EL-Berechnung ab 2021
25.04.2018 / sni
Letzte Anpassungen: 16.01.2025 / sni
- Ergänzung: Kap. 4.2 Miet- oder Wohnkosten: Mailabklärung von SAR PSBE mit AKB unter Quellen eingefügt.
Zusammenfassung
In diesem Stichwort wird aufgeführt, wie die EL-Berechnung funktioniert, wer in der EL-Berechnung eingeschlossen ist und ab wann ein Anspruch auf EL besteht. Die anrechenbaren Ausgaben werden ausführlich dargestellt, weil es kein separates Stichwort dafür gibt. Die anerkannten Einnahmen und das Vermögen werden nur übergeordnet erwähnt, weil sie in separaten Stichwörtern ausformuliert sind.
1. Grundsätze
Die Höhe der jährlichen EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In einer EL-Berechnung werden anerkannte Ausgaben sowie sämtliche Einnahmen berücksichtigt. Vom Vermögen wird nach Abzug des massgebenden Freibetrages ein Anteil als Einnahme angerechnet (Vermögensverzehr). Die Ausgaben und Einnahmen werden stets auf ein Jahr umgerechnet, auch, wenn z.B. die EL nur für eine Zeitperiode von einem Monat zu berechnen ist. Die Ausgaben und Einnahmen für diesen Monat werden somit auf ein Jahr umgerechnet. Aus diesem Grund wird der Begriff der jährlichen EL verwendet.
Ein EL-Antrag wird mittels einer schriftlichen Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung beantwortet (abgewiesen oder zugesprochen).
Eine Neuberechnung der jährlichen EL aufgrund von Vermögensverzehr ist auf Antrag einmal pro Kalenderjahr möglich (Rz 3641.02 WEL).
2. In der EL-Berechnung eingeschlossene Personen (WEL 3.1.2 – 3.1.4)
In einer EL-Berechnung eingeschlossen werden Ehepartner und eingetragene Partner sowie deren Kinder mit einem Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente. Konkubinatspartner und deren Kinder werden nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen. Auch Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder, welche ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, werden nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt. Kinder mit Rentenanspruch werden nur in der EL-Berechnung berücksichtigt, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (WEL 3.1.2.4) und wenn sie im selben Haushalt leben, wie ihre Eltern resp. ihr Elternteil.
3. Anspruch auf eine jährliche EL (WEL 3.6, 4.2, 5.3)
Die Höhe der jährlichen EL entspricht jenem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben aller in die EL-Berechnung eingeschlossener Personen die ihnen anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Mindesthöhe der EL entspricht im Kanton Bern 60% der regionalen Durchschnittsprämie der massgebenden Prämienregion (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge). Liegt der Ausgabenüberschuss unter diesem Betrag, besteht dennoch ein Anspruch auf EL in der oben erwähnten Mindesthöhe. Ist der Anspruch auf EL höher als der Beitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (s. Kap. 4.5) wird der Betrag in der Höhe der Krankenpflegeversicherung direkt dem Krankenversicherer überwiesen. Der Restbetrag wird monatlich den EL-Beziehenden auf das Konto ausbezahlt.
Besteht infolge eines Einnahmeüberschusses kein Anspruch auf eine jährliche EL, wird die Vergütung der Krankheitskosten aufgrund der Differenz zwischen dem Einnahmeüberschuss und den effektiven Krankheitskosten berechnet. Die ausgewiesenen Krankheits- und Behindertenkosten, höchstens die maximal anrechenbaren Kosten (s. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021), werden nach Abzug des Einnahmeüberschusses jährlich vergütet. Dafür müsste streng genommen die EL jeweils jährlich Anfangs Jahr, sobald die dafür notwendigen Unterlagen (aktuelle Rentenbelege, Kontoabschlüsse vom Vorjahr etc.) vorhanden sind, neu angemeldet werden (s. Merkblätter: EL-Verfügung für Abrechnung jährliche KK). Gemäss Aussage von Herr H.U. Käser reicht es jedoch in der Praxis aus, jährlich auf der Grundlage der bereits erfolgten Verfügung, diejenigen Unterlagen neu einzureichen, anhand welcher die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) den Einnahmeüberschuss neu berechnen kann, sodass dann auch klar ist, ab welchem Betrag die Krankheitskosten (KK) im Rahmen der EL im aktuellen Kalenderjahr zurückerstattet werden (s. ebd.).
