Berufliche Vorsorge
12.06.2019 / jba
Letzte Änderung: 10.01.2025 / sni
- Aktualisierung Kap. 1.4: Grenzbeträge ab 2025
Zusammenfassung
Die berufliche Vorsorge (BV), in der Umgangssprache auch Pensionskasse genannt, ist die zweite Säule der Schweizer Sozialvorsorge. Sie soll den Versicherten nach der Pensionierung die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Sie hat das Ziel, die Leistungen aus der AHV/IV im Alter, bei Invalidität sowie beim Tod zu ergänzen und sicherzustellen, dass der gewohnte Lebensstil aufrechterhalten werden kann. Zusammen mit der ersten Säule (AHV) soll ein Renteneinkommen von 60% des letzten Lohns erreicht werden. Daneben versichert die zweite Säule die Risiken Tod und Invalidität. In diesem Kapitel liegt der Schwerpunkt jedoch auf dem Bereich der Altersrente.
Die BV ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer/innen. Sie wird von Vorsorgeeinrichtungen (autonomen Pensionskassen, Gemeinschaftseinrichtungen oder Sammelstiftungen) durchgeführt, die rechtlich selbständig und insbesondere von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber unabhängig sind.
1. Grundsätze Berufliche Vorsorge
Die Höhe der Altersrente hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Berufliche Vorsorge funktioniert nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Hierbei wird das Kapital real angespart. Jede Altersgruppe bildet sich während der Erwerbsdauer ein Vermögen, welches nach dem Erreichen des Rentenalters, bei Tod oder Invalidität in Form von Renten oder Kapitalleistung ausbezahlt wird.
Die berufliche Vorsorge hat als zweite Säule, neben der AHV/IV/EO als erste Säule, die Aufgabe, den Versicherten die Fortsetzung ihrer bisherigen Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Sie strebt dabei das Ziel an, mit der ersten Säule zusammen ein Renteneinkommen von rund 60% des letzten Lohnes zu erreichen (Art. 1 Abs. 1 BVG).
Die Altersvorsorge in der zweiten Säule basiert auf einem individuellen Sparprozess. Dieser beginnt mit 25 Jahren. Ein jährliches Erwerbseinkommen, welches über der Eintrittsschwelle (s. Links: Organisation und Finanzierung BV) liegt, ist Voraussetzung für die Beitragspflicht. Der Sparprozess endet mit dem Erreichen des Rentenalters. Das während der Jahre auf dem individuellen Konto der/des Versicherten angesparte Altersguthaben definiert Mindestleistungen für das Alter, im Todesfall und bei Invalidität. Das vorhandene Kapital wird dabei mit einem Umrechnungsfaktor (s. Kap. 1.4.2) in eine jährliche Altersrente umgewandelt.
Die Grundlagen sind auf Bundesebene im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Dieses Gesetz enthält die Minimalvorschriften, die von Arbeitgebenden und Vorsorgeeinrichtungen zwingend erfüllt werden müssen. Darüber hinaus besteht aber viel Raum zur Ausgestaltung der Vorsorge. So haben die Vorsorgeeinrichtungen grosse Freiheit in der Wahl ihrer Anlagestrategie. Klar im Vordergrund stehen dabei die Anlage, Investition in sichere Wertschriften wie Obligationen, Kassascheine, dann Liegenschaften und Grundstücke und erst in einem zweiten Schritt in unsichere Titel wie Aktien und Partizipationsscheine.
Finanziert wird die berufliche Vorsorge durch die Beiträge von Arbeitgeber/innen, Arbeitnehmer/innen und dem Kapitalertrag aus den Anlagen.
1.2.1 Beitragspflicht
Die minimale Versicherung gegen die Risiken Tod und Invalidität läuft ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die/der Arbeitnehmende das 17. Lebensjahr erreicht. Gemäss Art. 2 BVG unterstehen Arbeitnehmende zudem der obligatorischen BVG-Pflicht, wenn sie das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einer/m Arbeitgeber/in einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'680.- beziehen (Art. 7 BVG).
Das eigentliche Altersparen beginnt jedoch erst am 1. Januar des Jahres, in welchem das 24. Lebensjahr erreicht wird.
1.2.2 Freiwillige Versicherung
Personen können sich freiwillig bei der 2. Säule (s. Merkblätter: Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG) versichern lassen, wenn sie
- selbständig erwerbend sind (s. Kap. 1.5)
- Arbeitnehmer/in sind und ihr/e Arbeitgeber/in gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist
- Familienglied von Betriebsleitenden sind und in diesem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten
- Arbeitnehmer/in mit mehreren Arbeitgebenden sind, und der Jahreslohn insgesamt über Fr. 22'680.- liegt, sofern sie nicht bereits obligatorisch versichert sind. Dieser Punkt betrifft auch folgende Arbeitnehmer/innen:
- Arbeitnehmer/in, die in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen von höchstens drei Monaten steht
- Arbeitnehmer/in mit einer nebenberuflichen Tätigkeit, wenn sie für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Die freiwillige BVG-Versicherung muss bei der Auffangeinrichtung oder bei einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragt werden.
Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) enthält nur Minimalbestimmungen und überlässt die Regelung der Details den Pensionskassen. Das Pensionskassenreglement der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ist daher ein wichtiges Dokument, das man genau studieren sollte. Es legt den Umfang der beruflichen Vorsorge im Betrieb fest und regelt wichtige Fragen, z.B. wie der versicherte Verdienst bestimmt wird (inkl. Gratifikation), ob Konkubinatspartner/innen und geschiedene Ehegatten Anspruch auf Hinterlassenenrenten haben oder wann man sich frühestens vorzeitig pensionieren lassen kann.
Pensionskassenreglemente werden häufig neuen Entwicklungen angepasst. Will man sich über konkrete Punkte informieren, ist stets die aktuelle Version massgebend. Als Arbeitnehmer/in sollte man daran denken, dass es - bis man erstmals Leistungen bezieht - noch Änderungen geben wird. Massgebend für die Ansprüche ist schlussendlich das Reglement, das zum Zeitpunkt der Pensionierung (bzw. des Beginns der Invalidität) gilt.
Bei der beruflichen Vorsorge versichert sind alle Arbeitnehmer/innen, die bei der AHV versichert sind und einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'680.- (Stand: 2025) erhalten. Jede Arbeitgeberin/jeder Arbeitgeber, die/der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer/innen beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen.
Grenzbetrag
Der Bundesrat kann die für die obligatorische berufliche Vorsorge massgebenden Grenzbeträge den Erhöhungen der minimalen Altersrente der AHV anpassen. Bei der oberen Grenze des koordinierten Lohnes kann dabei auch die allgemeine Lohnentwicklung berücksichtigt werden. Der versicherbare Jahreslohn der Arbeitnehmer/innen oder das versicherbare Einkommen der Selbständigerwerbenden ist auf den 10fachen oberen Grenzbetrag des maximal anrechenbaren Jahreslohnes beschränkt.
Grenzbeträge gültig (ändern nicht jedes Jahr) |
ab 2025 |
---|---|
max. anrechenbarer Jahreslohn | Fr. 90'720.00 |
Mindestjahreslohn | Fr. 22'680.00 |
Koordinationsabzug | Fr. 26'560.00 |
max. koordinierter/versicherter Lohn | Fr. 64'260.00 |
min. koordinierter/versicherter Lohn* | Fr. 3'780.00 |
* Bei Einkommen über dem Mindestlohn aber unter dem Koordinationsbetrag, gilt ein koordinierter Lohn von Fr. 3'780.- im Jahr.
1.4.1 Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug bestimmt, welcher Lohn bei der zweiten Säule (Pensionskasse) versichert ist, indem er vom Jahreseinkommen abgezogen wird. Der Abzug beträgt derzeit 87.5% (7/8) der maximalen AHV-Rente, das entspricht Fr. 26'560.- (ab 2025).
1.4.2 Umwandlungssatz
Mithilfe des Umwandlungssatzes wird das gesparte Kapital, d.h. das Altersguthaben, in eine Rente umgewandelt. Es handelt sich um eine versicherungsmathematische Grösse, welche eng mit der durchschnittlichen Lebenserwartung verknüpft ist. Weil diese seit Einführung des BVG im Jahr 1985 spürbar zugenommen hat, wurde im Rahmen der 1. BVG-Revision eine schrittweise Reduktion auf 6.8% beschlossen. Der gesetzlich geregelte Umwandlungssatz gilt lediglich im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Im überobligatorischen Bereich sind wesentlich tiefere Ansätze üblich (s. Kap. 1.4.3)
1.4.3 Pensionskassen-Überobligatorium
Im überobligatorischen Bereich kann der Lohn vollumfänglich versichert oder es können Lohnbestandteile ausgenommen werden. Dabei ist das Reglement der jeweilig betroffenen Pensionskasse zu berücksichtigen, dort sind die Möglichkeiten des Überobligatoriums festgehalten. Nicht jede Pensionskasse verfügt über eine überobligatorische Versicherungsvariante. Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist lediglich der obligatorische Teil der 2. Säule geregelt. Dieses Gesetz legt minimale Regeln fest, nach denen Arbeitgebende ihre Arbeitnehmenden in der Pensionskasse versichern müssen. Die weitergehende oder überobligatorische berufliche Vorsorge (Art. 6 und 49 BVG) geht über diesen gesetzlichen Mindestumfang der Versicherung hinaus. Wenn das BVG z.B. vorsieht, dass Frauen ab 64 und Männer ab 65 Jahren pensioniert werden, kann die überobligatorische Versicherung der Pensionskasse vorsehen, dass Arbeitnehmende schon mit 58 Jahren eine Rente beziehen können. Sie erfahren im Pensionskassenreglement oder bei der jeweiligen Pensionskasse, wie die Versicherungsdeckung geregelt ist.
Wie die Verzinsung vom überobligatorischen Teil der Pensionskassenbeiträge aussieht, entscheidet das oberste Organ der jeweiligen Pensionskasse und wird nicht durch den Bundesrat festgesetzt, wie dies beim obligatorischen Teil der Fall ist (s. Kap. 1.6).
Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch der Einzahlung der BV unterstellt (s. Merkblätter: Selbständigerwerbende in der Schweizer Sozialversicherung).
