EL-Einnahmen ab 2021
20.06.2018 / ebe
Letzte Änderungen: 30.12.2023 / sni
- Korrektur Kap. 1.1 Ordentliche AHV-Rente: Änderungen aufgrund AHV-Reform (AHV 21)
- Neu Kap. 11.7 Rentenzuschlag (Art. 34bis AHVG): Änderungen aufgrund AHV-Reform (AHV 21)
- Korrekturen Rz von WEL
Zusammenfassung
In diesem Stichwort werden die in der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigenden Einnahmen ausführlich behandelt (Art. 11 ELG). Dabei sind diejenigen Einkünfte ausgeführt, die für Personen im Referenzalter oder für Familienangehörige, welche in der EL-Berechnung einbezogen sind, relevant sind. Es ist auch ausgeführt, welche Einnahmen nicht zu den anrechenbaren Einnahmen zählen. Die nachfolgend aufgeführten Einnahmen sind nicht abschliessend. Einnahmen, welche in der Sozialberatung von AHV-Beziehenden selten vorkommen, wie Leistungen, die in Form von Verpfründungsverträgen oder ähnlichen Vereinbarungen, aus Schürf- oder Patentrechten, Invalidenkinderrenten, Waisenrenten etc. erzielt werden, werden nicht aufgeführt. Details können der Wegleitung (WEL 3.4) entnommen werden.
1. Renten und Pensionen aus der ersten, zweiten oder dritten Säule
Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden, haben bei Erreichen des Referenzalters (s. Stichwort: AHV-Rente) Anspruch auf eine ordentliche Rente der AHV. Diese Rente wird in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt. Personen, welche die AHV-Rente vorbeziehen und deren Altersrente aus diesem Grund gekürzt wird, wird die gekürzte AHV-Rente als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Dies gilt auch, wenn nur ein Teil der Rente vorbezogen wird (Rz 3452.01 WEL). Erhöht die versicherte Person den vorbezogenen Anteil Rente, wird weiterhin die bisherige entsprechende ganze Rente angerechnet, die geringere Vorbezugskürzung wird nicht berücksichtrigt. Allgemeine Informationen zur AHV siehe Stichwort AHV-Rente.
Bei einem Rentenaufschub wird die ganze Rente ohne Aufschubszuschlag als Einnahme berücksichtigt. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil der Rente aufgeschoben wird (Rz. 3452.02 WEL). Somit wird ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Bei einer EL-Anmeldung ist die AHV-Zweigstelle deshalb verpflichtet die versicherte Person darüber zu informieren (Rz. 3452.03 WEL) Entsteht der EL-Anspruch erst, nachdem die aufgeschobene Rente abgerufen wurde, ist die Rente jedoch mitsamt dem Aufschubszuschlag anzurechnen (Rz. 3452.02 WEL).
Frauen der Übergangsgeneration in Bezug auf die AHV-Reform (AHV 21) erhalten einen Rentenzuschlag, wenn sie die Rente nicht vorbeziehen (s. Stichwort: AHV-Rente, Kap. 1.7). Dieser Zuschlag wird nicht als Einkommen angerechnet (s. Kap. 11.7).
Ausserordentliche Renten der AHV beziehen Bürgerinnen und Bürger der Schweiz oder eines EU-Staates mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die zwar lückenlos versichert waren, die aber vor dem Erreichen des Referenzalters nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt waren (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Alters- und Hinterlassenenversicherung). Ausserordentliche Altersrenten der AHV werden in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt. Bedingungen zur EL-Anspruchsberechtigung siehe WEL Rz 2230.01.
Mit Erreichen des Referenzalters wird die Invaliditätsrente der AHV in eine Altersrente überführt. Dabei gelangt die Besitzstandgarantie zur Anwendung (s. Stichwort: AHV-Rente). Die Altersrente darf nicht tiefer ausfallen, als die bisherige Invalidenrente (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Invalidenversicherung). Die Altersrente aus Besitzstandgarantie einer Invalidenrente der AHV wird in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Witwen- und Witwerrenten der AHV werden grundsätzlich lebenslang bezahlt, falls der Anspruch nicht wegen Wiederverheiratung erlischt. Entsteht der Anspruch auf eine Altersrente, wird die höhere der beiden Renten ausbezahlt (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Alters- und Hinterlassenenversicherung). Witwen- und Witwerrenten der AHV werden in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Renten der beruflichen Vorsorge werden in vollem Umfang als Einnahme eingerechnet. Ausführungen zur Beruflichen Vorsorge siehe Stichwort Berufliche Vorsorge.
