EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021
11.04.2018 / ebe
Letzte Änderungen: 18.04.2024 / sni
- Korrektur Kap. 1.4 Mietzins im Übergang zum definitiven Heimeintritt: Erhöhung von max. drei auf max. 6 Monate Mietzinsübernahme.
Zusammenfassung
Für Bewohner/innen eines Heimes werden in der EL-Berechnung anstelle der Miete die Kosten für den Heimaufenthalt und anstelle der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf ein fixer Betrag für die persönlichen Auslagen gewährt. Die Kantone können die zugelassenen Ausgaben für die Heimkosten begrenzen. Dabei können sie zwischen verschiedenen Heimtypen unterscheiden (s. Quellen: Die Sozialversicherungen, S. 132).
1. Allgemeines
Die Kantone können für die Tagestaxe und den Betrag für persönliche Auslagen die Kostenobergrenze (s. Merkblätter) selbst festlegen (Art. 10 Abs.2 ELG).Gemäss Ergänzungsleistungsgesetz sorgen die Kantone aber dafür, dass für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem (anerkannten) Heim oder Spital leben, i.d.R. keine Sozialhilfeabhängigkeit begründet wird.
Die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Angaben sind für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben auf einen Tarifausweis zu übertragen, der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern anerkannt ist. Die Angaben sind durch eine Ärztin oder einen Arzt sowie durch die Heim- oder Spitalleitung auf dem Tarifausweis zu bestätigen (Art. 3 EV ELG).
Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die versicherte Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat (s. Stichwort: Wonsitz und Wohnort). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Institution begründen aber keine neue Zuständigkeit (Art. 21 Abs.1 ELG). Dabei wird nicht unterschieden, ob eine Person freiwillig oder unfreiwillig (Fürsorgerische Unterbringung) eintritt. Gemäss WEL Rz 1310.02 bleibt der Kanton, in dem die Person vor der neuen Unterbringung ihren Wohnsitz hatte, weiterhin zuständig, auch wenn sie am Ort des Heimes einen neuen Wohnsitz begründet oder wenn der EL-Anspruch erst im weiteren Verlauf des Heimaufenthaltes entsteht. Eine Ausnahme gilt für Personen unter umfassender Beistandschaft (WEL Rz 1330.02). Wenn diese im neuen Kanton errichtet wird, so wird auch der neue Kanton zuständig für die Auszahlung der EL.
Wird die Anmeldung für eine jährliche EL innert sechs Monaten seit dem Eintritt in ein Heim eingereicht, so beginnt der Anspruch auf eine jährliche EL ab dem Monat, in welchem der Heimeintritt erfolgte. Als Beginn für die sechsmonatige Frist wird das Datum, welches auf dem Tarifausweis als Datum eines definitiven Heimeintritts aufgeführt ist, verwendet. Als Enddatum gilt die taggenaue Einreichung der EL-Anmeldung sechs Monate nach Heimeintritt (Art. 12 Abs. 2 ELG und WEL 3.6.4.4). Diese Praxis verschärfte sich im Jahr 2010 (s. Merkblätter: Mitteilung betreffend Ergänzungsleistungen bei Heimeintritt). Die Einreichungsfrist von sechs Monaten gilt auch für eine Anpassung der Heimtaxe, für eine Änderung der Pflegestufe oder für Anpassungen in der Krankenversicherungsleistung. Wird beispielsweise im Juli eines Jahres einer Heimbewohnerin/einem Heimbewohner ein erhöhter Tarifausweis zugestellt, auf welchem eine Tariferhöhung ab Januar desselben Jahres ausgewiesen ist (rückwirkende Anpassung der Heimtaxe) so kann die EL-beziehende Person diese Erhöhung ab Januar geltend machen, wenn die Person innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnisnahme (Juli) die Erhöhung meldet (WEL Rz 3320.03).
Ist bei Heimeintritt kein Vermögen mehr vorhanden, muss bis zur Verfügung und Auszahlung der Ergänzungsleistung das Heim um Zahlungsaufschub gebeten werden. Die Sozialhilfe bietet keine Finanzierung der Heimkosten zur Überbrückung an. Ausnahme sind Situationen, in denen eine bereits Sozialhilfe beziehende Person in ein Heim eintritt. Die Sozialhilfe unterstützt weiterhin, bis die (Nach-)Zahlung der Ergänzungsleistung vorliegt (s. Stichwörter EL-Allgemein, Sozialhilfe).