Sie können sich freiwillig versichern lassen (Art. 44 und 45 BVG). Dafür stehen verschiedene Möglichkeiten offen:
- Anschluss bei der Pensionskasse des Berufsverbandes
- Anschluss bei der Sammelstiftung einer Versicherungsgesellschaft resp. Bank
- Anschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (s. Links: Stiftung Auffangeinrichtung BVG)
Das für die Altersleistung angesparte Kapital nennt man das Altersguthaben. Dieses Guthaben wird aus den jährlichen Altersgutschriften inklusive eines Zinses von mindestens 1% (ab 2017) gebildet (Art. 15 BVG). Dieser Zinssatz wird vom Bundesrat festgelegt (s. Links: Mindestzinssatz). Die Höhe der Altersgutschriften wird in Prozenten des koordinierten Lohnes festgesetzt und richtet sich nach dem jeweiligen Alter und Geschlecht der Versicherten (Art. 16 BVG). Dabei gelten folgende Ansätze:
Altersjahr Männer |
Altersjahr Frauen |
Prozentsatz des koordinierten Lohnes |
25-34 | 25-34 | 7% |
35-44 | 35-44 | 10% |
45-54 | 45-54 | 15% |
55-65 | 55-64 | 18% |
Wie diese jährlichen Altersgutschriften finanziert werden, ist Sache der Vorsorgeeinrichtungen. Das BVG gibt nur wenig Anhaltspunkte. Das BVG kennt den Grundsatz der kollektiven Finanzierung: Der Beitrag der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller ihrer Arbeitnehmer/innen. Ebenfalls wie in der AHV schulden die Arbeitgeber/innen den Vorsorgeeinrichtungen die gesamten Beiträge (ihren Anteil und den Anteil der Arbeitnehmer/innen, welcher direkt vom Lohn abgezogen wird).
2. Übersicht BVG-Renten
Die nachfolgende Grafik gibt eine Übersicht über die verschiedenen Rentenarten der beruflichen Vorsorge. In den nachfolgenden Unter-Kapiteln werden nur auf die wichtigsten Renten, welche im Zusammenhang mit Beratungen der Pro Senectute stehen können, eingegangen.
Das ordentliche Rentenalter erreichen Frauen mit 64 Jahren und Männer mit 65 Jahren. Die Altersrente beläuft sich auf 100%, gemäss einbezahltem Guthaben. Die Pensionskassen können in ihren Reglementen die flexible Pensionierung vorsehen. Gegebenenfalls sind Leistungen entsprechend anzupassen. Seit 01.01.2006 ist der vorzeitige Altersrücktritt ab dem 58. Altersjahr möglich. Ausnahmen sind im Zusammenhang mit betrieblichen Restrukturierungen möglich. Gleiches gilt für Arbeitsverhältnisse, bei denen ein früherer Altersrücktritt aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorgesehen ist.
Zum Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung wird das Alterskapital in eine Rente umgewandelt. Die Rentenhöhe wird dabei durch drei Faktoren bestimmt:
- das angesparte Altersguthaben (s. Kap. 1.1)
- den Kapitalertrag inkl. Zins auf dem Altersguthaben (das Alterskapital wird mit dem vom Bundesrat jährlich festgelegten Mindestzinssatz bis zum Zeitpunkt der Pensionierung verzinst)
- den Umwandlungssatz (s. Kap. 1.4.2)
Das Altersguthaben muss bis zur Pensionierung mindestens mit dem gesetzlich festgelegten BVG-Mindestzinssatz (s. Links: Mindestzinssatz) verzinst werden. Der Zins wird jährlich dem vorhandenen Altersguthaben gutgeschrieben. Die Verzinsung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Altersguthabens zum Zeitpunkt der Pensionierung. Ein Pensionskassenmodell, das die Versicherten direkt am Anlageerfolg beteiligt, begünstigt die Höhe der Rente.
Im Falle eines Todes werden von der Pensionskasse verschiedene Leistungen fällig – sofern die/der Verstorbene über eine Pensionskasse versichert war. Einerseits bezahlt die Pensionskasse Renten an die/den Witwe/r. Im Gegensatz zur AHV, sind in der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen für Witwen und Witwer identisch. Ein Rentenanspruch besteht auch, wenn der/die verstorbene Ehepartner/in bereits pensioniert und in Rente war und auch falls der/die Verstorbene zeitlebens eine Invalidenrente erhalten hat. Eine Witwen-/Witwerrente erhält die/der überlebende Ehepartner/in dann, wenn sie/er beim Tode der Ehepartnerin/des Ehepartners für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder min. 45. Jahre alt ist und die Ehe fünf Jahre oder länger gedauert hat. Falls die/der Witwe/r diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt anstelle einer Rente eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19, Abs. 2 BVG).
Im Falle einer regulären Rentenauszahlung beträgt die Witwer-/Witwen-Rente 60% der vollen versicherten Invalidenrente beim Tod oder vor dem Altersbeginn oder 60% der zuletzt ausgerichteten Altersrente beim Tod nach dem Altersrentenbeginn (s. Quellen: Recht für die Praxis, S. 167 ff.).
Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf Waisenrenten. Der Anspruch besteht bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes bzw. darüber hinaus während der Ausbildung oder solange das Kind zu mindestens 70% invalid ist, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Die Waisenrente beträgt pro Kind 20% der vollen Invalidenrente bzw. der zuletzt ausgerichteten Altersrente.
