Hausdienstarbeit
20.08.2024 / sni
Zusammenfassung
In diesem Stichwort wird die Hausdienstarbeit beschrieben, Hausdienstarbeitnehmende definiert sowie das Vorgehen für Hausdienstarbeitgebende (im Folgenden Arbeitgebende genannt) erläutert. Es wird aufgeführt, welche Sozialversicherungen und Steuern abgerechnet werden müssen und welche finanziellen Beiträge an die Finanzierung von Hausdienstarbeit möglich sind und welche Unterstützung durch Organisationen möglich ist, wie Personalverwaltung, -vermittlung oder -verleih.
In diesem Stichwort geht es vor allem um Anstellung von Drittpersonen (nicht Angehörige). Auf die Betreuung und Pflege durch Angehörige gehen die Stichwörter: Betreuende und Pflegende Angehörige und Betreuungs- und Pflegevereinbarung ein. Im Stichwort: Betreuung und Pflege Zuhause wird auf unterschiedliche Dienstleistungen und Möglichkeiten für die Betreuung Zuhause eingegangen.
1. Definition
Hausdienstarbeit gilt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbsarbeit. Folgende Tätigkeiten in Privathaushalten gehören u.a. zur Hausdienstarbeit (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit):
- Raumpfleger/in
- Haushaltshilfe inkl. Einkauf, Kochen, Wäsche
- Betreuung von älteren Personen, auch Begleitung zu Spaziergängen und Terminen, Gesellschaft leisten, Büroarbeiten (s. Merkblätter: Informationen zur Anstellung von Personen für die Betreuung zu Hause)
- Hilfskräfte für Tätigkeiten im und ums Haus/in der Wohnung gegen Bezahlung
Für Hausdienstarbeitnehmende gibt es in der Schweiz keine allgemeingültige, gesetzlich festgelegte Anforderung für Qualifikationen. Die Tätigkeiten werden im Rahmen des Arbeitsrechts und der allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen behandelt, und spezielle Qualifikationen sind nur dann notwendig, wenn dies im Arbeitsvertrag festgelegt ist oder zusätzliche Aufgaben wie Pflege oder Betreuungsarbeit übernommen werden sollen. Da es nirgendwo geregelt ist, gibt es auch keine entsprechende Quelle. Die Info stammt aus ChatGPT.
Als Hausdienstarbeitnehmende werden volljährige Privatpersonen ab 18 Jahren angestellt. Hausdienstarbeitnehmende unter 18 Jahren müssen keine AHV-Beiträge bezahlen (s. Quellen: Hauspersonal). Somit ist auch keine Anmeldung als Arbeitgeber/in bei der AHV-Zweigstelle nötig (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit). Bei Personen zwischen 18 und 25 Jahren hängt die Beitragspflicht von der Höhe des Lohnes ab (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit). Im Hausdienst tätige Personen, welche das Referenzalter erreicht haben, bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO, jedoch nicht an die ALV. Sie können jedoch von einem Freibetrag profitieren (s. Stichwort: AHV-Rente ab 2024). Frühpensionierte bezahlen weiterhin Beiträge, auch an die ALV (s. Stichwort: Frühpensionierung).
Personen, sprich Seniorinnen und Senioren, welche gegen Bezahlung eine oder mehrere der im Merkblatt 2.06 Hausdienstarbeit aufgeführten Aufgaben erledigen lassen, werden zu Arbeitgebenden und müssen sich als solche anmelden.
2. Anmeldeverfahren / Administratives
Bei Beschäftigung von Hausdienstarbeitnehmenden, sprich Bezahlung für Hilfe im Haushalt und für Betreuung gemäss Definition in Kap. 1, müssen Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden (s. Kap. 2.4). Dafür muss der/die Senior/in sich als Arbeitgeber/in anmelden (s. Kap. 2.1) und es empfiehlt sich, einen Arbeitsvertrag mit der/dem Arbeitnehmenden abzuschliessen (Kap. 2.2). Arbeitgebende, die Ergänzungsleistungen beziehen, können diese Lohnkosten unter gewissen Voraussetzungen, als Krankheitskosten geltend machen (s. Kap. 2.6).