Ab EL-Reform wird die Heimtaxe ab dem Eintrittstag pro Rata berechnet. Im ersten Monat wird eine Berechnung zuhause mit Lebensbedarf und Mietzins berechnet und zusätzlich die Tage im Heim als Ausgabe anerkannt (Tel. Auskunft von Herrn Schwab, AHV-Zweigstelle Biel an Sarah Niederberger, SAR PSBE). Bei einem Eintritt am 15. des Monats sind das 16 resp. 17 Tage x Tagestaxe Heim.
Ist für eine Person, die im Heim lebt, eine Rückkehr nach Hause noch möglich, werden der Mietzins und die Nebenkosten während maximal eines Jahres als zusätzliche Ausgabe berücksichtigt, sofern die Wohnung beibehalten wird (WEL Rz 3390.01). Vorübergehende Heimaufenthalte bis zu 3 Monaten werden ab 2021 über Krankheits- und Behinderungskosten abgerechnet (s. Stichwort: Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021).
Ist eine Rückkehr nach Hause nicht mehr möglich, werden der Mietzins und die Nebenkosten gemäss WEL Rz 3390.02 zusätzlich zur Tagestaxe des Heims und zum Betrag für den persönlichen Bedarf während der Kündigungsfrist – i.d.R drei Monate, höchstens jedoch während sechs Monaten seit dem Wechsel auf die Heimberechnung – berücksichtigt (s. Merkblätter: Wohnkosten bei Heimeintritt und s. Quellen: Wohnkosten bei selbstbewohnter Liegenschaft und Heimeintritt). Dies z.B., wenn (zuerst) eine Heimkehr nach Hause geplant oder wenn der Mietvertrag nur 2x im Jahr kündbar ist (Erfahrungswert Daniela Wittwer, SAR PS, 2018).
Gemäss Schreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen vom 18.12.2020 an die Pro Senectute Schweiz (s. Merkblätter: Wohnkosten bei Heimeintritt) kommen in der Praxis der meisten Kantonen die Regelungen gemäss RZ 3390.01 und 3390.02 auch auf Fälle mit Wohneigentum, Nutzniessung und Wohnrecht zur Anwendung.
S. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten, Hilfe und Betreuung im Haushalt nach Art. 17 EV ELG
Verstirbt eine Person, für welche Ergänzungsleistungen bei Heimaufenthalt ausbezahlt wurden, wird für diesen Monat nur die tatsächlich in Rechnung gestellte Heimtaxe berücksichtigt, höchstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem der Anspruch auf EL erlischt (WEL Rz 3320.04). Es kann somit zu Rückforderungen kommen. Der Betrag für persönliche Auslagen ist nicht davon betroffen.
Gemäss telefonischer Auskunft von Frau Graf, AKB, unterscheidet die Ergänzungsleistung diese beiden Kostenberechnungen nicht. Allenfalls nimmt die Krankenversicherung eine Unterscheidung bezüglich der Pflegekosten vor. Eine Definition von voll- oder teilpauschaler Kostenberechnung resp. vom Unterschied zwischen Vollpauschale und Teilpauschale konnte nicht abschliessend geklärt werden. Da sie nicht (mehr) relevant ist, wird hier auf eine Definition verzichtet.
Verlangen Heime Vorauszahlungen, muss dies aus dem Vermögen der eintretenden Person finanziert werden. Weder die Ergänzungsleistung, noch die Sozialhilfe (s. Stichwort Sozialhilfe) übernehmen Depotkosten. Es können auch keine IF-Gesuche gestellt werden. Falls der Betrag nicht aufgebracht werden kann, muss mit dem Heim verhandelt werden oder allenfalls Leistungen von Angehörigen abgeklärt werden.
Leistungen für den Aufenthalt in Spitälern oder Heimen können durch EL-Beziehende an die/den Leistungserbringer/in abgetreten werden (Art. 21c ELV). Besteht eine solche Abtretung werden die Leistungen in folgender Reihenfolge ausbezahlt (Art. 21c Lit. a-d ELV und WEL Rz 4260.02): 1. Krankenkassenprämie an Krankenversicherung, 2. Betrag für persönliche Auslagen und allfälliger Mietzins an Versicherte/n, 3. Betrag für Heimtaxe an Heim, 4. Restbetrag an Versicherte/n.
