlichen Pensionierung. Einerseits wird die Altersrente bei Vorbezug weniger gekürzt, andererseits wird Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, ein Zuschlag gewährt. Individuelle Abfragen zu Kürzungssätzen und Rentenzuschlägen sind auf der Website des BSV möglich (s. Quellen: Stabilisierung der AHV).
1.7.1 Tiefere Kürzung bei Vorbezug
Bei einem Vorbezug wird die Altersrente gekürzt, weil sie länger ausbezahlt wird. Bei der Übergangsgeneration wird die Altersrente bei Vorbezug weniger stark gekürzt, und zwar lebenslang. Die Kürzung ist umso geringer, je tiefer das durchschnittliche Einkommen vor der Pensionierung war. Die Kürzungssätze betreffen alle Übergangsjahrgänge (1961-1969) gleichermassen (s. Tabelle).
1.7.2 Zuschlag bei ordentlichem Rentenbezug
Frauen der Übergangsjahrgänge, welche die Rente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag, der lebenslang bestehen bleibt. Bei Vorbezug entfällt der Zuschlag. Der Zuschlag ist abgestuft je nach Jahrgang und massgebendem durchschnittlichem Jahreseinkommen (s. Tabelle) und wird monatlich zusätzlich zur Rente ausbezahlt. Die Beträge gelten bei Frauen mit vollständiger Beitragsdauer. Bei Beitragslücken werden die Zuschläge entsprechend gekürzt.
Der Zuschlag fällt bei verheirateten Frauen nicht unter die Plafonierung, bei einem Maximalrentenanspruch wird der Zuschlag zusätzlich gewährt. Auch ein bei einem allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistungen darf dieser Zuschlag nicht zu einer Senkung oder einem Verlust des Anspruchs führen. Er darf folglich nicht als Einkommen angerechnet werden. Er unterliegt nicht der Teuerung (s. Merkblätter: Die Stabilisierung der AHV).
2. Anmeldung zum Bezug einer Altersrente
Die Anmeldung zum Bezug der AHV-Rente sollte drei bis vier Monate vor Erreichen des Referenzalters eingereicht werden, da es einige Zeit dauern kann, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschaffen und die Höhe der Rente berechnet hat. Für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige erfolgt die Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse, die vor dem Eintritt des Rentenfalles die Beiträge entgegengenommen hat (s. Links: Verbandsausgleichskassen). Bei Vorbezug einer Altersrente muss erneut eine Anmeldung für die Altersrente eingereicht werden, wenn das Referenzalter erreicht wird (s. Kap. 3.1).
Bei Personen, welche bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) nie Beiträge entrichtet haben, ist die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons für die Festsetzung und Ausrichtung der AHV/IV-Rente zuständig (RWL Rz 2003).
Falls der/die Ehepartner/in bereits rentenberechtigt ist, wird die Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse eingereicht, welche die Rente der Ehepartnerin/des Ehepartners auszahlt (RWL Rz 2006).
Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, so kann die berechtigte Person wählen, durch welche Ausgleichskasse sie die Rente festsetzen und ausrichten lassen will (Art. 122 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann jedoch nicht ausgewählt werden, wenn im Falle von verheirateten Personen der/die andere Ehepartner/in bereits rentenberechtigt ist (s. RWL Rz 2012 ff.). Um eine Übersicht zu erhalten, bei welchen Ausgleichskassen Beiträge einbezahlt wurden, kann man sich über ein Info-Register der AHV/IV informieren (s. Links: Info-Register).
Falls gleichzeitig Versicherungszeiten in der Schweiz und in einem oder mehreren EU- oder EFTA-Staaten aufgewiesen werden (zur gleichen Zeit in verschiedenen Ländern arbeitstätig), löst der Leistungsantrag im Wohnsitzland das Anmeldeverfahren in allen beteiligten Staaten aus. Das Anmeldeformular kann bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie den AHV-Zweigstellen oder online bezogen werden (s. Formulare: Anmeldung für eine Altersrente).
