Vergünstigungen allgemein

 

06.01.2020 / ebe/jbr/sni

Letzte Anpassung: 08.08.2024 / sni

  • Kap. 5.4 Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte im öffentlichen Nahverkehr: ist gelöscht.

Zusammenfassung

Dieses Stichwort enthält Informationen zu Vergünstigungen und Angeboten, welche Personen aufgrund einer Behinderung oder aufgrund ihrer finanziellen Situation in Anspruch nehmen können. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Vergünstigungen, die für eine Anspruchsberechtigung einen Ergänzungsleistungsbezug bedingen, sind unter dem Stichwort: EL-Vergünstigungen aufgeführt.

1. Vergünstigungen für EL-Bezüger/innen

Siehe Stichwort: EL-Vergünstigungen

2. Befreiung von der Radio- und Fernsehgebührenpflicht für Heimbewohner/innen

Personen, die in einem Alters- und Pflegeheim wohnen, sind von der Radio- und Fernsehgebührenpflicht befreit. Kollektivhaushalte, unter welche auch Alters- und Pflegeheime fallen, zahlen einen jährlichen Gebührenbeitrag (s. Links: Radio- und Fernsehgebühr Serafe). Serafe stellt die Gebühr aufgrund der Angaben in Rechnung, welche sie von den Einwohnerkontrollen erhält. Deshalb muss ein Heimeintritt der Einwohnerkontrolle, und nicht Serafe, gemeldet werden. Die Einwohnerkontrolle muss anschliessend die Daten an Serafe weiterleiten, sodass diese die Rechnungsstellung korrigieren, resp. bei Heimeintritt sistieren kann.

3. Vergünstigungen BKW

Menschen, die auf ein Sauerstoffgerät angewiesen sind, haben einen erhöhten Stromverbrauch. In der Regel werden solche Geräte über die Lungenliga bezogen. Bei Nutzung eines Sauerstoffgeräts der Lungenliga (bei diesen Geräten ist der Lungenliga der Stromverbrauch des Geräts bekannt) kann bei Erfüllung bestimmter Kriterien ein Gesuch um Reduktion der Stromkosten bei der BKW Energie AG Bern gestellt werden. Die Abklärung und die Gesuchstellung liegt im Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Lungenliga (Tel. Abklärung mit Guido Mauerhofer, Leiter Sozialberatung Lungenliga Bern durch Sarah Niederberger, SAR PS am 17.12.2019). Bei anderen Stromanbietern gibt es aktuell keine Möglichkeiten zur Reduktion der Stromkosten. In solchen Fällen kann die Lungenliga Gesuche um finanzielle Unterstützung bei internen Fonds einreichen. Gemäss Auskunft von Herr Mauerhofer beteiligt sich die Krankenkasse an den Mietkosten des Geräts, jedoch nicht an den Stromkosten.

4. Individuelle Prämienverbilligungen

Siehe Stichwort: Individuelle Prämienverbilligung

5. Vergünstigungen Mobilität

Von der Motorfahrzeug-Steuerpflicht ausgenommen sind Halter/innen für ein Motorfahrzeug pro Haushalt, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im gleichen Haushalt lebende Person infolge Invalidität auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist. Als im gemeinsamen Haushalt lebend gilt, wer überwiegend und tatsächlich während min. 180 Tagen zusammenlebt (s. Merkblätter: Motorfahrzeugsteuerbefreiung bei Invalidität).

Die Befreiung von der Steuerpflicht können Personen beantragen,

  • welchen die normale Fortbewegung ohne Hilfsmittel oder Hilfsperson praktisch verunmöglicht ist oder
  • die aufgrund ihrer Behinderung zur Teilnahme am täglichen gesellschaftlichen Leben und zur Pflege regelmässiger sozialer Kontakte zwingend auf die Verwendung eines Motofahrzeugs angewiesen sind (s. Merkblätter: Motorfahrzeugsteuerbefreiung bei Invalidität).

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ist dabei nicht Voraussetzung. Dem Gesuch muss u.a. ein qualifiziertes ärztliches Zeugnis beigelegt werden. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt dafür ein Formular zur Verfügung (s. Formulare: Ärztliche Beurteilung für die Motorfahrzeugsteuerbefreiung bei Invalidität).

Frauen ab 64 Jahren und Männer ab 65 Jahren haben die Möglichkeit von vergünstigten Preisen des GA zu profitieren (s. Links: GA für Senioren). Reisende mit einer Behinderung können das GA ebenfalls zu einem ermässigten Preis beziehen (s. Kap. 5.3).