Die reine obligatorische Invalidenrente nach Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird gemäss Art. 26 Abs. 3 BVG lebenslänglich ausgerichtet. Pensionskassen gewähren bei Invalidität oft Leistungen, welche über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen. Auf diesem überobligatorischen Teil besteht aufgrund des Bundesgerichtsentscheids BGE 130 V 369ff seit dem 01.01.2005 kein Besitzstand mehr. Pensionskassen sind berechtigt, IV-Rentenleistungen, die sie einer Person vor der Pensionierung über den obligatorischen Teil hinaus gewährt haben, beim Eintritt der bezugsberechtigten Person ins Referenzalter auf den obligatorischen Teil zu kürzen (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Berufliche Vorsorge). Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge wird in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Witwen- und Witwerrenten der beruflichen Vorsorge werden grundsätzlich lebenslang bezahlt, falls der Anspruch nicht wegen Wiederverheiratung erlischt (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Berufliche Vorsorge). Deshalb werden sie in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Ausländische Renten sind in vollem Umfang als Einnahme einzurechnen. Betreffend Referenz für den Wechselkurs wird zwischen Renten und Pensionen aus Mitgliedstaaten mit Freizügigkeitsabkommen CH-EG oder EFTA-Übereinkommen (s. rechtliche Grundlagen) und aller übrigen Staaten unterschieden.
Betriebe, welche dem Gesamtarbeitsvertrag FAR (flexibler Altersrücktritt) unterstellt sind, zahlen der Stiftung FAR zudem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Bei Erreichen des Referenzalters gelangen deshalb entsprechend erhöhte BVG-Altersrenten zur Ausrichtung. Im Alter zwischen 60 und 65 Jahren können Personen, die dem GAV FAR unterstellt sind, ihre Berufstätigkeit einstellen und mit Hilfe der Überbrückungsrente FAR ihre Existenz bis zum Bezug der AHV- und Pensionskassenrente sichern (s. Links: Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR). Der Bezug einer FAR-Rente begründet keinen EL-Anspruch. Mit dem Bezug der AHV-Rente erlischt der Anspruch auf eine FAR-Rente, weshalb eine FAR-Rente für die Einnahmen bei den Ergänzungsleistungen nicht relevant ist.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer welche unfallversichert sind, vor dem Erreichen des Referenzalters verunfallen und danach einen Invaliditätsgrad von mindestens 10% aufweisen, haben Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Invalid im Sinne des Gesetzes ist, wer wegen der Folgen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit voraussichtlich dauernd oder während längerer Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigt ist. Bis am 31.12.2016 wurden Invalidenrenten lebenslang unverändert ausbezahlt. Seit dem 01.01.2017 werden Invaliditätsrenten der Unfallversicherung mit Erreichen des Referenzalters gekürzt, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls älter als 45 Jahre war (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Soziale Unfallversicherung). Invaliditätsrenten der Unfallversicherung werden in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Hinterlassenenrenten der Unfallversicherung werden lebenslänglich ausbezahlt, wenn nicht der Anspruch aufgrund der Wiederverheiratung erlischt. Auch diese Rente wird bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Einnahme berücksichtigt.