4. Anrechenbare Ausgaben (ELG Art. 0, WEL 3.2, 3.3)
Die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben ist abschliessend, sie werden in den folgenden Unterkapiteln erläutert. Die konkreten Beträge sind unter Merkblätter: EL-Grenzbeträge aufgeführt. Lebt ein /e Ehepartner/in zu Hause und eine/r im Heim werden zwei EL-Berechnungen erstellt. Die gesamten Einnahmen werden zusammengerechnet und je hälftig den beiden Ehepartnern zugeteilt. Bei der zu Hause lebenden Person werden die Ausgaben gemäss Richtbeträge für eine alleinstehende Person berechnet, für die im Heim lebende Person werden die Ausgaben für eine im Heim lebende Person anerkannt (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021). Das Vermögen wird ab der EL-Reform 2021 nicht mehr je hälftig zugeteilt und der Vermögensverzehr fällt unterschiedlich hoch aus (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021).
Bei zu Hause lebenden Personen wird ein allgemeiner Lebensbedarf als Ausgabe berücksichtigt. Wie sich dieser zusammensetzt ist im Budget EL-Lebensbedarf (s. Links: Budget EL-Lebensbedarf) aufgeführt. Bei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Konkubinatspaaren mit separaten EL-Berechnungen werden auch nach der EL-Reform 2021 pro EL-Berechnung (also pro Person) allgemeine Lebensbedarfskosten für eine alleinstehende Person angerechnet (Rz 3222.02 WEL). Auch Personen, welche mit Menschen im gleichen Haushalt leben, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (wie Geschwister oder erwachsene Kinder), erhalten einen allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person. Ab 2021 wird die Höhe für den Lebensunterhalt für Kinder nach deren Alter bestimmt. Für Kinder unter 1 Jahren ist der Betrag tiefer, als für Kinder ab 11 Jahren (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und 4 ELG). Dafür können Kosten für Fremdbetreuung von Kindern als Ausgaben berücksichtigt werden (WEL 3.2.9).
Bei Personen, welche in einem Heim oder Spital leben, wird ein Pauschalbetrag für persönliche Auslagen angerechnet (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge). Dieser Pauschalbetrag umfasst Taschengeld und weitere Auslagen wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern etc. (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021).
Für Personen, die in einer Mietwohnung leben, werden Mietkosten innerhalb der vorgegebenen Richtlinien angerechnet. Die Maximalbeträge (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) unterscheiden sich nach Wohnform, Haushaltsgrösse und Region. Bei der Wohnform wird zwischen alleine lebenden Personen und Familien einerseits und Wohngemeinschaften andererseits unterschieden. Als alleinlebend gelten Personen, die in einem Einzelhaushalt leben (Rz 3232.04 WEL), als Familie gelten Personen, welche zusammenleben und in einer EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz 3232.05 WEL), als Wohngemeinschaft gilt eine Einzelperson, die mit Personen zusammenwohnt, welche nicht in ihrer EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz 3232.06 WEL). Die Haushaltsgrösse wird nach der Anzahl Personen bemessen, welche in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Lebt eine Familie mit Personen zusammen, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden letztere bei der Bemessung der Haushaltsgrösse ausser Acht gelassen (Rz 3232.07 WEL). Leben Einzelpersonen in einer Wohngemeinschaft, gilt unabhängig von der Haushaltsgrösse das Mietzinsmaximum von einer Person in einem Zweipersonenhaushalt (Rz 3232.08 WEL). Die Region wird nach dem Wohnort bestimmt (s. Merkblätter: Mietkosten in den EL).
Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben eine höhere Mietzinsobergrenze. Diese erhöhte Mietzinsobergrenze basiert auf der Verfügung der AHV/IV-Stelle für den Rollstuhlbeitrag (Rz 3234.02 WEL). Der Zuschlag für eine rollstuhlgängige Wohnung (s. Merkblätter: Mietkosten in den EL) wird nur einmal pro Haushalt gewährt, auch wenn mehrere Personen auf einen Rollstuhl angewiesen sind (Rz 3234.01 WEL). Wohnen mehrere Personen im gleichen Haushalt, werden die Mietkosten (inkl. Nebenkosten und Rollstuhlzuschlag) zu gleichen Teilen auf alle Personen (auch Kinder) aufgeteilt (Kopfteilung des Mietzinses). Dabei sind auch Personen zu berücksichtigen, welche nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz 3234.03 WEL). Dies gilt auch bei Konkubinatspaaren (Anhang 10.2, Beispiel e WEL).
Bei Personen, welche in einer eigenen Liegenschaft (Wohnung oder Haus) leben oder denen ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht zusteht, wird in der EL-Berechnung der Mietzins als Ausgabe berücksichtigt. Dieser Wert entspricht dem Eigenmietwert der Liegenschaft. Es gelten dieselben Maximalbeträge wie bei den Mietkosten in Mietwohnungen. Wenn eine Person in der eigenen Liegenschaft lebt und gleichzeitig Wohnungen in derselben Liegenschaft vermietet, werden nebst dem Eigenmietwert auch die Mietzinse der vermieteten Wohnungen (ohne Nebenkosten) als Ertrag Liegenschaft angerechnet. Dies gilt auch, wenn eine Nutzniessung für die gesamte Liegenschaft besteht (s. Quellen: Mailabklärung von Sabine Bieri, SAR PSBE mit der AKB).
