EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021
05.06.2018 / ebe
Letzte Anpassung: xx.xx.2024 / sni
- Neu Kap. 2.6 Verzicht aufgrund vespieltem Vermögen
Zusammenfassung
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden ebenso in der EL-Berechnung berücksichtigt, wie wenn sie noch zur Verfügung stehen würden (WEL Rz 3510.01). Dieses Stichwort führt mögliche Einkommens- und Vermögensverzichte auf und beschreibt, unter welchen Bedingungen und zu welchem Wert die Verzichte in die EL-Berechnung einfliessen.
1. Allgemein
Gemäss Art. 11a ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, in der Berechnung der Ergänzungsleistung angerechnet.
2. Einkommensverzicht
In diesem Kapital wird ausgeführt, wie sich in der EL-Berechnung der Verzicht auf Erwerbseinkommen von nicht invaliden oder teilinvaliden Ehegatten, der Verzicht auf Unterhaltsbeiträge, der Verzicht wegen gekündigter Langzeitpflegeversicherung und der Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen auswirkt.
Der Rentenvorbezug nach Art. 40 AHVG gilt nicht als Einkommensverzicht (WEL Rz 3521.01). Auch die Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens 5 Jahre vor dem Referenzalter (z.B. zur Sicherung des Existenzbedarfs anstelle von Sozialhilfe) gilt nicht per sen als Einkommens- resp. Vermögensverzicht (Tel. Auskunft von Frau Burri, Juristin AKB, an Sarah Niederberger, SAR PSBE, am 14.09.2022). Der Vermögensverbrauch wird wie in Kap. 3 beschrieben geprüft.
Haben EL-anspruchsberechtigte Personen im Referenzalter eine/n Ehepartner/in, welche/r noch nicht im Referenzalter ist, wird davon ausgegangen, dass die/der Ehepartner/in ein Erwerbseinkommen erzielt. Ist dies nicht der Fall, wird ein hypothetisches Einkommen eingerechnet, wobei unterschieden wird, ob die/der Ehepartner/in teilinvalid oder nichtinvalid ist. Informationen zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens s. WEL Rz 3521.02-3521.11. Die Ausführungen dazu sind in den folgenden Unterkapiteln zu finden. Bei Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund von hypothetischem Einkommen in der EL wird auf das Stichwort: Sozialhilfe verwiesen.
2.1.1 Verzicht auf Erwerbseinkommen bei NICHT invaliden Ehegatten (WEL Rz 3521.07ff)
Als nicht invalide Ehegatten gelten Personen, die keine Invalidenrente der IV beziehen. Verzichten nicht invalide Ehegatten einer EL-anspruchsberechtigten Person auf Erwerbseinkommen, wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (s. Quellen: Mailabklärung Monika Studer). Grundlage für die Festsetzung des zu berücksichtigenden (hypothetischen) Einkommens ist die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (WEL Rz 3521.07). Es gibt jedoch Situationen, in welchen ein höherer Lohn eingerechnet wird. Z.B. wenn eine Ehegattin/ein Ehegatte nur 50% arbeitet und in diesen 50% einen höheren Lohn erzielt, wird für die restlichen 50% dieser erhöhte Ansatz als hypothetisches Einkommen angerechnet.
Erzielen nicht invalide Ehegatten ein viel tieferes Erwerbseinkommen als ihnen zumutbar wäre, wird das zumutbare Erwerbseinkommen als hypothetisches Einkommen eingerechnet. Gemäss WEL Rz 3521.07 ist bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens auf persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen: Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeiten, Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten (WEL Rz 3521.17). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig (WEL Rz 3521.14),
- wenn Ehepartner/in nachweisen kann, dass sie trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt gemäss WEL Rz 3521.14 erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie die Anzahl der vom RAV vorgegebenen Bewerbungen nachweist und diese den Anforderungen des RAV genügen. Infostand Dezember 2022: Die AKB verlangen 8-10 Arbeitsbemühungen im Monat. Herr Defuns, Leiter Abteilung EL bei AKB empfiehlt gegenüber AKB in speziellen Situationen schriftlich zu erklären, weshalb eine Person in einem Monat nur wenige Bewerbungen machen kann oder konnte, sodass dies keinen negativen Effekt, wie Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, auf die Berechnung hat (Infomail von FFE vom 28.11.2022). Die AKB darf die Begleitung und Prüfung der Arbeitsbemühungen ans RAV abgeben (WEL Rz 3521.14). Wenn es die Prüfung der Arbeitsbemühungen nicht abgeben kann, gelten die Kriterien des RAV als Vorgabe (WEL Rz 3521.19).