Ein- und Austrittspauschalen fallen je nach Heim und Heimvertrag unterschiedlich hoch aus. Sie werden nicht über Ergänzungsleistungen zurückerstattet. Für diese Kosten können, gemäss interner Arbeitshilfe zum RIF, IF-Gesuche gestellt werden.
2. Zuordnung von Einnahmen, Vermögen und Ausgaben in der EL-Berechnung von Ehepaaren in Heimsituationen
2.1 Nicht getrenntlebende Ehepaare: Eine Person lebt im Heim, eine Person lebt zuhause (WEL 3.1.4.2)
Die jährliche Ergänzungsleistung von nicht getrenntlebenden Ehegatten, bei denen mindestens ein Ehegatte dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital lebt, wird für jeden Ehegatten gesondert berechnet. Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen erfolgt gemeinsam in einem Gesuch. Wem welche Beträge eingerechnet werden, ist aus den folgenden Tabellen ersichtlich. Ergibt die Berechnung bei einem Ehegatten einen Einnahmenüberschuss, dann darf beim anderen Ehegatten nichts davon als Einnahme angerechnet werden (WEL Rz 3142.02). Differenzierte Angaben zum Einrechnen von Einnahmen und Ausgaben bei Liegenschaften sind im Merkblatt Liegenschaft als Eigentum (s. Merkblätter) aufgeführt.
Je zur Hälfte in der Berechnung berücksichtigt werden folgende Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen und Vermögen | Ausgaben |
Rentenleistungen | |
Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge | Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (WEL Rz z3142.04) |
Erwerbseinkommen (s. Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021) | |
Mieterträge von Wohneigentum, welches die Person zuhause nicht selber bewohnt |
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse von Wohneigentum, welches die Person zuhause nicht selber bewohnt (WEL Rz 3142.04) |
Vermögensverzehr von 1/5 bei Person im Heim und 1/10 bei Person zuhause bei Zuweisung von je 1/2 des Vermögens, wenn kein Wohneigentum besteht (WEL Rz 3142.11), als Vermögensfreibetrag allgemein gilt der Wert für Ehepaare (WEL Rz 3142.09) |
NEU ab 2021: Je zu unterschiedlichen Anteilen beiden Ehegatten als Einnahme angerechnet wird der Vermögensverzehr bei Wohneigentum:
Person im Heim | Person zuhause |
Vermögensverzehr von 1/5 (s. Merkblätter: Grenzbeträge neues Recht) bei Zuweisung von 3/4 des Vermögens (WEL Rz 3142.12), als Vermögensfreibetrag für die selbstbewohnte Liegenschaft gilt der erhöhte Wert (WEL Rz 3142.11) |
Vermögensverzehr von 1/10 bei Zuweisung von 1/4 des Vermögens, bei erhöhter Vermögensfreibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft (s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021) |
Allein der Person zuhause angerechnet werden:
Einnahmen |
Ausgaben |
Lebensbedarf für alleinstehende Personen (WEL Rz 3142.05) |
|
Hilflosenentschädigung, falls sie der Person zu Hause gutgesprochen wird (WEL Rz 3142.08) |
Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Massgebende Prämienregion ist der Wohnort der zuhause lebenden Person |
Eigenmietwert (WEL Rz 3142.10)
|
Miete entgeltliches Wohnrecht sowie Eigenmietwert der
bis zur Höhe des Maximalbetrags (WEL Rz 3142.05) |
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse der selbstbewohnten Liegenschaft
|
|
Mietzinsausgaben bis zur Höhe des Grenzbetrages für alleinstehende Personen (WEL Rz 3142.05) |
Allein der Person im Heim angerechnete Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen | Ausgaben |
Hilflosenentschädigung (mittel oder schwer), welche der Person im Heim gutgesprochen wird (WEL Rz 3142.08) |
Tagestaxe des Heims (WEL Rz 3142.03) |
Betrag für persönliche Auslagen |
|
Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (WEL Rz 3142.08) |
Prämie der Zusatzversicherung Langzeitpflege, falls Leistungen an Heim- oder Spitalaufenthalte erbracht werden |
Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Massgebende Prämienregion ist der Heimort |
Einnahmen | Ausgaben |
Hilflosenentschädigung (mittel oder schwer), welche der Person im Heim gutgesprochen wird |
Tagestaxe des Heims (WEL Rz 3142.08) |
Betrag für persönliche Auslagen |
|
Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (WEL Rz 3142.08) |
Prämie der Zusatzversicherung Langzeitpflege, falls Leistungen an Heim- oder Spitalaufenthalte erbracht werden |
Pauschalbertrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Massgebende Prämienregion ist der Heimort |
Ehegatten, die beide in einem Heim oder Spital leben, werden gesondert berechnet. Die Anmeldung für Ergänzungsleistungen erfolgt gemeinsam in einem Gesuch. Wem welche Beträge eingerechnet werden, ist aus den folgenden Tabellen ersichtlich.
