Haustür- und Onlinegeschäfte
27.06.2023 / cst
Zusammenfassung
Unter Haustürgeschäften sind spontane Konsumvertragsabschlüsse zu verstehen. Es wird beschrieben, wie sie zustande kommen und aufgelöst werden. Für Partnervermittlungen und Kredite gelten spezielle Bestimmungen, die ebenfalls aufgeführt werden. Online-Geschäfte gelten nicht als Haustürgeschäfte, sind aber ebenfalls in diesem Stichwort integriert. Es werden Interventionen und Schutzmöglichkeiten aufgezeigt.
1. Gesetzliche Grundlagen
Im Obligationenrecht (OR) sind die vertragsrechtlichen Bestimmungen festgehalten. Ein Vertrag gilt als übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung, die ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich, zustande kommt (Art. 1 OR). Auch ein Kaufvertrag kann daher mündlich oder schriftlich zustande kommen. Ein allgemeines Rücktrittsrecht gibt es nicht. Für in einem Laden oder online gekaufte Artikel gibt es kein spezielles Widerrufs- und Rücktrittsrecht. Es gilt gekauft ist gekauft.
Gibt jemand ein Inserat auf, kommt ein Werkvertrag zustande, was nicht als Haustürgeschäft gilt. Ebenso wenig gilt als Haustürgeschäft, wenn Selbstständig Erwerbende im Rahmen ihres Geschäfts Vertragsabschlüsse tätigen. Erfolgt ein Vertreterbesuch auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragsabschliessenden, zählt das Geschäft nicht als Haustürgeschäft. Das Gesetz nach Art. 40c OR schliesst Messeverträge ebenfalls ausdrücklich als Haustürgeschäfte aus, sie gelten sofort und unwiderruflich (s. Kap. 2.4.4). Ebenfalls nicht widerrufen werden können Verträge unter Privatpersonen.
Das Gesetz schützt in bestimmten Fällen Vertragsabschliessende vor unüberlegten Vertragsabschlüssen, nämlich bei Konsumentenverträgen. Unter Konsumentenverträgen sind Verträge zwischen Privatpersonen und einem gewerblichen Anbieter zu verstehen, die sogenannten Haustürgeschäfte. Als Haustürgeschäfte zählen Konsumentenverträge im persönlichen Bereich, bei denen der/die Vertragsabschliessende überrumpelt wurde. Das kann an der Haustüre, auf der Strasse, an einer Werbefahrt oder am Telefon sein. Der Vertragsabschluss ist somit nicht ausdrücklich gewünscht.
Unter Artikel 40a - g, OR ist speziell der Widerruf bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen geregelt. Sämtliche als Haustürgeschäfte und ähnlich geltende Verträge können ab einer Kaufsumme von Fr. 100.- innert 14 Tagen widerrufen werden (s. Kap. 3.1). Bei einer Summe unter Fr. 100.00 zählt der Kauf nicht als Haustürgeschäft und es kann kein Rücktritt erfolgen.
2. Kaufvertragsformen
Viele Anbietende versuchen übers Telefon neue Kunden anzuwerben. Weinbestellungen, Massagegeräte, Hygieneartikel oder sogar das Versprechen, Schutz vor ebensolchen Anrufen zu bieten, werden verkauft. Verkaufsverträge per Telefon gelten als mündliche gültige Vertragsabschlüsse. Sie zählen erst dann als Haustürgeschäft, wenn die Kaufsumme höher als Fr. 100.- ist, was das 14-tägige Rücktrittsrecht auslöst. Wie ein unerwünscht zustande gekommener mündlicher Vertrag aufgelöst werden kann, ist im Kap. 3.1 nachzulesen.
Spoofing
Damit werden Anrufe unter falschen Nummern oder von nicht existierenden Telefonanschlüssen bezeichnet. Der Angerufene sieht auf dem Display z.B. die Nummer der Polizei oder der Bank, wägt sich in Sicherheit und nimmt das Telefon an. In der Regel versuchen Betrügende, mit bekannten Nummern und schlimmen Storys die Angerufenen zu Geldübergaben zu bewegen (s. Quellen: Wie funktioniert Telefon-Spoofing, McAffee). Wie man sich davor schützen kann behandelt das Kap. 4.1.
Telefonieverträge
Da die Telefonie in der Schweiz in den Jahren 2017 und 2018 von analog zu digital umgestellt wurde, gehören die Preselection-Vertragsabschlüsse der Vergangenheit an. Als Preselection wird eine Voranschaltung eines Drittanbieters mit Telefon-Vorwahl bezeichnet. Dann bezahlt der/die Kunde/in einem Anbieter, die Gespräche jedoch dem Preselect-Unternehmen. Suissephone, prima call, Tele4U und andere, die vor 2017 für Ärger und häufig unerwünschte Doppelzahlungen verantwortlich waren, sind dank der Umstellung auf Internettelefonie ausgehebelt. Suissephone allerdings nutzte die Umstellung, um Kunden an der Haustür oder am Telefon zu einem Vertrag zu bringen, der eine mehrjährige Mindestlaufzeit hat. Ein solcher Vertrag gilt ebenfalls als Haustürgeschäft. Werden nun regelmässig Rechnungen daraus bezahlt, ist dies eine stillschweigende Akzeptanz des Vertrags und hat zur Folge, dass die vereinbarten Kündigungsfristen gelten. Bei einem laufenden Vertrag mit einem/einer Telefonanbieter/in muss die vertragliche Kündigungsfrist oder die Mindestlaufzeit abgewartet werden, bevor gewechselt oder gekündigt werden kann.