- wenn der/die Ehepartner/in ALV-Taggelder bezieht.
- wenn der/die Ehepartner/in das 60. Altersjahr vollendet hat und Integrationsbemühungen gemäss Kriterien für Überbrückungsleistungen nachweisen kann (WÜL Rz 2470.01). Siehe auch Stichwort: Überbrückungsleistungen.
- wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuungspflichten oder Betreuung des pflegebedürftigen Ehegatten nicht zumutbar ist. Kriterium dafür ist, dass das Kind oder der/die Ehepartner/in ohne den Beistand und die Pflege des/der nicht invaliden Ehegatten/Ehegattin in einem Heim platziert werden müsste.
- wenn eine Witwe resp. ein Witwer mit seinem minderjährigen Kind im gleichen Haushalt lebt.
Die Haushaltführung für Ehegatte oder Kinder wird nicht als Grund anerkannt, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (WEL Rz 3521.15). Zudem ist das Erreichen des 60. Altersjahres bei NICHT invaliden Ehegatten kein Grund, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (jedoch ist es gemäss Abklärungen von Charles Geiger mit der AKB Usanz).
Gesundheitliche Probleme können rechtfertigen, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und somit kein Verzichtseinkommen angerechnet werden darf. Von einem Einkommensverzicht kann aber nur dann abgesehen werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit mittels detailliert begründetem Arztzeugnis belegt werden kann. Praxis der AKB ist es, in diesen Fällen eine IV-Anmeldung zu verlangen, was insbesondere für Frauen, die sich jahrzehntelang um den Haushalt gekümmert haben ohne einer Erbstätigkeit nachzugehen ungünstig ist. Die IV würde in dieser Situation eine Abklärung in Bezug auf die Hausarbeit und nicht in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vornehmen. Das Resultat ist dann oft, dass keine Invalidität festgestellt wird, da diese Personen ohne Einschränkungen fähig sind, den Haushalt zu führen. In der Sozialberatung ist es deshalb ratsam, in diesen Fällen Hans-Ueli Käser als Rechtsberater der Pro Senectute beizuziehen.
2.1.2 Verzicht auf Erwerbseinkommen bei TEILINVALIDER Ehegatten
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird vermutet, dass teilinvalide Personen je nach Invaliditätsgrad ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielen können. Deshalb wird dieses vermutete Erwerbseinkommen als Einnahme in der EL-Berechnung angerechnet. Teilinvaliden Ehegatten einer EL-anspruchsberechtigten Person zu einer AHV-Rente wird das effektiv erzielte Erwerbseinkommen eingerechnet. Entspricht das effektive Einkommen nicht dem in Art. 14a ELV festgelegten Mindesteinkommen oder erzielen teilinvalide Ehegatten kein Einkommen, wird das Mindesteinkommen als hypothetische Einkommen eingerechnet. Das im jeweiligen Jahr geltende Mindesteinkommen ist dem Merkblatt EL-Grenzbeträge (s. Merkblätter) unter hypothetisches Einkommen, Mindesteinkommen für teilinvalide Personen unter 60 Jahren zu entnehmen. Entsprechend wird ab Erreichen des 60. Altersjahrs bei teilinvaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen mehr in der EL-Berechnung eingerechnet. Die Anpassung der EL-Berechnung muss von Amtes wegen erfolgen (WEL Rz 3521.13). Die Vermutung, dass ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt werden kann, kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen (s. Quellen: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rz 546ff).
Unter welchen Voraussetzungen gemäss WEL kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf, ist in WEL Rz 3424.13 festgehalten.
2.1.3 Allgemeine Bestimmungen zur Nichtanrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen (WEL Rz 3521.14-3521.18)
Es gelten die oben (s. Kap. 2.1.1 und Kap. 2.1.2) bereits aufgeführten Kriterien für den Verzicht auf Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Des Weiteren kann auf Anrechnen eines hypothetischen Erwerbseinkommens während 12 Monaten verzichtet werden (WEL Rz 3521.18), wenn:
- das RAV die Person als nicht vermittelbar einschätzt.
- Die Person sich während zwei Jahren ausreichend, aber erfolglos beworben hat.
