Todesfall
04.07.2022 / cst
Zusammenfassung
Meist trifft der Tod eines Menschen die Angehörigen unvorbereitet. Mit einem Todesfall sind viele organisatorische und rechtliche Schritte verbunden. Es müssen in kurzer Zeit Entscheidungen getroffen werden. Das Stichwort beinhaltet die von den Angehörigen zu erledigenden Aufgaben, die in den Todesfall involvierten Behörden und deren unterschiedliche Arbeiten. In Kapitel 5 werden die Bestattungsarten und später die Kosten behandelt. Unter Sonderregelungen finden sich Informationen zu anderen Glaubensgemeinschaften, Überführungen ins Ausland, über das Vorgehen im Todesfall ohne Angehörige und über Körperspenden.
1. Allgemein
Grundsätzlich muss jeder Todesfall mit einem Totenschein von einem Arzt/einer Ärztin bestätigt sein. Es spielt keine Rolle, ob eine Person Zuhause oder in einer Institution verstirbt. Bei Verdacht auf Unfall, Gewalteinwirkung oder Suizid wird die Polizei verständigt. Als ausserordentlich gilt jeder Todesfall, der nicht sicher natürlich bedingt ist. Stirbt die Person in einer Institution, benachrichtigt das Pflegepersonal einen Arzt/eine Ärztin und der Totenschein wird direkt ans Zivilstandsamt gesandt. Beim Versterben Zuhause muss ein Arzt/eine Ärztin benachrichtigt werden, die den Tod mit dem Totenschein bestätigt. Innert zwei Tagen muss der Todesfall mit dem Totenschein, einem Ausweis der verstorbenen Person oder dem Familienbuch und einem allfälligem Ausländerausweis dem Zivilstandsamt gemeldet werden (Art. 35 ZStV). Zuständig ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, gleichzeitig muss auch die Wohnsitzgemeinde benachrichtigt werden, falls es nicht die gleiche Gemeinde ist. Das Zivilstandsamt stellt dann den Todesschein aus.
Das Zivilstandsamt informiert die Angehörigen über die weiteren Schritte. Verstirbt eine Person Zuhause, muss sie innert 24 Stunden in ein Bestattungsunternehmen überführt werden. In Absprache mit den Angehörigen wird die verstorbene Person überführt oder aufgebahrt, kremiert oder bestattet. Mit dem Bestattungsunternehmen werden auch Todesanzeige, Wahl des Grabes, Trauer- und Bestattungsfeier und die Kosten abgesprochen. Die private Todesanzeige kann erstellt und publiziert oder verschickt werden. Zum Gedenken bestellen die Erbberechtigten bei Bedarf einen passenden Grabstein und organisieren den Unterhalt des Grabes
2.Aufgaben der Angehörigen
Die verstorbene Person kann zu Lebzeiten Verfügungen im Todesfall erstellen. Darunter sind das Testament und der Erbvertrag zu verstehen. Bei beiden handelt es sich um Rechtspapiere, die die gesetzlichen Erbberechtigungen im gesetzlichen Rahmen verändern. Beide Dokumente werden erst nach dem Tod wirksam und sind rechtlich bindend (s. Stichwort: Testament und Stichwort: Erbrecht).
Zu Lebzeiten kann die verstorbene Person auch Vorstellungen bezüglich Bestattung, Trauerfeier oder Bestattungsunternehmen festhalten. Die Anordnungen im Todesfall geben den Angehörigen Orientierung darüber, was sich die verstorbene Person wünscht bzw. was sie keinesfalls möchte. Es handelt sich dabei um eine reine Willensäusserung ohne rechtlich verbindlichen Charakter.
Testament und Ehe-/Erbverträge sind entweder dem Notariat oder der Gemeindebehörde einzureichen. Jeder, der eine letztwillige Verfügung beim Verstorbenen findet, ist verpflichtet, diese der Gemeinde oder dem zuständigen Notariat abzuliefern. Diese Einlieferungsverpflichtung ist bindend, wer sie nicht beachtet, riskiert eine Schadensersatzpflicht (Art. 556 ZGB).