Bei einer telefonischen Kündigung des Telefonvertrags bietet der/die Verkäufer/in oft ein anderes Abonnement an. Das mündliche Ja hierzu zählt als Haustürgeschäft mit 14-tägiger Widerrufsfrist. Wird das Abonnement zu einem/einer anderen Vertragspartner/in gewechselt und die Telefonnummer soll behalten werden (Portierung), empfiehlt es sich, diese Portierung durch den/die neue/n Anbieter/in vornehmen zu lassen.
Bei Abonnementen, die in Raten bezahlt werden, gilt die Gesamtratensumme (Summe aller Raten) als Verkaufssumme. Der Abschluss des Abonnements zählt als Haustürgeschäft, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (s. Kap. 1)
Abonnemente für Zeitschriften und Zeitungen sind für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Jahr, abgeschlossen (sogenannte Sukzessivlieferungsverträge). Es gilt zu beachten, ob ein Abonnement eines Verlags in der Schweiz oder mit einer Firma im Ausland (z.B. Deutschland) abgeschlossen wird. Bei einem bestehenden Zeitungs-/Zeitschriftenabonnement aus der Schweiz erhält der/die Konsument/in i.d.R. eine Rechnung fürs nächste Jahresabo. Wird diese nicht bezahlt, verlängert sich auch das Abonnement nicht. Erfolgt eine Kündigung im Verlauf des Jahres, läuft das Abonnement weiter bis die einbezahlte Vertragsdauer abgelaufen ist. Es erfolgen folglich auch keine Rückerstattungen von bezahlten Raten.
Bei Verlagen oder Fachzeitschriften aus Deutschland ist es üblich, dass sich das Abonnement stillschweigend und automatisch verlängert. Eine Kündigung muss daher vor Ablauf der in den Vertragsbedingungen erwähnten Frist erfolgen. Verpasst man diese Frist, muss das (folgende) Jahr bezahlt werden. Solche Bestimmungen sind zulässig und nehmen mit zunehmenden Online-Vertragsabschlüssen massiv zu (s. Kap. 2.5)
Erhält der/die Konsument/in eine nicht bestellte Probe- oder Gratisnummer, ist dies unverbindlich und bei Stillschweigen kommt kein Vertrag zustande. Anders verhält es sich, wenn aktiv ein Probeabonnement angefordert wird. Dabei ist es zulässig und auch Praxis, in den kleingedruckten Bestimmungen festzuhalten, dass sich das Probeabo stillschweigend in ein Jahresabo umwandelt. Hier lohnt es sich, bereits zu Beginn den Ablauf und die Kündigungsfrist kalendarisch festzuhalten, um ihn nicht zu verpassen.
Immer häufiger werden Angebote übers Natel, sogenannte Abonnemente für Spiele, Unterhaltung, etc. Damit ein Vertrag zustande kommt, muss der Preis deutlich angegeben werden. Das Abo lässt sich auf dem Natel kündigen und löschen. Sind auf der Telefonrechnung teure und nicht nachvollziehbare Kosten aufgeführt, empfiehlt es sich, den unbestrittenen Anteil zu bezahlen und die anderen Teile anzufechten (s. Kap. 3.4)
Fitnessabonnement
Der Abonnementsabschluss für ein Fitnesscenter kennt kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Es kommt das Mietrecht zur Anwendung. Deshalb kann es sein, dass sich Fitness-Abos stillschweigend verlängern. Die Dauer des Abonnements sollte man sich somit notieren, so dass das Abonnement ordentlich vor Ablauf der Kündigungsfrist gekündet werden kann. Kann über einen längeren Zeitraum nicht trainiert werden, bieten einige Fitnessorganisationen eine Hinterlegung des Abos für z.B. einen Monat an oder zeigen sich kulant. Die Studios sind nicht verpflichtet, jemanden vorzeitig aus dem Vertrag zu befreien. Es ist jedoch möglich, das Abonnement auf eine andere Person zu übertragen.
Das Ziel von Musik- und Buchclubs ist der Verkauf ihrer Produkte. Mit einer Mitgliedschaft verpflichtet man sich zum Kauf einer Mindestmenge. Je nach Mindestbezugsmenge (ab Fr. 100.-) zählen auch diese Mitgliedschaften als Haustürgeschäfte und können widerrufen werden. Die Mitglieder von Buch-/Musikclubs sind verpflichtet, regelmässig eine bestimmte Menge der Produkte zu beziehen. Die Preise gelten exklusiv für Mitglieder und werden als speziell günstig angepriesen. Zusammen mit Verpackungs- und Portokosten finden meist keine Einsparungen statt. Wer nichts bezieht, erhält automatisch durch seine Mitgliedschaft kostenpflichtige Produkte zugestellt. Häufig verlängern sich diese Abonnemente stillschweigend und automatisch. Will der/die Konsument/in sie kündigen, muss er/sie vor Ablauf der Kündigungsfrist gemäss AGB kündigen. Es empfiehlt sich, dies eingeschrieben und schriftlich zu tun.
2.4.1 Einladung zur Kaffeefahrt, Briefe mit Gewinnversprechen
Ab und zu werden vorwiegend Rentner/innen persönlich angeschrieben und zu einer Kaffeefahrt eingeladen. Ziel dieser Fahrten ist der Verkauf von Produkten. Der Schweizer Konsumentenschutz warnt vor der Teilnahme an diesen Kaffeefahrten. Manchmal wird in der personalisierten Einladung auch bereits ein Gewinn erwähnt, den die Teilnehmenden persönlich abholen, während der Tagesreise erhalten oder telefonisch anfordern können. Solche Einladungen zu Kaffeefahrten oder Gewinnversprechen unterstehen dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und können online direkt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemeldet werden (s. Formulare: Beschwerdeformular unlauterer Wettbewerb). Es zählt bei einem unerwünschten Vertragsabschluss das 14-tägige Widerrufsrecht.
