Heime - Institutionen

 

27.06.2018 / ebe
Letzte Änderungen: 20.12.2021 / sni

  • Kostenobergrenzen Heime neu als Link (anstatt PDF): Merkblätter und Informationsschreiben

Zusammenfassung

In diesem Stichwort sind Ausführungen zur Zuständigkeit, zum Vertragswesen, zur Finanzierung und zur Institutionssuche bezüglich Heimaufenthalte zu finden. Es werden Verweise zu anderen Stichwörtern betreffend zum Heim alternativen Wohnformen und Betreuungs- und Pflegemöglichkeiten für Personen mit besonderen Bedürfnissen gemacht.

1. Allgemeines

Gemäss telefonischer Auskunft von Frau Tschannen, Alters- und Behindertenamt Bern vom 27.06.2018 wird keine Unterscheidung in öffentliche und private Heime mehr gemacht. Heime sind bei der Preisgestaltung betreffend Pflege gebunden. Anteil Kanton, Anteil Krankenkasse und Anteil Bewohner/in sind gemäss Krankenversicherungsgesetz vorgegeben. Heime sind jedoch frei, für Hotellerie, Infrastruktur und Betreuung mehr zu verlangen, als dies die Kostenobergrenzen der Ergänzungsleistung vorsehen.

Vor Inkrafttreten der neuen Pflegefinanzierung im Jahr 2011 gab es Heime, welche im Teilpauschalensystem mit der Krankenkasse die Pflege und Mittel- und Gegenstände abrechnen konnten. Seit der neuen Pflegefinanzierung gilt nur noch die Pflegepauschale, welche für die Krankenkasse pro Pflegestufe Fr. 9.- ausmacht. Ungefähr 20 Heime im Kanton Bern können zudem eine Pauschale für Arzt, Therapie und medizinische Analyse bei der Krankenkasse abrechnen. Solche Heime verpflichten Bewohner oft, sich durch den Heimarzt behandeln zu lassen (gemäss tel. Auskunft von Herrn Keller, Verband Berner Pflege- & Betreuungszentren vom 04.07.2018).

Welche Wohnsitzgemeinde bei Heimeintritt zuständig ist, hat Einfluss auf die Finanzierung des Aufenthalts, auf die steuerrechtliche und abstimmungsrechtliche Zuständigkeit sowie auf Fragen der Zuständigkeit bei Bestattungen.

1.3.1 Zivilrechtlicher Wohnsitz

Gemäss Art. 23 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Eine Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder einem Spital begründet keinen Wohnsitz. Bewohnende von Alterswohnungen und einem Wohnen mit Dienstleistung gründen jedoch in der Regel einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort.
Für Personen, die Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, definiert die WEL 1.3.1, dass der Aufenthalt in einem Heim oder Spital keine neue Zuständigkeit begründet, sondern derjenige Kanton für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zuständig ist, der auch vor der neuen Unterbringung zuständig war.

1.3.2 Steuerrechtlicher Wohnsitz

Der steuerrechtliche Wohnsitz muss nicht zwangsläufig mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen (s. Stichwort: Steuern sowie Wohnsitz und Wohnort). Gemeinden haben einen Ermessensspielraum, in begründeten Fällen den steuerrechtlichen Wohnsitz am Aufenthaltsort (Ort des Heims) festzusetzen. Der Verband Bernischer Steuerverwalterinnen und Steuerverwalter hat eine Checkliste Heimbewohner verfasst, in welcher Kriterien aufgeführt werden, welche für eine Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes an den Heimort sprechen. In der Praxis können zur Abklärung des steuerrechtlichen Wohnsitzes standardisierte Fragebogen an die Heimbewohnenden versandt werden (s. Merkblätter: Steuerrechtlicher Wohnsitz).