Die Kinderrente beträgt 20% der Altersrente des erwachsenen Elternteils und wird zusätzlich je Kind ausgerichtet. Der Anspruch erlischt mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er verlängert sich bis längstens zum 25. Altersjahr für Kinder, die in Ausbildung stehen oder zu mindestens 70% invalid sind.
Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters invalid wird. Die Invalidenrente (Art. 23 ff. BVG) bei der beruflichen Vorsorge ist weitgehend identisch mit denjenigen in der Invalidenversicherung. Für die Bemessung des IV-Grades wird ebenfalls ein Einkommensvergleich vorgenommen. Der Beginn des Anspruchs ist grundsätzlich ebenfalls identisch mit demjenigen in der Invalidenversicherung (s. Quellen: Recht für die Praxis, S. 160 ff.).
Das massgebende Altersguthaben wird mit dem gleichen Umwandlungssatz (s. Kap. 1.4.2) in eine Invalidenrente umgerechnet wie die Altersrente.
Invaliden-Kinderrente
Personen, die eine Invalidenrente beziehen, haben für jedes Kind Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. Die Voraussetzungen entsprechen jenen für die Waisenrente. Die Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 20% der zur Ausrichtung gelangenden Invalidenrente. Die Rente wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet; jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, solange die Ausbildung noch nicht beendet ist (s. Quellen: Recht für die Praxis, S. 167 ff.).
3. Bezug Altersguthaben Pensionskasse
Die Leistungen von den Pensionskassen werden grundsätzlich als Renten ausgerichtet. Es gibt aber auch die Möglichkeit, Teile vom BVG-Altersguthaben in Form von Kapital zu beziehen. Das nachfolgende Kapitel gibt Erläuterungen dazu.
Die Höhe der Rente hängt von den Beiträgen ab, die im Verlauf des Erwerbslebens einbezahlt wurden. Auch relevant dafür sind die Regeln der jeweiligen Pensionskasse. Alle Beiträge zusammen bilden das Altersguthaben. Dieses kann als Rente oder teilweise als Kapital (s. Kap. 3.2) bezogen werden. Die Bezugs-Bedingungen sind an die Reglemente der Pensionskassen gebunden, bei der die Person versichert ist. Eine Rente wird mit dem Umwandlungssatz (s. Kap. 1.4.2) berechnet, wobei dessen Mindesthöhe gesetzlich festgelegt ist (Art. 14 BVG).
3.1.1 Beitragsprimat
Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen werden auf der Grundlage des vorhandenen Altersguthabens festgesetzt. Sie hängen somit von den bezahlten Beiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den Einkäufen ab, jeweils inklusive Verzinsung. Weitaus die meisten Vorsorgeeinrichtungen werden im Beitragsprimat geführt.
3.1.2 Leistungsprimat
Im Gegensatz zum Beitragsprimat (s. Kap. 3.1.1) sind im Leistungsprimat die Leistungen in Prozent des versicherten Lohnes definiert. Die Beiträge werden so festgesetzt, dass sie zusammen mit der Verzinsung ausreichen, um das für die Leistungen erforderliche Vorsorgekapital zu bilden. Um die höchst mögliche Rente zu erhalten, ist eine bestimmte Anzahl Versicherungsjahre erforderlich. Nur noch eine kleine Minderheit von Vorsorgeeinrichtungen wird im Leistungsprimat geführt.
3.1.3 Vorzeitiger Bezug
Die Altersleistung kann im BVG (wie in der 1. Säule) auch vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen werden. Das Mindestalter für den Altersrücktritt beträgt 58 Jahre (Art. 1i6, Abs. 1 BVV). Allerdings werden die Altersleistungen bei Vorbezug reduziert: Das Altersguthaben ist in diesen Fällen nicht vollständig angespart und wird mit einem tieferen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgerechnet.
3.1.4 Aufschub BVG-Rente
Das BVG-Guthaben kann auf Wunsch der versicherten Person aufgeschoben werden, wenn die versicherte Person ihre Erwerbstätigkeit über das ordentliche Pensionsalter hinaus fortsetzt und keine IV-Leistung bezieht.
Die Pensionierung kann max. bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden. Die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen des Aufschubes sind dem jeweiligen Reglement der Pensionskasse zu entnehmen, da die Handhabung individuell und nicht gesetzlich geregelt ist.
3.1.5 Besteuerung BVG-Rente
S. Kap.: 5.1.1
Gemäss Art. 37, Abs. 2 BVG kann die/der Versicherte verlangen, dass ihr/ihm ¼ des Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistung massgebend ist, als Kapital ausbezahlt wird. Entsprechend fällt die Rente tiefer aus. Die Pensionskassen können in ihren Reglementen einen weitergehenden Kapitalbezug vorsehen als dies im Gesetz festgelegt ist. Wird anstelle der Rente der Bezug des gesamten Altersguthabens in Kapitalform gewünscht, dürfen die Pensionskassen in ihren Reglementen eine Frist vorsehen, welche für die Geltendmachung der Kapitalauszahlung eingehalten werden muss (Art. 37, Abs. 4, Bst. b BVG). Verheiratete Personen benötigen für eine Kapitalauszahlung das schriftliche Einverständnis ihrer Ehepartnerin/ihres Ehepartners.