2.4.2 Strassenverkäufe
Unter Strassenhandel wird der Verkauf von Waren auf öffentlichen Plätzen und Strassen verstanden. In der Schweiz benötigt es für kommerzielle Strassenverkäufe eine Bewilligung. Strassenverkäufer mit Rosen, Büchern oder CDs besitzen in der Regel keine entsprechende Bewilligung und die Verkäufe sind daher illegal. Ist ein solcher Verkauf zustande gekommen, zählt der Kauf mit oder ohne Bewilligung. Passanten/innen können lediglich die Verkäufer respektive deren Standort der Polizei melden, damit diese vor Ort kontrollieren geht.
2.4.3 Spendensammlungen
Wer im öffentlichen Raum auf der Strasse Spenden sammeln will, benötigt dafür eine Bewilligung. Die Verkäufer der offiziell anerkannten gemeinnützigen Organisationen wie z.B. Greenpeace, Amnesty International, Pro Natura etc. sind in der Regel mit einem Verkaufsstand oder gekennzeichneter Kleidung ausgestattet. Spendensammlungen mit Formular und abgemacht als LSV-Überweisungen sind legal. Allerdings sind LSV-Überweisungen nicht ratsam, denn dieser Direktabzug vom Konto gerät gerne über Jahre vergessen. Spendensammlungen zählen nicht als Haustürgeschäft und können nicht innert 14 Tagen ab Abschluss widerrufen werden. Ist ein LSV abgeschlossen, kann dieses bei der Bank widerrufen oder aufgelöst werden. Bei Überweisung via Einzahlungsschein kann einfach nicht einbezahlt werden. Höflichkeitshalber soll der Firma telefonisch Bescheid gegeben werden. Die meisten gemeinnützigen Institutionen verzichten kulanterweise auf den eingegangenen Spendenvertrag.
2.4.4 Kauf an einer Messe / Ausstellung
Mündliche oder schriftliche Kaufverträge an Messen oder Ausstellungen zählen nicht als Haustürgeschäfte. Somit gilt auch kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Einige Verkäufer/innen sind kulant und bereit, gegen ein Reuegeld den Vertrag aufzulösen. Hier gilt einzig das Verhandlungsgeschick, denn von Gesetzes wegen zählt der zustande gekommene Vertrag (s. Quellen: Messekauf, Beobachter).
Bei Onlineshops ist vor der Bestellung prinzipiell immer die Webseite und der Online-Auftritt des Anbieters genau zu überprüfen. Mit kritischem Blick sollen Glaubwürdigkeit, Kontaktmöglichkeiten und auch die Sprache des Anbieters analysiert werden. Die Bewertungen und AGBs helfen bei der Beurteilung des/der Anbieters/Anbieterin. Die Checkliste unter den Links hilft bei der Beurteilung (s. Checklisten: Onlineshopping, Beobachter).
2.5.1 Versandhandel und Internetkäufe
Was früher über den klassischen Versandkatalog mit Bestellkarte eingekauft wurde, wird heute online im Internetshop gekauft. Wichtig bei beiden Bestellarten ist die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB. Mit einer online oder schriftlich aufgegeben Bestellung treten diese AGB nämlich in Kraft. Darin sind die Bedingungen zu Lieferung, Garantie, Zahlung und Umtausch/Rücktritt festgelegt. Das Schweizerische Gesetz kennt kein automatisches Umtausch- oder Rücktrittsrecht, daher ist auf diesen Umstand besonders zu achten.
Wird eine Lieferung bestellt und geliefert, muss der/die Käufer/in die bestellte Ware bezahlen. Die Rechnung muss auch dann bezahlt werden, wenn das Paket nicht angekommen, verschwunden oder mutmasslich gestohlen worden ist. Der Verkäufer muss lediglich den Versand belegen. Für die Zustellung verantwortlich ist die Post, es genügt jedoch der Nachweis der korrekten Zustellung. Nicht eingeschriebene Paketsendungen sind über die Post bis Fr. 500.- versichert. Der Warenwert muss bewiesen werden können. Übersteigt die Ware diesen Wert, ist das Paket vorzugsweise eingeschrieben (Signature) zu schicken, damit es über die Post bis Fr. 1'500.- versichert ist (s. Merkblätter: Das Angebot im Überblick, Post).
Wird eine Lieferung vom/von der Konsument/in zurück geschickt, ist aus Beweisgründen die Postquittung aufzubewahren. Es empfiehlt sich, die Ware in der Originalverpackung, mit Rechnung oder Lieferschein, zurückzuschicken. Beweispflichtig für die Rücksendung ist der/die Konsument/in.
Bei verspäteter Bezahlung der Rechnung mit Mahnung, Gebühren und Spesen wird ein solcher Kauf schnell teuer. Hier gelten die AGB, das sogenannte Kleingedruckte. Ist dort kein genauer Betrag für Mahnspesen, Verzugszins oder Inkassomassnahmen angegeben, sondern nur von Mahnspesen oder Übergabe an ein Inkassobüro die Rede, reicht dies nicht als Grundlage für überhöhte Forderungen. In diesem Fall können sie von dem/der Konsumenten/in verweigert werden. Laut Gesetz schuldet der/die Konsument/in in diesem Fall lediglich 5% Verzugszins ab Mahndatum (s. Stichwort: Schulden).