In der Militärversicherung sind grundsätzlich alle unfall- und krankheitsbedingten Gesundheitsschäden versichert, sofern nicht eine zivile Versicherung zuständig ist. Wird durch Gesundheitsschäden, die während eines Einsatzes entstanden sind, die Erwerbsfähigkeit bleibend beeinträchtigt, besteht Anspruch auf eine Invalidenrente der Militärversicherung. Sobald die versicherte Person das Referenzalter erreicht, wird die Invalidenrente um die Hälfte reduziert und unter dem Titel Altersrente weiterbezahlt (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Militärversicherung). Invalidenrenten der Militärversicherung werden in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Hinterlassenenrenten der Militärversicherung werden lebenslänglich ausbezahlt, wenn nicht der Anspruch aufgrund der Wiederverheiratung erlischt. Der überlebende Ehegatte erhält ebenfalls eine Hinterlassenenrente, wenn die verstorbene Person bereits im Referenzalter stand und eine Invaliden- bzw. Altersrente der Militärversicherung bezog (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, Militärversicherung). Die Hinterlassenenrente der Militärversicherung wird in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt.
Die in der Ergänzungsleistungsberechnung als Einnahmen zu deklarierenden Einkünfte aus Leibrenten werden ausführlich im Stichwort EL-Lebensversicherungen, Leibrenten und Säule 3a behandelt.
2. Taggelder der Kranken,- Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung
Taggelder sollen den in Form des Lohnausfalles entstehenden wirtschaftlichen Schaden decken. Taggelder werden bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet. I.d.R. sind AHV-Beziehende nicht mehr Taggeld versichert, weil sie auch keiner Erwerbsarbeit mehr nachgehen.
3. Erwerbseinkommen (WEL 3.4.2.)
Das Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit von Rentenbeziehenden sowie den in die EL-Berechnung miteinbezogenen Familienangehörigen wird privilegiert behandelt, d.h. nur teilweise als Einkommen angerechnet. Vom Bruttolohn werden die Gewinnungskosten (s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021) und die Sozialversicherungsbeiträge für AHV, IV, EO, ALV, UV und Pensionskasse in Abzug gebracht. Auch können Betreuungskosten für Kinder ab 11 Jahren abgezogen werden (WEL Rz 3421.05). Betreuungskosten für Kinder unter 11 Jahren, werden als Ausgaben anerkannt (WEL Rz 3291.02). Die Abzüge sind nur bis zur Höhe des Bruttoeinkommens zulässig und dürfen nicht vom Erwerbseinkommen anderer in der EL-Berechnung eingeschlossener Personen in Abzug gebracht werden (3421.06).
Das Erwerbseinkommen von EL-berechtigten Personen und ihren allenfalls in der Berechnung eingeschlossenen Familienangehörigen wird nur teilweise angerechnet (WEL Rz 3421.07). Bei EL-berechtigten Personen (mit tatsächlichem Rentenbezug (der AHV und IV) oder EL-Anspruch trotz fehlender Grundleistung nach WEL Rz 2230.01 und Rz 2230.03) wird vom Nettolohn ein Freibetrag (s. Merkblätter: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und WEL Rz 3421.09) abgezogen. Vom verbleibenden Betrag (Nettolohn minus Freibetrag) werden zwei Drittel als Einkommen berücksichtigt (WEL Rz 3421.09). Ausführungen zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bei Personen mit landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben siehe WEL 3.4.2.2. Bei Ehegatten ohne eigenen EL-Anspruch (s. WEL Anhang 6) ist ohne Abzug eines Freibetrags 80% des Erwerbseinkommens anzurechnen (WEL Rz 3421.10).
Familienzulagen (Kinder- und Ausbildungszulagen) gelten nicht als Bestandteil des Erwerbseinkommens. Es wird der ganze Betrag als Einkommen eingesetzt (WEL Rz 3421.02).
Personen, die aufgrund des Erreichens des Referenzalters eine AHV-Rente beziehen, haben keinen Anspruch mehr auf eine (Teil-) IV-Rente. Die IV-Rente wird in eine Altersrente überführt. Selbst ein AHV-Rentenvorbezug lässt einen Anspruch auf eine IV-Rente erlöschen (s. Merkblätter: Leistungen der AHV, Flexibler Rentenbezug). AHV-Beziehende sind im Ruhestand und deshalb nicht verpflichtet, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und ein Mindesteinkommen zu erzielen. Die Bestimmungen nach WEL 3.4.2.4 zu den Mindesteinkommen bei teilinvaliden Personen (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021) gelten nicht für bereits AHV-Berechtigte sondern nur für EL-Bezugsberechtigte einer IV-Rente (s. Kap. 3.4).