Gegen den Entscheid der AHV-Rente kann innert 30 Tagen bei der entsprechenden AHV-Stelle Einsprache erhoben werden. Es muss glaubhaft dargelegt werden (Rechtsbegehren), weshalb Einspruch erhoben wird und nötige Beweismittel sind beizulegen. Die AHV-Stelle wird die Einsprache überprüfen und einen Einspracheentscheid fällen. Dagegen kann gegebenenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht werden (s. Links: Verwaltungsgericht des Kantons Bern). Danach bleibt noch als letzte Instanz die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern.
3. Flexibles Rentenalter
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters (Art. 39 ff. AHVG und Art. 55ff AHVV) kann die Altersrente um
- frühstens 2 Jahre ab dem Alter von 63 Jahren vorbezogen (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration können ab 62 Jahren die Rente vorbeziehen)
- und 1 bis höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden.
Die Rente kann voll oder zu einem Anteil zwischen 20% und 80% bezogen werden (Art. 39 Abs. 1 AHVG und Art. 40 Abs. 1 AHVG). Bei einem Teilbezug kann der Rentenbezug insgesamt (inkl. Vorbezug und Aufschub) einmal angepasst resp. erhöht werden (Art. 39 Abs. 2 AHVG und Art. 40 Abs. 2 AHVG), danach muss die ganze Rente bezogen werden.
Bei gleichzeitigem Anspruch auf Hinterlassenen- und Altersrente, wird nur die höhere Rente ausbezahlt (Art. 24b AHVG). Verwitwete Bezüger/innen von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20% zu ihrer Rente, die Rente darf jedoch mit dem Zuschlag den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (Art. 35bis AHVG).
Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die AHV-Rente frühstens 2 Jahre vor dem Referenzalter vorbeziehen (Art. 40 AHVG und Art. 56 AHVV). Der Vorbezug der Rente kann jederzeit auf Anfang des Folgemonats beantragt werden (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Bei einem Teilbezug der Rente kann der vorbezogene Anteil einmal erhöht werden, in einem zweiten Schritt muss die ganze Rente bezogen werden (Art. 40 Abs. 2 AHVG).
Berechnungsgrundlage der vorbezogenen Rente sind die zum Zeitpunkt der Berechnung einbezahlten Beiträge sowie die Beitragsdauer. Da die Beitragsdauer bei einem Rentenbezug nicht vollständig ist, entspricht der Rentenvorbezug einer Teilrente (s. Kap. 1.4.2). AHV-Beiträge, welche vor der Beitragspflicht geleistet werden, können nur zur Auffüllung von Beitragslücken angerechnet werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind (Art. 52b Abs. 2 AHVV). Bei Erreichen des Referenzalters wird die Rente unter Berücksichtigung der während der Vorbezugszeit geleisteten Beiträge von Amtes wegen neu berechnet (Art. 40 Abs. 5 AHVG). Bei einem AHV-Vorbezug wird die Altersrente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs, sprich lebenslang, gekürzt. Die Kürzungssätze sind in Art. 56bis Abs. 1 AHVV festgelegt. Sie werden mit der AHV-Reform (AHV 21) gesenkt und an die statistische Lebenserwartung angepasst. Zudem sollen die Kürzungen für tiefere durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner ausfallen, als für höhere durchschnittliche Jahreseinkommen. Die Kürzungssätze werden durch den Bundesrat festgesetzt und angepasst, die erste Anpassung erfolgt per 2027 (s. Merkblätter: Stabilisierung der AHV). Ehepaare haben die Möglichkeit, unabhängig vom/von der Ehepartner/in, die Altersrente vorzubeziehen. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die eine vorbezogene Altersrente ablösen, werden nicht gekürzt, der entsprechende Artikel (Art. 57 AHVV) wurde per 01.01.2024 aufgehoben.
Bei einem Rentenvorbezug fallen Eingliederungsmassnahmen und Taggelder der Invalidenversicherung (IV) weg (Art. 10 Abs. 3 und Art. 22bis IVG) und der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt beim Bezug einer ganzen AHV-Rente (Art. 30 IVG), ausser die Altersrente wurde nach der Anmeldung bei der IV und vor der Zusprache der IV-Rente vorbezogen (Art. 30 lit. a IVG). In diesem Fall kann der Vorbezug widerrufen werden (Art. 56ter Abs. 3 AHVV). Es erfolgt eine Verrechnung (Art. 56ter Abs. 4 AHVV). Bei einer IV-Anmeldung während dem AHV-Vorbezug und Verfügung einer IV-Rente, kann auf Beginn des Anspruchs auf IV-Rente auf den AHV-Vorbezug verzichtet werden (Art. 56ter Abs. 1 AHVV). Auch hier erfolgt eine Verrechnung (Art. 56ter Abs. 2 AHVV).