Versicherungen und Verträge sind zu kündigen oder anzupassen, insbesondere auch Haftpflicht-/Hausratversicherung. Sämtliche Institutionen, Behörden oder Organisationen sind über den Todesfall zu informieren, z.B. AHV- und andere Ausgleichskassen, IV, SUVA, Pensionskassen, Krankenkassen, Lebens- und weitere Versicherungen, Arbeitgeber, Vereine etc. Telefon, Internet, Strom etc. muss allenfalls gekündigt werden. Sämtliche Unterlagen sind bereitzuhalten für den Siegelungsbeauftragten der Gemeinde. Ansprüche auf Hinterlassenenrenten, Witwen-, Waisenrenten, Ergänzungsleistungen oder andere Ansprüche müssen allenfalls beantragt und geltend gemacht werden, je nachdem bei der AHV-Zweigstelle, der Pensionskasse oder dem Arbeitgeber. Abschliessend erfolgen bei Bedarf Adressänderungen auf eine der erbberechtigten Personen und ein Nachsendeauftrag bei der Post.
Informationen zu zuständigen Stellen (wie Erbschaftsdienst, Friedhöfe, Care Team), Abläufen usw. sind i.d.R. auf der Internetseite der zuständigen Gemeinde zu finden.
Wollen die Erben die Wohnung auflösen und den Mietvertrag kündigen, gilt im Todesfall eine besondere gesetzliche Regel. Gemäss Art. 266i OR beträgt die Kündigungsfrist bei Todesfall immer drei Monate für Wohnungen. Diese Regelung ist vor allem dann von Vorteil, wenn laut Mietvertrag der verstorbenen Person eine längere Kündigungsfrist gilt oder wenn ein mehrjähriger fester Mietvertrag abgeschlossen wurde. Dieses besondere Kündigungsrecht muss innert zwei Wochen nach dem Todesfall eingefordert werden, sonst erlischt es. Danach muss gemäss Mietvertrag oder ausserterminlich gekündigt werden. Vor der Räumung der Wohnung ist zu beachten, ob die Wohnung geräumt werden darf. Bei Inventaraufnahmen kann dies länger dauern. Auch muss die Räumung mit allfälligen Miterben abgesprochen werden.
Den Finanzinstituten ist der Todesschein einzureichen. Dies ist Sache der Angehörigen. Danach variiert das Vorgehen je nach Kontotyp, Vermögen und Vollmachtstatus. Grundsätzlich wird der Zugriff auf die Konten zum Schutz des Nachlasses gesperrt oder mit Vollmacht eingeschränkt. Der E-Banking-Zugang ist persönlich und wird gesperrt. Das Finanzinstitut darf keine Auskunft erteilen. Jedes Finanzinstitut hat die Interessen der Erbberechtigten zu wahren und Konten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Aufträge und Weisungen müssen immer im Interesse der Erbberechtigten sein. Die Sperrungen nach dem Todesfall gelten auch für gemeinsame Konten von Ehe- und Konkubinatspartnerinnen und -partnern. Allerdings gibt es die Unterscheidung zwischen dem Und-Konto und einem Und/oder-Konto.
Besteht ein Konto lautend auf yMeier und xMeier, ein sogenanntes Und-Konto, dann unterzeichnen die Kontoinhabenden kollektiv. Im Todesfall des einen bedeutet dies, dass die/der überlebende Kontoinhabende die Unterschriften der Miterben benötigt, um Zugriff auf das Konto zu erhalten (oder den Erbenschein, s. Kap. 4.5)
Besteht ein Und/oder-Konto, sprich yMeier und/oder xMeier, nennt sich dies compte joint. Diese Solidaritätserklärung beinhaltet eine Erbenausschlussklausel und erteilt in der Regel der/dem überlebenden Kontoinhabenden das Recht, das Konto weiterzuführen. Das bedeutet, die überlebende Person kann grundsätzlich weiterhin über ihre Anteile des Kontos verfügen.
Da die eigenen Anteile eines gemeinsamen compte joint-Kontos häufig den Alltag nicht absichern, empfiehlt sich ein eigenes Konto mit eigenen Einnahmen und Vermögenswerten, worauf die/der Ehepartner/in eine Vollmacht besitzt. Zahlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall können dem jeweiligen Finanzinstitut mittels Originalbelege zur Begleichung in Auftrag geben werden. Zahlungen werden über ein Konto und nicht mittels Barbezügen abgewickelt. Es ist wichtig, alle nach dem Todestag bezahlten Rechnungen aufzubewahren, da sie später vom Nachlassvermögen in Abzug gebracht werden können. Bestehen Befürchtungen zur unrechtmässigen Bereicherung am Nachlass der/des Verstorbenen, können die einzelnen Erbberechtigten bei der Gemeinde die Aufnahme eines Sicherungsinventars oder die Versiegelung der Wohnung verlangen. Zugang zu gesperrten Konten der verstorbenen Person erhalten die Erbberechtigten nur noch mit dem Erbenschein (s. Kap. 4.5). Die Konten sind für maximal drei Monate gesperrt, da dies die Frist zur Ausschlagung des Erbes ist.
