Öffentlicher Verkehr für Personen mit eingeschränkter Mobilität (PEM)

 

24.03.2020 / sni
Letzte Anpassung: 08.08.2024 / sni

  • Anpassung Kap. 2 Vergünstigungen für Blinde und Sehbehinderte im öffentlichen Verkehr: Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte gibt es nicht mehr.
  • Anpassung Kap. 3: Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung

Zusammenfassung

Dieses Stichwort informiert über Möglichkeiten zur Unterstützung und Vergünstigungen von Reisenden mit Behinderungen im öffentlichen Verkehr. Auf das Thema Reisen wird in einem separaten Stichwort eingegangen.

1. Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleiterkarte)

Für eine Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleiterkarte) (s. Merkblätter: Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung) müssen sämtliche aufgeführte Kriterien erfüllt sein:

  • Die Person muss auf einen Rollstuhl angewiesen, gehbehindert, blind, sehbehindert oder geistig behindert sein.
  • Sie ist bei der Nutzung des öffentlichen Verkehrs auf eine Begleitung angewiesen.
  • Sie hat Wohnsitz in der Schweiz.
  • Es muss ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegen.

Die Begleiterkarte berechtigt dazu, eine Begleitperson, einen Blindenführhund oder beides gratis mit dem öffentlichen Verkehr mitzunehmen. Dabei gelten folgende Bedingungen:

  • Die Begleitperson reist in demselben Wagen und derselben Klasse.
  • Zudem begleitet sie die behinderte Person auf der ganzen Strecke und ist in der Lage, ihr zu helfen.
  • Die begleitete Person oder die Begleitperson verfügt über ein gültiges Billet. Die jeweils andere Person fährt gratis mit. Wenn z.B. die Begleitperson ein GA besitzt, kann die begleitete Person gratis mitfahren oder umgekehrt.

Die Begleiterkarte ist neu (im Kanton Bern ab Juni 2022) im SwissPass integriert und wird direkt bei der SBB beantragt. Die Begleiterkarte auf Papier bleibt noch bis Ende 2022 gültig. Der Ausweis wird mit dem Formular ärztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung zur Berechtigung für den Bezug einer Begleiterkarte beantragt. Das Formular ist gleichzeitig Gesuchsformular und ärztliches Attest. Es muss (ausgefüllt und unterschrieben von beantragender Person sowie von Arzt) zusammen mit einem Passfoto bei der SBB eingereicht werden. Das Formular kann online ausgefüllt oder heruntergeladen und per Post eingereicht werden (s. Merkblätter: Die Begleiterkarte: nue im SwissPass integriert).

Weitere Informationen sind unter SBB, FAQs für Reisende mit eingeschränkter Mobilität zu finden (s. Links).

2. Vergünstigungen für Blinde und Sehbehinderte im öffentlichen Verkehr

Ab 01.01.2024 gelten für Blinde und sehbehinderte Menschen dieselben Möglichkeiten für ein vergünstigtes GA wie für alle anderen Reisenden mit einer Behinderung (s. Kap. 3). Die Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte wurde per 31.12.2023 abgeschafft, da einerseits der ursprüngliche Zweck nicht mehr erfüllt ist und weil sie andererseits zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Menschen mit anderen Behinderungen geführt hat.  

Informationen dazu können die beteiligten Transportunternehmen sowie die regionalen Beratungsstellen für Blinde und Sehbehinderte geben.

3. Vergünstigtes GA für Reisende mit einer Behinderung

Menschen mit einer Behinderung haben Anrecht auf ein vergünstigtes GA (s. Quellen: GA für Reisende mit einer Behinderung). Bestellungs- und Kaufmodalitäten, Gültigkeitsdauer, Kündigungsfristen sowie Zahlungsmodi entsprechen den Regelungen aller anderen GA's. Für den Kauf eines ermässigten GA's aufgrund einer Behinderung braucht es folgende Unterlagen:

  • Aktuelles, qualitativ gutes, farbiges Passfoto oder Passfoto von bereits bestehendem SwissPass
  • Kopie von Reisepass oder Identitätskarte
  • Kopie von IV-Ausweis oder ein ärztliches Zeugnis für Menschen, welche für die Reise auf einen Rollstuhl angewiesen sind (Tel. Auskunft von SBB am 03.04.2020)

Zudem gibt es bei Erfüllung bestimmter Kriterien kostenlose Begleitabos für Begleitpersonen sowie Blinden- und Assistenzhunde (s. Merkblätter: Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer Behinderung).  

4. Hilfestellungen im öffentlichen Verkehr

An den Bahnhöfen werden diverse Unterstützungsleistungen für Menschen mit Einschränkungen angeboten. Dazu gehören Ein- und Ausstiegshilfen für Menschen im Rollstuhl, Kundenbegleitung (während der Zugfahrt) oder Unterstützung für blinde und sehbehinderte Reisende. Weitere Informationen s. Quellen: Barrierefrei unterwegs.

5. Eurokey – Zugang zu Spezialanlagen in Europa

Der Eurokey ermöglicht einen exklusiven Zugang zu Toiletten, Aufzügen, Hebebühnen, Umkleideräumen, Spezialanlagen im öffentlichen Raum für Menschen mit Beeinträchtigungen. Die Einrichtungen sind mit dem Eurokey-Logo gekennzeichnet. Sie können über das Internet oder eine App ermittelt werden (s. Quellen: Eurokey). Berechtigt sind Personen mit einer starken Mobilitätseinschränkung, einer Sehbehinderung, einer chronischen Darm- bzw. Blasenerkrankung oder Stomaträger/innen. Der Eurokey kann online bestellt oder persönlich an einer Abgabestelle der Pro Infirmis (s. Quellen: Eurokey) abgeholt werden. Es braucht dafür eine ärztliche Bestätigung für eine der oben aufgerührten Beeinträchtigungen. Es ist eine Gebühr für die Abgabe oder den Versand zu entrichten.

Eurokey ist eine Dienstleistung der Pro Infirmis. Informationen dazu gibt es auf der erwähnten Internetseite oder telefonisch bei der Koordiniationsstelle (s. auch Quellen: Eurokey).

Ärztliches Attest für Reisende mit einer Behinderung s. Merkblätter: Die Begleiterkarte: neu im SwissPass integriert, SBB (Downloads)

Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte im öffentlichen Nahverkehr (VöV) s. Merkblätter: Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer Behinderung, SBB

Zuständige Ämter für die Ausgabe der Begleiterkarte s. Merkblätter: Fahrvergünstigungen für Reisende mit einer Behinderung, SBB (Downloads)

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
15.08.2022
  • Anpassung: Kap. 1 Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung (Begleiterkarte)
sni
08.08.2024
  • Anpassung Kap. 2 Vergünstigungen für Blinde und Sehbehinderte im öffentlichen Verkehr: Ausweiskarte für Blinde und Sehbehinderte gibt es nicht mehr.
  • Anpassung Kap. 3: Ausweiskarte für Reisende mit einer Behinderung
sni