Die Krankenversicherer und der Kanton finanzieren die Pflege nur dann mit, wenn die entsprechenden Plätze in die kantonale Planung eingebunden sind. Die von der GSI erstellte Pflegeheimliste führt folglich alle Institutionen auf, die berechtigt sind, Pflegeleistungen im stationären Langzeitbereich nach KVG abzurechnen. Es kann nur für die bewilligte Anzahl Pflegeplätze nach KVG abgerechnet werden. In der Betriebsbewilligung jedes Heims steht daher die maximal bewilligte Anzahl Pflegeplätze, die von den Heimen zu keiner Zeit ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kantons überschritten werden darf. Die Pflegeheime müssen in den Abrechnungsformularen für die Pflegefinanzierung detailliert aufführen, welche Bewohnenden in welchem Zeitraum in welcher Pflegestufe eingestuft waren. Diese Formulare müssen die Heime zweimal jährlich einreichen. Das ALBA hat jederzeit die Möglichkeit, die Belegung der Pflegeheimlistenplätze zu überprüfen (s. Merkblätter: Alterspolitik im Kanton Bern, S. 67+68). Die Pflegeheimliste ist auf der Homepage des Alters- und Behindertenamt der GSI unter Publikationen zu finden (s. Links: Alters- und Pflegeheimliste).

2. Pensions- und Pflegevertrag

Beim Umzug in eine Alters- und Pflegeinstitution wird ein Pensions- und Pflegevertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag sind die gegenseitigen Rechte und Pflichten aufgeführt. Grundsätzlich ist es den Institutionen überlassen, wie sie die Pensions- und Pflegeverträge ausgestalten. Curaviva bietet den Alters- und Pflegeheimen einen Mustervertrag an, der alle erforderlichen Punkte beinhaltet (s. Links: Mustervorlage Pensionsvertrag).

Gemäss Abklärungen von Hannes Käser, Sozialarbeiter Pro Senectute Burgdorf vom 13.08.2015 mit Frau Kummer, Stiftung Bernische Ombudsstelle für Alters-, Betreuungs- und Heimfragen ist grundsätzlich davon abzuraten, einen Pensions- und Pflegevertrag gemeinsam mit der ins Heim eintretenden Person zu unterzeichnen. Problematisch ist es vor allem dann, wenn die Formulierung Solidarhaftung gewählt wurde (Art. 143 OR) oder die Klausel aufgeführt ist, dass im Fall der Urteilsunfähigkeit der ins Heim eintretenden Person die mitunterzeichnende Person in Pflicht genommen würde. Es ist ratsam, die Pensions- und Pflegeverträge eingehend zu lesen.

2.1.1 Bei Urteilsfähigkeit der ins Heim eintretenden Person

Wenn eine bevollmächtigte Person (mit schriftlicher oder mündlicher Vollmacht) einen Pensions- und Pflegevertrag einer urteilsfähigen Person mitunterzeichnet, ist die Formulierung i.V. (d.h. in Vertretung) zu wählen. Damit ist eine Haftung der Mitunterzeichnenden Person mit dem eigenen Privateinkommen und -vermögen ausgeschlossen.

2.1.2. Bei Urteilsunfähigkeit der ins Heim eintretenden Person​​​​​​​

Gemäss Gesetz (Art. 378 und 382 ZGB) können vertretungsberechtigte Personen, welche die Interessen der urteilsunfähigen Person im medizinisch-pflegerischen Bereich wahrnehmen, mit einem Heim einen Betreuungsvertrag abschliessen. Die vertretungsberechtige Person kann den Betreuungsvertrag im Namen der urteilsunfähigen Person unterschreiben, ohne sich selbst zu verpflichten (s. Links: Schutz in Heimen). Es ist die Formulierung i.V. gemäss Art. 382 ZGB zu wählen, wenn die vertretungsberechtigte Person mitunterschreibt (gemäss Abklärungen von Hannes Käser mit Frau Kummer vom 13.08.2015).
Wenn die urteilsunfähige Person den Heimeintritt verweigert, kommt die Fürsorgerische Unterbringung als eine behördliche Massnahme zum Tragen. Diese Massnahme kann von der Erwachsenenschutzbehörde KESB angeordnet werden, sofern die Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig möglich ist, bspw. wenn sich die Person ernsthaft selbst gefährdet oder Unterstützungsangebote nicht mehr genügen (Art. 382 und Art. 378 ZGB und s. Links: Welche Rolle spielt die KESB).
Art 382 Abs1. ZGB gibt bei urteilsunfähigen Personen explizit vor, dass die Institution in einem schriftlichen Betreuungsvertrag ihre Leistungen und die Kosten dafür zu deklarieren hat.

Curaviva schlägt in der Mustervorlage eines Pensionsvertrages (s. Links) folgenden Wortlaut vor:

Der/die Bewohnende hat vor dem Eintritt in die Institution ein Depot von Fr. …. zu hinterlegen (maximaler Betrag: 30 Tage der Pensionstaxe durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Bankkonto).