Abgrenzung Kapitalabfindung
Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können auch vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle der gesamten Alters-, Witwen- oder Invalidenrente eine einmalige Kapitalabfindung verlangen kann, auch wenn der Betrag einen Viertel des Altersguthabens übersteigt. Dies ist möglich, wenn die Alters- oder die Invalidenrente weniger als 10%, die Witwen-/Witwerrente weniger als 6% oder die Waisenrente weniger als 2% der Mindestaltersrente der AHV beträgt (Art. 37, Abs. 3 BVG).
Der Kapitalbezug ist in folgenden Fällen möglich oder vorgesehen:
- Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit (ab 58 Jahren), spätestens aber fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 13 BVG), oder wenn der Todes- oder Invaliditätsfall eingetreten ist (Art. 18 oder 23 BVG)
- Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG)
- Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Bst. a FZG i. V. m. Art. 25f FZG), s. Kap. 3.4.
- Bei einem Vorbezug für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum (Art. 30a BVG)
3.2.1 Vorzeitiger Kapitalbezug
Zudem kann ein Teil des Pensionskassengeldes für den Kauf von Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften vorbezogen und genutzt werden (Art. 30c BVG). Dabei gilt folgendes zu beachten:
- Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre erfolgen
- Bis zum 50. Altersjahr darf das gesamte Vorsorgekapital verwendet werden
- Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt
- Für verheiratete Personen wird die schriftliche Zustimmung der Ehepartnerin/des Ehepartners (die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt) verlangt
- Wenn das Wohneigentum wieder veräussert wird, muss in der Regel der vorbezogene Betrag rückerstattet werden
- Ein Vorbezug reduziert die Leistung der Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrente
Um die verschiedenen Möglichkeiten auf Vorbezug zu erfahren, muss die betroffene Vorsorgeeinrichtung kontaktiert und nach den Bezugsmodalitäten und Fristen angefragt werden.
3.2.2 Anmeldefrist
Die meisten Pensionskassen verlangen den Antrag für die Kapitalauszahlung schriftlich und spätestens drei Jahre vor dem Auszahlungszeitpunkt. Dieser frühe Zeitpunkt hängt in erster Linie mit der Liquiditätsplanung der Vorsorgeeinrichtungen zusammen. Mit der mehrjährigen Anmeldefrist kann verhindert werden, dass ein relativ hoher Anteil an flüssigen Mitteln für kurzfristig verlangte Kapitalauszahlungen gehalten werden muss. Stattdessen ist es möglich, dieses Geld sicher und mit einem möglichst guten Ertrag für die Versicherten anzulegen. Ein weiterer Grund für die lange Frist ist das Verhindern eines Entscheides erst kurz vor der Pensionierung aufgrund des Gesundheitszustandes bzw. der noch vorhandenen Lebenserwartung.
3.2.3 Besteuerung Kapital
S. Kap.: 5.1.2
Die häufig gestellte Frage, ob ein Kapitalbezug oder eine Rente die bessere Lösung darstellt, lässt sich nicht allgemein gültig beatworten. Es ist ein sorgfältiges Analysieren der individuellen Situation notwendig. Dabei spielen verschiedene Faktoren wie z.B. der Zivilstand, das Alter der Ehepartnerin/des Ehepartners, der Gesundheitszustand, die sonstige wirtschaftliche Situation und die Qualität der Pensionskasse (passt sie die Renten der Teuerung an?) eine wichtige Rolle. Neben diesen mehr oder weniger objektivierbaren Faktoren kommt aber auch der individuellen Risikobereitschaft eine entscheidende Bedeutung zu. Auf jeden Fall sollte auch ein Mix zwischen Kapital- und Rentenbezug geprüft werden. Häufig erweist sich gerade dieser als optimale Variante. Der Entscheid hat finanzielle Auswirkungen für den Rest des Lebens. Ist er einmal getroffen, kann er nicht mehr korrigiert werden. Er sollte deshalb erst nach sorgfältigem Abwägen aller Vor- und Nachteile gefällt werden. Hierfür ist es angezeigt, eine Beratung bei der jeweiligen Pensionskasse in Anspruch zu nehmen oder sich an eine Firma mit professioneller Pensionsplanung zu wenden (s. Kap. 8).
Weiter ist zu erwähnen, dass je nach Verwendung des Kapitals steuerliche Vorteile gegenüber der Rente vorliegen (Besteuerung s. Kap.: 5.1).
3.4.1 Auszahlung BVG-Guthaben
Die Barauszahlung der Austrittsleistung kann von der versicherten Person beantragt werden, wenn sie bei der Pensionskasse nachweisen kann, dass sie die Schweiz definitiv verlässt. Wenn die versicherte Person jedoch in einen EU- oder EFTA-Staat abwandert, ist die Barauszahlung der Austrittsleistung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (s. Merkblätter: Die Schweiz verlassen). Dabei wird zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen unterschieden. Sie kann sich das Pensionskassenguthaben, das aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge stammt, in der Regel nicht auszahlen lassen, da die Person im neuen Wohnsitzstaat für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen obligatorisch versichert ist. Der obligatorische Teil des Vorsorgeguthabens muss also auf einem Sperrkonto (Freizügigkeitskonto oder -police) in der Schweiz verbleiben und kann erst bei Erreichen des Pensionsalters ausbezahlt werden. Der sogenannte überobligatorische Teil (s. Kap. 1.4.3) des Pensionskassenguthabens kann jedoch bar ausbezahlt werden. Detaillierte Informationen enthält die Website der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds BVG (s. Links: Zentralstelle 2. Säule).