Der Tarif-Verbund Libero bietet für Seniorinnen/Senioren vergünstigte Monats- und Jahres-Abonnemente an (s. Links: Vergünstigung Libero-Verbund).

Gehbehinderten Personen, denen eine Fortbewegung zu Fuss bis ca. 200m oder nur mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist, können eine Parkkarte für Parkierungserleichterungen beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern beantragen (s. Links: Parkkarte für gehbehinderte Personen).

6. Wohnen

Die Mietzinse von Wohnbaugenossenschaften liegen durchschnittlich deutlich tiefer als jene von gewinnorientierten Anbietern. Preisgünstige Wohnungen können die Wohnbaugenossenschaften dank Kostenmiete, begrenztem Flächenkonsum, einfacheren Standards, wie auch dank der Übernahme von Land zu fairen Preisen anbieten. Eine Übersicht der Wohnbaugenossenschaften in den einzelnen Regionen bietet die Internetseite Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Bern-Solothurn, mit ihren regionalen Interessensgemeinschaften (s. Links: Wohnbaugenossenschaften Schweiz, Bern-Solothurn).

Die Städte Bern und Thun verfügen über eine Anzahl an Wohnungen, welche sie zu preiswerten Konditionen vermieten (s. Links: Amt für Stadtliegenschaften bzw. Immobilien Stadt Bern).

7. Caritas-Vergünstigungen

Die KulturLegi der Caritas (s. Links: KulturLegi) ist eine Legitimationskarte, mit der Armutsbetroffene bis zu 70% Rabatt auf Eintrittspreise und Kurskosten bei Kultur-, Bildungs- und Sportinstitutionen erhalten. Voraussetzung für den Erhalt einer KulturLegi ist, dass die Personen nachweislich am oder unter dem Existenzminimum leben. Dazu gehören Bezüger/innen von Sozialhilfe, von Prämienverbilligungen, von Ergänzungsleistungen sowie Personen, die keine öffentliche Unterstützungsgelder erhalten, deren Einkommen aber nachweislich am Existenzminimum liegt (s. Links: KulturLegi). Eine weitere Voraussetzung für eine Berechtigung auf die KulturLegi ist der Wohnsitz. Dieser muss in einer Partnergemeinde liegen (s. Links: Partnergemeinden KulturLegi). Ein Erstbezug der KulturLegi kann entweder online über ein Antragsformular (s. Formlare: Online-Antrag KulturLegi) oder direkt bei den Amtsstellen der Partnergemeinde (z.B. Sozialdiensten, einigen AHV-Zweigstellen, beim Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern, dem Amt für Erwachsenen- und Kindesschutz Kanton Bern) beantragt werden. Verlängerungen können direkt bei der Geschäftsstelle der KulturLegi Kanton Bern beantragt werden.

Die Caritas-Märkte (s. Links: Caritas-Markt) bieten armutsbetroffenen Menschen günstige und gesunde Lebensmittel an. Die Märkte befinden sich in Bern und Thun (s. Links: Caritas-Markt). Dank tiefen Preisen im Caritas-Markt erhalten armutsbetroffene Menschen finanziellen Spielraum. Die im Caritas-Markt verkauften Produkte werden von Detailhandelsunternehmen und Produktionsbetrieben vergünstigt zur Verfügung gestellt. Gewisse Produkte stammen aus Überschüssen.

Folgende Personengruppen sind berechtigt, eine Caritas-Markt-Karte zu beziehen (s. Merkblätter: Kriterien Bezugskarte):

  • wer mit knappem Budget, also mit dem sozialen Existenzminimum leben muss
  • wer wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht
  • wer Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhält
  • wer sich in einer Schuldensanierung befindet
  • wer Krankenkassen-Prämienverbilligung erhält

Die Caritas-Markt-Bezugskarte kann online oder über eine Beratungsstelle von Pro Senectute bezogen werden (s. Formulare: Bestellung Bezugskarte).

8. Migros Senioren-Vorteilskarte

Mit der Senioren-Vorteilskarte können Personen ab 60 Jahren in den Verkaufsstellen der Genossenschaft Migros Aare in den Kantonen Aargau, Bern und Solothurn profitieren und sparen. An ausgewählten Tagen gibt es 10% Rabatt (s. Links: Senioren-Vorteilskarte).

9. Tischlein deck dich

Siehe Stichwort: Tischlein-deck-dich

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
08.08.2024
  • Kap. 5.4 Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte im öffentlichen Nahverkehr: ist gelöscht. Entsprechend verändert sich die Nummerierung der Kap. 5.5-5.7
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