Der Rentenvorbezug gilt nicht als Einkommensverzicht (WEL Rz 3521.16).
Unterhaltsbeiträge, auf die eine EL-beziehende Person Anspruch hat, werden als Einkommen angerechnet, selbst wenn diese nicht bezahlt werden. Wird darauf verzichtet, weil die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, müssen folgende Beweise der Uneinbringlichkeit von der EL-beziehenden Person erbracht werden:
- Nachweis einer erfolglosen Betreibung
- Nachweis der Steuerbehörden
- Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (z.B. Bezug von Fürsorgeleistungen)
Im Folgenden wird speziell auf die Pflegeversicherung nach VVG eingegangen, weil diese im Zusammenhang mit einem absehbaren Heimeintritt bei der EL-Berechnung relevant ist.
Eine Langzeitpflegeversicherung ist freiwillig. Im Budget einer EL beziehenden Person ist die Prämie eine relevante Ausgabe. Bei Heimeintritt würde die Versicherung nach einer vorgegebenen Wartezeit Leistungen erbringen, welche den Anteil EL im Budget reduzieren würde. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die AKB bei der Kündigung einer solchen Versicherung Einkommensverzicht (nach Art. 11a ELG) geltend machen würde. Abklärungen von Herr Charles Geiger, Jurist, im November 2015 haben folgende Antwort gegeben:
Es ist Praxis der AKB, die Prämie für die Langzeitpflegeversicherung während der Wartezeit (bis die Leistungen fliessen) nach dem Heimeintritt, oder allenfalls im Grenzfall kurz vor dem Heimeintritt, bei der EL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen, auch wenn diese Ausgabe im Gesetz nicht vorgesehen ist. Während der Wartezeit wird der Betrag unter andere Kosten aufgenommen, nach der Wartezeit wird der Nettobetrag der Versicherungsleistung (Zahlung der Versicherung abzüglich Prämie) bei den Einnahmen aufgeführt. Ein Einkommensverzicht bei einer Kündigung darf von der AKB nur veranschlagt werden, wenn die Prämien in der EL-Berechnung als Ausgaben anerkannt wurden, ansonsten darf kein Einkommensverzicht berechnet werden (s. Merkblätter: Abklärungen zu Pflegeversicherungen).
Fazit: Eine Langzeitpflegeversicherung soll gegebenenfalls erst kurz vor Ablauf des Kündigungstermins gekündigt werden, damit sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes ein Heimeintritt nicht geplant oder absehbar ist. Ansonsten besteht die Gefahr auf Anrechnung eines Einkommensverzichts bei der EL. Eine Langzeitpflegeversicherung darf nicht gekündigt werden, wenn ein Heimeintritt geplant oder absehbar ist oder gar die Wartefrist läuft.
2.4.1 Wohnrechtsverzicht
Gemäss WEL Rz 3433.05 darf einer EL-berechtigten Person, die ihr Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, in der Regel der Eigenmietwert nicht weiter als Einkommen angerechnet werden. Im Folgenden wird erklärt, inwiefern bei einer EL-Berechnung ein Verzicht auf entgeltliches resp. unentgeltliches Wohnrecht berücksichtigt wird.
2.4.1.1 Unentgeltliches Wohnrecht
Einer EL-anspruchsberechtigten Person, die ein Zimmer/eine Wohnung oder eine Liegenschaft bewohnt, für die sie das unentgeltliche Wohnrecht hat, wird als Einnahme der Eigenmietwert eingerechnet und bei den Ausgaben der Eigenmietwert sowie die Nebenkosten bis zur maximalen Mietzinslimite anerkannt (s. Merkblätter: EL-Berechnung bei Wohnrecht). Verzichtet diese auf das unentgeltliche Wohnrecht oder macht keinen Gebrauch mehr davon, wird der Eigenmietwert abzüglich Gebäudeunterhaltskosten in der EL-Berechnung weiterhin als Einnahme angerechnet, jedoch nicht als anerkannte Ausgabe berücksichtigt. Es werden dieselben Beträge als Einkommensverzicht berechnet, wenn der Verzicht vor Beginn des EL-Anspruchs gemacht wurde (WEL Rz 3524.04).