3.4.2 Auszahlung Guthaben von Freizügigkeitskonto
In folgenden Fällen (s. Links: Barauszahlung infolge Wegzugs ins Ausland) kann die gesamte Freizügigkeitsleistung bezogen werden (Art. 5 FZG):
- Personen, die vor dem 01.06.2007 in ein EU-/EFTA-Staat ausgewandert sind
- Wer nach dem 31.05.2007 in ein EU-/EFTA-Staat ausgewandert ist, welches nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt
- Wer vor dem 01.06.2009 nach Rumänien oder Bulgarien ausgewandert ist
- Wer nach dem 01.06.2009 nach Rumänien oder Bulgarien ausgewandert ist, sofern dieses Land nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt, oder
- Wer die Schweiz definitiv verlassen hat und in einen Nicht-EU-/Nicht-EFTA-Staat ausgewandert ist.
3.4.4 Verlassen der Schweiz nach Pensionierung
Bei einer Auswanderung nach der Pensionierung kann in Bezug auf das Pensionskassenkapital nichts mehr verändert werden. Hat sich die versicherte Person zum Pensionierungszeitpunkt für eine Rente entschieden, wird die Rente weiterhin ausbezahlt. Bei einem (Teil-) Kapitalbezug steht das Geld, genau gleich wie beim Wohnsitz in der Schweiz, zur freien Verfügung.
4. Freizügigkeitskonto
Verlassen die Versicherten vor einem Vorsorgefall (Alter, Tod oder Invalidität) die Vorsorgeeinrichtung, haben sie Anspruch auf die Austrittsleistung. Man spricht vom sogenannten Freizügigkeitsfall. Der Freizügigkeitsfall kann sowohl bei einem Stellenwechsel als auch dann vorliegen, wenn die Versicherten nicht unmittelbar nach Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung eine neue Stelle antreten. Beim Stellenwechsel überweist die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebenden. Im anderen Fall muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung mitteilen, an welche Freizügigkeitseinrichtung die Austrittsleistung zu überweisen ist. Die/der Versicherte hat die Wahl zwischen einem auf ihr/seinen Namen lautenden Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder einer zu seinen Gunsten errichteten Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft. Der Vorsorgeschutz der versicherten Person bleibt erhalten, weil dieses Kapital nur unter bestimmten Voraussetzungen bar an die versicherte Person ausbezahlt werden kann.
Bleibt die Vorsorgeeinrichtung ohne Nachricht der versicherten Person, wohin die Austrittsleistung zu überweisen ist, muss die Einrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (s. Links: Stiftung Auffangeinrichtung BVG) überweisen.
4.1.1 Barauszahlung Guthaben
Die Barauszahlung der Austrittsleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. unabhängig vom Eintritt des Vorsorgefalles und unabhängig von der Wohneigentumsförderung, ist nur möglich, wenn
- die versicherte Person die Schweiz definitiv verlässt
- die versicherte Person eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt
- die Austrittleistung kleiner ist als ein voller Jahresbeitrag der versicherten Person
4.1.2 Auszahlung von Freizügigkeitsguthaben
Die Auszahlung von Altersguthaben von Freizügigkeitskonti ist frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters möglich. Spätestens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Rentenalters wird die Freizügigkeitsleistung fällig.
Die Freizügigkeitsleistung wird nur in Kapitalform ausbezahlt. Es erfolgt keine Auszahlung in Rentenform. Dies ist beispielsweise bei nichterwerbstätigen und ausgesteuerten Sozialhilfebeziehenden der Fall (s. Stichwort: Sozialhilfe). Auszahlungen ab Fr. 5'000.- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemeldet (s. Kap. 5.1.2).
4.1.3 Übertrag eines Teils der Freizügigkeitsleistung bei Scheidung
Die ab Heirat bis zur Scheidung ersparten Pensionskassenguthaben von Mann und Frau werden in der Regel hälftig geteilt (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten). Grundsätzlich gilt, dass die während der Ehe erworbene Austrittsleistung hälftig geteilt wird (PK-Splitting). Als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung gilt die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Die Teilung wird auch dann vollzogen, wenn ein Ehegatte zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Je nach den Umständen beruht die Berechnung dann auf einer hypothetischen Austrittsleistung oder es wird die vorhandene Rente geteilt und in eine lebenslange Rente für den berechtigten Gatten umgerechnet.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine registrierte Vorsorgeeinrichtung. Zusammen mit dem Sicherheitsfonds BVG stellt die Auffangeinrichtung sicher, dass die gesetzlich vorgesehenen Mindestleistungen für alle Arbeitnehmenden erfüllt werden. Die Auffangeinrichtung führt Freizügigkeitskonten gemäss Artikel 4 Absatz 2 FZG. Darin wird festgehalten, dass Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, verpflichtet sind, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (s. Merkblätter und Informationsschreiben: Stiftung Auffangeinrichtung BVG, FZK Freizügigkeitskonto).