Der Einkauf über Rechnung oder Kreditkarte ist bei knappem Budget grundsätzlich nicht zu empfehlen. Die Versuchung, mehr Geld als geplant auszugeben ist bei Kauf auf Kredit gross. Um trotz knappem Budget Einkäufe zu tätigen, bieten viele Versandhäuser Ratenzahlungen an.
Der dabei zugeschlagene Zins ist häufig hoch und erreicht das Maximum an zulässigen Zuschlagsprozenten für Kleinkredite (s. Stichwort: Schulden).
2.5.2 Onlineshopping von Ware aus dem Ausland
Grundsätzlich gelten das Gesetz und Recht des Ortes und Landes des/der jeweiligen Anbieters/Anbieterin. Umso wichtiger sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB des/der jeweiligen Anbieters/Anbieterin. Rechtliche Schritte im Ausland sind häufig kostenintensiv.
Grundsätzlich ist jeder Wareneinkauf aus dem Ausland deklarationspflichtig, d.h. zollpflichtig. Um die Zollabwicklung kümmern sich die jeweiligen Transportdienste. Die dabei anfallenden Transport- und Bearbeitungskosten gehen i.d.R. zu Lasten des/der Käufers/Käuferin. Werden Waren vom Ausland aus dem Internet ersteigert und in die Schweiz geschickt, sind diese ebenfalls deklarationspflichtig. Nähere Informationen zu Kosten aus dem Onlineshopping und Wareneinfuhr in die Schweiz sind dem Merkblatt vom Beobachter (s. Merkblätter: Interneteinkauf, Beobachter) zu entnehmen.
Auch wenn bei vielen Kaufarten zugesichert wird, dass versandspesenfrei ins Ausland oder in die Schweiz geliefert wird, entstehen bei Lieferungen über die Grenze Zollabfertigungskosten. Im Gegensatz zur Zollfreimenge bei direkter Mitnahme gibt es keine Freigrenze bei Zusendungen. Hingegen gibt es eine Abgabenfreigrenze. Diese entsteht, wenn Mehrwertsteuer und Zollgebühr weniger als Fr. 5.- betragen. Dann wird nichts berechnet. Wichtig ist die Angabe der Transportkosten auf dem Versand trotzdem, da diese sonst von der Zollabfertigung bestimmt werden müssen, was Kosten generiert. Der/Die Käufer/in kann dies dem/der Verkäufer/in mitteilen. Wer Waren auf dem Postweg in die Schweiz kommen lässt, muss seit 2019 auch bei schlecht deklarierten Waren keinen Zuschlag mehr bezahlen.
Bei der Bestellung und Einfuhr von Markenartikeln ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Denn der Import von Fälschungen ist verboten und es kann zu Schadenersatzforderungen durch den Markenhersteller kommen. Wird ein solcher Artikel gutwillig für den Eigengebrauch gekauft, macht man sich nicht strafbar und eine Schadenersatzforderung kann abgelehnt werden. Hingegen wird die Ware am Zoll zurückbehalten und der Originalhersteller wird benachrichtigt. Ist die Echtheit nicht 100%-ig nachweisbar, sollte auf den Artikel verzichtet werden. Er wird vom Zoll vernichtet. Die Kosten des Kaufs werden nicht zurückerstattet.
Ist das gefälschte Produkt bereits bezogen, kann es keinesfalls zurück ins Ausland geschickt werden, da die Ausfuhr gefälschter Waren verboten ist. Auch ein Weiterverkauf im Inland ist strafbar. Wer gutgläubig ein gefälschtes Produkt bezogen hat, kann sich jederzeit bei der Polizei melden. Ist das Produkt im Inland gekauft worden, kann der/die Konsument/in mit dem/der Verkäufer/in Kontakt aufnehmen und versuchen, den Kauf rückgängig zu machen (s. Kap. 3.2).
Allgemein ist bei Einfuhr von Artikeln besondere Vorsicht geboten. So gelten für bestimmte Lebensmittel, Tabakwaren und Getränke wie auch für Tiere Sonderbestimmungen, und die Einfuhr verursacht zum Teil viel Leid. Bei Unsicherheiten oder unklaren Situationen ist auf den Kauf zu verzichten, um nicht in Schwierigkeiten zu geraten.
2.6.1 Partnervermittlungsagenturen (Art. 406a – h, OR)
Für Partnervermittlungsagenturen zählt das Vertragsrecht aus dem Obligationenrecht (OR), Artikel 406a – h zu Partnervermittlungen. Darin ist festgehalten, dass ein Partnervermittlungsvertrag schriftlich mit Originalunterschrift abgeschlossen werden muss. Zudem hält das OR eine 14-tätige Widerrufsfrist fest, danach kann jederzeit fristlos gekündet werden. Eine Partnervermittlungsagentur darf mit ihren AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) das OR nicht umgehen.
Ein klassischer Partnervermittlungsvertrag muss bestimmte Vertragsbedingungen erfüllen, ansonsten ist er nichtig. Ein klassischer Partnervermittlungsvertrag tritt 14 Tage nach Erhalt des unterzeichneten Vertragsdoppels in Kraft. Innerhalb dieser 14 Tage besteht ein Widerrufsrecht ohne Kostenfolge und ohne Begründung. Auch während der Laufzeit ist eine Kündigung des Vertrags jederzeit möglich. Dies mit entsprechender Honorierung der Aufwendungen der Agentur. Der/die Kunde/Kundin hat im Gegenzug dazu Anrecht auf eine detaillierte Abrechnung.