Muss aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung des unentgeltlichen Wohnrechts aufgegeben werden, darf der Gegenwert des Wohnrechtes nicht als Einkommen angerechnet werden (WEL RZ 3433.05). Dies ist in der Regel beim Übertritt in ein Alters- und Pflegheim der Fall (s. Merkblätter: Verzicht auf Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen – Antwort Herr Käser). Bei einem Umzug in ein altersgerechtes Wohnen empfiehlt Herr Käser, ehem. Jurist der AKB, ein ärztliches Attest mit Begründung bei der AKB vorzulegen (Vorgehen s. Merkblätter: Verzicht auf Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen).
Wird ohne gesundheitliche Begründung oder ohne Anerkennung derselben durch die AKB auf ein unentgeltliches Wohnrecht verzichtet, kann durch finanzielle Entschädigung des Kapitalwerts des aufgegebenen Wohnrechts ein Einkommensverzicht in der EL-Berechnung vermieden werden (s. Merkblätter: Kapitalisierung Wohnrecht). Dafür wird der Kapitalwert als Vermögen angerechnet. Die Berechnung wird analog der Berechnung des Kapitalwerts einer Nutzniessung vorgenommen (s. Kap: 2.5). Im Unterschied zur Nutzniessung können bei Wohnrecht keine Hypothekarzinse oder Gebäudeunterhaltskosten vom Jahresmietwert in Abzug gebracht werden (Tel. Auskunft von Frau Freiburghaus, AKB vom 25.09.2020).
2.4.1.2 Entgeltliches Wohnrecht
Einer EL-anspruchsberechtigten Person, die ein Zimmer/eine Wohnung oder eine Liegenschaft bewohnt, für die sie das entgeltliche Wohnrecht hat, werden als Ausgaben die belegbare Miete bis zur Höhe des Eigenmietwertes und die Nebenkosten anerkannt, wenn die maximale Mietzinslimite gemäss EL eingehalten wird. Der Eigenmietwert wird jedoch NICHT als Einnahme eingerechnet (s. Merkblätter: EL-Berechnung bei Wohnrecht). Verzichtet eine EL-anspruchsberechtigte Person auf das entgeltliche Wohnrecht oder macht keinen Gebrauch mehr davon, äussert sich die WEL nicht explizit zu dieser Konstellation. Dazu hat Sabine Bieri, Sozialarbeiterin PS von Milena Gilgen, AKB am 20.02.2017 per E-Mail folgende Auskunft erhalten: Eine Person kann ohne Einkommensverzicht das Objekt mit entgeltlichem Wohnrecht verlassen und in eine Mietwohnung ziehen, selbst wenn diese teurer sein sollte (s. Merkblätter: Verzicht auf entgeltliches Wohnrecht.
2.4.2 Nutzniessungsverzicht Immobilie
Einer EL-anspruchsberechtigten Person, die auf einer Immobilie eine Nutzniessung hat und selber darin wohnt, wird in den Einnahmen der Eigenmietwert eingerechnet und werden bei den Ausgaben der Eigenmietwert und die Nebenkosten bis zur maximalen Mietzinslimite anerkannt. Weiter werden bei den Ausgaben der Gebäudeunterhalt sowie allfällige Hypothekarzinse bis zur Höhe des Ertragswertes anerkannt (s. Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021).
Verzichtet diese Person auf die Nutzniessung einer Immobilie (z.B. Zimmer, Wohnung, Liegenschaft, Garage etc.) insbesondere wenn die Nutzniessung im Grundbuch gelöscht wird, wird ihr im EL-Budget bei den Einnahmen ein marktkonformer Mietzins abzüglich der Hypothekarzinse und der Gebäudeunterhaltskosten eingerechnet (WEL Rz 3524.03). Zu beachten ist, dass die WEL Rz 3524.03 die Gebäudeunterhaltskosten in diesem Zusammenhang nicht auf die Pauschale gemäss Art. 16 ELV beschränkt. Die Praxis der AKB orientiert sich aber an dieser Pauschale gemäss Hans-Ueli Käser. Ereignete sich der Nutzniessungsverzicht vor Beginn des EL-Anspruchs, wird die Berechnung bei einem späteren EL-Bezug ebenfalls wie oben beschrieben vorgenommen.
Die Nutzniessung erlischt nicht, wenn die nutzniessungsberechtigte Person ihr Recht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Person ist dann berechtigt, die Immobilie zu vermieten. Der Nettoertrag aus der Vermietung wird der nutzniessungsberechtigten Person als Einnahme angerechnet.