Im Unterschied zu einem klassischen Bankkonto bieten die Versicherungen zusätzlichen Schutz zum Beispiel für die Risiken Tod und/ oder Invalidität. Wenn dies notwendig ist, ist es aber auch möglich, für diese Risiken eine reine Risikopolice abzuschliessen. Die Kombination von Versicherungsschutz und Sparen ist meist teuer. Es empfiehlt sich, aktuelle Angebote von Banken und Versicherungen zu vergleichen und bei Bedarf eine/en Pensionsberater/in beizuziehen (s. Kap. 8).
Bei der Auszahlung kann die Freizügigkeitsleistung auf maximal zwei Konten überwiesen werden. Dies funktioniert aber nur, wenn das Reglement der überweisenden Pensionskasse dies zulässt. In diesem Fall muss die/der Versicherte das Kapital bereits bei der Einzahlung auf zwei verschiedene Vorsorgekonti verteilen. Nur so kann später das Kapital in zwei Tranchen ausbezahlt werden. Wenn die Auszahlung beim endgültigen Bezug in zwei verschiedenen Jahren erfolgt, kann so die steuerliche Progression umgangen/reduziert werden. Für weitere Informationen s. Merkblätter: Wohin mit der Freizügigkeitsleistung der 2. Säule.
5. Finanzielles
Sämtliche Leistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind steuerpflichtig.
5.1.1 Besteuerung BVG-Rente
Grundsätzlich muss die Rente zu 100% deklariert und versteuert werden (Art. 26 StG und Art. 22 DBG), wobei bei Altrenten (Leistungen aus der beruflichen Vorsorge, die vor dem 01.01.1987 zu laufen begannen oder die vor dem 01.01.2002 fällig geworden sind) ein tieferer Prozentsatz gemäss Wegleitung zur Steuererklärung gilt (s. Merkblätter: Wegleitung 2018 zum Ausfüllen der Steuererklärung).
Bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug der Beiträge erst seit der Einführung des BVG-Obligatoriums zugelassen. Aus diesem Grund werden die Renten bei der direkten Bundessteuer teilweise abgestuft besteuert.
Übersicht über die Besteuerung der Renten:
Art und Form der Leistung | Kantonssteuer | Direkte Bundessteuer |
Leistungen im Alter: | ||
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Steuerbar zu 100% (Art. 26 Abs.1 StG) |
Steuerbar zu 60/80/100% |
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Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente (Art. 26 Abs. 1 StG) |
Steuerbar zu 60/80/100% beim Empfänger der Hauptrente Art. 22 Abs. 1 + Art 204 DBG) |
Leistungen bei Tod: | ||
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Steuerbar zu 100% Art. 26 Abs. 1 StG) Halbwaisenrenten sind bei minderjährigen Kindern durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern. Ab Volljährigkeit versteuert der/die Waise die Rente selbst. Vollwaisen stehen nicht unter elterlicher Sorge und sind somit selbstständig steuerpflichtig (Art. 69, Abs. 2 StG). Deshalb versteuern die Vollwaisen die Waisenrenten. |
Steuerbar zu 60/80/100% (Art. 22 Abs. 1 + Art. 204 DBG) |
Leistungen bei Invalidität: | ||
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Steuerbar zu 100% (Art 26 Abs. 1 StG) |
Steuerbar zu 60/80/100% (Art. 22 Abs. 1 + Art. 204 DBG) |
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Steuerbar zu 100% beim Empfänger der Hauptrente (Art. 26 Abs. 1 StG). Insbesondere auch ab Volljährigkeit der Kinder. |
Steuerbar zu 60/80/100% beim Empfänger der Hauptrente (Art. 22 Abs. 1 + Art. 204 DBG). Insbesondere auch ab Volljährigkeit der Kinder. |
5.1.2 Besteuerung BVG-Kapital
Wird ein Teil des BVG-Guthabens als Kapital bezogen, wird dies beim Bezug separat versteuert. Der Steuerbetrag von Sonderveranlagungen als zu versteuerndes Einkommen kann online selbst berechnet werden (s. Links: Sonderveranlagung Vorsorge).
Kapitalleistungen unter Fr. 5'200.- sind steuerfrei. Dies gilt bei Ehepaaren für jede/n Ehepartner/in einzeln, auf ihre/seine Kapitalleistung bezogen. Werden dem/der Versicherten oder den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten im gleichen Kalenderjahr (z.B. infolge Erreichens des Pensionsalters) gleichzeitig mehrere Kapitalleistungen aus der 2. Säule und der Säule 3a ausgerichtet, so werden die Leistungen pro Einzelperson zusammengerechnet und gesamthaft besteuert.
Die Besteuerung der Kapitalleistung erfolgt im Jahr der Fälligkeit. Altersleistungen werden am ersten Tag fällig, an dem kein Versicherungsschutz mehr besteht. Endet der Versicherungsschutz am 31.12. des Kalenderjahres, ist die Kapitalleistung erst im Folgejahr steuerbar. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalleistung bereits im laufenden Jahr ausbezahlt wird. Die vorzeitige Auszahlung wird steuerlich wie ein Darlehen behandelt. Die erhaltene Kapitalleistung ist im Vermögen aufzuführen (z.B. höheres Bankguthaben), wird aber durch die Darlehensschuld gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Formular 4 der Steuererklärung) neutralisiert.
- Das BVG-Guthaben ist nicht pfändbar, solange es bei einer PK oder auf einem Freizügigkeitskonto liegt.