Die Anmeldung für den Vorbezug der Altersrente sollte, wie bei der Anmeldung der ordentlichen Rente, etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem man den Vorbezug wünscht, eingereicht werden, spätestens aber im Monat vor dem gewünschten Rentenbezug (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Eine rückwirkende Geltendmachung des Vorbezugs ist ausgeschlossen (RWL Rz 6103 und 6104). Bei Rentenvorbezug bleibt die allgemeine AHV-Beitragspflicht bestehen (s. Kap. 7). Diese dauert bis zur Erreichung des Referenzalters. Bei einem Vorbezug muss, wenn das Referenzalters erreicht wird, erneut eine Anmeldung erfolgen mittels Formular Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug (s. Formulare).
3.2.1 Rentenaufschub allgemein
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen (Art. 39 AHVG). Bei einem Teilbezug der Rente kann der aufgeschobene Anteil einmal reduziert werden, in einem zweiten Schritt muss die ganze Rente bezogen werden (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen steht das Recht zum Rentenaufschub jedem Ehegatten selbst zu. Die aufgeschobene Altersrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 3 AHVG). Die Erhöhungssätze sind in Art. 55ter Abs. 1 AHVV festgelegt. Die Höhe des monatlichen Aufschubszuschlags (bei Rentenaufschub) hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Sie wird in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Altersrente festgesetzt. Mit der AHV-Reform (AHV 21) werden die Erhöhungssätze an die statistische Lebenserwartung angepasst. Sie werden durch den Bundesrat festgesetzt und angepasst, die erste Anpassung erfolgt per 2027 (s. Merkblätter: Stabilisierung der AHV). Mit zunehmender Aufschubsdauer steigt der Prozentsatz an. Hinterlassenenrenten, die eine vorbezogene Altersrente ablösen, erhalten keinen Zuschlag, der entsprechende Absatz (Art. 55ter Abs. 3 AHVV) wurde per 01.01.2024 gelöscht. Während der Aufschubsdauer können keine Witwen- oder Witwerrenten ausgerichtet werden (s. Merkblätter: Merkblatt 3.04).
Für den Rentenaufschub reicht es nicht, nur die Rente nicht zu beantragen. Der Aufschub ist innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs mittels AHV-Anmeldeformular (s. Formulare: Anmeldung für eine Altersrente) geltend zu machen, um vom Zuschlag des Rentenaufschubs zu profitieren (s. Quellen: Das flexible Rentenalter und Art. 55quarter AHVV). Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus bestimmt werden.
Die Rente kann mittels Abrufformular (s. Formulare: Abruf der Altersrente) beantragt werden. Die Rente wird frühestens ab jenem Monat ausbezahlt, der dem Abruf folgt.
Ein Rentenaufschub ist in folgenden Fällen ausgeschlossen (Art. 55bis AHVV):
- bei ganzen AHV-Renten, die ganze IV-Renten ablösen
- bei Anteilen von AHV-Renten, die den Anteilen von IV-Renten entsprechen, die sie ablösen
- bei Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird
3.2.2 Renten-Aufschub bei Ehepaaren
Ist der/die Ehepartner/in einer Person, welche die Rente aufschiebt, selbst rentenberechtigt, so unterliegt dessen Rente bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG (s. Kap. 1.4.3 und RWL Rz 6303).
4. Witwen/Witwer-Rente (Hinterlassenenrente)
Die Witwen-/Wittwer-Rente (auch Hinterlassenenrente genannt) soll beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten verhindern, dass die Hinterlassenen in finanzielle Not geraten (s. Merkblätter: Merkblatt 3.03). Die Witwen-/Witwer-Rente wird im Umfang von 80% der Altersrente ausgerichtet. Um Anspruch auf eine Witwen-/Wittwer-Rente zu haben, müssen der verstorbenen Person während mindestens eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tode der/des (geschiedenen) Ehegattin/Ehegatten folgenden Monats und erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen oder mit der Wiederverheiratung. Der Anspruch von geschiedenen Ehepartnern auf eine Hinterlassenenrente unterliegt anderen Bedingungen (s. Kap. 4.1 und 4.2 sowie Merkblätter: Merkblatt 3.03).
Wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder IV-Rente erfüllt werden, wird nur die höhere Rente ausgerichtet. Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente ist bei derjenigen Ausgleichskasse anzumelden, bei welcher die verstorbene Person zuletzt ihre AHV-Beiträge bezahlt hat. Das Anmeldeformular kann bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen sowie online bezogen werden (s. Formulare: Anmeldung für eine Hinterlassenenrente).
Verheiratete Frauen haben beim Tod des Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben (gleichgütlig welches Alters) oder wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren - wobei die Ehejahre zusammengezählt werden, wenn sie mehrmals verheiratet war (s. Rechtliche Grundlagen: Wegleitung über Renten RWL, Kap. 3.7).
Geschiedene Frauen haben beim Tod des ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem sie 45 Jahre alt geworden sind (s. Merkblätter: AHV-Merkblatt 3.03).
Bis am 11.10.2022 bestand der Anspruch auf eine Witwerrente bei einem verheirateten oder geschiedenen Mann nur solange er Kinder unter 18 Jahren hatte. Die Witwerrente erlosch mit Ablauf des Monats, in welchem das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet (s. Rechtliches: RWL Rz 3407, aufgehoben per 11.10.2022). Ab dem 11.10.2022 besteht ein Anspruch auf eine Witwerrente bei verheirateten Männern über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus (s. Rechtliches: RWL Rz 3407.1 und s. Merkblätter: 3.03). Bei geschiedenen Männern erlischt weiterhin der Anspruch auf Witwerrente mit dem Erreichen des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Wittwerrente bei Witwern mit volljährigen Kindern gemäss Urteil des EGMR vom 11.10.2022 entsteht nur, wenn die Verwitung nach dem 11.10.2022 eingetreten ist (s. Rechtliches: RWL Rz 3401).
Falls ein/e Ehepartner/in bei eingetragener Partnerschaft stirbt, so ist der/die überlebende Partner/in einem Witwer (s. Kap. 4.2) gleichgestellt (s. Merkblätter: Merkblatt 3.03).
Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht (Art. 54 AHVV).
Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Verglichen wird die um den Verwitwetenzuschlag (Zuschlag von 20% auf die Alters- oder Invalidenrente für verwitwete Bezüger/innen. Die Summe von Rente und Verwitwetenzuschlag darf den Betrag der Maximalrente nicht übersteigen) erhöhte Altersrente mit der Hinterlassenenrente.
Wird eine aufgeschobene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, so beträgt der Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten 80% des bisherigen Zuschlages der aufgeschobenen Altersrente (Art. 55ter Abs. 3 AHVV).
Seit dem 01.01.2024 ist Pro Senectute Schweiz für die Mittelverwaltung zuständig. Hinterlassene können über die Website von Pro Senectute Schweiz ein Gesuch einreichen. Sie finden dort Informationen zu Gesuchsvoraussetzungen (s. Quellen: Finanzielle Hilfe für Witwen, Witwer und Waisen).
5. Rentenvorausberechnungen
Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit welchen Rentenbeträgen bei der Pensionierung, bei einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. Eine Vorausberechnung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist in der Regel kostenlos. Eine Gebühr wird jedoch erhoben, wenn die gesuchsstellende Person unter 40 Jahre alt ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre bereits eine Vorausberechnung verlangt wurde (s. Merkblätter: Merkblatt 3.06). Eine verbindliche Rentenberechnung ist aber erst im Versicherungsfall – das heisst Alter/Invalidität/Todesfall – möglich, da sich die persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das geltende Recht, welche den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente beeinflussen, ändern können (s. Merkblätter: Merkblatt 3.06). Die Rentenvorausberechnung kann bei der AHV-Zweigstelle oder der zuständigen Ausgleichskasse schriftlich verlangt werden (s. Formulare: Antrag für eine Rentenvorausberechnung). War eine Person während ihrer berufstätigen Zeit über eine Verbandsausgleichskasse versichert, erhält sie die Rente von dieser und muss sich auch für eine Vorausberechnung bei der entsprechenden Verbandskasse informieren (s. Links: Verbandsausgleichskassen).