Wer ohne Einkommensverzicht in der EL-Berechnung die Nutzniessung löschen möchte, muss sich den Barwert des Nettoertrags der Nutzniessung errechnen und auszahlen lassen. Notare können diese sogenannte Kapitalisierung vornehmen. Wenn Pro Senectute oder die betroffenen Personen selbst den Wert nach WEL (s. Beispiel) berechnen und die Parteien die Kapitalisierung einvernehmlich unter sich regeln können, ist ein/e Notar/in nur für die Beglaubigung der Unterschrift und die Löschung der Nutzniessung obligatorisch (Telefonische Auskunft von Frau Guggisberg, Notarin in Lyss an Sarah Niederberger, SAR PS am 13.08.2020).
Berechnung des Kapitalisierungswertes s. Kap. 2.5.
Wenn eine Gegenleistung für die Aufhebung des Nutzniessungsrechts bezahlt wird, prüft die AKB, ob diese Gegenleistung angemessen war. Wenn sie zu gering war oder die Gegenleistung in Raten erfolgt, wird die Differenz in der EL-Berechnung als Verzichtsvermögen gerechnet. Genaue Berechnung s. Merkblätter: Berechnung Verzicht auf Einkommen/Vermögen bei Abtretung der Nutzniessung (Auskunft der AKB vom 22.06.2022).
2.4.3 Verzicht auf die Verzinsung eines Darlehens
Wird gemäss WEL Rz 3524.01 auf die Verzinsung eines Darlehens verzichtet, so ist ein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme einzurechnen (Bestimmung des Zinssatzes siehe WEL Rz 3524.01).
2.4.4 Verzicht auf eine zinstragende Anlage des Barvermögens
Wird gemäss WEL Rz 3524.01 ins Gewicht fallendes Barvermögen nicht zinstragend angelegt, so ist ein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme einzurechnen (Bestimmung des Zinssatzes siehe WEL Rz 3524.01). In der Praxis der AKB wird nicht verlangt, dass das Vermögen so zinstragend wie möglich angelegt wird, sondern dass es überhaupt bei der Bank liegt und nicht etwa bar zuhause aufgehoben wird.
2.4.5 Verzicht auf Einkünfte, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen abgeworfen hätten
Einkünfte aus beweglichem Vermögen umfassen gemäss WEL 3.4.3.2
- Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren,
- Gewinnanteile,
- Pacht- und Mietzinse aus beweglichen Sachen,
- Darlehenszinse,
- Verleihung oder Nutzung irgendwelcher Rechte (z.B. Patentrechte).
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen umfassen gemäss WEL 3.4.3.3
- Miet- und Pachtzinse aus unbeweglichem Vermögen,
- Nutzniessung,
- Wohnrechte.
Bei einem Verzicht auf Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, wird der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet (WEL Rz 3524.02).
Der Kapitalwert wird folgendermassen berechnet (s. WEL Anhang 14.3: Berechnung des Vermögensverzichts).
1. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors
Mit dem Alter der zur Nutzniessung berechtigten Person kann auf der Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (s. Merkblätter: Leibrente ab 2005) der der Wert einer jährlichen Rente (bei einer Kapitalleistung von Fr. 1'000.-) ermittelt werden. Beispiel: Alter 70 (Frau) ergibt eine Jahresrente von 55.21. Danach wird schrittweise der Kapitalisierungsfaktor berechnet.
2. Berechnung des Nettojahreswerts (Mieteinkommen)
Bei unentgeltlichem Wohnrecht wird der Jahresmietwert ohne Abzug von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen verwendet (s. Kap.: 2.4.1.1). Beim Nutzniessungsrecht wird der Nettojahreswert verwendet. Er wird folgendermassen berechnet:
Berechnung | Bemerkung | Beispiel |
Bruttojahreswert (Mietwert) | Allenfalls auch effektiv erzielter Mietzins, wenn dieser bereits von der AKB akzeptiert worden ist (s. Quellen: Berechnung Kapitalwert von Nutzniessung) | 24'000.- |
./. Hypothekarzinse |
Effektive jährlich zu bezahlende Hypothekarzinse | - 2'600.- |
./. Gebäudeunterhaltskosten |
10% resp. 20% (s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021) | - 2'400.- |
= Nettojahreswert |
19'000.- |
3. Berechnung des Kapitalwerts
Formel: (Netto-)Jahreswert x Kapitalisierungsfaktor = Kapitalwert
Beispiel: 19'000 x 18.11 = 344'090.-
Hier ein Beispiel für eine Vereinbarung Kapitalisierung Nutzniessung (PDF, 59 KB)
Vermögen, das verspielt worden ist, wird vollumfänglich als unbelegter (übermässiger) Vermögensverbrauch angerechent und kann somit zu Verzichtsvermögen in der EL-Berechnung führen.