- Das PK-Geld ist beschränkt pfändbar – egal, ob man es als Rente oder Kapitalabfindung bezieht. Es betrifft jenen Teil, welcher über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt (s. Stichwort: Schulden).
5.2.1 Pfändung BVG-Kapital
Wenn das BVG-Guthaben als Kapital ausbezahlt wird, wird dieses in eine hypothetische monatliche Rente umgerechnet. Danach ist ebenfalls nur der Teil pfändbar, der zusammen mit der AHV das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt (s. Stichwort: Schulden). Eine Kapitalabfindung ist zudem unbeschränkt pfändbar, wenn die/der Begünstigte das Geld nicht für den künftigen Unterhalt verwendet. Dies ist der Fall, wenn das ausbezahlte Geld mit dem übrigen Vermögen vermischt wird oder mehr davon verbraucht wird, als bei einer Rentenlösung ausbezahlt worden wäre.
5.2.2 Pfändung BVG-Renten
Wenn die Rente zusammen mit der AHV-Rente mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum beträgt, ist jener Teil der BVG-Rente pfändbar, der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt (s. Stichwort: Schulden).
6. Zentralstelle 2. Säule
Pensionskassen, Banken und Versicherungsgesellschaften, welche über Freizügigkeitsguthaben von Personen im Rentenalter verfügen, sind verpflichtet, diese der Meldestelle vergessene Freizügigkeitsguthaben, der sogenannten Zentralstelle 2. Säule, zur melden. Das Gleiche gilt für Guthaben von jüngeren Personen, welche nicht wie vorgeschrieben periodisch über den Stand ihres Guthabens informiert werden können. Die Zentralstelle 2. Säule versucht in Zusammenarbeit mit der Zentralen Ausgleichskasse ZAS der AHV die betroffenen Versicherten ausfindig zu machen.
Bei der Suche nach vergessenen Guthaben bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können sich die Versicherten an die Zentralstelle zweite Säule (s. Links: Zentralstelle 2. Säule) wenden, die ihnen Auskunft erteilt, welche Einrichtungen sie betreffende Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder -policen führen könnten. Zu diesem Zwecke sind die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Freizügigkeitseinrichtungen verpflichtet, der Zentralstelle zweite Säule jährlich zu melden, wenn sie Vorsorgekapitalien ohne Nachricht der berechtigten Personen führen.
7. BVG Aufsichtsbehörde
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA (s. Links: Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA) wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten, indem sie insbesondere
- die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft sowie die Statuten genehmigt,
- von den Vorsorgeeinrichtungen jährlichen Bericht verlangt und deren Geschäftstätigkeit prüft,
- Einsicht in die Berichte der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt,
- nötigenfalls Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft.
Sie übt die Direktaufsicht aus über die Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Kanton Bern sowie über die im Kanton Bern zugelassenen und anerkannten Familienausgleichskassen.
8. Pensionierungsplanung
Je nach finanzieller und persönlicher Situation, lohnt es sich, eine Pensionierungsplanung in Anspruch zu nehmen. Hierbei gibt es verschiedene Anbieter. Die Vertrauensbank kann eine geeignete Ansprechpartnerin sein. Es kann aber auch eine Beratungsstelle, wie beispielsweise das Vermögenszentrum oder der Verein BVG Auskünfte (s. Links) sein, die Hilfe und Orientierung geben kann.
Mittels geschickter Kombination von steuerbegünstigter Vorsorge (gerade im Bereich BVG) kann sowohl in den Jahren vor wie auch nach der Pensionierung die eigene Finanzsituation erheblich optimiert werden (s. Stichwort: (Früh-)Pensionierung).
Quellen und Links
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG
- Bundesverordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer DBG
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge FZG
- Steuergesetz des Kantons Bern StG
- Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG, Informationsstelle AHV/IV und BSV
- Die Schweiz verlassen, Informationsstelle AHV/IV und BSV
- FZK Freizügigkeitskonto, Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Rente- oder Kapitalbezug, Beobachter, Guider
- Selbständigerwerbende in der Schweizer Sozialversicherung, Informationsstelle AHV/IV und BSV
- Soziale Sicherheit, Informationsstelle AHV/IV und BSV
- Wegleitung 2018 zum Ausfüllen der Steuererklärung, Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Wohin mit der Freizügigkeitsleistung der 2. Säule, Beobachter-Guider
keine
keine
AKTE Sozialversicherungen 2017, 26. Ausgabe 2016
Recht für die Praxis, Dieter Wiedmer, 10. Auflage 2015
- 123-Pensionierung
- Barauszahlung von Guthaben aus der beruflichen Vorsorge bei definitivem Verlassen der Schweiz ab 1. Juni 2007, Schweizerischer Versicherungsverband SVV
- Barauszahlung infolge Wegzugs ins Ausland, Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht BBSA
- Berufliche Vorsorge, Bundesamt für Sozialversicherung BSV
- Organisation und Finanzierung BV, Bundesamt für Sozialversicherung BSV
- Berufliche Vorsorge, Taxinfo Kanton Bern
- Mindestzinssatz, Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pfändung von Pensionskassengeld, Beobachter-Guider
- Sonderveranlagung Vorsorge, Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Verein BVG Auskünfte
- Zentralstelle 2. Säule
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
10.01.2025 |
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