Angaben über weitere Lohnentwicklung bis zur Pensionierung und künftigen Wohnsitz im Antragsformular führen zu erhöhter Genauigkeit der Berechnung. Selbständigerwerbende geben den Einkommensdurchschnitt der letzten Jahre an. Auch ist im Formular anzugeben, wann die Rente bezogen werden soll (Vorbezug, ordentlicher Bezug, Aufschub). Ehegatten und eingetragene Partner/innen muss zwingend pro Person ein Antrag ausgefüllt und gleichzeitig bei derselben Stelle eingereicht werden (s. Quellen: Rentenvorausberechnung).
Die Rente kann auch online geschätzt werden (s. Links. Online-Rentenrechner). Eine unverbindliche Rentenberechnung ist auf der Website der AHV möglich (s. Links: ESCAL Rentenschätzung).
6. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Erziehungsgutschriften werden für die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren gewährt. Es sind fiktive Einkommen, welche dazu dienen, eine höhere Rente zu erzielen. Sie können ab dem 21. Lebensjahr bis zum Referenzalter angerechnet werden. Pro Kind ist nur eine Gutschrift möglich. Die Berechnung geschieht erst bei der Rentenanmeldung, vorher sind die Gutschriften nicht auf dem IK-Auszug ersichtlich (s. Merkblätter: Merkblatt 1.07).
Betreuungsgutschriften s. Stichwort: Betreuungsgutschriften.
7. AHV-Beiträge Nichterwerbstätige
Wird die AHV-Rente vorbezogen, untersteht der/die Frührentner/in weiterhin bis zur ordentlichen Pensionierung (65 Jahre bei Männern resp. 64 Jahre bei Frauen) der AHV-Beitragspflicht. Gemäss Art. 10 AHVG bemisst sich die Beitragspflicht nach den finanziellen Verhältnissen einer Person. Der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Betrag des Mindestbeitrages. Die Beiträge, welche während dem Vorbezug der AHV-Rente bezahlt werden, werden nicht mehr für die Rentenberechnung berücksichtigt (s. Merkblätter: Merkblatt 2.03).
8. Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist die Vollzugsstelle des Bundes im Bereich der 1. Säule.
Gemäss Art. 32a ELV führt die ZAS ein Register für alle Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen. Um abzuklären, ob eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung hat, kann eine Anfrage mittels Kontaktformular an die ZAS, Abteilung Finanzen und Zentralregister FZR (s. Formulare: Kontaktformular Finanzen erste Säule) gemacht werden.
9. AHV für ausländische Staatsangehörige
Personen, die in der Schweiz gearbeitet und das Land danach wieder verlassen haben, erhalten je nach Staatsangehörigkeit eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge oder eine AHV-Rente.
Verlassen ausländische Staatsangehörige die Schweiz definitiv, kann eine Rente ausbezahlt oder die angesparten Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt werden. Dafür ist die Herkunft der Person relevant:
- Schweizer/innen, versicherten Personen aus dem EU/EFTA-Raum und aus Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen unterhält (s. Links: Staaten mit Sozialversicherungsabkommen) werden die Renten auch ins Ausland exportiert (s. Merkblätter: Die Schweiz verlassen). Eine Auszahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht möglich (s. Kap. 9.1).
- Staatsangehörige jener Länder, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können unter bestimmten Bedingungen eine zinslose Rückvergütung ihrer Beiträge beantragen (s. Links: AHV für Rückkehrer sowie Kap. 9.2).
- Staatsangehörige der nachfolgenden Länder, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wird eine Rückvergütung der Beiträge ermöglicht: Indien, Australien, Brasilien, China, Südkorea, Uruguay und die Philippinen.
Es empfiehlt sich, die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen auf der Website des EDA zu konsultieren, wenn eine entsprechende Frage in der Beratung zu beantworten ist. Beispielsweise wurde das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien im 2019 erneuert und seit 1.10.2023 kann die AHV-Rente auch nach Brasilien ausbezahlt werden (s. Rechtliche Grundlagen: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit und s. Merkblätter: Vorsorge und Versicherung Brasilien).
