Wegzug ins Ausland
27.03.2020 / msc
Zusammenfassung
Dieses Stichwort befasst sich mit den Themen Vorbereitung, Renten- und Krankenkassenleistungen, Versicherungen, Steuern sowie der politischen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einem Wegzug von Schweizer/innen aus der Schweiz bzw. der dauerhaften Niederlassung im nahen oder fernen Ausland. Es verschafft einen Überblick über die finanziellen und rechtlichen Aspekte, die es dabei zu beachten gilt.
1. Vorbereitung der Auswanderung / Behördliche Meldepflicht
Damit eine Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland gelingt, stellt der Bund eine individuelle Auswanderungsberatung zur Verfügung (s. Links: Auswanderungsberatung). Auch steht vom EDA eine Checkliste zur Verfügung, die helfen soll, ein Wegzug aus der Schweiz optimal zu planen (s. Checklisten: Was nun – was tun?). Auch gibt es praktische Ratgeber, in denen die wichtigsten Punkte für den Ruhestand im Ausland zusammengefasst sind (s. Quellen: Ruhestand im Ausland). Ein Domizilwechsel muss grundsätzlich den Einwohnerbehörden, der AHV-Ausgleichskasse, der zuständigen Pensionskasse und Versicherungsgesellschaften gemeldet werden. Am neuen Wohnort im Ausland muss zudem noch die schweizerische Vertretung (Botschaft oder Konsulat) über den Zuzug informiert werden. Die Anmeldung am neuen Wohnort muss innert 90 Tagen nach Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz erfolgen.
2. Renten
Ordentliche AHV-Renten können an jeden beliebigen Wohnort überwiesen werden. Die Auszahlung erfolgt direkt durch die Schweizerische Ausgleichskasse in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaates. Die anspruchsberechtigte Person kann ihre Rente auch auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen (s. Quellen: Ruhestand im Alter).
2.2.1 Berufliche Vorsorge
Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule / BVG) können im Ausland bezogen werden. Dazu sollte man sich an die betreffende Vorsorgeeinrichtung wenden, die über die nötigen Vorkehrungen informiert (s. Quellen: Bezug der Renten im Ausland).
2.2.2 3. Säule
Wenn in die dritte Säule einbezahlt wurde, spielt es keine Rolle, wo man nach seiner Pensionierung wohnt. Die Einrichtung der dritten Säule informiert über die entsprechenden Modalitäten des Kapitalbezuges (s. Quellen: Bezug der Renten im Ausland).
Einen allfälligen Anspruch auf Ergänzungsleistung verliert man, wenn man sich im Ausland niederlässt. EL wird nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft sind (s. Stichwort: EL-Allgemein ab 2021).
Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt bei einem Wegzug ins Ausland.
3. Krankenkasse / Versicherungen
Für Rentner/innen, die sich in der EU/EFTA niederlassen, gelten besondere Bestimmungen. Falls ausschliesslich eine Rente aus der Schweiz bezogen wird, bleibt der Rentner / die Rentnerin grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Zur Anmeldung im neuen Wohnstaat stellt die Krankenkasse dem Versicherten entweder die Bescheinigung S1 Eintragung zwecks Inanspruchnahme des Krankenversicherungsschutzes (s. Formulare: Bescheinigung S1) oder das Formular E 121 Bescheinigung über die Eintragung der Rentenberechtigten und ihrer Familienangehörigen und die Führung der Verzeichnisse (s. Formulare: Formular E 121) aus. Erfolgt eine Registrierung bei der zuständigen Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung des neuen Wohnstaats, so werden alle medizinischen Leistungen, welche im Wohnstaat vorgesehen sind, gewährt. Es entsteht somit derselbe Leistungsanspruch, wie derjenige der in diesem Land versicherte und wohnhaften Personen. Kostenbeteiligungen richten sich nach den Bestimmungen des Wohnstaats. In verschiedenen EU Ländern besteht ein Wahlrecht (sog. Optionsrecht) der Versicherungsunterstellung, d.h. man bleibt entweder bei der schweizerischen Krankenkasse versichert oder schliesst sich einer gesetzlichen Krankenversicherung im neuen Wohnstaat an (s. Formular: Befreiung von der Krankenversicherungspflicht). Bleibt man bei der schweizerischen Krankenkasse, kann man sich sowohl im Wohnstaat wie auch in der Schweiz behandeln lassen (s. Quellen: Informationsblatt EU/EFTA).