Arbeitgebende von Hausdienstarbeitenden müssen sich bei der zuständigen AHV-Zweigstelle mittels Formular als Arbeitgebende anmelden. Dies geschieht i.d.R. mit dem Formular Anmeldung für Arbeitgebende (s. Formulare: Anmeldung als Arbeitgeber).
Für kurzfristige oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse kann das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende angewendet werden (s. Quellen: Hauspersonal). In diesem Fall wird die Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren verwendet (s. Formulare). Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nur ab dem laufenden Kalenderjahr möglich, nicht rückwirkend. Der Jahreslohn pro Arbeitnehmer/in darf den BVG-Mindestlohn (s. Stichwort: Berufliche Vorsorge) nicht übersteigen. Werden mehrere Arbeitnehmende beschäftigt, darf die gesamte jährliche Lohnsumme den doppelten Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV (s. Stichwort: AHV-Rente ab 2024) nicht übersteigen. Zudem müssen bei mehreren Angestellten die Löhne sämtlicher beitragspflichtigen Arbeitnehmenden im vereinfachten Verfahren abgerechnet werden. Die im vereinfachten Verfahren abgerechneten Löhne sind quellensteuerpflichtig (s. Formulare: Anmeldung für Arbeitgebende im vereinfachten Abrechnungsverfahren). Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist nicht möglich für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.) und Genossenschaften. Auch für im Betrieb beschäftigte Ehegatten oder Kinder der/des Arbeitgebenden ist das vereinfachte Abrechnungsverfahren nicht möglich (s. Merkblätter: Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende).
Da Hausdienstarbeitnehmende eine Arbeitsleistung erbringen, unterstehen diese Vertragsverhältnisse zwischen Hausdienstarbeitnehmenden und -arbeitgebenden dem Obligationenrecht, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag besteht. Das Abschliessen eines schriftlichen Vertrags ist empfohlen, da so die Vereinbarungen klar festgehalten werden. Weitere Informationen sowie Musterverträge sind auf der Website des SECO zu finden (s. Formulare: Mustervertrag). Gewisse zentrale Punkte eines Vertrags sind gesetzlich geregelt. Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, welche die Hausdienstarbeitnehmenden schlechter stellen würden. Der Bundesrat hat einen Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) erlassen (s. Rechtliche Grundlagen), welcher Mindestlöhne für Hausdienstarbeitnehmende in Privathaushalten enthält (s. Kap. 2.3).
Auch die kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) regeln Arbeitsverhältnisse für Arbeitnehmende im Hausdienst und in der 24-Stunden-Betreuung (s. Quellen: Normalarbeitsvertrag Kanton Bern). Die kantonalen NAV enthalten Bestimmungen über Arbeits- und Ruhezeiten. Sie sind zudem weiter gefasst, als der NAV Hauswirtschaft des SECO und umfassen verschiedene Tätigkeiten in der Hausdienstarbeit (nicht nur Hauswirtschaft).
Die Mindestlöhne (Stundenansätze) sind im Normalarbeitsvertrag des Bundes für die Hauswirtschaft verbindlich festgelegt (s. Rechtliche Grundlagen: NAV Hauswirtschaft). Sie dürfen über- aber nicht unterschritten werden. Im Merkblatt Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst des Kantons Bern sind u.a. Mindestlöhne und ein Berechnungsbeispiel aufgeführt (s. Formulare: Normalarbeitsvertrag Kanton Bern). Es sind aber auch Frei- und Ferientage sowie Urlaube oder Dienstaltersgeschenke geregelt.
Bei 24-Stunden-Betreuung kann durch den/die Arbeitgebende/n einen Betrag für Kost und Logis vom Lohn in Abzug gebracht werden, sofern Unterkunft und Verpflegung tatsächlich erbracht und ausgewiesen werden können (s. Stichwort: Betreuung und Pflege Zuhause). Eine detaillierte Auflistung der Naturallohnansätze für Kost und Logis sind dem Merkblatt Hausdienstarbeit zu entnehmen (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit).
Ansätze für die Betreuung und Pflege durch Angehörige (nicht Ehegatten) siehe Stichwort: Betreuungs- und Pflegevereinbarung.