Gemäss WEL Rz 3521.02 wird nicht invaliden Ehegatten einer EL-bezugsberechtigten Person mit AHV-Rente das Erwerbseinkommen, welches sie erzielen, in der EL-Berechnung als Einnahme eingerechnet. Erzielen nicht invalide Ehegatten ein viel tieferes Erwerbseinkommen als ihnen zumutbar wäre, wird das zumutbare Erwerbseinkommen als hypothetisches Einkommen (Mindesteinkommen) eingerechnet (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021). Nicht invalide Ehegatten begründen keinen eigenen Anspruch auf EL, ausser sie erfüllen die Voraussetzungen trotz fehlender Grundleistung nach WEL Rz 2230.01 und Rz 2230.03. Das (zumutbare) Einkommen wird folglich nach den Vorgaben für Ehegatten ohne eigenen EL-Anspruch angerechnet (s. Kap. 3.1).
Geäss WEL Rz. 3521.03 kann von der Anrechnung eines hypothetischen Erwebseinkommens für den/die nicht invalide Ehegatte/Ehegattin abgesehen werden, wenn sein/ihr Ehegatte/Ehegattin ohne dessen/deren Beistand und Pflege in einem Heim platziert werden müsste. Gleichzeitig kann aber die HE des/der pflegebedürftigen Ehegatten/Ehegattin beim nicht invaliden Ehegatten/Ehegattin als Erwerbseinkommen angerechnet werden (s. Kap. 3.6).
In Art. 14a ELV ist festgehalten, dass das Einkommen, welches teilinvalide Personen erzielen, als Erwerbseinkommen in der EL-Berechnung berücksichtigt wird. Dies gilt auch für Ehegatten einer EL-bezugsberechtigten Person mit AHV-Rente. Die Verordnung sieht ein Mindesteinkommen je nach Invaliditätsgrad vor. Wird das Mindesteinkommen nicht erzielt, wird das fehlende Einkommen als hypothetisches Einkommen eingerechnet (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021). Teilinvalidität mit Anspruch auf eine Teil-IV-Rente begründet einen eigenen EL-Anspruch. Entsprechend wird deren (zumutbares) Einkommen in der EL-Berechnung angerechnet (s. Kap. 3.1).
Bei Selbständigerwerbenden werden Erfolgsrechnung und Bilanz separat berechnet. Der Erfolg bildet das Erwerbseinkommen und wird folglich beim Einkommen berücksichtigt (s. Quellen: Einkommen von Selbständigerwerbenden). In der Bilanz sind Umlauf- und Anlagevermögen enthalten, weshalb es als Vermögen bei der EL-Berechnung berücksichtigt wird. Hierzu werden aber keine weiteren Informationen im Stichwort EL-Vermögen aufgeführt, weil dieses Vermögen Erwerbsarbeit beruht.
Zum Reingewinn werden die AHV-Beiträge hinzugerechnet und beides zusammengezählt als Bruttoerwerbseinkommen berücksichtigt. Gleichzeitig werden die AHV-Beiträge wieder in Abzug gebracht, sodass das Nettoeinkommen dem Reingewinn entspricht (s. Quellen: Einkommen von Selbständigerwerbenden).
Beim Vermögen ist zu beachten, dass Werte nicht doppelt gezählt werden, da gewisse Vermögenswerte in der privaten Steuererklärung aufgeführt sind (z.B. Konten aus dem Umlaufvermögen). Deshalb ist das Eigenkapital nicht in der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigt. Das Eigenkapital besteht aus Umlauf- und Anlagevermögen abzüglich Fremdkapital. Der Wert von Maschinen, welche zur Erzeugung des Einkommens benötigt werden, werden nicht als Vermögen berücksichtigt, Tiere eines Landwirtes stellen hingegen ein Vermögen dar und werden bei der EL-Berechnung berücksichtigt. Die Prüfung jedes Einzelfalls obliegt der AKB (s. Quellen: Einkommen von Selbständigerwerbenden).