Geforderte Vorauszahlungen können Personen, die auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind, in Schwierigkeiten bringen (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021).

Der Pensions- und Pflegevertrag endet mit dem Tod der Bewohnerin oder des Bewohners. Im Vertrag wird für den Todesfall oft eine Frist von 30 Tagen vereinbart, in welcher die Kosten für den Aufenthalt abzüglich der Verpflegungskosten weiterbezahlt werden müssen, jedoch längstens bis zur Weitervermietung des Zimmers an eine andere Person. Einige Institutionen vereinbaren auch die Beendigung des Vertrages bei Räumung des Zimmers.
Der Vertrag kann auch durch Kündigung beendet werden. Die Frist ist im konkreten Vertrag festgehalten (s. Links: Welche Rechte und Pflichten beinhaltet der Heimvertrag).

Seit dem Wechsel von Billag zu Serafe per 1.1.2019 bezahlen Alters- und Pflegheime als Kollektivhaushalte eine Abgabegebühr direkt an Serafe. Bewohner/innen von Alters- und Pflegheimen erhalten folglich keine Rechnungen mehr für Radio- und Fernsehgebühren (s. Merkblätter: Die neue Abgabe für Radio und Fernseher). Entsprechende Informationen erhält Serafe automatisch von den Einwohnergemeinden. Aus diesem Grund müssen Personen, welche in ein Alters-und Pflegheim eintreten keine Gesuch um Befreiung der Abgabepflicht bei Serafe stellen, sondern nur die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde informieren.

3. Heimkosten im Kanton Bern

Seit 01.01.2011 ist die Finanzierung der Alters- und Langzeitpflege in allen Kantonen neu geregelt. Die Übergangsfrist von 3 Jahren für die Umsetzung in den Kantonen ist per Ende 2013 abgelaufen.

Grundsätzlich gelten seit Anfang 2011 folgende wesentlichen Neuerungen (s. Quellen: Neuordnung der Pflegefinanzierung KVG):

  • Beiträge der Krankenversicherer an Pflegeleistungen werden durch den Bundesrat (gesamtschweizerisch gleich) festgelegt.
  • Patientinnen und Patienten sowie Bewohner/innen beteiligen sich bis zu einem maximal festgelegten Betrag an den Pflegekosten.
  • Einführung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades für AHV-Rentnerinnen
  • und -rentner, die zuhause leben (Finanzierung durch den Bund zur Entlastung der Kantone).
  • Vermögensfreibeträge Ergänzungsleistungen wurden angepasst.
  • Neues Angebot Akut- und Übergangspflege nach einem Spitalaufenthalt wurde geschaffen.
     

Mit der Umsetzung der Pflegefinanzierung zog sich der Kanton Bern aus der Finanzierung der Infrastruktur der Alters- und Pflegeheime zurück. Der Kantonsbeitrag (genannt Restfinanzierung) ist seit dem 01.01.2011 im Tarif für den einzelnen Bewohnenden enthalten (s. Merkblätter: Alterspolitik im Kanton Bern 2016, S. 82). Somit wurde mit der Einführung der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Subjektfinanzierung eingeführt.

Die Kosten für den Heimaufenthalt sind in zwei Kategorien aufgeteilt,

  • den Aufenthalt (Hotellerie, Infrastruktur und Betreuung) und
  • die Pflege.

Sind Bewohnende aus finanziellen Gründen nicht dazu in der Lage, die anfallenden Kosten aus ihrem Einkommen (oder Vermögen) zu bezahlen, wird der Aufenthalt bis zu einer festgelegten Obergrenze mit Ergänzungsleistungen finanziert (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021).

Die Finanzierung der Pflege (12 Pflegestufen) erfolgt durch Beiträge der Krankenversicherer, der Bewohnenden sowie des Kantons. Ab Pflegestufe 3 bis Pflegestufe 12 bezahlen die Bewohnenden einen maximalen Betrag, der unabhängig von der Pflegestufe ist und max. 20% des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags beträgt (Art. 25a, Abs. 5 KVG). Im 2020 beläuft sich dieser Maximalbetrag bei Pflegestufe 12 auf Fr. 115.20, 20% davon sind Fr. 23.04. Somit wurde der Anteil Bewohner/in für die Pflege in den Pflegestufen 3-12 auf Fr. 23.-/Tag festgelegt (s. Merkblätter: Information zur Umsetzung der Pflegefinanzierung… und Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen). Je höher die Pflegestufe der Bewohnenden ist, desto höhere Kosten fallen jedoch für die Krankenkasse und den Kanton an (s. Merkblätter: Alterspolitik im Kanton Bern 2016, S. 81).