Die Anmeldung und Abrechnung als Arbeitgeber/in ist für viele Personen eine komplexe administrative Angelegenheit. Wer sich nicht dazu in der Lage fühlt und dabei Unterstützung benötigt, kann sich an eine Organisation wenden, die dies für ihn/sie erledigt. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um pflegende Angehörige (s. Stichwort: Betreuende und pflegende Angehörige) oder um Drittpersonen handelt. Kostenpflichtig übernimmt quitt. (s. Quellen: Haushaltshilfe korrekt anstellen und versichern) alle administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Anstellung einer/eines Hausdienstarbeitnehmenden. Auch übernehmen Temporärbüros kostenpflichtig die Administration für Arbeitgebende – auch wenn sie nicht selbst das Personal vermittelt haben. Sie dürfen dabei für Sozialversicherungsbeiträge sowie für die Kosten der Lohnadministration insgesamt nicht mehr als 35% des Nettolohnes dem/der Auftraggebenden in Rechnung stellen. Beispiel: Nettolohn beträgt Fr. 20.-/Std., 35% davon entsprechen Fr. 7.-, die Kosten für den/die Arbeitgebende dürfen folglich nicht mehr als Fr. 27.-/Std. betragen.
Im Kanton Bern kann Etcetera die Lohnadministration für Arbeitgebende übernehmen, aber nur unter der Bedingung, dass die/der Hausdienstarbeitnehmende Sozialhilfe bezieht. Informationen zu Bruttolohnkosten inkl. Sozialversicherungsbeiträge und Lohnadministration sind auf der Website von Etcetera aufgeführt (s. Quellen: Soziale Arbeitsvermittlung). Auch Proper Job (s. Quellen: Dienstleistungen in Haushalt und Reinigung) übernimmt die Lohnadministration für Arbeitgebende von Hausdienstarbeitenden. Die Kosten sind höher als bei Etcetera, da die Organisation faire Arbeitsbedingungen und Löhne für Hausdienstarbeitende zum Ziel hat.
Gewisse Hausdienstarbeiten (z.B. Reinigung, Hauswirtschaft) können je nach Versicherung über die Krankenkassenzusatzversicherung nach VVG abgerechnet werden, wenn eine entsprechende ärztliche Verschreibung vorliegt. Bei EL-Bezug können gewisse Hausdienstarbeiten über Krankheitskosten abgerechnet werden (s. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten [ab 2021]). Die Stadt Bern leistet über Betreuungsgutsprachen finanzielle Unterstützung an Menschen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen (s. Quellen: Betreuungsgutsprachen). Kurz-Informationen stehen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung. Ansonsten sind diese Kosten selbst zu tragen.
Wenn es sich um betreuende und pflegende Angehörige handelt s. Stichwort: Betreuende und pflegende Angehörige.
3. Abrechnungsverfahren Sozialversicherungen
Sowohl Geld- als auch Naturallohn (Kost und Logis) für Hausdienstarbeitende sind sozialversicherungsbeitragspflichtig. In den folgenden Kapiteln wird auf die Beiträge der verschiedenen Versicherungen sowie eine mögliche Befreiung von der Beitragspflicht eingegangen. Auch wird teilweise das Abrechnungsverfahren erläutert.
Es sind Beiträge für Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Erwerbsersatzordnung (EO), Arbeitslosenversicherung (ALV) sowie Familienausgleichskasse (FAK) zu entrichten (s. Merkblatt: Hausdienstarbeit). Der/die Arbeitgebende bezahlt die gesamten Beiträge, zieht jedoch den Anteil der Arbeitnehmenden von deren Bruttolohn ab. Die Anteile betragen je die Hälfte für Arbeitgebende und Arbeitnehmende, Ausnahme davon sind die FAK-Beiträge. Die Abrechnung und die Höhe der FAK-Beiträge ist kantonal unterschiedlich. Im Kanton Bern müssen nur Arbeitgeberbeiträge an die FAK geleistet werden, die Abrechnung erfolgt über die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beitragssätze s. Quellen: Hauspersonal). FAK-Beiträge sind nicht mit Familienzulagen zu verwechseln.