Je zur Hälfte in der Berechnung berücksichtigt werden folgende Einnahmen und Ausgaben:
Einnahmen und Vermögen |
Ausgaben |
Rentenleistungen |
|
Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge |
Geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (WEL Rz 3142.04) |
Eigenmietwert von Liegenschaften, welche einem von beiden oder beiden gehören |
|
Mieterträge von Liegenschaften, welche einem von beiden oder beiden gehören |
|
Vermögensverzehr (KEIN Freibetrag für Liegenschaften im Besitz, Hypothek kann vom massgeblichen Verkehrswert, sprich Repartitionswert, abgezogen werden), als Vermögensfreibetrag gilt der Wert für Ehepaare (WEL Rz 3142.09) (s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021) |
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse von Wohneigentum (WEL Rz 3142.04) |
Allein der betroffenen Person:
Einnahmen |
Ausgaben |
Hilflosenentschädigungen (mittel oder schwer) (WEL Rz 3142.08) |
Tagestaxe des Heims |
Betrag für persönliche Auslagen |
|
Leistungen der Kranken- und Unfallversicherung an den Heim- oder Spitalaufenthalt (WEL Rz 3142.08). |
Prämie der Zusatzversicherung Langzeitpflege, falls Leistungen an Heim- oder Spitalaufenthalte erbracht werden. |
Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Massgebende Prämienregion ist der Heimort. |
Der Betrag für die Krankenpflegeversicherung richtet sich nach dem Wohnort (Aufenthaltsort) und nicht nach zivilrechtlichem Wohnsitz. Massgebende Prämienregion ist demzufolge der Heimort (s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021).
3. Heimtarife und EL-Höchstbeträge der berücksichtigbaren Tagestaxen
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) erlässt jährlich eine Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen (s. Merkblätter). Auf der Grundlage dieses Informationsschreibens erstellt der Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren (vbb) für die Heimfinanzierung eine übersichtliche Tabelle der Kostenobergrenzen für Infrastruktur, Hotellerie, Betreuung und Pflege (s. Merkblätter: Kostenobergrenzen). Auf dieser Tabelle sind in der Spalte EL-Obergrenzen die täglichen Höchstbeträge aufgeführt, welche die Ergänzungsleistung je nach Pflegestufe als anerkannte Ausgaben anrechnet. Der Betrag für die EL-Obergrenzen setzt sich aus den Kosten für die Infrastruktur, für Hotellerie/Betreuung und dem maximalen Anteil Bewohner/in an die Pflege zusammen.
EL-Höchstbeträge
Bei der EL anerkannte Ausgaben für Aufenthalt und Pflege sind für Institutionen der Pflegeheimliste des Kantons Bern die Höchstbeträge nach Art. 3 EV ELG.
Der bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anerkannte Tarifausweis wird vom Heim ausgestellt. Dafür muss das Formular Tarifausweis für Heime gemäss Spital- oder Pflegeheimliste verwendet werden (s. Formulare).
Keine Unterscheidung zwischen Heime und Spitäler bezüglich Investitionsbeiträge
In Art. 2 EV ELG wird eine Unterscheidung von Heimen mit und ohne Investitionsbeiträgen des Kantons Bern gemacht. Gemäss telefonischer Auskunft von Frau Graf, AKB vom 18.04.2018 wird diese Unterscheidung in der Praxis nicht gemacht. Massgebend für eine Kostenübernahme der Kosten für Hotellerie, Betreuung und Pflege ist einzig, dass das betreffende Heim auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern aufgeführt ist.
