Stiftung Behindertentransport BTB
25.04.2018 / sni
Letzte Anpassung: 18.04.2024 / sni
- Anpassung Kap. 4.1 Abklärungsauftrag Stiftung BTB: aufgrund einem Austausch zwischen dem Team ReBe und der Stiftung BTB
Zusammenfassung
Menschen, welche aus gesundheitlichen Gründen nicht die öffentlichen Verkehrsmittel (ö.V.) nutzen können, haben die Möglichkeit, über die Stiftung Behindertentransport Vergünstigungen für sogenannte Freizeitfahrten mit Transportdiensten zu erhalten. In diesem Stichwort wird erklärt, wer Anspruch auf eine Vergünstigung hat, wie die Vergünstigung beantragt und genutzt werden kann. Zudem kann die Pro Senectute von der Stiftung BTB beauftragt werden, Abklärungen vorzunehmen. Auch darauf wird in diesem Stichwort eingegangen.
1. Grundsätze
Die Subvention, welche die Stiftung vom Kanton Bern erhält, soll Menschen mit Mobilitätseinschränkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen oder erleichtern. Es werden nur Kosten für Freizeitfahrten, wie Besuche von Bekannten und Verwandten, Teilnahme an familiären, kulturellen oder sozialen Anlässen, Fahrten zum Einkaufen oder Coiffeur, übernommen. Fahrten, für welche andere Kostenträger (z.B. Krankenkasse, Ergänzungsleistungen) aufkommen, wie Fahrten zu medizinischen Zwecken, in Eingliederungsstätten, zu regelmässig angeordneten Therapien, werden folglich nicht über die Stiftung finanziert. Bei Personen, die keine EL beziehen und die medizinischen Fahrten nicht über die Krankenkasse abrechnen können, kann der Ausweis auch für medizinische Fahrten benutzt werden. In diesem Fall kann für die Beurteilung des Antrags eine Ablehnung der Krankenkasse verlangt werden. Bei grösserem Bedarf an medizinischen Fahrten, welche über den Ausweis abgerechnet werden, müssen Einkommen und Vermögen belegt werden (s. Kap. 3.2).
Das (Grund-)Kontingent beträgt für Menschen im Referenzalter 144 Fahrten (mit IV-Rente sind es 216 Fahrten im Jahr) im Jahr und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. In begründeten Einzelfällen kann das Fahrtenkontingent mittels Gesuchs an den Härtefallfonds der Stiftung erhöht werden. In diesem Fall müssen Einkommen und Vermögen belegt werden (s. Kap. 3.2).
Es handelt sich um eine reine Vergünstigung auf Transportfahrten. Es kann keine Begleitfunktion übernommen werden. Bei Fernfahrten kann der Behindertentransport als Zubringer zum nächsten Bahnhof genutzt werden.
Transporte, die im Zusammenhang von Ausflügen für Heimbewohner durchgeführt werden, gehören zum Angebot der Institution und sind vollumfänglich durch diese zu finanzieren.
2. Voraussetzungen
Das Mindestalter für einen Anspruch beträgt 16 Jahre, der Wohnsitz der Antrag stellenden Person muss im Kanton Bern liegen.
Grundvoraussetzung für einen Antrag auf Vergünstigung ist, dass aufgrund von chronischen gesundheitlichen Einschränkungen keine ö.V. genutzt werden können. Vorübergehende Gehbehinderungen ergeben keinen Anspruch auf eine Fahrberechtigung. Die Stiftung unterscheidet in folgende Kategorien:
- Personen im Rollstuhl
- Chronisch gehbehinderte Personen, welche entweder nicht in ein ö.V. ein- und aussteigen können oder, welche die nächste Haltestelle nicht selbständig erreichen können und eine Strecke von 200m (Richtwert) nicht gehen können.
- Blinde, sehbehinderte Personen, bei welchen die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für Sehbehinderte gemäss Definition der IV erfüllt sind.