Personen unter 18 Jahren sind von der Beitragspflicht für AHV, IV, EO, ALV und FAK befreit. Jugendliche ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag auch, sofern der Lohn CHF 750.- im Kalenderjahr nicht übersteigt (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit). Hausdienstmitarbeitende, die das Referenzalter erreicht haben, bezahlen weiterhin Beiträge an AHV, IV und EO. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht an die ALV befreit. Zudem können sie von einem Freibetrag auf die AHV/IV-/EO-Beiträge profitieren (s. Stichwort: AHV-Rente ab 2024). In diesem Fall werden nur von dem Teil des Lohnes Beiträge an AHV, IV und EO bezahlt, die den Freibetrag überschreiten. Frühpensionierte können nicht von diesem Freibetrag profitieren, da sie das Referenzalter noch nicht erreicht haben und nach wie vor beitragspflichtig sind. Auch müssen sie Beiträge an die ALV bezahlen (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit). Weitere Informationen s. Stichwort: (Früh-)Pensionierung.
Nachdem sich der/die Arbeitgebende als solche/n bei der zuständigen AHV-Zweigstelle via Formular angemeldet hat (s. Kap. 2.1), werden die Beiträge von der AKB/AHV-Zweigstelle verfügt und in Rechnung gestellt. Der/die Arbeitgebende muss Anfang Kalenderjahr der zuständigen AHV-Zweigstelle die voraussichtliche Lohnsumme deklarieren und wesentliche Änderungen in der Lohnsumme laufend kommunizieren. Bei einer jährlichen Lohnsumme zwischen Fr. 5'000.- und Fr. 200'000.- sind quartalsweise Akontozahlungen zu entrichten (s. Quellen: Arbeitgebende und Arbeitnehmende). Diese werden von der AKB in Rechnung gestellt. Bei einem Jahreslohn unter Fr. 5'000.- erfolgt nur eine jährliche Abrechnung ohne Akontozahlungen. Am Ende des Kalenderjahres erhält der/die Arbeitgebende die Lohnbescheinigung der AKB (s. Formulare: Lohndeklaration Beispiel), in welcher die effektive Lohnsumme deklariert werden muss. Nach erfolgter Deklaration erfolgt eine Schlussabrechnung für die Sozialversicherungsbeiträge.
Hausdienstarbeitnehmende müssen auch gegen Unfall versichert sein. Dazu muss der/die Arbeitgebende den/die Hausdienstarbeitende/n bei einer Unfallversicherung anmelden. Eine Liste von zugelassenen Unfallversicherern ist in den Merkblättern abgelegt (s. Merkblätter: Liste Unfallversicherer). Bei der SUVA können Hausdienstarbeitnehmende nicht versichert werden (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden, müssen nur Berufsunfall und Berufskrankheit versichert werden, bei einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit müssen auch Nichtberufsunfälle versichert werden. Der/die Arbeitgebende schuldet der Versicherung die gesamte Prämie. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist vom/von der Arbeitgebenden zu tragen, diejenige für die Nichtberufsunfallversicherung geht zu Lasten der/des Hausdienstarbeitnehmenden und ist von deren/dessen Bruttolohn in Abzug zu bringen. Eine Berufsunfall- und Berufskrankheitsversicherung kostet i.d.R. Fr. 100.- im Jahr. Ein Beispiel der AXA Versicherung ist in den Quellen aufgeführt (s. Quellen: Unfallversicherung für Hausangestellte). Eine spezielle Regelung gilt für Jugendliche Hausdienstarbeitende mit einem Jahreslohn von unter Fr. 750.- (s. Merkblätter: Hausdienstarbeit und Obligatorische Unfallversicherung).
Die Unfallversicherung bietet telefonische und persönliche Beratung, Offerten können via Website angefordert werden. Anmelde- und Versicherungsverfahren sind am besten direkt mit der Versicherung abzusprechen.
Ab einem bestimmten Jahreseinkommen (2024: brutto Fr. 22'050.-) ist der Lohn der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis entsteht das Obligatorium erst ab einem Vertragsverhältnis von mehr als 3 Monaten und einer bestimmten Lohnhöhe (2024: brutto Fr. 1'873.50 im Monat). Weitere Ausschlusskriterien s. Merkblätter: Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung). Die Beitragssätze von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden ist je nach Vorsorgeeinrichtung unterschiedlich. Die Arbeitgebenden müssen min. die Hälfte des Beitrags bezahlen.