Generelle Informationen über die Finanzierung von Heimaufenthalten ausserhalb des Wohnsitzkantons einer Heimbewohnerin/eines Heimbewohners sind im Stichwort: Heime-Institutionen aufgeführt.
Die EL-Grenzbeträge gelten für alle EL-Beziehenden gleichermassen. Es spielt bei einem Heimaufenthalt somit nur eine indirekte Rolle, in welchem Kanton sich der Heimort befindet.
Die EL-Beiträge des Kantons Bern für den Aufenthalt (Hotellerie und Betreuung) und die Pflege orientiert sich immer an den maximal im Kanton Bern gültigen Obergrenzen und Beträgen (s. Merkblätter: Information zur Umsetzung der Pflegefinanzierung bei ausserkantonalen Heimen mit Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern). Sind die EL-Grenzbeträge resp. -Tagestarife für Heimkosten im Kanton des Heimorts höher als im Kanton Bern, entstehen ungedeckte Kosten für die/den Betroffenen, weil der Aufenthalt nicht mit EL finanziert werden kann. Sind die Beträge resp. Tarife im Kanton des Heimorts tiefer, werden über die EL die tatsächlich anfallenden Kosten übernommen.
Die Heimfinanzierung richtet sich nach den EL-Grenzbeträgen des Wohnsitzkantons der Heimbewohnerin/des Heimbewohners. Auskunft über die Finanzierung von Heimen gibt die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons oder die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des jeweiligen Kantons. Tendenziell sind die Beiträge durch die EL an die Tagestaxe bei Heimaufenthalt im Süden und im Westen der Schweiz tiefer, als im Norden und im Osten. Z.B. betragen die EL-Tagestaxe im Kantone Tessin Fr. 84.- im 2020 (s. Quellen: EL-Tagestaxe Tessin), Luzern Fr. 140.- im 2020 (s. Quellen: EL-Tagestaxe Luzern) und Freiburg Fr. 160.- im 2020 (s. Rechtliches: Ausführungsverordnung über die Ergänzungsleistungen und EL-Tagestaxe Freiburg) decken die Tagestarife im Kanton Bern von Fr. 187.- im 2020 nicht. Somit können Personen mit Wohnsitz in diesen Kantonen und Anspruch auf EL während des Heimaufenthalts einen Heimaufenthalt im Kanton Bern nicht finanzieren. Im Kanton Basel-Stadt beträgt die EL-Tagestaxe für Heimbewohner Fr. 213.30 im 2020 (s. Quellen: Pflegeheime) und im Kanton Zürich Fr. 255.- im 2020 (s. Merkblätter: Weisungen des Kantonalen Sozialamtes zum Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV, Kap. 2.3.1). Somit kann bei Wohnsitz in diesen Kantonen ein Heimaufenthalt im Kanton Bern durch EL finanziert werden.
Um einen Altersheimaufenthalt im gewünschten Kanton über EL finanzieren zu können, muss in diesem Kanton (oder einem Kanton mit gleich hohen oder höheren EL-Grenzwerten bzgl. Tagestaxe) Wohnsitz genommen werden, bevor ein Heimeintritt absehbar war. Beispiel: Ein/e Rentner/in, welche nach der Pensionierung in den Kanton Tessin gezogen ist und bei Pflegebedürftigkeit im Kanton Bern in ein Alters- und Pflegheim eintreten möchte und diesen Aufenthalt mit EL finanzieren wird, muss zurück in den Kanton Bern ziehen und dort Wohnsitz begründen, bevor ein Heimeintritt in absehbarer Zeit nötig sein wird.
S. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021, Spitalaufenthalte und Rehabilitation
S. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021, Akut- und Übergangspflege
S. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021, Bade- und Erholungskuren
S. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021, Kurzaufenthalt/Ferienbett/vorübergehender Heimaufenthalt
Bis zum 31.12.2012 galten an ein Heim angegliederte Wohnungen als Teil eines anerkannten Heims, wenn bestimmte Bedingungen nach Art. 34, Abs.1 EV ELG erfüllt wurden.