- Geistig behinderte Personen, die nicht selbständig die ö.V. benutzen können, ansonsten aber ohne Begleitperson reisen können (Kommunikation mit dem Taxifahrer muss in irgendeiner Form möglich sein ebenso wie das selbständige Erreichen des Endziels vom Trottoirrand aus).
- Psychisch behinderte Personen, deren Einschränkung eine Nutzung der ö.V. verunmöglicht (z.B. Panikattacken).
Die Fahrberechtigung mit regulärem Kontingent wird unabhängig von Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt. Diese sind nur für die Erweiterung des Kontingents in Härtefällen (s. Kap. 3.2) relevant.
3. Vorgehen
Ein Antrag (s. Formulare: Antrag auf eine Fahrberechtigung) muss durch die betroffene Person selbst, durch Angehörige oder eine Rechtsvertretung eingereicht werden. Beim Erstantrag sowie teilweise bei Erneuerungsanträgen muss eine ärztliche Bestätigung beigelegt werden. Für die ärztliche Bescheinigung muss die Vorlage, welche im Anmeldeformular enthalten ist, verwendet werden (s. Links: Formular Antrag, Teil C: ärztliche Bescheinigung).
Für ein Gesuch an den Fonds für Härtefälle um eine Erhöhung des Kontingents werden zusätzlich die finanziellen Mittel (Einkommen, Vermögen) berücksichtigt. Einkommens- und Vermögensgrenzen s. Merkblätter (erhalten am 14.10.21). Das Gesuchsformular muss bei der Geschäftsstelle der Stiftung verlangt werden. Danach ist es vollständig auszufüllen, zu unterschreiben, mit den verlangten Unterlagen zu ergänzen und an die Geschäftsstelle zu retournieren. Das Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
- Personalien (Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, evtl. Emailadresse, AHV-Nummer)
- Angaben über steuerbares Einkommen/Vermögen (Kopie der Veranlagungsverfügung beilegen und bei EL-Bezug EL-Verfügung)
- Gewünschte Anzahl zusätzlicher Fahrten
- Zeitraum und Strecken (von… bis…)
- Fahrzweck und Begründung
- Evtl. zusätzliche Angaben über Art und Ausmass der Behinderung
- Unterschrift
Der Ausweis ist grundsätzlich nur im Kanton Bern gültig. Gewisse Fahrten in anderen Regionen der Schweiz sind möglich. Ist eine Fahrt in einem anderen Kantonen resp. einer anderen Region der Schweiz nötig (z.B. vom Bahnhof Solothurn zu einer bestimmten Adresse), können die Taxiunternehmen vor Ort angefragt werden, ob sie den Ausweis akzeptieren und mit der Stiftung BTB abrechnen können. Im Kanton Solothurn kann beispielsweise INVA mobil mit der Stiftung BTB abrechnen (s. Quellen: INVA mobil). Für Menschen, welche in anderen Kantonen resp. Regionen der Schweiz leben sind andere Unternehmen für vergünstigte Fahrten zuständig (s. Merkblätter: Liste Behindertentaxi-Fahrdienste ganze Schweiz). Die Kunden erhalten mit dem Ausweis eine Liste der von der Stiftung BTB anerkannten Transportunternehmen zugestellt (s. Merkblätter: Liste anerkannte Transportunternehmen). Der Ausweis muss vor jeder Fahrt vorgewiesen werden. Fahrten ohne gültigen Ausweis müssen vollumfänglich bar bezahlt werden, die Kosten werden nicht zurückerstattet. Nach Ende der Fahrt ist gemäss Tarifliste ein Selbstbehalt (s. Merkblätter: Tarifliste) zu bezahlen. Dieser kann entweder direkt bar oder monatlich auf Rechnung bezahlt werden.
Die Kontingente einer Person werden elektronisch von der Stiftung verwaltet und periodisch angepasst. Informationen darüber verschickt die Stiftung in regelmässigen Abständen (per Mail oder Post) als Kontoauszug an die Nutzenden. Fahrten, welche das Kontingent übersteigen, müssen selber finanziert werden.