Müssen BVG-Beiträge bezahlt werden, muss sich der/die Arbeitgebende bei einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Diese stellt die Beiträge den Arbeitgebenden direkt in Rechnung. Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist, wenn die Voraussetzungen für ein Obligatorium erfüllt sind. Ist keine Anmeldung innert einer Frist von zwei Monaten erfolgt, fordert die AKB eine/n Arbeitgebenden dazu auf, dies nachzuholen. Wenn auch dies nicht geschieht, meldet die AKB den/die Arbeitgebenden bei der Auffangeinrichtung für einen Rückwirkenden Anschluss an (s. Merkblätter: Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung BVG). Ein/e Arbeitgeberin kann sich einer bestehenden Vorsorgeeinrichtung oder der Auffangeinrichtung anschliessen.
Weitere Informationen siehe Stichwort: Berufliche Vorsorge und Stichwort: (Früh-)Pensionierung.
Im Krankheitsfall der/des Hausdienstarbeitenden muss der Lohn weiterbezahlt werden. Nach Merkblatt Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (s. Formulare: Normalarbeitsvertrag Kanton Bern) ist der/die Arbeitgebende verpflichtet den/die Arbeitnehmende/n gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit mittels Krankentaggeldversicherung zu versichern.
Wohnt die angestellte Person im Haushalt der/des Arbeitgebenden, müssen diese bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Geburt zusätzlich zur Lohnfortzahlung auch gepflegt und ihnen nötigenfalls ärztliche Behandlung gewährt werden (s. Merkblätter: Informationen zur Anstellung von Personen für die Betreuung zu Hause).
Auch Hausdienstarbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (s. Merkblätter: Familienzulagen). Sie können sich bei der zuständigen Familienausgleichskasse für die Familienzulage anmelden.
Wenn es sich um Familienzulagen in der Landwirtschaft handelt, kommen bundesrechtliche Vorschriften (FLG) zur Anwendung (s. Merkblätter: Familienzulagen Landwirtschaft).
Bei der Abrechnung im vereinfachten Abrechnungsverfahren (s. Kap. 2.1) sowie bei ausländischen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die keinen C-Ausweis haben, wird der Lohn quellenbesteuert. Bei der Quellenbesteuerung ist der/die Arbeitgebende verantwortlich für die korrekte Erhebung, Abrechnung und Entrichtung der Quellensteuer. Das heisst, dass er/sie den Betrag berechnen, vom Lohn abziehen und an die Steuerbehörde einbezahlen muss. Gesetzliche Grundlagen, Informationen, Onlinerechner und Formulare siehe Merkblätter: Quellensteuer.
4. Hausdienstarbeitende durch Agenturen vermittelt oder angestellt (Rechtliches)
Im Folgenden wird zwischen Personalvermittlung, Personalverleih und Auftragsverhältnis unterschieden und auf die jeweiligen rechtlichen Aspekte und Stolpersteine hingewiesen (s. Quellen: Wenn Sie Unterstützung in der Alltagsbewältigung und Hilfe im Haushalt brauchen).
4.1.1 Personalvermittlung
Wird ein Person, die privat angestellt wird, durch eine Agentur vermittelt, muss eine Organisation berücksichtigt werden, die eine kantonale Betriebsbewilligung hat. Für die Vermittlung von Personen ohne Schweizer Pass oder Wohnsitz in der Schweiz ist sogar eine eidgenössische Betriebsbewilligung nötig. Im Verzeichnis der bewilligten, privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (s. Quellen) können unter Betrieb suchen ebensolche Organisationen gesucht werden. Im Merkblatt Informationen zur Anstellung von Personen für die Betreuung zu Hause (s. Merkblätter) informiert die Stadt Bern u.a. über verschiedene Organisationen, die Hausdienstarbeitnehmende/Personal vermitteln können. Es wird aber auch auf Nachbarschaftshilfe, Jobbörsen, soziale Hilfswerke und soziale Organisationen verwiesen.
Des Weiteren sind kantonale (Etcetera, Proper Job) und regionale Organisationen im Internet, in internen Infotheken oder bei Infosenior zu finden. Beispielsweise können private und öffentliche Spitexorganisationen oder Temporärbüros Personal vermitteln. Weitere Informationen siehe auch Stichwort: Betreuung und Pflege Zuhause.