2.6.2 Online-Datingportale
Heutzutage bieten viele Online-Portale Partnervermittlungen an. Es wird zwischen verschiedenen Portalen unterschieden (s. Quelle: Partnersuche online, Beobachter):
- Einfache Single- und Kontaktbörsen: Suchende erstellen eine Kontaktanzeige und suchen selber im Portal nach passenden Personen.
- Partnervermittler online: Nach einem elektronischen Persönlichkeitstest wird darauf basierend das Persönlichkeitsprofil erstellt. Die Suchenden erhalten dann von der Partnervermittlung geeignete Vorschläge.
- Mischform zwischen einfacher Singlebörse und Partnervermittlung: Man sucht selber und erhält auch Vorschläge.
Meist verlängern sich diese Mitgliedschaften automatisch und bei einer Kündigung verlangt das Portal trotzdem noch den vollen Jahresbetrag. Die Online-Agenturen stellen sich auf den Standpunkt, dass das OR für sie nicht gilt. Tatsächlich ist dies unklar, denn zum Zeitpunkt der Erstellung des OR gab es kein Internet. Doch die Rechtswissenschaftler betonen, dass ein Partnervermittlungsvertrag besteht, sobald die Agentur individuelle Partnervorschläge macht und demzufolge eine klassische Partnervermittlung vorliegt und das OR zur Anwendung gelangt (s. Merkblatt: Partnervermittlung: Rechtslage und Tipps, Beobachter). In diesem Sinne darf die Mitgliedschaft jederzeit gekündet werden und es ist nicht der volle Jahresbetrag geschuldet. Eine entsprechende Belastung oder Rechnung kann bestritten werden. Ein Gerichtsentscheid würde Klarheit schaffen, es gibt aber keinen solchen, da die Datingportale ein Gerichtsverfahren meiden. Einige Datingportale arbeiten auch mit Lockvogelmethoden, s. Kap. 2.10.
Bei Konsumkrediten und Leasingverträgen gilt das Konsumkreditgesetz, das vor Überschuldung schützen soll (s. Rechtliche Grundlagen: Bundesgesetz über den Konsumkredit) Das Kredit gebende Institut muss die Kreditfähigkeit des/der Kreditnehmer/in prüfen. Dies bedingt, dass mit Leben auf dem Existenzminimum der Kredit innert 36 Monaten/Monatsraten abbezahlt ist. Ein Kredit- und auch Leasingvertrag ist ungültig, wenn vor Abschluss keine Kreditfähigkeitsprüfung stattgefunden hat. Auch ein Kredit- oder Leasingvertrag kann somit innert 14 Tagen widerrufen werden. Ist der Kredit bereits ausbezahlt, muss das geliehene Geld zurückbezahlt werden oder das erhaltene Objekt muss zurückgegeben werden (s. Quelle: Konsumkredit, Beobachter)
Bei der Krankenkasse muss zwischen der Grundversicherung und der Zusatzversicherung unterschieden werden (s. Stichwort: Krankenkasse). Bei einer Zusatzversicherung der Krankenkasse wie auch für andere Versicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz VVG. Nach Unterzeichnung eines Antrags besteht gemäss Art. 2a VVG ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Die Versicherung ist verpflichtet, über das Widerrufsrecht zu informieren, ansonsten beginnt die Widerrufsfrist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von diesem Recht.
Lebensversicherungsverträge gelten nicht als Haustürgeschäfte und haben demzufolge kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Allerdings gewähren viele Versicherungsanbietende in ihren Vertragsbedingungen ein mehrtätiges Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht kann ohne Angabe von Gründen, soll aber aus Beweisgründen schriftlich und eingeschrieben, ausgeübt werden.
Viele Online-Verkaufsinserate locken mit verführerischen und unwiderstehlichen Angeboten. Ein sogenanntes Schnäppchen (z.B. Ferienhaus, Wohnwagen etc.) wird zu Traumkonditionen und gegen Vorauszahlung angeboten. Erhältlich ist es allerdings nach der Zahlung nicht. Zum Teil werden kopierte und eingescannte Ausweis- oder Fahrzeugdokumente gefordert, die den Betrügern helfen, Fälschungen anzulegen (s. Quelle: Lockvogel-Inserate, SRF). Bei Partnervermittlungen dienen Chiffreinserate als Lockvogel mit einer kostenpflichtigen Telefonnummer. Oder übers Internet-Dating nimmt ein Lockvogel, der in Wirklichkeit nicht existiert, Kontakt mit den Partnersuchenden auf. Er/Sie dient dazu, die Partnersuchenden auf ein kostenpflichtiges Datingportal zu locken, wo sie mehr Zeit und Geld mit dem Lockvogel investieren als gedacht. Dies kann schnell teuer werden (s. Quelle: Datingportale, K-Tipp).
Manchmal bieten Handwerker an der Haustüre ihre Dienste an, um Fensterläden, Fassaden, Dächer oder die Zufahrt auszubessern. Der Preis solcher Angebote ist in der Regel zu hoch und die Qualität zweifelhaft, die Handwerker bei Mängeln nicht erreichbar oder unauffindbar. Auch hier gilt es, sich Zeit zu verschaffen und sich nicht unter Druck setzen zu lassen. Bei einer Zusage gelten die Regelungen der Haustürgeschäfte, beim Rücktritt und bei Schwierigkeiten vor Ort kann die Polizei beigezogen werden (s. Kap. 3.4). Bei handwerklichen Arbeiten am oder im Haus lohnt es sich immer, min. zwei Vergleichsofferten bei bekannten Firmen einzuholen.
Bei sämtlichen Angeboten oder Sammlungen an der Haustür ist Vorsicht geboten. Beträge unter Fr. 100.- können nicht widerrufen werden.