Die Heime sind in der Gestaltung der Tarife für den Aufenthalt frei und können höhere Tarife verlangen, als diejenigen, die in der Einführungsverordnung zu den Ergänzungsleistungen (EV ELG) festgelegt wurden. Die meisten Heime orientieren sich jedoch bei den Aufenthaltstarifen an den Kostenobergrenzen der Ergänzungsleistungen (S. Merkblätter: Alterspolitik im Kanton Bern 2016, S. 81 + 82). Klient/innen und Klienten, die bereits EL beziehen oder deren EL-Anspruch bei Heimeintritt oder kurz danach gegeben sein wird, sollen in der Beratung darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie bei der Abklärung für einen Pflegeheimplatz explizit erwähnen, dass sie auf EL angewiesen sind resp. sein werden und somit nur der in der EV ELG (Art. 3) finanzierbar ist.
Die Zusammensetzung der Kosten ist dem Informationsschreiben der Gesundheits-, und Fürsorgedirektion Sozial- und Fürsorgedirektion zu entnehmen. Das Schreiben wird jährlich von der GSI neu herausgegeben (s. Merkblätter: Informationsschreiben zur  Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen).

Eine hilfreiche Aufstellung der Kostenobergrenzen bietet der Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren (s. Merkblätter: Kostenobergrenzen).

Die Kosten für den Aufenthalt (Hotellerie, Infrastruktur und Betreuung) werden den Bewohnenden in Rechnung gestellt. Bei den Pflegekosten ist zwischen den Beiträgen der Krankenversicherung und dem Eigenanteil der Bewohnenden zu unterscheiden. Die Krankenkassenbeiträge werden direkt der Versicherung in Rechnung gestellt und diese vergütet den Betrag direkt der Institution. Der Eigenanteil der Bewohnenden an die Pflegekosten wird der Bewohnerin oder dem Bewohner zusammen mit den Kosten für den Aufenthalt in Rechnung gestellt. Die Restkosten der öffentlichen Hand werden entweder einer damit beauftragten Stelle des Kantons oder der Gemeinde in Rechnung gestellt (s. Links: Welche Kosten fallen an und wer übernimmt welche Kosten?). Im Kanton Bern werden diese vom Kanton finanziert.

Gemäss Information zur Pflegefinanzierung und Festlegung der Kostenobergrenzen  (s. Merkblätter) muss den Bewohnenden eines Heims aus Transparenzgründen ein Ausweis der Kosten erstellt werden. Frau Tschannen, Alters- und Behindertenamt Bern ist gemäss telefonischer Auskunft vom 27.06.2018 der Ansicht, dass die Kostenausweisung für Bewohnerinnen und Bewohner in jedem Fall (nicht nur bei EL-Bezug) mit Hilfe eines Tarifausweises erfolgen soll. Die Kosten gegenüber der Krankenkasse jedoch werden mit Hilfe von den im KVG anerkannten Leistungserfassungssystemen ausgewiesen (RAI und BESA).

Die Frage nach der Kostenpflicht bei vorübergehender Abwesenheit im Alters- und Pflegeheim wird im Pensionsvertrag zwischen dem Alters- und Pflegeheim und der Bewohnerin oder dem Bewohner geregelt. Vorschläge einer fairen Kostenregelung siehe Links: Heimkosten während vorübergehenden Spitalaufenthalten und Ferien.