4.1.2 Personalverleih
Bei einem Personalverleih, wird die Person von einer Organisation angestellt, mit dieser Organisation wird ein Mandatsvertrag oder Verleihvertrag abgeschlossen. Die angestellte Person erhält die Arbeitsanweisungen von der auftraggebenden Person, nicht von der Arbeitgeberin. In diesem Fall ist die Organisation die Arbeitgeberin, es handelt sich somit nicht um Hausdienstarbeit. Weitere Informationen, was hier zu berücksichtigen ist s. Quellen: Wenn Sie Unterstützung in der Alltagsbewältigung und Hilfe im Haushalt brauchen und Quellen: Haushaltshilfe beschäftigen-das müssen Sie wissen.
Bei ausländischen Anbietern handelt es sich immer um unbewilligte Vermittlung oder Verleih, weshalb die Zusammenarbeit mit solchen Betrieben strafbar ist (s. Quellen: Wenn Sie Unterstützung in der Alltagsbewältigung und Hilfe im Haushalt brauchen).
4.1.3 Auftragsverhältnis
Im Unterschied zum Personalverleih, erhält das Personal die Arbeitsanweisungen von der Arbeitgeberin, und nicht von der auftraggebenden Person. Live-in-Betreuung ist im Auftragsverhältnis nicht möglich. Eine Live-in-Betreuung besteht, wenn die Betreuungskraft gemeinsam mit dem zu betreuenden Pflegebedürftigen im gleichen Haus lebt. Es muss immer von einem Personalverleih ausgegangen werden (s. Quellen: Haushaltshilfe beschäftigen-das müssen Sie wissen).
Privathaushalte dürfen nur Schweizer Staatsangehörige, Personen mit Niederlassungsausweis C oder Bürger/innen von EU/EFTA-Ländern anstellen (für kroatische Staatsangehörige gelten besondere Bestimmungen). Haushaltshilfen aus dem EU/EFTA-Raum, die höchstens 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz arbeiten, müssen vorgängig gemeldet werden. Arbeitet eine Person länger als 3 Monate in der Schweiz, benötigt sie eine Aufenthaltsbewilligung. Das Vorgehen ist mit der Wohngemeinde vorgängig zu klären. Weitere Informationen s. Merkblatt der Stadt Bern (s. Merkblätter: Informationen zur Anstellung von Personen für die Betreuung zu Hause).
Für Schwierigkeiten zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden sowie rechtliche Fragen bzgl. Arbeitsverhältnis sind im Kanton Bern die Schlichtungsbehörden des Kantons Bern zuständig: Schlichtungsbehörden Kanton Bern.
Quellen und Links
- Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung, Merkblatt 6.06, AHV/IV
- Familienzulagen, Merkblatt 6.08, AHV/IV
- Familienzulagen in der Landwirtschaft, Merkblatt 6.09, AHV/IV
- Hausdienstarbeit, Merkblatt 2.06, AHV/IV
- Informationen zur Anstellung von Personen für die Betreuung zu Hause, Stadt Bern
- Liste Unfallversicherer, Eidgenössisches Departement des Inneren (EDI)
- Normalarbeitsverträge Bund, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
- Obligatorische Unfallversicherung UVG, Merkblatt 6.05, AHV/IV
- Quellensteuer, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende, Merkblatt 2.07, AHV/IV
keine
- Arbeitgebende und Arbeitnehmende, Ausgleichskasse Kanton Bern
- Betreuungsgutsprachen, Stadt Bern
- Betreuung zu Hause, Stadt Bern
- Dienstleistungen in Haushalt und Reinigung, legal & fair, Proper Job
- Haushaltshilfe korrekt anstellen und versichern, quitt.ch
- Hauspersonal, Ausgleichskasse Kanton Bern
- Soziale Arbeitsvermittlung – Personalverleih auf Stundenlohnbasis, Etcetera SAH Bern
- Unfallversicherung für Hausangestellte, AXA Versicherungen AG
- Verzeichnis der bewilligten, privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe, Seco
Siehe auch
- AHV-Rente ab 2024
- Berufliche Vorsorge
- Betreuende und pflegende Angehörige
- Betreuungs- und Pflegevereinbarung (BPV)
- Betreuung und Pflege Zuhause
- EL-Einnahmen
- (Früh-)Pensionierung
Änderungen im Stichwort
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