EL und Krankenkassenprämien ab 2021
11.07.2018 / sni
Letzte Anpassung: 20.12.2021 / sni
- EL-Grenzbeträge 2022: Merkblätter und Informationsschreiben
Zusammenfassung
In diesem Stichwort werden die Zusammenhänge zwischen Krankenkassenprämien und individuelle Prämienverbilligungen bei EL-Bezug sowie die Auswirkungen auf das EL-Budget einer Person resp. die EL-Auszahlungen erläutert. Grundlageinformationen zu Krankenkassen und Krankenkassenprämien sind im Stichwort: Krankenkasse beschrieben. Die individuellen Prämienverbilligungen werden im Stichwort: Individuelle Prämienverbilligung erläutert.
1. Betrag für Krankenpflegeversicherung
In der EL-Berechnung wird für die Krankenpflegegrundversicherung ein Betrag als Ausgabe anerkannt (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge). Dieser Betrag entspricht der tatsächlichen Prämie, höchstens jedoch der Durchschnittsprämie (inkl. Unfalldeckung) der jeweiligen Prämienregion (WEL Rz 3240.01). Die Prämienregion und somit der Betrag für Krankenpflegeversicherung in der EL-Berechnung wird nach Aufenthaltsort berechnet (s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021). Prämien für Zusatzversicherungen werden nicht als Ausgaben anerkannt (WEL Rz 3240.04). Sie müssen aus dem allgemeinen Lebensbedarf finanziert werden.
Bei EL-Bezug lohnt es sich nicht, eine höhere Franchise als Fr. 300.- zu wählen, um die Prämienkosten zu reduzieren, da der maximale Rückerstattungsbetrag für die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (Franchise, Selbstbehalt) gleich bleibt (s. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021).
2. Individuelle Prämienverbilligung (IPV) und minimaler EL-Betrag (Eintrittsschwelle)
Grundsätzliche Informationen zu den IPV s. Stichwort: Individuelle Prämienverbilligung. Menschen, welche EL beziehen, haben im Kanton Bern Anspruch auf die volle Prämienverbilligung (Art. 1 KKVV). Die IPV variiert je nach Prämienregion. Sie ist im Betrag für Krankenpflegeversicherung enthalten (s. Kap. 1). Die minimale Ergänzungsleistung entspricht seit der EL-Reform 2021 gemäss WEL Rz 3720.01 mindestens dem höheren der folgenden Beträge: höchste Prämienverbilligung oder 60% der Durchschnittsprämie. Da im Kanton Bern die höchste Prämienverbilligung tiefer ist als 60% der Durchschnittsprämie, entspricht die EL-Mindesthöhe 60% der Durchschnittsprämie (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge).
3. Vorgehen EL-Auszahlung
Seit dem 01.01.2017 setzt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die neue Auszahlungsregelung gemäss Art. 21a ELG um. Besteht ein Anspruch auf EL (s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021), wird nicht der gesamte Betrag des monatlichen EL-Anspruchs an die betroffene Person überwiesen. Ein Teil der EL wird direkt dem Krankenversicherer überwiesen, die EL-berechtigte Person erhält einen allfälligen Restbetrag (Art. 21a ELG). Der Mindestbetrag, welcher an die Krankenversicherer überwiesen wird, entspricht der minimalen Ergänzungsleistung (s. Kap. 2), der Maximalbetrag entspricht dem Betrag für die effektive Krankenkassengrundversicherung bis maximal zur Höhe der Durchschnittsprämie (s. Kap. 1). Ist der EL-Anspruch höher als der Betrag für die Krankenkassenprämie, wird der Restbetrag an die EL-berechtigte Person überwiesen (Ausnahme s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021). Liegt der von der AKB an den Krankenversicherer überwiesene Betrag unter der effektiven Krankenkassenprämie, stellt die Krankenkasse den Restbetrag der versicherten Person in Rechnung.
Quellen und Links
keine
keine
keine
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
29.12.2020 |
|
sni |
20.12.2021 |
|
sni |