3. Interventionsmöglichkeiten
Handelt es sich um ein Haustürgeschäft (s. Kap. 1), gelten die speziellen Bestimmungen des OR dazu. Die Widerrufsfrist beim Haustürgeschäft zählt auch dann, wenn vom/von der Verkäufer/in nichts vertraglich festgehalten wurde. Die 14-tägige Rücktrittsfrist kann vom/von der Verkäufer/in auch ausgedehnt, nicht aber verkürzt oder gelöscht werden. Die Widerrufsfrist beginnt nicht bei Vertragsannahme sondern erst dann, wenn der/die Vertragsabschliessende Kenntnis von seinen/ihren Rechten und Pflichten besitzt. Die Widerrufsfrist beginnt somit rechtlich erst zu laufen, wenn der/die Vertragsabschliessende Kenntnis von seinem/ihrem Recht hat, den Vertrag zu widerrufen (s. Rechtliche Grundlagen: Art. 40d OR).
Ein Widerruf ist auch möglich, wenn bereits eine Anzahlung geleistet wurde, sofern die Widerrufsfrist eingehalten worden ist. Der erhaltene Gegenstand ist ebenso zurück zu geben wie auch das Geld zurückzuerstatten ist. Es ist üblich, einen Mietpreis zu verrechnen, wenn der Gegenstand bereits gebraucht worden ist.
Der Widerruf muss keine Formvorschriften beachten und ist ohne Angabe von Gründen gültig. Allerdings muss der/die Vertragsabschliessende den Widerruf nachweisen können. Deshalb ist zu empfehlen, den Widerruf schriftlich und eingeschrieben beim/bei der Verkäufer/in zu deponieren. Unter den Merkblättern ist ein Musterbrief zur Kündigung zu finden (s. Formulare: Widerruf Haustürgeschäft).
Der Umtausch oder die Rückgabe eines gekauften Artikels basiert auf der Kulanz des/der Verkäufers/Verkäuferin. Wird ein Kleid gekauft, gilt dieser Kauf und es besteht kein gesetzliches Recht auf einen Umtausch. Die meisten (Kleider-)Geschäfte nehmen die Ware aus Kulanz trotzdem zurück. Bei Geschenkkäufen lässt man sich am besten ein mündlich vereinbartes Rückgaberecht schriftlich auf dem Kassenzettel bestätigen.
Ein gültiger Vertragsabschluss setzt voraus, dass der/die Käufer/in über die Vertragsbedingungen korrekt informiert wurde. Dazu gehört auch das Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beginnt erst bei Kenntnis derselben zu laufen. Hat der/die (Telefon-)Verkäufer/in wichtige Informationen wie z.B. die Vertragsdauer verschwiegen oder falsch angegeben, ist der Vertrag rechtlich nicht bindend. Die mündliche Zusage ist somit unverbindlich erfolgt. Dies wird am besten schriftlich und eingeschrieben mitgeteilt und die erhaltene Rechnung unbezahlt dazugelegt (s. Formulare: Widerruf Haustürgeschäft). Werden diese Briefe retourniert, weil das entsprechende Geschäft nicht mehr existiert, sollten diese Retournierungen aufbewahrt werden.
Der Vertrag ist ungültig, wenn eine Person nicht urteilsfähig ist und die Folgen ihres Handelns nicht abschätzen kann (s. Kap. 4).
Bei nicht nachvollziehbaren Handyrechnungen werden unterschiedliche Vorgehensweisen empfohlen. Häufig entstehen zu hohe Rechnungen durch das Öffnen oder Versenden von teuren oder betrügerischen SMS, SMS-Diensten oder Mehrwertdiensten. Der Telefonanbieter empfiehlt in diesen Fall, sich direkt an die Absender der SMS zu wenden. Sinnvollerweise sollten diese SMS gelöscht und/oder die Nummern gesperrt werden. Manchmal genügt auch ein SMS mit dem Inhalt Stopp an den/die Absender/in.
Eine andere und favorisierte Vorgehensweise ist es, den unbestrittenen Teil der Rechnung zu begleichen. Damit werden eine Sperrung des Natels oder Kündigung des Vertrags vermieden. Gleichzeitig erklärt man mit einem eingeschriebenen Brief, dass keine entsprechenden Push-Dienste abonniert wurden und diese Kosten angefochten werden. Beim Telefonanbieter kann ein Verbindungsnachweis verlangt werden, um unerwartete Beträge zu überprüfen. Online können die einzelnen Nummern überprüft werden (s. Formulare: zugeteilte Einzelnummer suchen, UVEK) und je nachdem gemeldet werden (s. Kap. 3.5). Für die bestrittenen Beträge muss dann der/die Telefonanbieter/in beweisen, dass es eine entsprechende Grundlage gibt (s. Formulare: Musterbrief gegen unbestellte SMS, Beobachter)
Bei ungerechtfertigten Forderungen ist mit Einschreiben die Rechtmässigkeit anzuzweifeln, siehe Kap. 3.2. Kommt es trotzdem zu Betreibungen ist darauf Rechtsvorschlag zu erheben (s. Stichwort: Schulden).
Einige Verkaufshandlungen sind verboten und können angezeigt werden. Je nachdem welches Recht verletzt wird, ist das Vorgehen unterschiedlich. Wird das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verletzt, kann online via Formular über das Seco Anzeige erstattet werden (s. Formulare: Beschwerdeformular unlauterer Wettbewerb, Seco). Dies betrifft z.B. Telefonanrufe trotz Stern-Eintrag. Bei wiederkehrenden Anrufen derselben Nummer macht eine Anzeige Sinn, da anzunehmen ist, dass auch andere davon betroffen sind. Bei mehreren Meldungen geht der Bund mit einer Klage gegen das dahinterstehende Unternehmen vor.