Eventuell müssen nach dem Todesfall die Bankbeziehungen neu überprüft und Vollmachten aufgelöst oder neu geregelt werden. Auch Daueraufträge oder Lastschriftverfahren müssen je nachdem widerrufen oder neu eingegeben werden. Hinterbliebene müssen sich überlegen, ob sie ihre eigene Vorsorge und ihren eigenen Nachlass neu regeln müssen oder bei Lebensversicherungen andere Begünstigte einzusetzen sind. Um das Konto der verstorbenen Person zu saldieren, den Namen der verstorbenen Person zu löschen oder eine Erbengemeinschaft aufzulösen, braucht es den Erbenschein (s. Kap. 4.5).
Leben die Erbberechtigten im Ausland, können sie das Administrative für die verstorbene Person nicht erledigen und müssen jemanden mit Wohnsitz in der Schweiz damit beauftragen. Dies geschieht mittels Vollmacht an eine Privatperson, einen Notar oder an einen Treuhänder. Geschieht dies nicht, wird behördlich ein Erbschaftsinventar angeordnet, was kostspielig ist. Eventuell hat die verstorbene Person auch vorgesorgt und in den Anordnungen für den Todesfall einen Willensvollstrecker/eine Willensvollstreckerin festgelegt (s. Kap. 3.7).
Mit dem Tod der Erblasserin/des Erblassers treten die Erben automatisch ihre Stellung an und sind erbberechtigt. Sie sind selber für die Aufteilung des Erbes, für die Ausschlagung oder Annahme zuständig. Sie können dafür einen Notar beauftragen. (s. Stichwort: Erbrecht).
3. In den Todesfall involvierte Behörden
In diesem Kapitel sind die bei einem Todesfall involvierten Behörden aufgeführt. Die unterschiedlichen Arbeiten, Dokumente und Begrifflichkeiten werden im Kapitel 4 ausführlich beschrieben.
Nach Entgegennahme der Todesmeldung führt das Zivilstandsamt das Zivilstandsregister nach und stellt den Todesschein aus. Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall dem zuständigen Siegelungsbeamten/der zuständigen Siegelungsbeamtin. Es bespricht bei Bedarf die weiteren Schritte mit den Angehörigen (Überführung, Bestattung, Feier etc.). Das Zivilstandsamt/die Gemeinde veröffentlicht kostenlos den Todesfall als amtliche Todesanzeige.
Innert sieben Tagen nach Kenntnis des Todesfalls nimmt der Siegelungsbeamte/die Siegelungsbeamtin mit den Angehörigen Kontakt auf, um den Siegelungstermin festzulegen. An diesem wird das Siegelungsprotokoll erstellt (s. Kap. 4.1). Es ist Aufgabe der Gemeindebehörde, die Erbberechtigungen zu klären und die erbberechtigten Personen zu suchen. Ein allfällig vorhandenes Testament muss bei der Siegelung oder nach Auffinden der Gemeindebehörde oder dem Siegelungsbeamten/der Siegelungsbeamtin eingereicht werden. Ist ein Testament vorhanden, wird es innert 30 Tagen nach der Abgabe den Erbberechtigten schriftlich und eingeschrieben eröffnet (s. Stichwort: Testament).
Das zuständige Regierungsstatthalteramt kann die Aufnahme eines Steuerinventars, ein Erbschaftsinventar oder ein öffentliches Inventar anordnen. Erfolgt die Anordnung eines Inventars, wird ein Notariat damit beauftragt, die entsprechende Inventarisierung vorzunehmen (s. Kap. 4). Erst nach Abschluss eines Inventars wird der Nachlass freigegeben. Das Regierungsstatthalteramt nimmt auch die Ausschlagung von Erbschaften entgegen und stellt den Leichenpass für Überführungen ins Ausland aus (s. Kap. 7.1).
Das Notariat nimmt das Steuer-, Erbschafts- oder öffentliche Inventar vor. Die Inventaraufnahme findet in der Wohnung der verstorbenen Person statt. Danach wird diese in der Regel freigegeben. Um aktiv zu werden, benötigt das Notariat entsprechende Vollmachten der Erbberechtigen. Das Notariat holt die erforderlichen Dokumente wie zivilstandsamtliche Unterlagen, Testamentsbescheinigung ein oder stellt Nachforschungen beim Zentralen Testamentsregister an. Das Notariat klärt ab, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegen. Es klärt ebenfalls, ob bereits Schenkungen oder Vorempfänge geflossen sind. Das Notariat klärt den möglichen Erbenkreis sowie die Finanzverhältnisse ab. Es lädt zur Inventaraufnahme ein und erstellt diese. Den Entwurf schickt das Notariat den Erbberechtigten zu und beurkundet die Inventarisierung notariell. Später eröffnet das Notariat die letztwillige Verfügung und ist zuständig für die Ausstellung der Erbenscheine (s. Kapitel 4.5).
