EL-Wohnen ab 2021

 

18.07.2018 / ebe
Letzte Anpassung: 08.01.2021 / sni

  • EL-Reform 2021 – Korrektur Zusammenfassung, Verlinkung zu neuen Stichwörtern

Zusammenfassung

Das Stichwort Wohnen kann in der EL-Berechnung auf der Ebene der Einnahmen, des Vermögens und der Ausgaben relevant sein, je nach dem, ob Wohneigentum besteht oder eine Person in Miete ist, ob sich eine Person in einer mobilen Unterkunft oder in einem Heim aufhält. In diesem Stichwort werden unterschiedliche Wohn- und Aufenthaltsformen aufgeführt und angegeben, in welchen Stichwörtern die detaillierten Informationen zu finden sind.

1. Mietkosten

Ausführungen zu den anerkannten Ausgaben in der EL-Berechnung bei Mietverhältnissen sind im Stichwort: EL- Berechnung ab 2021 unter den Kap. 4.2 und 4.3 ausgeführt. Es wird auf die Mietzinslimiten und deren Erhöhung beim Bedarf auf eine rollstuhlgängige Wohnung hingewiesen sowie erläutert, wie die Berechnung erfolgt, wenn mehrere Personen im selben Haushalt wohnen. Weiter ist beschrieben, welche Nebenkosten geltend gemacht werden können und wie die Berechnung gemacht wird, wenn durch die Ausübung einer Hauswartsaufgabe der Mietzins reduziert ist.

2. Wohneigentum

Eine Übersicht über die bei Wohneigentum anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten  Ausgaben bei der EL-Berechnung bietet das Merkblatt der Pro Senectute Beratungsstelle Konolfingen (s. Merkblätter: Liegenschaft als Eigentum). Dass Erträge aus unbeweglichem Vermögen, wie dies bei Wohneigentum der Fall ist, vollumfänglich als anrechenbare Einnahmen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden, ist im Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021, Kap. 7, beschrieben.

Die in der EL-Berechnung anerkannten Ausgaben bei Wohneigentum sind im Stichwort: EL-Berechnung ab 2021, Kapitel 4, erläutert. Die Berücksichtigung des Wohneigentums als Vermögen in der EL-Berechnung ist im Stichwort: EL-Vermögen ab 2021, Kap. 1.4 ausgeführt.

3. Nutzniessung oder Wohnrecht

Eine Übersicht, welche anrechenbaren Einnahmen und welche anerkannten  Ausgaben bei der EL-Berechnung im Fall einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts eingerechnet werden, bietet das Merkblatt der Pro Senectute Beratungsstelle Konolfingen (s. Merkblätter: Liegenschaft als Eigentum). Dass Erträge aus unbeweglichem Vermögen, wie dies bei unentgeltlichem Wohnrecht oder bei der Nutzniessung in der Höhe des Eigenmietwertes der Fall ist, als anrechenbare Einnahmen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden, ist im Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021 beschrieben.

4. Mobile Unterkünfte

Als mobile Unterkunft kann beispielsweise das Mobilhome von Fahrenden bezeichnet werden. Kosten für eine mobile Unterkunft können unter den anrechenbaren Ausgaben nur berücksichtigt werden, wenn die Unterkunft für die Beherbergung (und nicht nur zum Transport) von Personen konzipiert wurde (WEL Rz 3231.01). In der WEL Rz 3237.04 ist aufgeführt, welche Ausgaben in der EL-Berechnung für mobile Unterkünfte anerkannt sind.

Miete oder Leasing einer mobilen Unterkunft (WEL Rz 3237.04):
Als anrechenbare Ausgaben werden bei Personen, die dauerhaft oder vorübergehend in einer mobilen Unterkunft leben der Mietzins oder die Leasingrate sowie die effektiven Kosten für die Standmiete berücksichtigt. Hinzu kommt die Heizkostenpauschale nach Art. 16b ELV.

Mobile Unterkunft im Eigentum (WEL Rz 3237.04):
Ist die mobile Unterkunft im Eigentum der EL-beziehenden Person, werden die tatsächlich anfallenden Kosten für die Standmiete sowie ein jährlicher Betrag für die Abschreibung der Unterkunft berücksichtigt. Anstelle der Heizkostenpauschale (bei Miete oder Leasing) kommt die Pauschale für Nebenkosten (bei Eigentum) nach Art. 16a ELV (s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021) zur Anwendung.

5. Heimaufenthalt

S. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021

6. Wohnen mit Dienstleistung

Im Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021 sind Ausführungen zu finden, wie die Wohnform Wohnen mit Dienstleistung oder mit anderem Wortlaut an ein Heim angegliederte Wohnungen in der EL-Berechnung berücksichtigt werden (Kapitel 3.8).

7. Wohnen in übrigen Heimen (private Pflegeplätze, OGG, Familienpflege UPD etc.)

Wie die EL für Personen berechnet wird, welche sich an einem privaten Pflegeplatz, der OGG oder in der Familienpflege aufhalten, ist im Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021, Kap. 3.9 ausgeführt.

8. Auslandaufenthalt

EL-Anspruchsberechtigte Personen können sich nicht beliebig viele Tage pro Aufenthalt und Kalenderjahr im Ausland aufhalten. Nähere Ausführungen s. Stichwort: EL-Allgemein ab 2021, Kap. 2.5.

9. Getrennt lebende Ehegatten

s. Stichwort: EL bei geschiedenen und getrennt lebenden Ehegatten ab 2021

10. Im Konkubinat lebende Personen

s. Stichwort: EL-Konkubinat ab 2021

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
08.01.2021
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sn