3. Vermögensverzicht und Vermögensverbrauch
Das anzurechnende Vermögen, auf das verzichtet worden ist, setzt sich zusammen aus Verzichtsvermögen aufgrund Veräusserung von Vermögenswerten (s. Kap. 3.1 bis 3.3) und aus Verzichtsvermögen aufgrund von übermässigem Vermögensverbrauch (s. Kap. 3.4) (WEL Rz 3531.01). Das Verzichtsvermögen wird im ersten Jahr unverändert auf den 1. Januar des folgenden Jahres übertragen und dann jeweils jährlich per 1. Januar bei der EL-Berechnung um Fr. 10'000.- vermindert (WEL Rz 3531.02). Diese Verminderung ist frühestens ab 1. Januar 1990 möglich (ebd.) und nur einmal pro Jahr (WEL Rz 3531.03).
Während dem EL-Bezug wird ein Vermögensverzicht nur abgeklärt, wenn das gesamte Vermögen um mehr als Fr. 10'000.- pro Jahr abgenommen hat (WEL Rz 3531.04). Der Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG gilt als Rechtfertigungsgrund für einen Vermögensverbrauch über Fr. 10'000.- pro Jahr (WEL Rz 3533.14).
Bei Neuanmeldungen für EL überprüft die Ausgleichskasse, ob auf Vermögenswerte verzichtet worden ist sowie den Vermögensrückgang (WEL 3.5.3.3).
Neu 1/24: Bei Verzicht aufgrund veräusserter Vermögenswerten (auch Schenkungen) ist dieses ermittelte Verzichtsvermögen (s. Kap. 3.1 bis 3.3) vom tatsächlichen Vermögensverbrauch in Abzug zu bringen (WEL Rz 3533.09). Oder anders formuliert: Um den übermässigen Vermögensverbrauch zu berechnen, wird der Vermögensverzicht sowie der zulässige Vermögensverbrauch vom tatsächlichen Vermögensverbrauch in Abzug gebracht (s. WEL Anhang 14.4, Beispiel c). Um die Höhe des zulässigen Vermögensverbrauchs zu ermitteln, wird der Verbrauch für jedes Kalenderjahr des zu betrachtenden Zeitraums separat berechnet. Dabei wird die Veräusserung im Jahr der Veräusserung vom tatsächlichen Vermögensstand in Abzug gebracht (s. WEL Anhang 14.4, Beispiel c). Die einzelnen Jahresbeträge (Total Vermögensverbrauch, abzüglich total Verzichte durch Veräusserungen, abzüglich total zulässigen Vermögensverbrauch) werden zusammengerechnet (WEL Rz 3533.10). Liegt der tatsächliche Verbrauch für den betrachteten Zeitraum über dem zulässigen Verbrauch, prüft die AKB, ob Rechtfertigungsgründe dafür vorliegen (s. unten).
Das Beispiel c wurde aufgrund Anpassungen in der WEL per 1/24 (Rz 3533.09) neu in der WEL eingefügt. Im folgenden Anhang werden die relevanten Punkte des Beispiels erklärt und erläutert: Erläuterungen zu Beispiel c in WEL Anhang 14.4
Bei Personen mit einer Altersrente der AHV wird der Zeitraum ab dem 1. Januar des Jahres berücksichtigt, das auf den Monat folgt, der 10 Jahre vor dem Rentenanspruch liegt, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2021 (WEL Rz 3533.05). Beispiel: Eine Person wird im Mai 2025 55 Jahre alt und per Juni 2035 mit 65 Jahren pensioniert. Bei einer EL-Anmeldung wird der Vermögensverbrauch ab dem 1. Januar 2026 berücksichtigt. Der zu betrachtende Zeitraum endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in welchem die EL-Berechnung erfolgt (WEL Rz 3533.07). Bei Ehegatten ist auf den erstrentenberechtigten Ehegatten abzustellen (WEL Rz 3533.06). Der Vermögensverbrauch aufgrund Lebensführung ist folglich nur für die Zeit vor dem EL-Bezug relevant.