Die Tarife der Notare für die einzelnen Dienstleistungen sind vom Kanton vorgeschrieben. Dazu kommen Honorare nach Aufwand und Auslagen. Die Minimalpreise betragen für Erbenscheine Fr. 215.- und für Inventarisierungen Fr. 750.- bis Fr. 5'575.- (s. Links: Preisinformation für Notariatsdienstleistungen).
Die Steuerpflicht besteht bis zum Todestag und ist daher zu ermitteln. Die bis zum Todeszeitpunkt erzielten Einnahmen sind zu versteuern und auch das Vermögen wird anteilmässig bis zum Todestag besteuert. Die Steuerverwaltung verschickt nach einer Pietätsfrist von 30 Tagen eine Steuererklärung an die Erbberechtigten. Die Steuererklärung ist durch die Erbberechtigten auszufüllen (s. Links: Steuern - Todesfall).
Bei Verschuldung wird das Erbe in der Regel ausgeschlagen (s. Stichwort: Erbrecht). Schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus, eröffnet das Regionalgericht, in einigen Regionen auch Zivilgericht genannt, den Konkurs. Das weitere Verfahren führt das Konkursamt. Sämtliche Finanzangelegenheiten der verstorbenen Person sind dem zuständigen Konkursamt zuzustellen und weiterzuleiten.
In den Anordnungen für den Todesfall oder in den letztwilligen Verfügungen kann festgelegt werden, wer sich nach dem Tod um die Bestattung und die damit zusammenhängenden Aufgaben kümmern soll. Dies macht Sinn, wenn die Angehörigen im Ausland wohnen oder untereinander kein guter Austausch herrscht. Im Stichwort: Anordnungen für den Todesfall ist die Aufgabe der Willensvollstreckerin/des Willensvollstreckers beschrieben (s. Stichwort: Anordnung für den Todesfall).
4. Siegelung, Inventararten, Erbenschein
In diesem Kapitel werden die verschiedenen Begrifflichkeiten erklärt und aufgezeigt, welche Inventarart wann zur Anwendung gelangt. Sie sind ebenfalls im Stichwort Erbrecht kurz zusammengefasst (s. Stichwort: Erbrecht). Eine Inventur erfolgt über ein Notariat im Auftrag der Erbberechtigten oder des Regierungsstatthalteramts.
Das Siegelungsprotokoll enthält die per Todestag vorhandenen Vermögenswerte, die mutmasslichen Erbberechtigten sowie allfällig vorhandene Rechtsdokumente wie Testament oder Ehe-/Erbvertrag. Ein Siegelungsprotokoll wird vom Siegelungsamt der jeweiligen Gemeinde in jedem Fall und immer angefertigt. Der Siegelungsbeamte/die Siegelungsbeamtin ist auch Ansprechperson für die Sperrung und Entsperrung von Konten sowie für Ver- oder Entsiegelung von Wohnungen.
Grundsätzlich erfolgt immer ein durch das Regierungsstatthalteramt festgelegtes Steuerinventar. Das Regierungsstatthalteramt verzichtet darauf, wenn die Vermögensverhältnisse unter Fr. 100'000.- (Vermögensgrenze im Kanton Bern) liegen, klar sind und keine Vorempfänge geleistet wurden. Weiter wird darauf verzichtet, wenn die verstorbene Person mindestens 10 Jahre verbeiständet war und eine umfassende Vermögens- und Schlussrechnung des Beistands/der Beiständin vorliegt.
Bei einem Vermögen über Fr. 100'000.- oder bei unklaren Verhältnissen ordnet das Regierungsstatthalteramt die Inventaraufnahme an. Im Steuerinventar werden die Vermögenswerte und Schulden der verstorbenen Person und deren Ehe-/eingetragene Partnerschaften per Todestag detailliert festgestellt. Das Steuerinventar dient als Übersicht über die Vermögensverhältnisse und den Nachlass. Ein Steuerinventar ist nicht notwendig, wenn ein vormundschaftliches Inventar vorliegt, d.h. die KESB eine genehmigte Schlussrechnung vorlegt. Das Regierungsstatthalteramt prüft das erstellte Steuerinventar und leitet es weiter an die kantonale Steuerverwaltung.