Bei Wegzug in Drittstaaten (ausserhalb EU/EFTA) ist die gesetzliche Krankenversicherung (KVG Grundversicherung) in der Schweiz nicht mehr möglich. Eine Weiterversicherung nach Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) muss mit der Krankenkasse direkt abgeklärt werden (s. Quellen: Ruhestand im Ausland).
Arzt- und Spitalkosten sind im Ausland oft sehr teuer, darum ist ein ausreichender Krankenversicherungsschutz wichtig. Internationale Versicherungslösungen können ab einem gewissen Alter sehr teuer sein und es muss mit Vorbehalten (je nach Gesundheitszustand) gerechnet werden. Deshalb sind genaue Abklärungen bei den verschiedenen Versicherungsanbietern sehr zu empfehlen.
Die Schweiz gewährt KVG-Versicherten mit Wohnsitz in der EU oder EFTA, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, Prämienverbilligungen. Für die Prämienverbilligung der Rentenbezüger/innen und ihrer Familienangehörigen ist der Bund zuständig. Sie wird durch die gemeinsame Einrichtung KVG ausgerichtet. Das bedeutet, dass die Beiträge direkt dem schweizerischen Krankenversicherer vergütet werden. Der Krankversicherer passt die Prämien rückwirkend ab Anspruchsbeginn um den entsprechenden Betrag an. Eine direkte Auszahlung an die Versicherten erfolgt nicht. Im Kanton Bern wird der IPV-Anspruch jeweils vom Amt für Sozialversicherungen (ASV) auf Grundlage der von der kantonalen Steuerverwaltung erhaltenen Steuerdaten ermittelt (Stichwort: Individuelle Prämienverbilligungen). Personen, welche im Ausland leben, sind in der Schweiz nicht steuerpflichtig und es erfolgt keine automatische Meldung. Deshalb müssen die IPV jährlich neu beantragt werden (s. Quellen: Prämienverbilligung in EU/EFTA Staaten).
Die Bedingungen für den Erhalt von Prämienverbilligung bei Wohnsitz in einem EU/EFTA Staat sind dieselben wie bei Wohnsitz in der Schweiz. Weitere Informationen zur individuellen Prämienverbilligung (s. Stichwort: Individuelle Prämienverbilligungen).
Rentenbezüger/innen, die in einem Nicht EU- oder EFTA- Staat wohnen, können keine Prämienverbilligung geltend machen.
In der Regel sind Pensionierte über das KVG unfallversichert. Es gilt zunächst abzuklären, ob eine Weiterversicherung gemäss KVG in der Schweiz auch nach dem Wegzug ins Ausland (EU/EFTA) möglich ist. Falls dies zutrifft, bleibt die/der Pensionierte über die obligatorische Krankversicherung nach KVG unfallversichert. Bei Ausscheiden aus der obligatorischen Grundversicherung (z.B. bei Wohnsitz ausserhalb EU/EFTA), muss die Unfallversicherung hingegen über ein Versicherungsanbieter vor Ort im Ausland versichert werden (s. Quellen: Ruhestand im Ausland). Natürlich ist es möglich, die Versicherung bei einer Filiale eines Schweizer Versicherers im Ausland abzuschliessen.
Die entsprechenden Policen werden aus rechtlichen Gründen aufgelöst, d.h. im Ausland müssen neue Versicherungen abgeschlossen werden. Das liegt daran, dass jeder Staat über eigene Versicherungsvorschriften verfügt. Dasselbe gilt auch für Motorfahrzeugversicherungen. In einigen Fällen ist es möglich, die Versicherung bei einer Filiale der gleichen Gesellschaft im Ausland weiterzuführen (s. Quellen: Ruhestand im Ausland).