4. Heimkosten ausserkantonal

Bei einem Aufenthalt in einem ausserkantonalen Heim, sei dies bei Wohnsitz im Kanton Bern und Heimort ausserhalb des Kantons Bern oder Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern und Heimort im Kanton Bern, gilt der ab 01.01.2019 in Kraft getretene ergänzte Art. 25a, Abs. 5 KVG für die Finanzierung der Pflegerestkosten. Demnach ist der Kanton, in welchem die/der Heimbewohner/in Wohnsitz hat, verpflichtet, die Pflegerestkosten eines Heims mit Standort ausserhalb des Kantons zu übernehmen. Der Kanton ist jedoch gemäss Art. 25a, Abs. 5 KVG nur verpflichtet die Kosten (für unbeschränkte Dauer) zu übernehmen, wenn im Wohnsitzkanton der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeplatz in geografischer Nähe im Wohnsitzkanton zur Verfügung steht. Bei diesen Pflegerestkosten handelt es sich jedoch nur um die Pflegekosten, welche den vom Kanton festgelegten Beitrag an Pflegekosten übersteigt (weil die Kosten in jedem Kanton unterschiedlich hoch ausfallen können), nicht aber um die Aufenthaltskosten, welche immer die/der Bewohner/in finanzieren muss.

Beim Aufenthalt einer Person mit Wohnsitz im Kanton Bern in einem Heim ausserhalb des Kantons Bern ist der Kanton Bern für die Finanzierung der Pflegerestkosten nach den Regeln des Heimstandortkantons zuständig. Seit 01.01.2019 übernimmt der Kanton Bern diese Kosten gemäss Art. 25a, Abs. 5 KVG, jedoch vorläufig ohne bestimmte Regelungen betreffend den Grund für den Aufenthalt in einem Heim ausserhalb des Kantons. Somit gewährt der Kanton Bern auch älteren Menschen im letzten Lebensabschnitt Niederlassungsfreiheit.

Mit dieser Regelung ist jedoch nur die Finanzierung der Pflegekosten gesichert. Der/die Bewohner/in muss neben dem Anteil Pflege (20% des höchsten Pflegebeitrags s. Kap: 3.3) auch die allenfalls höheren Kosten für den Aufenthalt (Infrastruktur, Hotellerie, Betreuung) übernehmen. Bei genügendem Einkommen oder Vermögen übernimmt der/die Heimbewohner/in diese Kosten selbst und somit ist der Aufenthalt finanzierbar. Für Menschen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen gelten die EL-Tarife des Wohnsitzkantons (s. Stichwörter: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021).

Wie oben erwähnt, ist es jedem Kanton überlassen, ob er die Pflegerestkosten bei Heimaufenthalt in einem anderen Kanton nur unter der Voraussetzung übernimmt, dass zum Zeitpunkt des Heimeintritts innerhalb des Kantons kein Pflegeplatz zur Verfügung stand, oder ob er diese Kosten, wie der Kanton Bern, in jedem Fall übernimmt und so die Niederlassungsfreiheit der Heimbewohnenden unterstützt. Dies ist jeweils beim zuständigen Amt des Wohnsitzkantons abzuklären.

Der Anteil Pflege der Bewohner/innen sowie die Kosten für den Aufenthalt werden nach den Vorgaben des Kantons Bern der/dem Bewohner/in in Rechnung gestellt und müssen selbst finanziert werden. Auch in diesem Fall hängt die Finanzierung mit Ergänzungsleistungen von den EL-Grenzwerten des Wohnsitzkantons ab (s. Stichwörter: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021). Auskunft über die jeweiligen EL-Grenzwerte kann die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons geben.

Es gibt Heime (in der ganzen Schweiz), die für Bewohnende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons einen Zuschlag verrechnen. Dieser ist gesetzlich nicht verboten, aber (gemäss telefonischer Auskunft von Frau Wyss, ALBA Kanton Bern) auch nicht durch einen Mehraufwand begründbar. Die Kosten werden müssen von den Heimbewohnenden selbst getragen (oder angefochten) werden.

5. Ärztliche Betreuung in Heimen

Gemäss Art. 10 HEV muss die ärztliche Versorgung durch die vertragliche Verpflichtung einer Heimärztin oder eines Heimarztes sichergestellt werden. Der/Die Bewohner/in hat jedoch freie Arztwahl (Ausnahmen siehe Art. 10 Abs. 3 HEV). Oft bieten Hausärzte/Hausärztinnen auch bei einem Umzug ins Heim eine Weiterbetreuung an.