Nach Prüfung des Steuerinventars erteilt das Regierungsstatthalteramt der Gemeinde in bestimmten Fällen den Auftrag, ein Erbschaftsinventar zu prüfen und anzuordnen. Dies ist der Fall, wenn einer der Erbberechtigten dauerhaft abwesend, nicht bekannt, bevormundet, minderjährig oder nicht erreichbar ist. Das Erbschaftsinventar kann testamentarisch oder via Erbvertrag durch Nacherbeneinsetzung verlangt werden. Auch ein Erbberechtigter oder die KESB können ein Erbschaftsinventar verlangen.
Ein Erbschaftsinventar dient der Sicherung des Nachlasses. Es entspricht inhaltlich einem Steuerinventar. Die Kosten werden über das Nachlassvermögen gedeckt oder von derjenigen Person getragen, die das Inventar verlangt hat. Wird ein Erbschaftsinventar im Auftrag der Behörde durchgeführt und reicht die Erbschaft nicht aus, um es zu finanzieren, trägt die Gemeinde die Kosten. Der Preis für ein Erbschaftsinventar hängt vom inventarisierten Rohvermögen, vom Aufwand und den festgelegten Gebühren ab (s. Kap. 3.4).
Auf schriftliches Gesuch eines Erbberechtigten hin ordnet das Regierungsstatthalteramt ein öffentliches Inventar an. Der Antrag muss innert einem Monat seit dem Todesfall beim Regierungsstatthalteramt gestellt werden. Es dient zur Aufklärung von unklaren und undurchsichtigen oder schwer überblickbaren Vermögensverhältnissen. Bei dieser Inventarisierung erfolgt durch Publikation ein öffentlicher Rechnungsruf, auch Schuldenruf genannt. Auf diesen können sich Gläubiger innert Eingabefrist melden und ihre Ansprüche oder Forderungen geltend machen. Das Inventar wird den Beteiligten zur Einsicht aufgelegt und dann dem Regierungsstatthalteramt zugestellt. Die Erbberechtigten erhalten eine einmonatige Frist zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft gemäss öffentlichem Inventar. Wenn die Erben diese Inventarisierung annehmen, haften sie nicht unbeschränkt für allenfalls überraschend aufgetauchte Schulden.
Die Kosten für das öffentliche Inventar finanzieren sich aus dem Nachlass. Reicht dieser nicht aus, trägt diejenige Person, die das öffentliche Inventar verlangt hat, die Rechnung. Ein öffentliches Inventar kann mehrere Tausend Franken kosten.
Der Erbenschein bescheinigt die Erbberechtigung. Das bedeutet, dass die genannte Person über den Nachlass verfügen darf. Vorbehalten bleiben erbrechtliche Klagen. Anspruch auf einen Erbenschein haben die gesetzlichen Erben, wenn weder Testament noch Erbvertrag vorliegen. Er wird ebenfalls den eingesetzten Erben nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung nach Ablauf der Einsprachefrist ausgestellt. Die Minimalkosten für einen Erbenschein betragen ca. Fr. 215.-.
Die Gemeindebehörde oder das beauftragte Notariat eröffnen die letztwilligen Verfügungen innert 30 Tagen ab Erhalt. Dazu werden die Erbberechtigten vorgeladen. Sie sind nicht verpflichtet, an der Eröffnung teilzunehmen und es entstehen aus der Abwesenheit keine rechtlichen Nachteile. Die Eröffnung besteht aus der Verlesung der Urkunde. Die Eröffnung kann auch schriftlich und eingeschrieben erfolgen. Alle Betroffenen haben die Möglichkeit, innert 30 Tagen Einsprache zu erheben. Die Einsprache muss schriftlich bei der Gemeindebehörde oder dem Notariat eingereicht werden. Erst nach der Testamentseröffnung werden die Erbenscheine ausgestellt und das Erbe verteilt.
Erbverträge werden im Kanton Bern per Gesetz durch das Notariat eröffnet. Auch hier besteht ein 30-tägiges Einspracherecht. Das Notariat muss die Gemeindebehörde informieren.
5. Bestattung
Die Organisation der Bestattung ist Sache der Angehörigen. Sie darf erst erfolgen, wenn die Meldung beim Zivilstandsamt registriert wurde und der Leichnam freigegeben ist (bei aussergewöhnlichen Todesfällen mit Autopsie oder Ermittlungen). Um die Formalitäten der Beerdigung kümmern sich nach Absprache entweder das Bestattungsinstitut, das Bestattungsamt wenn keine Erbberechtigten und Angehörigen vorhanden sind oder die Erbberechtigten selber.