Wenn ein/e nicht invalide Ehegatte/Ehegattin ihren/seinen Ehegatten/Ehegattin pflegt und somit nicht einer Erwerbsarbeit nachgehen kann, kann die HE bei dem/der pflegenden Ehegatten/Ehegattin als Einnahme angerechnet werden (s. Quellen: HE als Einnahme bei der pflegenden Ehegattin). Grundsätzlich sind zwar Ehegatten einander zur unentgeltlichen Hilfe und Beistand verpflichtet (Art. 163 ZGB), jedoch ist bei einem ausserordentlichen Beistand die Ausnahme eines entlöhnten Arbeitsverhältnisses zulässig (Art. 165 Abs. 3 ZGB). Wenn dem/der pflegebedürftigen Ehegatten/Ehegattin aus der Hilflosigkeit keine ungedeckten Kosten und Ausgaben für seine/ihre Betreuung und Pflege erwachsen, kann die AKB für die Hilfeleistung des/der nicht invaliden Ehegatten/Ehegattin (bis zur Pensionierung) die Hilflosenentschädigung des/der Ehegatten/Ehegattin als Lohn anrechnen. Der/die pflegebedürftige Ehegatte/Ehegattin wird somit zum/zur Arbeitgeber/in seines/ihres Ehegatten/Ehegattin und ist verpflichtet AHV-Beiträge abzurechnen (s. Stichwort: Hausdienstarbeit). Dieser Sozialversicherungsbeitrag wird entsprechend in der EL-Berechnung von der HE als Erwerbseinkommen abgezogen (s. Quellen: HE als Erwerbseinkommen).
4. Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
Richterlich festgesetzte oder vertraglich vereinbarte und vom Gericht genehmigte familienrechtliche Unterhaltsleistungen unter Ehegatten sind als Einnahmen in der Ergänzungsleistungsberechnung zu berücksichtigen. Ausführungen zu nicht behördlich oder gerichtlich genehmigte oder festgelegte Unterhaltsleistungen siehe WEL Rz 3491.05ff. Betreffend Handhabung bei Uneinbringlichkeit oder Verzicht auf Unterhaltsbeiträge siehe Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte.
5. Hilflosenentschädigung im Heim
Hilflosenentschädigungen der AHV, IV, MV oder UV sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit d. ELG grundsätzlich nicht als Einnahmen anzurechnen. Sie sind gemäss WEL Rz 3458.01 nur dann als Einnahme anzurechnen, wenn in der Tagestaxe des Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind und die Hilfslosenentschädigung nicht separat in Rechnung gestellt wird. Hilflosenentschädigungen leichten Grades, die gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (d.h. zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte) ausgerichtet werden, sind nie als Einnahme anzurechnen. Weitere Informationen s. Stichwort: Hilflosenentschädigung.
6. Langzeitpflegeversicherungsleistungen nach VVG
Werden bei einem Heimaufenthalt Leistungen aus einer Zusatzversicherung an die Langzeitpflege geleistet, werden diese Einkünfte als Einnahmen der Ergänzungsleistungsberechnung angerechnet. In der Praxis werden von den Leistungen die für diese Zusatzversicherung geschuldeten Prämien abgezogen und die Differenz wird als Einnahme berücksichtigt. Weitere Ausführungen, insbesondere die Folgen einer Kündigung dieser Zusatzversicherung, wenn bereits Leistungen fliessen, siehe Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021.
7. Einkünfte aus Vermögen/Vermögensertrag
Der Ertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen wird in vollem Umfang als Einnahmen in der Ergänzungsleistungsberechnung eingerechnet. Als Erträge aus beweglichem Vermögen zählen Zinse auf Sparguthaben, Wertpapieren, Gewinnanteile und Darlehenszinsen. Als Erträge aus unbeweglichen Vermögen zählen Miet- und Pachtzinse, der Eigenmietwert von selbstbewohnten Liegenschaften, Erträge aus Nutzniessungs- und Wohnrechten.
8. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
Ausführungen siehe Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021.
9. Vermögensverzehr
Ausführungen siehe Stichwort: EL-Vermögen ab 2021.