Mietkosten in Sonderfällen: Lebt eine Person entgeltlich bei Dritten (ausgenommen nahe Verwandte und Heime) und ist der Mietzins nicht bekannt, kann ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) anerkannt werden (Rz 3237.01 WEL). Kommen Dritte in fürsorgerischer Weise für den Mietzins auf, ist dieser als Ausgabe anzuerkennen. Wird aufgrund einer Tätigkeit als Gegenleistung ein Mietzins reduziert, ist vom Mietzins, welcher ohne Tätigkeit bezahlt werden müsste, auszugehen (Rz 3237.02 WEL). Bei mobilen Unterkünften werden als Mietkosten der Mietzins, Leasingraten oder tatsächlich anfallende Kosten für die Standmiete berücksichtigt (s. Rz 3237.04 WEL).
Bei Mietwohnungen können bis zum festgelegten Maximalbetrag von Mietkosten (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) auch Akontozahlungen für Nebenkosten berücksichtigt werden. Wird für die Nebenkosten eine Schlussrechnung erstellt, werden weder eine Nach- noch eine Rückzahlung in der jährlichen EL-Berechnung berücksichtigt. Personen, welche ihre Mietwohnung selbst beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizkosten zu zahlen haben wird für die Heizkosten eine Pauschale von Fr. 1'530.- (für Alleinstehende und Ehepaare) zu den übrigen Nebenkosten als Ausgabe angerechnet. Auch diese Pauschale kann zusammen mit den Miet- und Nebenkosten nur innerhalb des anerkannten Maximalbetrags für die Mietkosten gewährt werden. Kosten für Garagen und Parkplätze werden nicht anerkannt.
Bei eigener Liegenschaft oder bei Nutzniessungs- und Wohnrecht wird für Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 3'060.- (für Alleinstehende und Ehepaare) anerkannt. Zusammen mit dem Eigenmietwert können höchstens Ausgaben innerhalb des Maximalbetrags (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) anerkannt werden.
Bei Menschen, welche in einem Heim oder Spital leben wird eine Tagestaxe gemäss EL-Grenzbeträge (s. Merkblätter) im EL-Budget angerechnet. Grundsätzlich hat die Tagestaxe alle regelmässig anfallenden Kosten in einem Heim oder Spital zu enthalten. Darin enthalten sind allgemeine Infrastrukturkosten, Hotellerie und Betreuung sowie ein Anteil Pflegekosten. Die Grenzbeträge sind kantonal unterschiedlich, was bei einem Heimeintritt in einem anderen Kanton berücksichtigt werden muss (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021).
Der Betrag für die Krankenpflegeversicherung nach KVG wird als Ausgabe angerechnet und entspricht der tatsächlichen Prämie, höchstens jedoch der Durchschnittsprämie (inkl. Unfalldeckung) der jeweiligen Prämienregion (Rz 3240.01 WEL). Im Kanton Bern gibt es 3 Prämienregionen. Die Prämienregion richtet sich nach dem Wohnort (Aufenthaltsort) und nicht nach zivilrechtlichem Wohnsitz (s. Stichwort: Krankenkasse). Prämien für Zusatzversicherungen stellen keine anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, welche in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind jedoch als Gewinnungskosten anzurechnen (Rz 3240.04 WEL). Beispielsweise werden Versicherungsleistungen einer Langzeitpflegeversicherung als Einnahmen angerechnet, davon können die Versicherungsprämien abgezogen werden (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021).
Gewinnungskosten werden sowohl bei unselbständig Erwerbstätigen als auch bei Selbständigerwerbenden mit nicht landwirtschaftlichem Betrieb vom Bruttoeinkommen abgezogen. Unter Gewinnungskosten werden auswärtige Verpflegung, Fahrspesen und Berufskleider subsummiert. «Für auswärtige Verpflegung (wenn eine Person nicht nach Hause gehen kann, um zu essen) werden nur Kosten als Abzug berücksichtigt, die Fr. 10.- pro Mittagessen übersteigen. Diese Kosten müssten dann mit Rechnungen/Quittungen von min. 1 Woche belegt werden.» (Auskunft AHV-Zweigstelle Köniz im Mai 2018) Als Fahrkosten werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs vergütet. Ist wegen einer Behinderung ein Fahrzeug nötig oder braucht es eines für die Verrichtung der Arbeit, werden auch Fahrzeugspesen vergütet (s. Quellen: Ergänzungsleitungen vom Beobachter). In welchen Fällen ein privates Fahrzeug anerkannt wird, ist in der WEL (Rz 3423.04) geregelt.
Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (sowie Baurechtzinse) können zusammen nur bis zur Höhe des Bruttoertrages (Eigenmietwert und allfällige Mieterträge) der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden (Rz 3260.01 WEL). Als Gebäudeunterhaltskosten wird der Pauschalabzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anerkannt. Wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt derjenige der direkten Bundessteuer. Es können nicht die effektiven Kosten anerkannt werden. Im Kanton Bern ist der Pauschalbetrag auf 10% des Bruttogebäudeertrags bei Gebäudealter bis 10 Jahre resp. 20% für alle anderen Gebäude festgelegt (Art. 36 Abs. 4 StG und Art. 5 Abs. 2 Bst. b VUBV). Amortisationen von Hypotheken werden nicht als Ausgabe berücksichtigt.
Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge werden als Ausgabe berücksichtigt, sofern sie behördlich oder gerichtlich genehmigt sind und nachweisbar erbracht werden. Die AKB kann eine Herabsetzung oder Neufestlegung des Betrags fordern und bei Nichtnachkommen der Zahlung einen tieferen oder keinen Betrag in der Berechnung berücksichtigen (Details s. WEL 3.2.7).
Geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sowie Kinder ohne Anspruch auf eine Rente und somit EL, werden auch als Ausgabe berücksichtigt, wenn sie nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt oder festgelegt worden sind. In diesen Fällen prüft die AKB die Angemessenheit und die Höhe des Betrags. Beiträge an Kinder, welche über ein Einkommen über den EL-Richtlinien verfügen sowie Beiträge an Personen, welche in der EL-Berechnung eingeschlossen sind oder deren EL-Anteil gesondert berechnet wird wie bei Ehegatten im Heim, werden nicht anerkannt (Details s. WEL 3.1.4).
Beiträge an die AHV/IV/EO sind als Ausgaben anerkannt. Bei Erwerbstätigen werden weitere Versicherungsbeiträge anerkannt (WEL Rz 3280.01). Es ist gemäss WEL Rz 3280.01 zulässig die EL für AHV/IV/EO zurückzubehalten und direkt mit den Versicherungen zu verrechnen.
5. Anrechenbare Einnahmen (Art. 1 ELG, WEL 3.4)
Die gesetzliche Aufzählung von anrechenbaren und nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend. Als Einnahmen werden alle Erwerbseinkünfte sowie Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichem Vermögen, der Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, angerechnet. Auf die Details wird im Stichwort EL-Einnahmen eingegangen (s. Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021).
Nicht eingerechnet werden Verwandtenunterstützungen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe, öffentliche und private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Fondsgesuche über PS), Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen, Assistenzbeiträge der AHV oder IV.
Die Hilflosenentschädigung wird nur in bestimmten Situationen angerechnet (s. Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021 und Hilflosenentschädigung).
6. Vermögen und Vermögensverzehr (Art. 1 ELG, WEL 3.4, 9.2, 9.3, 9.4)
Das Vermögen wird nur indirekt in der EL-Berechnung berücksichtigt. Vermögenserträge werden als direkte Einnahmen gerechnet (s. Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021), vom Vermögen wird nach Abzug eines Vermögensfreibetrags ein Anteil des Vermögens (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) als Vermögensverzehr in den Einnahmen eingerechnet. Wenn Vermögen verschenkt oder auf Vermögen verzichtet wurde, wird je nach Betrag und Zeitpunkt der Schenkung resp. des Verzichts ein Verzichtsvermögen eingerechnet (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021).
Als Vermögen werden die im Eigentum einer Person stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dringlichen Rechte an Vermögenswerten oder Gegenständen betrachtet. Zudem sind Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen sowie ratenweise ausbezahltes Kapital (z.B. Alterskapital von Versicherungen, nicht aber Renten) anzurechnen (s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021).
Quellen und Links
- Vorlagen EL-Berechnungen im CaseNet
keine
Ergänzungsleistungen, Wenn die AHV oder IV nicht reicht – Beobachter zum Thema von Anita Hubert, 2017
Siehe auch
- EL Allgemein ab 2021
- EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021
- EL-Einnahmen ab 2021
- EL und Krankenkassenprämien ab 2021
- EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021
- EL-Leibrente/Lebensversicherung
- EL-Reform 2021
- EL-Vermögen ab 2021
- EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021
- EL-Wohnen ab 2021
- Krankenkassen
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
11.12.2020 |
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20.12.2021 |
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16.01.2025 |
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