Die Angehörigen haben nach Gesetz (Bestattungsverordnung Kanton Bern) die Wahl zwischen einer Erdbestattung oder einer Feuerbestattung (Urnenbeisetzung). Bei beiden Möglichkeiten gibt es mehrere Varianten, aber nicht alle Friedhöfe bieten alle Varianten an. Die gängigsten sind:
- Urnenreihengrab oder Sargreihengrab: Urne oder Grab befinden sich Reihe an Reihe (traditionell). Das Grab kann mit einem Grabstein oder Grabkreuz mit Beschriftung und individueller Bepflanzung geschmückt werden. Kosten ungefähr Fr. 2'000.- bis 3'100.- (Urne) und Fr. 3'700.- bis 4'600.- (Sarg); Grab bleibt 20 Jahre bestehen.
- Urnennische in einer Mauer mit Namensbeschriftung: Eine individuelle Grabbepflanzung oder ein Grabmal ist nicht möglich, Blumenschmuck kann an einer bezeichneten Stelle abgelegt werden. Kosten ca. Fr. 2'600.-, Nischendauer 20 Jahre.
- Gemeinschaftsgrab für Urne oder Sarg: Dies ist die anonymste Form, es besteht kein Namensschild der verstorbenen Person und es ist weder Grabmal noch Bepflanzung möglich. Kosten ca. Fr. 250.- bis Fr. 1'600.- (Urne) oder Fr. 270.- bis Fr. 2'500.- (Sarg), Grabdauer 20 Jahre.
- Familiengrab: Um als Paar oder Familie vereint zu bleiben, ist diese Möglichkeit auf praktisch allen Friedhöfen vorhanden, sowohl für Urnen- wie auch für Sargbeisetzungen. Kosten ca. Fr. 9'500.- bis Fr. 16'600.- (Urne) oder Fr. 10'350.- bis Fr. 17'650 (Sarg). Familiengräber bleiben 30 Jahre bestehen.
- Privatgrab: Bereits vor Eintritt des Todesfalls kann ein Privatgrab als Sarg- oder Urnengrab erworben werden. Dies ist ein vor dem Ableben gewähltes Grab, das vor allem Angehörigen die Möglichkeit gibt, beieinander bestattet zu werden. Mit dem Erwerb eines Privatgrabs kann bestimmt werden, mit wem, wo und wie man bestattet werden will.
Die Grabdauer kann um 5 bis 10 Jahre (je nach Grabart) verlängert werden, dies nach Mitteilung beim Bestattungsamt oder Bestattungsinstitut.
Eine Erdbestattung ist nur auf einem Friedhof gestattet, eine Urne-/Aschebeisetzung ist auch ausserhalb eines Friedhofs möglich. Gemäss der Verordnung über das Bestattungswesen sind Beisetzungen von Urnen oder offener Asche ausserhalb von Friedhöfen zulässig. Je nach Bestimmungen der Gemeinden und Kantone benötigt es dazu entsprechende Bewilligungen. Diese können bereits zu Lebzeiten eingeholt werden und müssen spätestens bei der Beisetzung vorliegen. Die entsprechenden Gemeinden und Friedhofverwaltungen geben dazu Auskunft.
Bei der Trauerfeier kommen Angehörige, Freunde und Bekannte der verstorbenen Person zusammen, um Abschied zu nehmen und gemeinsam den Verlust zu betrauern und zu verarbeiten. Gemeinsam wählen die Angehörigen eine Trauerfeier aus. Dafür können Kirche oder Abdankungsort reserviert, ein Lebenslauf geschrieben, Blumenschmuck bestellt, Musik organisiert werden. Im Gespräch mit der Pfarrperson werden weitere Einzelheiten festgelegt. Für eine Abdankung benötigt es nicht zwingend eine Pfarrperson, auch ein Ritualbestatter/eine Ritualbestatterin kann die eigenen Vorstellungen umsetzen.
Grebt wird das Traueressen nach der Bestattung genannt. Ist dies gewünscht, wählen und reservieren die Angehörigen ein Restaurant aus. Die Kosten dafür werden aus dem Nachlass bezahlt.