10. Naturaleinkommen
Geniesst eine EL-Anspruchsberechtigte Person freie Kost und Logis oder hat sie Anrecht auf Erzeugnisse und Waren eines landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebs, werden diese Einnahmen teilweise oder in vollem Umfang als Einnahme in der Ergänzungsleistungsberechnung berücksichtigt (WEL 3.4.1.5). Betreffend vertraglich zugesicherten Naturalien, wie Obst, Kartoffeln und Milch, werden gemäss mündlicher Auskunft von Frau Sommer, AKB vom 08.02.2016 folgende Beträge als Einnahme bei der EL-Berechnung eingerechnet:
- Obst: 50 kg pro Person und Jahr à Fr. 1.50 = Fr. 75.-/Jahr und Person
- Kartoffeln: 100 kg pro Person und Jahr à Fr. 1.10 = Fr. 110.00/Jahr
- Milch: 365 Liter pro Person und Jahr à Fr. 1.20 = Fr. 438.00/Jahr
11. Nicht anrechenbare Einnahmen (Art. 1 Ziff. 3 ELG und WEL 3.4.1.2)
Leisten Verwandte in auf- und absteigender Linie gemäss Art. 328-329 ZGB Unterstützung an den Lebensunterhalt, werden diese Beiträge nicht als Einnahmen in der EL eingerechnet. Dies gilt sowohl für Gelegenheitsgeschenke wie auch für regelmässige finanzielle Unterstützung von Verwandten. Demnach würden Mietmehrkosten, welche ein Sohn seiner EL-Anspruchsberechtigten Mutter entrichtet, nicht als Einnahme in die EL-Berechnung eingerechnet (s. Quellen: Ergänzungsleistungen).
Unterstützungsleistungen der öffentlichen Sozialhilfe, werden nicht als Einnahmen in die EL-Berechnung eingerechnet (WEL Rz 3412.04). Sozialhilfeleistungen erfolgen nur subsidiär zu Ergänzungsleistungen (s. Stichwörter: Sozialhilfe und EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021).
Aufgrund von Art. 328 – 329 ZGB und WEL Rz 3412.01 müssen sich EL-Bezugsberechtigte, welche individuelle Finanzhilfe durch die Pro Senectute erhalten (seien es einmalige oder periodische Geldleistungen), diese Leistungen nicht als Einnahmen in der EL-Berechnung anrechnen lassen.
Wer bereits vor Erreichen des Referenzalters Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV hatte, behält diesen Anspruch auch beim Bezug (oder Vorbezug) der AHV-Rente. Dieser Person wird der Besitzstand garantiert (s. Quellen: Rechtsratgeber). Gemäss WEL Rz 3412.01 werden Assistenzbeiträge der AHV oder IV nicht als Einnahmen eingerechnet.
Siehe Stichwort: Hilflosenentschädigung.
Der Solidaritätsbeitrag darf bei der EL nicht als Einkommen eingerechnet werden (Art. 4 Abs. 6 Lit. c AFZFG). Ab 1.11.2020 werden auch Vermögenserträge auf dem Solidaritätsbeitrag nicht mehr bei der EL-Berechnung berücksichtigt (s. Stichwort: Opferhilfe).
Frauen der sogenannten Übergangsgeneration der AHV-Reform (AHV 21) erhalten einen lebenslangen Zuschlag, wenn sie ihre Altersrente nicht vorbeziehen (s. Stichwort: AHV-Rente). Dieser Zuschlag darf nicht als Einnahme angerechnet werden (Rz 3452.04 und Art. 34bis AHVG, Version vom 1.1.2025).
Quellen und Links
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Bundesgesetz über die Unfallversicherung
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
keine
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Die Sozialversicherung in der Schweiz von Dieter Widmer, 2017
Ergänzungsleistungen, Wenn die AHV oder IV nicht reicht – Beobachter zum Thema von Anita Hubert, 2017
Änderungen im Stichwort
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14.04.2020 |
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12.10.2020 |
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05.01.2021 |
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20.12.2021 |
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09.01.2023 |
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30.12.2023 |
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