Mit dem gleichen Formular (s. Formulare: Beschwerdeformular unlauterer Wettbewerb, Seco) können dem Bund unklare Preisangaben, nutzlose Adressbucheinträge, undurchsichtige Verkaufsabsichten im Internet oder Fake-Verkäufe, irreführende Werbung oder Gewinnversprechen nach Kaufhandlung gemeldet werden (s. Kap. 4.2).
Bei betrügerischen Verkaufsabschlüssen wie z.B. Wanderarbeiten, illegale Strassenverkäufe oder illegale Spendensammlungen kann die Polizei über 117 gerufen werden. Es handelt sich dabei um Antragsdelikte d.h. das Opfer muss bei der Polizei eine Strafanzeige stellen. Das Anzeigeformular muss innert drei Monaten ab Straftatbestand ausgefüllt werden. Bei kleineren Delikten erfolgt daraus ein Strafbefehl, dieser behandelt aber nicht die individuelle Geldrückforderung, sondern den Straftatbestand. Ein Strafantrag kann jederzeit zurückgezogen oder darauf verzichtet werden. Dies ist dann unwiderruflich und man kann auf zivilrechtlichem Weg keinen Schadenersatz mehr geltend machen. Besser ist eine Desinteressenserklärung nach Art. 30-33, StGB. Um bereits bezahltes Geld zurück zu erhalten, benötigt es eine Betreibungseinleitung oder ein Schlichtungsgesuch.
4. Schutzmöglichkeiten
Der beste Schutz ist der höfliche und bestimmte Hinweis, dass am Telefon keine Verträge abgeschlossen werden und das Beenden des Telefongesprächs. Um einen Werbeanruf handelt es sich dann, wenn keine Verbindung zwischen Anrufer/in und angerufener Person besteht. Wer demzufolge bei einem Unternehmen, das telefonisch über neue Produkte informiert, bereits Kunde/Kundin ist kann sich nicht auf den Konsumentenschutz berufen. Häufig erfolgen Telefonanrufe durch unbekannte Personen oder Unternehmen. In diesen Fällen gilt seit April 2012 das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (s. rechtliche Grundlagen).
Um keine Werbetelefone zu erhalten, kann im Telefonbuch neben den Namen ein Stern hinterlegt werden. Dies ist kostenlos und bedeutet, dass keine Werbeanrufe erwünscht sind. Übers Internet geht dies via www.local.ch, unerwünschtes Telefonmarketing, die Rufnummer eingeben und über ändern mit einem Stern versehen. Firmen, die trotz Stern anrufen, machen sich strafbar (s. rechtliche Grundlagen: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und können angezeigt werden (s. Merkblätter: Ruhe vor unerbetenen Werbeanrufen).
Eine weitere Möglichkeit, sich telefonisch zu schützen, ist der Verzicht, im Telefonbuch eingetragen zu sein. Auch dies kann direkt unter www.local.ch selber erledigt werden oder telefonisch unter 0800 868 086. Ebenfalls sollte die eigene Telefonnummer nicht bei Wettbewerben oder Umfragen angegeben werden. Vielfach wird die Telefonnummer nicht gebraucht und nur zu Werbezwecken eingefordert.
Bei sämtlichen Telefonanbietern können Werbeanrufe mit einem Filter blockiert werden. Allerdings muss dieser Filter sowohl beim Festnetz wie auch beim Natel manuell eingerichtet werden (ausser bei Salt und Quickline). Genaue Anleitungen zu den einzelnen Telefonanbietern sowie Erläuterungen dazu liefert der Konsumentenschutz (s. Quellen: Wie blockiere ich Werbeanrufe auf dem Handy, Konsumentenschutz).
Dies ist kein 100%iger Schutz, doch auch manuell können einzelne Rufnummern blockiert und abgewiesen werden. Ist man unsicher, empfiehlt es sich, den Anruf nicht entgegenzunehmen und die Nummer anschliessend zu googeln. Häufig wird dann ersichtlich, ob es sich um eine Werbenummer handelt. Auch unter www.local.ch, unerwünschtes Telefonmarketing, sind die häufigsten Werbenummern angegeben. Diese Nummern werden täglich aktualisiert.
Eine Telefonnummer kann auch direkt beim Provider gesperrt werden. Hierzu benötigt es einen Antrag bei der/dem jeweiligen Telefonvertragspartner/in. Steht die eigene Telefonnummer nicht im Telefonbuch, kann als weiterer Schutz ein Eintrag in die Robinson-Liste des Schweizer Dialogmarketing Verbands beantragt werden.
Der beste Schutz gegen teure Push-Dienste (SMS; Mehrwertdienste) per Natel ist, nicht darauf zu reagieren und sie umgehend zu löschen. SMS-Nummern können im Natel oder via Telefonanbieter die eigene Nummer für kommerzielle SMS-Angebote gesperrt werden. Bei strittigen Telefonrechnungen kann u.a. die Schlichtungsstelle weiterhelfen (s. Kap. 4.3).
Marktplätze im Internet bieten mittlerweile vielfach ein Käuferschutzprogramm an (s. Quellen: Stop Piracy). Mit Paypal wird abgesichert, dass das einbezahlte Geld zurückerstattet wird, sollte das erworbene Produkt sich als Fälschung oder Betrug herausstellen (s. Quellen: Was ist der Paypal-Käuferschutz).
