EL-Lebensversicherungen, Leibrenten und Säule 3a (3. Säule)
23.05.2018 / eb
Zusammenfassung
In diesem Stichwort wird darauf eingegangen, welche gebundenen und ungebundenen Beträge aus Bank- und Versicherungsprodukten der 3. Säule in die EL-Berechnung einbezogen werden und wo allenfalls Verzichtseinkommen oder Verzichtsvermögen entstehen könnte.
1. Gebundene Vorsorge Säule 3a und Ergänzungsleistungen
Unter Bank- und Versicherungsprodukten der Säule 3a werden Lebensversicherungen, Vorsorgekonti und Vorsorgedepots subsumiert. Es handelt sich i.d.R. um Kapitalanlagen, die nicht als Renten ausbezahlt werden und deshalb unter den Vermögenswerten in der EL-Berechnung berücksichtigt werden und nicht unter den Einnahmen. Sind es Rentenversicherungen, werden sie unter Einnahmen berücksichtigt. Gemäss WEL Rz 3443.03 sind Guthaben aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen (also nicht erst, wenn es tatsächlich bezogen wurde). Gemäss Bundesgerichtsentscheid sind vom Betrag, der bezogen werden könnte, die Steuern abzuziehen, die bei einem Bezug anfallen würden (s. Rechtliche Grundlagen: BGE 140 V 201).
Die gebundenen Vorsorgegelder dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters (bei 60 Jahren) bezogen werden. Spätestens bei Erreichen des Referenzalters (65 Jahre) werden sie jedoch endgültig fällig und müssen vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an den Vorsorgenehmer ausgezahlt werden (s. Links: Informationsportal 3. Säule). Für weiterhin Erwerbstätige kann die Säule 3a auch nach Erreichen des Referenzalters weitergeführt werden (s. Links: Informationsportal 3.Säule.).
2. Freie Vorsorge Säule 3b und Ergänzungsleistungen
Lebensversicherungen, Leibrenten, Zeitrenten, Anlagefonds, Konti, Wertschriften, Wohneigentum, Wertsammlungen etc. werden Bank- und Versicherungsprodukten der Säule 3b zugeschrieben.
Für Personen, die bereits Ergänzungsleistungen beziehen, wird die Leibrente zu den Einnahmen und allenfalls zum Vermögen gerechnet (siehe detaillierte Ausführungen nachfolgend). Leibrenten und Lebensversicherungen können mit oder ohne Rückkaufwert abgeschlossen werden. Der Rückkaufwert wird sowohl bei der EL-Berechnung sowie bei der Steuerveranlagung (oder bei einem Steuererlassgesuch) vollumfänglich als Vermögen angerechnet. Während die Einnahmen effektiv vorhanden sind, kann der eingerechnete Vermögensverzehr unter Umständen nicht getätigt werden, wenn das Vermögen allein aus dem Kapital des Rückkaufwertes der Leibrente besteht (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkommen und Vermögenswerte). Ein weiterer Nachteil ist, dass die Steuerverwaltung ein Steuererlassgesuch ablehnt, wenn das Vermögen wegen vorhandenem Rückkaufswert über dem EL-Freibetrag von CHF 37'500.- liegt (s. Quellen: Mailabklärung Gaby Kohli).
Lebensversicherungen zahlen im Versicherungsfall eine Kapitalleistung (Kapitalversicherungen) oder eine lebenslängliche oder zeitlich befristete Rente (Leibrente) aus (s. Links: Renten Lebensversicherungen inkl. Leibrenten). Je nachdem, ob die Rente mit oder ohne Rückgewähr abgeschlossen wurde, werden Einnahmen unterschiedlich in der EL-Berechnung berücksichtigt.
2.1.1 Anrechenbare Einnahmen in der EL-Berechnung aus Leibrente mit Rückgewähr (= vorzeitige Auflösung der Police möglich)
Gemäss WEL Rz 3453.02 und Art. 15c ELV wird bei Leibrenten mit Rückgewähr die einzelne Rentenzahlung lediglich zu 80% als Einnahme angerechnet, so lange ein Rückkaufswert besteht. Ein allfälliger Überschussanteil (zusätzliche Auszahlung zur garantierten Rente bei gutem Geschäftsgang der Versicherung) wird vollumfänglich zu den Einnahmen gerechnet. Wird die Rente weiterbezahlt, obwohl die Police keinen Rückkaufswert (Wert, den die Police bei vorzeitiger Auflösung besitzen würde) mehr hat, muss die Rente zu 100% als Einnahme angerechnet werden (mündliche Auskunft von Frau Graf, AKB vom 3.11.2016 – diese Regelung sei nirgends schriftlich festgehalten, Rechtmässigkeit müsste deshalb im konkreten Fall geprüft werden).