6. Institutionsangebote

Die Pro Senectute Beratungsstellen bieten jeweils für ihre Region Heimlisten an, in welchen sämtliche Institutionen aus der Region aufgeführt sind (s. regionale Dokumentation). Im Infoportal www.wohnen60plus.ch (s. Links) sind alle Institutionen im Kanton Bern mit Links zu deren Hompages aufgeführt. Es ist auch eine Übersicht über die freien Betten verfügbar. Sowohl in den Heimlisten der Beratungsstellen als auch im Infoportal www.wohnen60plus.ch  ist vermerkt, welche Institutionen Plätze für an Demenz erkrankte Menschen anbieten. Im Internet sind Portale – teils im Aufbau begriffen - vorhanden, die Auskunft über Institutionen inkl. Bewertungen von Bewohnenden geben. Die Nützlichkeit dieser Portale wird sich zeigen. Ein Beispiel dafür ist unter den Links (Im Qualitätsvergleich berücksichtigte Pflegeheime der Schweiz) aufgeführt. Im Folgenden werden die verschiedenen Institutionsangebote aufgeführt und beschrieben.

Bei der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurde die Akut- und Übergangspflege als neues Angebot eingeführt. Der Bundesrat definiert die Akut- und Übergangspflege (AÜP) als Pflegeleistungen, die im Anschluss an einen Spitalaufenthalt aufgrund einer spitalärztlichen Verordnung maximal 14 Tage lang erbracht werden. Die Pflegeleistungen können durch Heime oder Spitex-Dienstleister geleistet werden. Die Leistungserbringer handeln mit den Krankenversicherern eine Pauschale für diese Leistung aus. Die Finanzierung erfolgt nach den Regeln der Spitalfinanzierung, das heisst, dass sich die Versicherer und der Kanton die Kosten im Verhältnis 45:55 teilen. Die Patientinnen und Patienten zahlen keinen Pflegebeitrag (abgesehen vom Spitalkostenbeitrag von Fr. 15.- pro Tag). Die Nachfrage nach diesem Angebot ist insgesamt jedoch sehr gering. Seit Bestehen der Verträge hat noch keine Spitex-Organisation Leistungen der Akut-und Übergangspflege erbracht. Eine Begründung liegt in der erhöhten Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen, die oft nicht allein zu Hause bleiben können und daher eher einen befristeten Zeitraum in einem Alters- und Pflegeheim verbringen. Doch auch bei den Alters- und Pflegeheimen ist die Nachfrage nach Plätzen für Akut- und Übergangspflege weit unter den Erwartungen geblieben. Ein grosser Teil der Menschen, die nach einem Spitalaufenthalt weiterhin Pflege benötigen, erfüllen die Kriterien für die Akut- und Übergangspflege nicht: Sie benötigen die Pflege länger als 14 Tage, bevor sie wieder selbständig zu Hause leben können. Dies betrifft insbesondere alte und hochbetagte Menschen, die oft mehr als eine Erkrankung haben und fragil sind (s. Merkblätter: Alterspolitik im Kanton Bern 2016).

Siehe Stichwort: Ferienbett/Kurzaufenthalt.

Die GEF hat ein Konzept zur Finanzierung und Steuerung von Tagesstätten im Altersbereich (ab 2012) verfasst (s. Merkblätter: Konzept Tagesstätten im Altersbereich). Zielgruppe für Tagesstätten sind Personen ab 65 Jahren, die einen Betreuungsaufwand aufweisen. Nicht zur Zielgrupp gehören Personen, die lediglich soziale Kontakte suchen, jedoch keinen Betreuungsaufwand aufweisen oder Personen mit erhöhtem Pflegebedarf.
Gemäss Bericht zur Alterspolitik im Kanton Bern 2016 (s. Merkblätter) sollen durch das stetig wachsende Angebot an Tagesstätten betreuende und pflegende Angehörige von an Demenz erkrankten Menschen entlastet werden (S. 28).

Eine Information darüber, welche Institutionen Tagesplätze anbieten, ist auf der Homepage der GSI (s. Links: Tagesstätten für Betagte), sowie auf den jeweiligen Listen der Pro Senectute Beratungsstellen zu finden. Zudem sind im Internetportal wohnen60plus (s. Links) Angebote zu finden.

Einige Institutionen (wie auch Gemeinden, Kirchgemeinden, Pro Senectute Organisationen oder andere) bieten einen offenen Mittagstisch für Tagesgäste an. Informationen dazu sind erhältlich im Internetportal infosenior (s. Links).

Siehe Stichwort: Wohnformen.