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt die Sicherstellung eines offenen und ehrlichen Austauschs aller Beteiligten. Das Seco nimmt Beschwerden dazu entgegen (s. rechtliche Grundlagen: Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Ist man unsicher, ob Geschäftspraktiken gegen das Gesetz verstossen, kann man sich beim Konsumentenschutz melden (s. Links: Meldung unlautere Geschäftspraktiken, Konsumentenschutz).
Bei Beschwerden im elektronischen Versandhandel und Internetshopping ist die Ombudsstelle E-Commerce zuständig (s. Links: Ombudsstelle E-Commerce). Die Ombudsstelle hilft kostenlos mit einer eigenen Rechtsberatung.
In der Schweiz vermittelt die Schlichtungsstelle Telekommunikation zwischen Privatpersonen und Telefonanbietern. Das Schlichtungsverfahren wird online eingereicht und kostet (s. Formulare: Schlichtungsbegehren Telekommunikation, Ombudscom). Näheres dazu findet sich im Stichwort: Ombudsstellen. Der Konsumentenschutz (s. Link: Konsumentenschutz) wie auch der Beobachter und Ktipp (s. Link: Ktipp) helfen bei Bedarf ebenfalls weiter. Weitere mögliche Hilfestellungen sind ausführlich im Stichwort: Ombudsstellen aufgeführt.
4.4.1 Minderjährigkeit
Grundsätzlich können Minderjährige keinen rechtsgültigen Vertrag abschliessen. Trotzdem kann durchaus ein Rechtsgeschäft und Vertragsabschluss zustande kommen. Im Rahmen ihres Taschengeldes oder Lehrlingslohns besitzen Minderjährige eine beschränkte Handlungsfähigkeit. Sind die Eltern zudem mit einem Kauf einverstanden, der vom eigenen Lohn oder mit dem eigenen Taschengeld bezahlt wird, ist ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen.
4.4.2 Urteils- / Handlungsunfähigkeit
Bei einer beginnenden Urteilsunfähigkeit empfiehlt es sich, regelmässig die Post der älteren Person zu kontrollieren und durchzugehen. So können allfällige Haustürgeschäfte erkannt und mit dem 14tägigen Rücktrittsrecht rückgängig gemacht werden.
Ist eine Rechnung bereits bezahlt und das Rücktrittsrecht abgelaufen, wird es schwierig. Mit einem Schreiben und dem Hinweis auf die Urteilsunfähigkeit kann an die Kulanz der Firmen appelliert werden. Die Ware wird mit der Rechnung zusammen, einem Brief und der ärztlichen Bestätigung der Urteilsunfähigkeit retourniert. Ein allfälliger Gebrauch der Ware ist finanziell auszugleichen. Gibt es keine Einigung, müsste eine Rückforderung in einem Gerichtsverfahren erfolgen, dessen Ausgang ungewiss ist und häufig höhere Kosten verursacht.
Die Stichwörter: Erwachsenenschutz sowie KESB und Verfahren gehen detailliert auf Urteils- / Handlungsunfähigkeit ein. Beratungen zu Rechtsgeschäften und Demenzerkrankung bietet auch die Alzheimer-Beratung (s. Link: Alzheimer Bern) oder unter 058 058 80 00 an. Auch die unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA unter 0848 00 13 13 (s. Link: Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter UBA) steht zur Verfügung. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind ebenfalls Ansprechpartner (s. Link: KESB). Jede KESB-Stelle hat auch ein Pikett-Telefon, das mündlich bei Fragen Auskunft erteilt. Manchmal hilft auch die Polizei unter 117 weiter. Unter dem Stichwort: Ombudsstellen und Stichwort: Rechtsberatung sind je nach Situation weitere in Frage kommende Angebote aufgeführt.
Quellen und Links
- Beschwerdeformular unlauterer Wettbewerb, Seco
- Kündigung Partnervermittlung, Musterbrief Beobachter
- Meldung unlautere Geschäftspraktiken, Konsumentenschutz
- Musterbrief: Gefälschter Markenartikel, Beobachter
- Musterbrief für den Widerruf eines Lebensversicherungs-Antrags, Beobachter
- Musterbrief gegen Internetabzocke, Beobachter
- Musterbrief gegen unbestellte SMS, Beobachter
- Schlichtungsbegehren Telekommunikation, Ombudscom
- Widerruf Haustürgeschäft
- Zugeteilte Einzelnummer suchen, UVEK
- Abonnemente von Zeitungen und Zeitschriften, Beobachter
- Datingportale, K-Tipp
- Gefälscht und kopiert, Stop Piracy
- Haustürgeschäfte, Blog der Kantonspolizei Bern
- Konsumkredit, Beobachter
- Lockvogel-Inserate, SRF
- Messekauf, Beobachter
- Partnersuche, Beobachter
- Partnervermittlung: Rechtslage und Tipps, Beobachter
- Revision des Versicherungsvertragsgesetzes: Was ändert sich für Sie; Generali
- So wehren Sie sich gegen unbestellte SMS, Beobachter
- Spendenzusage zurückziehen, K-Tipp
- Telefonverträge, Saldo
- Vertrag widerrufen, K-Tipp
- Was ist der Paypal-Käuferschutz
- Wenn Verwirrte sich überreden lassen, Beobachter
- Wer zahlt wenn ein Paket gestohlen wird, Beobachter
- Wie blockiere ich Werbeanrufe (Smartphone), Konsumentenschutz
- Wie blockiere ich Werbeanrufe (Festnetz), Konsumentenschutz
- Wie funktioniert Telefon-Spoofing, McAffee
- Zehn Fragen zum Haustürgeschäft, Ktipp
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