2.1.2. Anrechenbare Einnahmen in der EL-Berechnung aus Leibrente ohne Rückgewähr (=keine vorzeitige Auflösung der Police möglich)
Gemäss WEL Rz 3453.01 werden Leibrenten ohne Rückgewähr zu 100% als Einnahmen angerechnet.
2.1.3 Einkommensverzicht in der EL-Berechnung bei Auflösung einer Leibrentenversicherung
Gemäss mündlicher Auskunft von Hans-Ueli Käser, Rechtsdienst AKB, vom 16.11.2016 wird einer Person, welche bereits EL bezieht, kein Einkommensverzicht eingerechnet, wenn die Person die Leibrente auflöst. Die aufgelöste Leibrente würde aus den Einnahmen gestrichen werden, und anstelle des Rückkaufswertes würde der ausbezahlte Betrag als Vermögen berücksichtigt. Dieselbe Antwort erhielt Gaby Kohli, SAR PS (s. Quellen: Mailabklärung Gaby Kohli).
Für Personen, die noch keinen Anspruch auf EL haben, jedoch mit der Auflösung einer Leibrente einen Anspruch erwirken könnten, ist die Sache gemäss mündlicher Auskunft von Herrn Käser, Rechtsdienst AKB vom 16.11.2016, nicht eindeutig. Hier kann ein Einkommensverzicht nicht ausgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Anfrage an die AKB zu machen und dabei die Police sowie die Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Leibrente beizulegen. Allenfalls ist es notwendig, eine EL-Anmeldung einzureichen (Voraussetzung ist, dass die Person bereits eine AHV-Rente bezieht), damit die AKB zum Beurteilen des Falls auf eine rechtskräftige Verfügung zurückgreifen kann. Gemäss Art. 28 ATSG gilt jedoch, dass die AKB auch gegenüber Personen, die noch keine EL-Anmeldung eingereicht haben, eine Aufklärungspflicht hat.
2.1.4 Kein Einkommensverzicht in der EL-Berechnung bei Abschluss einer Leibrente
Für Personen, die noch keinen Anspruch auf EL haben und einen Leibrentenvertrag abschliessen möchten, wird kein Einkommensverzicht in einer allfälligen späteren EL-Berechnung angerechnet, wenn sie sich für eine Leibrente mit Rückgewähr entscheiden und damit eine tiefere Rente in Kauf nehmen als es bei einer Leibrente ohne Rückgewähr gegeben hätte (gem. mündlichen Abklärungen von Sarah Niederberger, SAR PS bei Herrn Müller, AHV-Zweigstelle Köniz vom Juni 2017).
2.2.1 Vermögen in der EL-Berechnung aus Leibrente mit Rückgewähr (= vorzeitige Auflösung der Police möglich)
Der jeweils per 31.12. auf der Steuerbescheinigung ausgewiesene Rückkaufswert wird zu 100% als Bestandteil des Vermögens in die EL-Berechnung eingerechnet (WEL Rz 3443.02 und Art. 15c ELV).
2.2.2 Vermögen in der EL-Berechnung aus Leibrente ohne Rückgewähr (= keine vorzeitige Auflösung der Police möglich)
Bei der EL-Anmeldung werden keine abgelaufenen oder beendeten Rückgewährsummen als Vermögen eingerechnet. Leibrenten ohne Rückgewähr sind Versicherungen ohne Rückkaufswert und werden nicht als Vermögen berücksichtigt.
2.2.3 Vermögensverzicht in der EL-Berechnung bei Rückzug einer Leibrente
Gemäss mündlicher Auskunft von Herrn Käser, Rechtsdienst AKB, vom 16.11.2016 wird einer Person, welche bereits EL bezieht, kein Vermögensverzicht eingerechnet, wenn die Person die Leibrente auflöst. Die Leibrente werde aus den Einnahmen gestrichen und anstelle des Rückkaufswertes werde der ausbezahlte Betrag als Vermögen berücksichtigt. Dazu gebe es einen Bundesgerichtsentscheid. Dieselbe Antwort erhielt Gaby Kohli, SAR PS (s. Quellen: Mailabklärung Gaby Kohli).
Erlaubt ist es, bei Auflösung einer Leibrente vom Rückkaufswert Schulden abzuzahlen. Wenn diese im Einzelnen belegt werden können, wird der um die Steuern und Schulden verminderte Rückkaufswert in der EL-Berechnung als Vermögen berücksichtigt (Schriftliche Auskunft von Herrn Käser, Rechtsdienst AKB vom 7.10.2014 bezüglich Beratungsfall Nr. 6503).
Quellen und Links
keine
keine