4. Steuern
Bei einem definitiven Wegzug aus der Schweiz endet die unbeschränkte Steuerpflicht (s. Quellen: Ruhestand im Ausland). Eine beschränkte Steuerpflicht besteht jedoch weiterhin für das in der Schweiz befindliche unbewegliche Vermögen (z.B. Immobilien) und Geschäftserträge (s. Stichwort: Steuern). Welche Einkünfte und Vermögensteile im neuen Residenzland besteuert werden, hängt vom Steuerrecht des betreffenden Staates ab.
Auf AHV-Renten wird in der Schweiz keine Quellensteuer erhoben. Das heisst, dass die AHV-Renten als Einnahmen nur im Wohnsitzstaat versteuert werden müssen.
Kapitalleistungen von schweizerischen Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge unterliegen der Quellenbesteuerung. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, wird die Quellensteuer auf Gesuch hin zurückerstattet. Falls das Besteuerungsrecht der Schweiz zukommt, muss die Quellensteuer in der Schweiz bezahlt werden (s. Quellen: Ruhestand im Ausland).
5. Diverses
Das Auslandschweizergesetz (ASG) regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer/innen. Es zählt ferner verschiedene Dienstleistungen auf, welche die Schweiz ihren Staatsangehörigen gewähren kann.
Das ASG regelt zum Beispiel den konsularischen Schutz für Schweizer Personen im Ausland, die dort in eine Notlage geraten sind oder sich in einer Krisen- oder Katastrophenregion aufhalten. Zudem können weitere Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, wie z.B. die Beurkundung von Dokumenten und Bestätigungen.
Die Rechte und Pflichten von Schweizer Personen im Ausland richten sich schliesslich bei bestimmten Sachverhalten auch nach geltenden bilateralen und multilateralen Verträgen. Wie es z.B. im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit geregelt ist, dürfen Schweizer Staatsangehörige, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen EU/EFTA Staates aufhalten, nicht auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden.
Seit dem 1.7.1992 kann man sich aus dem Ausland am politischen Leben in der Schweiz beteiligen. Es kann über eidgenössische Vorlagen sowie an den Nationalratswahlen teilgenommen werden, ohne dafür in die Schweiz reisen zu müssen. Bezüglich der Teilnahme an den kantonalen Abstimmungen und Wahlen, gilt die kantonale Gesetzgebung. Das kantonale Abstimmungs- und Wahlrecht wird jedoch nicht in allen Kantonen gewährt. Für die Teilnahme an Volksabstimmungen und Wahlen ist eine Registrierung im Stimmregister auf der Schweizer Vertretung des jeweiligen Landes Voraussetzung (s. Formulare: Gesuch zur Ausübung der politischen Rechte).
Auch im Zeitalter von Kreditkarten und Internetbanking ist es nicht unproblematisch, Geld ins Ausland zu überweisen oder im Ausland zu beziehen. In gewissen Ländern bestehen beim Geldtransfer mit dem Ausland Einschränkungen z.B. durch Besteuerung oder Wechselkursbestimmungen. Schweizer/innen im Ausland können auch nicht in jedem Land ein Bank- oder Postkonto eröffnen. Daher ist es wichtig, sich bei seiner Bank oder Kreditkartenfirma nach den Bedingungen für den Geldtransfer in das geplante Residenzland zu erkundigen (s. Quellen: Ruhestand im Ausland).
Quellen und Links
Auswandern – Neustart im Ausland, Christine Brand, Beobachter Edition 2018
Siehe auch
- AHV
- Ausländer/innen
- Auslandschweizer/innen
- Beratung in Fremdsprachen
- EL-Allgemein ab 2021
- Individuelle Prämienverbilligung
- Leibrenten, Lebensversicherungen und Säule 3a
- Rückkehrberatung
- Steuern