Ergänzungsleistungen werden nur an Personen ausbezahlt, die in der Schweiz Wohnsitz und Aufenthalt haben (s. Stichwort: EL-Allgemein ab 2021).
Die in der Schweiz einbezahlten AHV-Beiträge werden nicht an die Versicherung im neuen Wohnstaat überwiesen. Sobald die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind, wird jeder Staat, in dem die betroffene Person Beiträge geleistet hat, eine Teilrente ausbezahlen (s. Formulare: Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz). Zum Teil erfolgt die Anmeldung zum Bezug einer Altersrente aus der Schweiz über die Sozialversicherungsorgane des neuen Wohnstaates, zum Teil müssen die Betroffenen sich direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf wenden (s. Links: Zentrale Ausgleichsstelle ZAS).
Wenn eine ausländische Staatsangehörige/ein ausländischer Staatsangehöriger in ihr/sein Heimatstaat auswandert, hat sie/er nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer/seiner Beiträge, wenn die Schweiz mit ihrem/seinen Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Vorausgesetzt wird zudem, dass sie/er mindestens ein ganzes Jahr lang Beiträge bezahlt hat und dass die betroffene Person ein Rückerstattungsgesuch stellt. Die Beiträge, d.h. sowohl der Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil, werden anschliessend zinslos zurückbezahlt. Der Antrag auf Rückvergütung kann bereits vor der beabsichtigten Ausreise eingereicht werden, sofern eine Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz vorliegt (s. Links: Rückvergütung).
Quellen und Links
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- Änderungen auf den 1. Januar 2019, Merkblatt 1.2019 AHV/IV
- Die Schweiz verlassen, AHV/IV
- Merkblatt 1.07 Erziehungsgutschriften, AHV/IV
- Merkblatt 2.01 Beiträge, Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO, AHV/IV
- Merkblatt 2.03 Beiträge, Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, AHV/IV
- Merkblatt 3.01, Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, AHV/IV
- Merkblatt 3.03, Hinterlassenenrenten der AHV, AHV/IV
- Merkblatt 3.04, Flexibler Rentenbezug, AHV/IV
- Merkblatt 3.06 Rentenvorausberechnung, AHV/IV
- Merkblatt 3.08 Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter
- Rentenskala 44, BSV
- Rententabellen, BSV
- Stabilisierung der AHV (AHV 21) Was ändert?, AHV/IV
- Vorsorge und Versicherung Brasilien - Zusammenfassung Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
- Anmeldung für die Altersrente im Referenzalter nach Vorbezug, AHV/IV
- Anmeldung für eine Altersrente, AHV/IV
- Anmeldung für eine Hinterlassenenrente, AHV/IV
- Antrag für die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter, AHV/IV
- Antrag für eine Rentenvorausberechnung, AHV/IV
- Abruf der Altersrente, AHV/IV
- Kontaktformular Finanzstelle erste Säule, ZAS
keine
AHV-Beitragslücken, Beobachter Guider
AKTE Sozialversicherungen 2017, 26. Ausgabe
AHV/IV
Beobachter Guider
Das flexible Rentenalter: Vorbezug oder Aufschub der AHV-Rente, Beobachter-Guider
Die grössten AHV-Irrtümer, Beobachter Guider
Die 10 wichtigsten Fragen zur AHV-Rente, Vermögenszentrum VZ
Die Sozialversicherung in der Schweiz, Recht für die Praxis von Dieter Widmer, 2017
Finanzielle Hilfe für Witwen, Witwer und Waisen (WIWA), Pro Senectute Schweiz
Stabilisierung der AHV (AHV 21), Bundesamt für Sozialversicherungen
- AHV für Rückkehrer
- Die schweizerische Altersvorsorge - Ein bewährtes System einfach erklärt, BSV
- ESCAL Rentenschätzung, AHV
- Individueller Kontoauszug, AHV/IV
- Info-Register, AHV/IV
- Online-Rentenschätzung, AHV/IV
- Rückvergütung, Zentrale Ausgleichsstelle
- Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, BSV
- Verbandsausgleichskassen, AHV/IV
- Verwaltungsgericht des Kantons Bern
- Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
20.12.2021 |
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03.01.2023 |
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24.02.2023 |
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17.08.2023 |
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31.12.2023 |
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20.06.2024 |
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13.06.2025 |
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