Viele Gemeinden bieten eine Grabbepflanzung über die Friedhofsgärtnereien an. Es kann ein einmaliger Bepflanzungsauftrag oder ein mehrjähriger Auftrag erteilt werden. In der Regel schmücken die Friedhofsgärtnereien zweimal jährlich saisonal die Grabstätten. Die Kosten dafür bewegen sich zwischen Fr. 200.- jährlich bis Fr. 7'000.- für 20 Jahre, je nach Varianten, Bepflanzung und Grabstätte. Die Grabstätte darf auch selber bepflanzt werden, weitere Informationen erteilt die jeweilige Friedhofsgärtnerei. Die Kosten tragen die Erbberechtigten aus dem Nachlass. Manchmal wird ein Konto für die Grabbewirtschaftung eröffnet und Geld dafür beiseitegelegt.
Das Aufstellen von Grabsteinen (Grabmal) ist bewilligungspflichtig durch die Friedhofkommission. Die Bewilligung wird vom beauftragten Unternehmen eingeholt. Der Grabstein darf wegen der Senkung des Grabs nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung aufgestellt werden. Auch das Grabmal bezahlt sich aus dem Nachlass.
6. Kosten
Grundsätzlich werden sämtliche zur Bestattung gehörenden Kosten aus dem Nachlass der verstorbenen Person bezahlt. Die Kosten variieren je nach Gemeinde, Bestattungsart und Auswahl der Leistungen sehr stark. In der Regel ist die Bestattung auf dem Friedhof der Wohnsitzgemeinde am günstigsten, bei Bestattungen von Auswärtigen sind andere Tarife fällig.
Falls der Nachlass nicht ausreicht, haften die direkten Erbberechtigten (Ehepartner/Ehepartnerin, Kinder und Eltern) für die Beerdigungskosten. Denn die Bestattungskosten gehören zu den familiären Pflichten der nächsten Verwandten. Dies zählt auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen ist.
Um einen würdigen Abschied sicherzustellen, bieten die meisten Gemeinden für mittellose Menschen eine kostenlose Bestattung an. Die unentgeltliche Bestattung muss mittels Gesuch bei der jeweiligen Gemeinde beantragt und die finanziellen Verhältnisse der verstorbenen Person sowie der Angehörigen belegt werden. Da die Bedingungen für eine kostenlose Bestattung unterschiedlich geregelt sind, müssen die Informationen zur unentgeltlichen Bestattung direkt beim jeweiligen Bestattungsamt der Wohngemeinde der verstorbenen Person eingeholt werden. Als Beispiel sind das Gesuchsformular und das Merkblatt der Gemeinde Lyss (s. Formulare: Gesuch für die Inanspruchnahme unentgeltlicher Bestattung und s. Merkblätter: Merkblatt unentgeltliche Bestattung) in den Quellen zu finden. Auch das Merkblatt der Stadt Bern ist verlinkt (s. Merkblätter: Merkblatt unentgeltliche Bestattung). Einige Gemeinden arbeiten auch mit einem Vertragspartner zusammen. In der Regel beinhaltet eine unentgeltliche Bestattung:
- Einsargung
- einfacher Sarg oder einfache Urne
- auf Wunsch Kremation
- Abdankung
- Bestattung in Reihengrab, Urnenreihengrab oder Gemeinschaftsgrab
- Grabkreuz
Nicht übernommen werden Leidzirkulare, Grabmal und Grebt sowie individuelle Zusatzwünsche (s. Merkblatt: Unentgeltliche Bestattung).
7. Sonderregelungen
In diesem Kapitel werden Leichenüberführungen ins Ausland, andere Glaubensgemeinschaften, Todesfall ohne Angehörige und Körperspenden behandelt.
Um eine verstorbene Person ins Ausland zu überführen, benötigt es einen Leichenpass. Zuständig für die Ausstellung des Leichenpasses ist das Regierungsstatthalteramt. Soll die verstorbene Person ins Ausland transportiert werden, involviert man am besten ein Bestattungsinstitut, denn vor dem Transport muss der Sarg vom Bestattungsamt versiegelt werden. Eine Versiegelung darf frühestens 48 Stunden nach Eintreten des Todes erfolgen. Die Kosten für den Leichenpass betragen im Kanton Bern Fr. 40.- und für die Sargversiegelung Fr. 200.-.
In der Stadt Bern sind Trauerfeiern und Bestattungsrituale für Menschen aus allen fünf Weltreligionen möglich.
Judentum: Es existiert im Kanton Bern in der Stadt Bern ein eigener Friedhof mit Abdankungssynagoge und Rabbi. Stellt die jüdische Familie zu wenig männliche Personen für die Zeremonie, hilft die jüdische Gemeinschaft aus. Zu beachten ist für Männer die Kopfbedeckung während der Zeremonie. Die jüdische Gemeinde erteilt nähere Auskünfte.