Nebst dem Fahrtenguthaben (144 Fahrten im Jahr) wird auch das gesprochene Umsatzguthaben (Fr. 4000.- im Jahr) berücksichtigt. Längere Fahrten haben einen höheren Taxameter.
Verstösse gegen das Reglement und Missbrauch, wie Nutzung für medizinische Fahrten, Fahrten ohne gültigen Ausweis oder mit fremdem Ausweis, Nichtbezahlen des Selbstbehalts, können den Entzug der Fahrberechtigung zur Folge haben. Bei unzumutbarem Verhalten können Fahrten durch das Fahrpersonal verweigert werden.
Änderungen, wie Adressänderung, oder der Verlust eines Ausweises müssen der Stiftung gemeldet werden. Bei chronischen Situationen können Ausweise unbefristet sein, bei vorübergehender Immobilität, gemäss Arztzeugnis mit Mindestdauer von 1 Jahr werden Ausweise befristet für 1 oder 2 Jahre ausgestellt. Ist ein Ausweis befristet, muss mindestens ein Monat vor Ablauf ein Antrag um Verlängerung eingereicht werden (s. Formulare: Antrag auf Fahrberechtigungen). Härtefallkontingente müssen jährlich neu beantragt werden. Auch hier ist mindestens ein Monat vor Ablauf ein Antrag um Verlängerung eingereicht werden. Verlängerungsanträge werden über die Hotlinenummer (Tel: 031 307 40 40) bestellt.
4. Auftrag der Pro Senectute
Die Stiftung kann der Pro Senectute Abklärungsaufträge mit konkret formulierten Fragestellungen schicken. Diese können beinhalten, einen Bedarf gemäss Reglement zu klären oder mit einer Person die Nutzung zu besprechen. Bei einer Bedarfsabklärung werden durch die Pro Senectute, die im Abklärungsauftrag aufgeführten Fragestellungen (wie Sturzgefahr, Bedarf und Anspruch auf Hilfsmittel, Gründe der Gehbehinderung, Bedarf an sozialen Fahrten, z.B. zum Einkaufen oder zur Pflege sozialer Kontakte) mit den Klienten besprochen und aus fachlicher Sicht beurteilt. Diese Abklärungen können telefonisch oder vor Ort durchgeführt werden, i.d.R. geschieht die Abklärung per Telefon. Die Pro Senectute erstellt innert Frist (diese ist telefonisch verlängerbar) einen Abklärungsbericht z.H. der Stiftung. Dieser Bericht beinhaltet die Antworten auf die Fragestellungen, kann aber auch ergänzende Bemerkungen beinhalten, die sich aus dem Gespräch ergeben haben und für die Abklärung und Bewilligung hilfreich sein können. Die Erfüllung des Auftrags von der Stiftung BTB wird mit Fr. 100.- pro Auftrag entschädigt. Zusätzlich werden im Klientenprogramm die Personalien erfasst (sofern noch nicht vorhanden) und mit dem Zeitaufwand ein Fall erfasst, dokumentiert und abgeschlossen.
Sozialarbeitende der Pro Senectute Kanton Bern dürfen sich bei spezifischen Fragen direkt an Frau Turhan wenden: oder 058 775 15 65.
Sobald der Abklärungsauftrag erledigt und der Bericht an die Stiftung BTB verschickt worden ist, wird die Buchhaltung darüber informiert, indem der Abklärungsauftrag der Stiftung BTB als Scan per Mail an die Buchhaltung ( ) verschickt wird mit der Bitte um Abrechnung. Der Abklärungsbericht ist nicht beizulegen.
Die Buchhaltung stellt alle Abklärungsaufträge per 31.12. in Rechnung. Die interne Information für die Abrechnung sollte somit bis zu diesem Zeitpunkt bei der Buchhaltung vorliegen. Sollte es viele Aufträge geben, behält sich die Buchhaltung vor zweimal jährlich abzurechnen.
Quellen und Links
keine
Abklärungen per Mail mit Frau Turhan, Pro Infirmis, im April 2018
keine
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
07.07.2021 |
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18.04.2024 |
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