Ein übermässiger Vermögensverbrauch liegt vor, wenn während des betrachteten Zeitraums (s. oben) bei einem Vermögen von über Fr. 100'000.- mehr als 10% des Vermögens pro Jahr verbraucht wurde. Bei einem Vermögen unter Fr. 100'000.- darf der Vermögensverbrauch Fr. 10'000.- im Jahr nicht überschreiten (WEL Rz 3533.08). Der zulässige Vermögensverbrauch wird für jedes einzelne Kalenderjahr des zu betrachtenden Zeitraums separat ermittelt. Die Beträge für die einzelnen Jahre werden anschliessend addiert (WEL Rz 3533.10).
Der übermässige Verbrauch entspricht dem Betrag, um den der tatsächliche den zulässigen Verbrauch übersteigt. Die im Folgenden aufgeführten akzeptierte Rechtfertigungsgründe sind von der Höhe des übermässigen Vermögensverbrauchs in Abzug zu bringen. Die Rechtfertigungsgründe gelten für die Jahre vor dem EL-Bezug, teilweise auch für Abklärungen von Vermögensverzicht während des EL-Bezugs. Es werden folgende Gründe akzeptiert (Art. 17d Abs. 3 ELV und WEL 3533.12):
- Bestreitung des Lebensunterhalts während der Jahre vor dem Bezug der jährlichen EL (s. Kap. 3.4) oder Vermögensverzehr nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG während des EL-Bezugs (WEL Rz 3533.14 und s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021)
- Werterhalt von Liegenschaften, an denen die/der Bezüger/in Eigentum oder Nutzniessung hat (WEL Rz 3533.21)
- Zahnbehandlungskosten sowie krankheits- und behinderungsbedingte Kosten, welche nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden. Diese Auslagen müssen vor einem EL-Bezug die Kriterien der Einfachheit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit nicht erfüllen. (WEL Rz 3533.22)
- Gewinnungskosten und Auslagen für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen (WEL Rz 3533.23 und 3533.24)
- Unfreiwillige Vermögensverluste (WEL Rz 3533.25), z.B. Opfer von Betrug/Täuschung oder Aktienverluste, wenn nicht in unsichere, risikoreiche Aktien investiert worden ist (Schulung vom 24.11.2020 zur EL-Reform durch Uwe Koch, ZHAW). Dieser Rechtfertigungsgrund kann vor und während dem EL-Bezug geltend gemacht werden.
- Genugtuungssummen inkl. Solidaritätsbeitrag (s. Stichwort: Opferhilfe und WEL Rz 3533.26). Auch dieser Rechtfertigungsgrund gilt sowohl für die Zeit vor dem, als auch während dem EL-Bezug.
Verzicht bei Veräusserung liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und wenn die Gegenleistung weniger als 90% der Leistung beträgt (WEL Rz 3532.01 bis Rz 3532.04).
Ein kurzer Überblick zu diesem Thema bietet der am 19.10.2017 erschienene Artikel vom Notar Urs Kunz in der Berner Zeitung (s. Literatur) «Haus den Kindern geschenkt, keine Ergänzungsleistungen mehr?». Ausführungen zum massgebenden Wert einer Liegenschaft im oder ausserhalb des Kantons Bern werden im Stichwort: EL-Vermögen ab 2021 aufgeführt.
Der Verkehrswert der Liegenschaft (im Kanton Bern ist anstelle des Verkehrswertes der Repartitionswert massgebend s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021) abzüglich auf der Liegenschaft lastende und vom Käufer übernommene Hypothekarschulden ergibt das Verzichtsvermögen (WEL Rz 3532.06). Ein detailliertes Berechnungsbeispiel ist im Anhang 14.3 der WEL zu finden.
Wird eine Liegenschaft abgetreten und wird gleichzeitig als Gegenleistung eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der abgetretenen Liegenschaft eingeräumt, wird der kapitalisierte Wert dieser Gegenleistung (Nutzniessung oder Wohnrecht) bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zusätzlich zu den Hypothekarschulden vom Verkehrswert oder Repartitionswert (s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021) abgezogen (WEL Rz 3532.07). Notare nehmen diese Berechnung anhand der Tabelle Stauffer/Schätzle vor. Für die EL ist allerdings die Kapitalisierungstabelle gemäss WEL Rz 3532.08 massgebend. Berechnungsformel und -beispiel s. Kap. 2.4.2. sowie bei den Merkblättern: Nutzniessung und Wohnrecht.