Hinduismus und Buddhismus: Es gibt verschiedene Formen und Traditionen je nach Region und Gemeinschaften. Die hinduistischen Trauerfeiern finden in der Stadt Bern beim Bremgartenfriedhof statt und dies nur werktags und nachmittags. Beim Bremgartenfriedhof steht der (hinduistische) Abdankungstempel, wo die Todeszeremonie im Anschluss an die Trauerfeier stattfindet. Zu beachten ist, dass der Tempel allen offen steht und nur barfuss betreten werden darf. Die Friedhofsverwaltung vom Bremgartenfriedhof erteilt weitere Auskünfte.
Islam: Es besteht ein Grabfeld für Muslime auf dem Bremgartenfriedhof in Bern. Die Gräber sind nach Mekka ausgerichtet und es wird keine Asche beigesetzt. Das Grab kann mit einem Grabmal und Bepflanzung geschmückt werden. Die Reihenfolge ist nach Todesfall. Für die Städte Thun und Biel bestehen je nachdem eigene Varianten.
Ebenfalls sind alternative Trauerfeiern und Bestattungen für Menschen ohne Konfession möglich. Informationen dazu erteilt die jeweilige Friedhofsverwaltung.
Sind keine offensichtlichen Erben vorhanden, geht das Siegelungsprotokoll seinen üblichen Weg von der Gemeindeverwaltung an das Regierungsstatthalteramt. Das Regierungsstatthalteramt bestimmt, ob ein Notariat damit beauftragt wird, einen Erbenruf oder ein öffentliches Inventar zu erstellen, um allfällige Erben zu finden (s. Kap. 3.4 und Kap. 4.4). Es ist auch möglich, dass die Gemeinde selber die Inventarisierung vornimmt. Sind die Erbberechtigten unklar, unauffindbar oder nicht vorhanden, benötigen die Finanzinstitute zwingend den notariell erstellten Erbenschein, um Finanzbewegungen vorzunehmen. Das Notariat kann einer befreundeten Person der verstorbenen Person gewisse Vollmachten zur Vertretung einräumen.
Finden sich keine Angehörigen, ist die Gemeinde weiterhin für die organisatorischen Angelegenheiten und die Bestattung zuständig. Die Beisetzung wird öffentlich bekannt gegeben und durchgeführt. Da die Gemeinde die Bestattungskosten übernimmt, wird meist eine Urnenbestattung im Gemeinschaftsgrab gewählt. Besteht ein Testament, in dem etwas anderes festgehalten ist, muss die Gemeinde diesem Wunsch nachkommen. Sie wird – sofern kein genügend hoher Nachlass vorhanden ist - aus Kostengründen nur das Notwendigste daran bezahlen. Finden sich die Angehörigen erst nach der Beisetzung, können sie nachträglich zur Kostenübernahme der Bestattung aufgefordert werden, sofern die Gemeinde diese bezahlt hat.
Die Gemeinde kümmert sich weiter um die Regelung des Nachlasses. Sie kündigt die Verträge, löst den Haushalt auf und verwaltet die Kosten (siehe Stichwort: Erbschaft).
Hat die verstorbene Person ihren Körper der Wissenschaft überlassen, muss dies bereits zu Lebzeiten der Person dem Institut gemeldet und mit dem Formular hinterlegt worden sein. Verstirbt nun die Person, muss dem Institut für Anatomie der Todesfall mittels Totenschein innert 12 Stunden mitgeteilt werden. Die ärztlichen Unterlagen sind dem Institut zu überreichen (per Mail möglich). Der Körper soll möglichst rasch ins Institut überführt werden. Um den Transport kümmert sich das Institut selber. Eine Körperspende kann abgelehnt werden, je nach Erkrankung oder wenn der Todeszeitpunkt über 24 Stunden her ist. Weitere Auskünfte erteilt das Institut für Anatomie in Bern (s. Merkblätter: Körperspende).
Quellen und Links
- Der Todesfall aus notarieller Sicht, Haldemann + Jörg
- Erbrecht, Regierungsstatthalterämter Kanton Bern
- Informationen für Gemeinden, Notariate, Erbinnen und Erben, Regierungsstatthalterämter Kanton Bern
- Preisinformation für Notariatsdienstleistungen, Verband bernischer Notare
- Steuern - Todesfall, Kanton Bern
- Todesfall, Aurora Bestattungen
- Tod von Angehörigen – was nun? Pro Senectute Schweiz
Siehe auch
Änderungen im Stichwort
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