In der Nationalen Demenzstrategie 2014-2019 (s. Quellen) wird festgehalten, dass der Zugang zu Angeboten in der Versorgung von Menschen mit Demenzerkrankung noch nicht flächendeckend sichergestellt ist und auf Gemeinde- und Kantonsebene voranzutreiben sei (S. 32). Aufgrund von Erkenntnissen aus Studien wird davon ausgegangen, dass rund zwei Drittel der Bewohner/innen in Schweizer Pflegeheimen an Demenz erkrankt sind (S. 24).
Zur Umsetzung der Nationalen Demenzstrategie wurde vom Grossen Rat ein Budget zur Mitfinanzierung von Pflegefachpersonen für demenzspezifische Schulungskosten genehmigt (s. Links: Umsetzung Nationale Demenzstrategie, Demenzspezifische Weiter- und Fortbildung).

Die Nationale Demenzstrategie 2014-2019 führt weiter an, dass die architektonische Anpassung von institutionellen Wohn- und Lebensformen an die Bedürfnisse von demenzkranken Personen weiter voranzutreiben sei (S. 32). Die GSI hat je eine Broschüre mit Empfehlungen zur demenzgerechten Gestaltung von Innen- resp. Aussenräumen verfasst und führt eine Liste von ihr bekannten Institutionen, die demenzgerechte Aussenräume aufweisen (s. Links).

Am 1.4.2014 wurde das Zentrum Schönberg in Bern als kantonales Kompetenzzentrum für Demenz und Palliative Care eröffnet. Das Angebot umfasst stationäre, teilstationäre und ambulante Angebote. Das Zentrum soll ein Ort der Praxis und der Forschung und Bildung sein, weshalb ein Wissenszentrum angegliedert ist (s. Quellen: Nationale Demenzstrategie 2014 – 2019, S. 50). Zudem wurde im Sommer 2017 die Kontaktstelle Demenz, ein Projekt im Auftrag der GSI, geschaffen. Die Kontaktstelle Demenz bietet Orientierung, Beratung und Begleitung (auch in Form eines Case Management) für Anliegen und Fragen zum Thema Demenz. Das Angebot richtet sich an Demenzerkrankte sowie deren Angehörige und ist für den ganzen Kanton Bern offen. Es gibt jedoch nur ein Beratungsstandort in Bern:

Kontaktstelle Demenz, Zentrum Schönberg

Salvisbergstrasse 6, 3006 Bern, Tel: 031 388 66 00

www.zentrumschoenberg.ch

Siehe Stichwort: Psychotherapie/Psychiatrie.

Siehe Stichwort: Private Pflegeplätze.
 

An die Ombudsstelle Bern können sich pflege- und betreuungsbedürftige Personen und deren Angehörige, Trägerschaften und Betriebe, Ratsuchende bei einer Beratungsstelle, Betreuende, Mitarbeitende, Institutionsleitungen, Kommissionen, Verbände, Beratungsstellen oder Gemeinden wenden. Das Zuständigkeitsgebiet umfasst den ganzen Kanton Bern. Angeboten werden Vermittlung, Schlichtung und Beratung in Konfliktsituationen.

Die Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter ist schweizweit tätig und ist Ansprechpartnerin bei  Konflikten im Alter. Sie bietet Hilfe zur Selbsthilfe, zum Beispiel bezüglich Betreuung, Pflege, Wohnen, Finanzen, Krankenkasse, Versicherungen, Familie. Sie steht Betroffenen, deren Angehörigen, Drittpersonen, Leitungs-, Betreuungs- und Pflegepersonal in der Altersarbeit, Ärzten, Beratungs- und Ombudsstellen, Sozialdiensten und Behörden zur Verfügung.

Broschüre «Rund um den Heimeintritt», Herausgegeben vom Haus der Pflege, SBK Sektion Bern, Pro Senectute Kanton Bern und Alzheimer Bern (deutsch (PDF, 1631 KB) / französisch (PDF, 1270 KB))

Heimlisten der Regionen (X/Sozialberatung/Fachinformationen-Vorlagen/Ressort Wohnen)

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
16.06.2020

 

  • Korrektur: Kap. 2.5 Gebühren für Radio und Fernseher
  • Ergänzung: Kap. 3.3 Zusammensetzung der Heimkosten
  • Aktualisierung und Ergänzung: Kap. 4 Heimkosten ausserkantonal
  • Korrekturen und Hinzufügen: Quellen
sni
20.12.2021
  • Kostenobergrenzen Heime neu als Link (anstatt PDF): Merkblätter und Informationsschreiben
sni