Generelle Informationen zu Nutniessung und Wohnrecht s. Stichwort: Wohnrecht und Nutzniessung.
Bei Personen mit ungenügendem Einkommen wird davon ausgegangen, dass sie einen Teil des Vermögens für den Lebensunterhalt verbrauchen müssen. Die Ermittlung dieses Vermögensverbrauchs vor dem EL-Bezug ist in der WEL Rz 3533.14 bis Rz 3533.19 geregelt.
Für die Zeit vor dem EL-Bezug wird der sogenannte begründete Verzehr in einer Schatten-EL-Berechnung ermittelt. Hierzu wird ein pauschaler Lebensunterhalt je nach Anzahl Personen berechnet (WEL 3533.16). Der Pauschalbetrag wird ermittelt, indem der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf einer alleinstehenden Person (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) mit dem entsprechenden Faktor (s. folgende Tabelle) multipliziert wird (WEL Rz 3533.15). Dieser Pauschalbetrag enthalt sämtliche Auslagen inkl. Mietzins und Krankenkassenprämie oder die jährlichen Steuern, welche als laufende Lebensunterhaltskosten zu betrachten sind. Geschuldete und tatsächlich geleistete Unterhaltsbeiträge werden jedoch zum Pauschalbetrag addiert. Auch werden die oben aufgeführten Rechtfertigungsgründe sowie der sogenannte angemessene Verzehr als zusätzliche Gründe für eine Vermögensreduktion zusätzlich akzeptiert. Der angemessene Verzehr beträgt gemäss Aussage von Frau Burri, Juristin AKB (Telefonische Auskunft an Sarah Niederberger, SAR PSBE, am 14.09.2022) pro Kalenderjahr Fr. 10'000.- für eine Einzelperson und Fr. 15'000.- für ein Ehepaar.
Faktoren für die Berechnung des Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt vor dem EL-Bezug (WEL Anhang 8):
alleinstehend | Ehepaar | |
ohne Kinder | 3.2 | 5.3 |
1 Kind | 4.2 | 6.2 |
2 Kinder | 4.5 | 6.4 |
Ab 3 Kinder | 4.8 | 6.7 |
Als Einkommen werden alle wiederkehrenden Leistungen gerechnet. Der Mietwert der selbstbewohnten Liegenschaft ist jedoch davon ausgenommen sowie Einnahmen nach Art. 11 Abs. 3 ELG (Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung an die Pflegeleistungen bei Heimaufenthalt, wenn in der Tagestaxe keine Pflegekosten nach dem KVG berücksichtigt werden). Das Erwerbseinkommen ist vollumfänglich zu berücksichtigen (WEL Rz 3533.18).
Beispiel eines Vermögensverzichts im Rahmen einer Erbschaft siehe WEL Anhang 14.2.
Beispiel: Ehepaar, 2 Kinder, 1 Liegenschaft
Haben die Kinder zugunsten iherer Eltern einen Ehe-Erbvertrag unterschrieben, in welchem sie bis zum Tod des 2. Elternteils auf ihre Erbschaft verzichtet haben und wollen dies nachträglich ändern, sodass bei Heimeintritt des zweiten Elternteils nicht mehr auf den Pflchtteil aus der Erbmasse des erstverstorbenen Elternteils verzichtet werden soll, stellt dieser geringere Vermögensanteil des 2. Elternteils bei dessen EL-Berechnung ein Verzichtvermögen dar (s. Quellen: Nachtrag Erbvertrag). Die sogenannte Demezklausel kann somit nicht im Nachhinein in einem Erbvertrag hinzugfügt werden. Wird sie jedoch bei Abschluss im Ehe-/Erbvertrag aufgeführt, entsteht kein Verzichtsvermögen (s. Stichwort: Ehe-/Erbvertrag).
4. Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund von Verzichtsvermögen bei der EL
Siehe Stichwort: Sozialhilfe.
Quellen und Links
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
keine
keine
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
31.08.2020 |
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28.09.2020 |
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18.12.2020 |
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10.11.2021 |
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20.12.2021 |
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07.12.2022 |
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04.01.2024 |
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15.01.2024 |
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