Besitzstand
Personen die vor dem 01.01.2013 in einer an ein Heim angegliederten Wohnung nach Art. 34, Abs. 1 EV ELG gelebt hatten, haben Besitzstandwahrung. Die Wohnung gilt weiterhin als Teil eines anerkannten Heims und kann über einen Tarifausweis abgerechnet werden. Der als anerkannte Ausgabe geltende Höchstbetrag für die Tagestaxe ist unter Art 34 Abs. 3 EV ELG aufgeführt. In Bezug auf Krankheitskosten werden diese Personen bei der EL als im Heim lebend eingestuft. Regelmässig anfallende Pflegekosten haben in der Tagestaxe enthalten zu sein. Somit können Patientenbeteiligung der Spitex nicht zurückerstattet werden (s. Rechtliche Grundlagen: Patientenbeteiligung Spitex bei Besitzstand). Für diese Kosten können IF-Gesuche gestellt werden. Alle übrigen Situationen eines Wohnens mit Dienstleistung werden bei der Ergänzungsleistung als Leben zuhause betrachtet und berechnet.
Gemäss telefonischer Auskunft von Frau Graf, AKB vom 18.04.2018 fallen alle Institutionen im Kanton Bern, die nicht auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern aufgeführt sind, jedoch den Heimbegriff der Heimverordnung (Art. 2 HEV) erfüllen unter «übrige Heime» (Art. 1 EV ELG). Dies betrifft beispielsweise
- Private Pflegeplätze für bis zu 3 erwachsene Personen
- Private Pflegeplätze ab 3 erwachsene Personen
- Ökonomische Gemeinnützige Gesellschaft OGG
- Psychiatrische Familienpflege UPD
- etc.
Für diese Institutionen gelten tiefere Tarife als für die Institutionen der Pflegeheimliste. Die Obergrenzen sind in Art. 4 EV ELG festgehalten.
Folgende Unterlagen müssen bei einer EL-Anmeldung der Ausgleichskasse eingereicht werden, wenn die Betreuung und Pflege durch eine Institution der übrigen Heime erfolgt:
- Tarifausweis für übrige Heime (s. Formulare)
- Pflegeplatzbewilligung
- Rechnung, damit überprüft werden kann, ob die effektiv verrechneten Kosten denjenigen auf dem Tarifausweis entsprechen. Die Kostenhöhe muss nicht gerechtfertigt werden
3.9.1 Betreuung und Pflege von bis zu 3 erwachsenen Personen im privaten Haushalt (siehe Heimverordnung HEV)
Wer für bis zu drei erwachsene Personen Pflege und/oder Betreuung in einem privaten Haushalt (Einzelperson, Familie, familienähnliche Wohngemeinschaft) anbietet, benötigt eine kommunale Pflegeplatzbewilligung. Da gemäss Art. 1 und 2 EV ELG private Haushalte mit einer kommunalen Pflegeplatz-Bewilligung ebenso unter die Heimdefinition fallen, können diese Institutionen ihre Kosten ebenfalls EL-anerkannt ausweisen. Zu verwenden ist das Formular der Ausgleichskasse des Kantons Bern Tarifausweis für übrige Heime (s. Formulare).
Tarif
Für den täglichen Höchstbetrag gilt der Tarif für übrige Heime im Kanton Bern gemäss Art. 4 Abs. 2 EV ELG. Es wird ein Wechsel auf eine Heimberechnung vorgenommen.
Eigene Angehörige
Für eigene Angehörige kann keine Pflegeplatzbewilligung ausgestellt werden. Sie können demzufolge nicht über einen Tarifausweis abgerechnet werden. Für den in der Heimverordnung erwähnten Begriff Familienangehörige gibt es keine Gesetzesbestimmungen oder schriftliche Ausführungen (Art. 4 Bst. f HEV). Der Rechtsdienst des Alters- und Behindertenamtes definiert, wer zu diesem Kreis gehört.
Familienangehörige nach HEV Art. 4 Bst. f (keine Abrechnungen über Tarifausweis möglich)
- Ehepartner, Konkubinatspartner
- Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern
- Kinder, Enkelkinder
- Geschwister
Nicht als Familienangehörige nach HEV Art. 4 Bst. f (Abrechnen über Tarifausweis möglich)
- Tante, Onkel
- Cousin/e
Über den Verwandtschaftsgrad des Schwagers/der Schwägerin gibt es unterschiedliche Auffassungen. Eine individuelle Auskunft muss beim Alters- und Behindertenamt verlangt werden.
