Grundlagen der Sozialberatung
20.04.2020 / sni
Letzte Änderung: 18.04.2024 / sni
- Anpassung Kap. 4 Gesuchswesen: Inhalt gelöscht und auf Stichwort: Gesuchswesen verwiesen.
Zusammenfassung
In diesem Stichwort werden Links zu den Grundlagen der Sozialberatung aufgeführt. Diese sind grösstenteils auf dem Extranet von PS CH abgespeichert.
1. Subventionsverträge mit Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) des Kantons Bern
Der Subventionsvertrag (oder Leistungsvertrag) zwischen dem BSV und der Pro Senectute Schweiz (PS CH) hat jeweils während 4 Jahren Gültigkeit und muss danach erneuert werden. Dieser Subventionsvertrag ist im Extranet zugänglich (s. Rechtliche Grundlagen: Subventionsvertrag zwischen BSV und PS CH). Die PS CH schliesst jeweils für dieselbe Periode einen Untersubventionsvertrag mit jeder kantonalen PS ab. Dieser entspricht ungefähr dem Inhalt des Subventionsvertrags zwischen PS CH und dem BSV und regelt die konkreten Zahlen pro Bereich resp. die Obergrenzen. Des Weiteren regelt ein Subventionsvertrag zwischen der Pro Senectute Kanton Bern (PSBE) und der GSI die kantonalen Subventionen z.H. der PSBE. Sie gelten subsidiär zu den BSV-Subventionen, also für die Sozialberatung für Seniorinnen und Senioren, welche im Heim leben und werden gleich abgerechnet wie die BSV-Beratungen. Der Vertrag ist für die Geschäftsleitung zugänglich abgelegt. Da er in Anlehnung an den Subventionsvertrag mit PS CH resp. mit dem BSV gilt, enthält er keine weiteren Informationen, die für die Sozialberatung notwendig sind.
Wann welcher Kostenträger die Beratung subventioniert ist der Wegleitung Nutzung GERAS Kanton Bern zu entnehmen (s. Quellen).
2. Vorgaben für die Sozialberatung
Während jeder Subventionsperiode gibt es für jeden Bereich der Pro Senectute Organisationen einen Ziel- und Indikatorenkatalog (ZIK) sowie eine Vollzugshilfe zum Ziel- und Indikatorenkatalog (VH). ZIK und VH werden jedoch jeweils nur bzgl. Veränderungen aufgrund eines neuen Subventionsvertrags angepasst und nicht jedes Mal vollständig neu formuliert. Wie es der Name bereits sagt, sind im ZIK übergeordnete Ziele der Sozialberatung sowie Indikatoren zur Messung der Ziele aufgeführt und erläutert (s. Merkblätter: Ziel- und Indikatorenkatalog). In der VH (s. Merkblätter: Vollzugshilfe) wird die Sozialberatung der Pro Senectute definiert, die Aufteilung der Aufgaben der Sozialarbeitenden (unmittelbar und mittelbar klientenbezogene sowie organisationsbezogene Arbeiten) beschrieben sowie die in der direkten Klientenarbeit zu erbringende Leistungen aufgeführt und erläutert.
Auch orientiert sich die Sozialberatung an den Grundwerten und Handlungsmaximen des Berufskodexes des Schweizerischen Berufsverbands Avenirsocial (s. Links: Berufskodex).
Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Pro Senectute s. Stichwort: Wohnsitz und Wohnort.
3. Aktenführung
Vorgaben zur Aktenführung sind im Handbuch GERAS formuliert. Dieses ist im GERAS in den Vorlagen abgelegt.
4. Gesuchswesen
Siehe Stichwort: Gesuchswesen.
Quellen und Links
keine
keine
Wegleitung Nutzung GERAS (Ablage unter Dokumentenvorlagen im GERAS)
Siehe auch
- Aktenaufbewahrungspflicht
- Auskunfts- und Schweigepflicht
- Gesuchswesen
- Mediation
- Wohnsitz und Wohnort - Regelung Zuständigkeiten
Änderungen im Stichwort
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