3.9.2 Betreuung und Pflege ab 3 erwachsenen Personen im privaten Haushalt
Wer mehr als 3 Personen Pflege und Betreuung in einem privaten Haushalt (Einzelperson, Familie, familienähnliche Wohngemeinschaft) anbietet, untersteht den Bestimmungen über Heime und benötigt eine kantonale Betriebsbewilligung (Art. 3 HEV).
Tarif
Für den täglichen Höchstbetrag gilt der Tarif für übrige Heime im Kanton Bern gemäss Art. 4 Abs. 2 EV ELG. Bei definitivem Eintritt in eine solche Institution wird ein Wechsel auf Heimberechnung vorgenommen.
Eigene Angehörige
Es ist nicht abgeklärt, ob Kosten für eigene Angehörige in einem privaten Haushalt mit einer Pflegebewilligung ab 3 erwachsenen Personen vom Kanton und der Ausgleichskasse übernommen werden.
3.9.3 Ökonomische Gemeinnützige Gesellschaft Bern (OGG)
Die OGG vermittelt und begleitet Betreuungsverhältnisse zwischen privaten Anbietern von betreutem Wohnen und Personen ab 18 Jahren, die Betreuung benötigen. Das Angebot kann sowohl aus dem bäuerlichen wie auch aus dem nichtbäuerlichen Umfeld stammen. Die Ausgleichskasse klärt bei der Wohnsitzgemeinde der Gastfamilie ab, ob eine Pflegeplatzbewilligung besteht.
Tarif
Für den täglichen Höchstbetrag gilt der Tarif für übrige Heime im Kanton Bern gemäss Art. 4 Abs. 2 EV ELG. Es wird ein Wechsel auf eine Heimberechnung vorgenommen.
Eigene Angehörige
Es können keine eigenen Angehörigen in Begleitung der OGG im betreuten Wohnen aufgenommen und über einen Tarifausweis abgerechnet werden.
3.9.4 Psychiatrische Familienpflege UPD
Tarif
Für den täglichen Höchstbetrag gilt der Tarif «für übrige Heime im Kanton Bern» gemäss EV ELG Art. 4 Abs. 2. Es wird ein Wechsel auf eine Heimberechnung vorgenommen.
siehe Stichwort EL-Krankheitskosten, Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen
Gemäss telefonischer Auskunft von Frau Graf, AKB vom 18.04.2018 ist das betreute Wohnen kein (geschützter) Rechtsbegriff der EL. Die GSI sowie die Ausgleichskasse unterscheiden Folgendes:
- Betreuungsbedarf 4 Stunden und mehr pro Woche
Wenn die betreute Person im selben Haushalt mit der betreuenden Person lebt, letztere über eine Betriebsbewilligung im Heim verfügt und die betreute Person mindestens 4 Stunden Betreuung pro Woche bedarf, wird als täglicher Höchstbetrag der Betrag nach Art. 4 Abs. 1 EV ELG anerkannt. - Betreuungsbedarf unter 4 Stunden pro Woche
Die Kosten für die Betreuung werden nicht anerkannt.
Quellen und Links
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EV ELG)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
- Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13.06.2008
- Verordnung über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten (Heimverordnung; HEV)
- Ausführungsverordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AVEL), Kanton Fribourg
- Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen, GSI
- Bundesgerichtsentscheid 9C446/2017 vom 20.07.2018
- Alters- und Pflegeheime auf der Pflegeheimliste des Kantons Bern
- AHV-Merkblatt 5.01, Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
- Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen, GSI
- Information zur Umsetzung der Pflegefinanzierung bei ausserkantonalen Heimen mit Bewohnerinnen und Bewohnern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern, GSI
- Kostenobergrenze Heime / Coûts plafonds, Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren (vbb)
keine
- Die Sozialversicherung in der Schweiz, Recht für die Praxis von Dieter Widmer, 2017
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
16.06.2020 |
|
sni |
14.12.2020 |
|
sni |
20.12.2021 |
|
sni |
04.01.2023 |
|
sni |
15.01.2024 |
|
sni |
18.04.2024 |
|
sni |