EL-ausländische Staatsangehörige ab 2021
18.07.2018 / evb
Letzte Anpassung: 29.03.2021 / sni
- Ergänzungen/Korrekturen: 1.3 Karenzzeit für ausländische Staatsangehörige
Zusammenfassung
Dieses Stichwort beschreibt, welche Bedingungen ausländische Staatsangehörige erfüllen müssen, um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen zu können.
1. Anspruch auf EL für ausländische Staatsangehörige
Je nach Herkunft gelten unterschiedliche Bedingungen für ausländische Staatsangehörige. Es werden folgende Herkunftsgruppen unterschieden:
- Personen aus dem EU/EFTA-Raum
- Personen aus Staaten, mit welchen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
- Personen aus Staaten, die weder aus dem EU/EFTA-Raum noch aus Staaten kommen, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
Auf der Liste der Sozialversicherungsabkommen ist aufgeführt, welches Land welcher Gruppe zuzuordnen ist (S. Links).
Ausländische Staatsangehörige müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, um Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen zu erhalten. Einen allgemeinen Anspruch auf EL haben gemäss WEL Rz 2110.01 Personen
- die einen Anspruch auf eine bestimmte Grundleistung der AHV oder IV haben oder hätten, wenn die Mindestbeitragsdauer in der jeweiligen Versicherung erfüllt wäre; und
- die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben; und
- die das Schweizerbürgerrecht besitzen oder als ausländische Staatsangehörige, Staatenlose oder Flüchtlinge eine bestimmte ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz zurückgelegt haben (wobei Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, die der Verordnung (EWG) 883/04) unterstellt sind (s. Rechtliche Grundlagen), den Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt sind);
- deren Vermögen unter einem bestimmten Betrag liegt; und
- deren anerkannte Ausgaben die ihnen anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Ausländische Staatsangehörige, welche die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr in der AHV oder von drei Jahren in der IV nicht erfüllen und folglich keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, können unter den besonderen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 4 und Art. 5 ELG (vgl. WEL 2.2.3) eine sogenannte EL ohne Rente geltend machen. Zusätzlich zu den erwähnten Anspruchsvoraussetzungen müssen ausländische Staatsangehörige je nach Herkunftsgruppe (s. Kap. 1.1) eine Karenzfrist (Wartezeit) erfüllen, bevor sie ihren Anspruch auf EL geltend machen können. Ergänzungsleistungen werden nur an Personen ausbezahlt, die in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben (s. Merkblätter: Ergänzungsleistungen zur AHV und IV). Um einen allfälligen Anspruch auf eine EL ohne Rente feststellen zu können, müssen die Voraussetzungen nach Art. 4 ELG in Verbindung mit Art. 5 (insbesondere Abs. 4) ELG Schritt für Schritt überprüft werden.
Staatsangehörigkeit | Karenzfrist in Jahren |
EU- und EFTA Bürger/innen (gemäss Verordnung (EWG) 883 s. Links: Liste der Sozialversicherungsabkommen) |
0 (wie CH-Staatsangehörige) |
Vereinigtes Königreich | 0 oder 5 oder 10 (s. Merkblätter: Konsequenzen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU) |
Ausländer/-innen (welche nicht EU/EFTA Bürger/-innen sind, nicht Flüchtlinge oder Staatenlose sind und kein Sozialversicherungsabkommen besteht) | 10 |
Flüchtlinge und Staatenlose | 5 |
Ausländische Staatsangehörige mit Sozialversicherungsabkommen Der Anspruch auf EL ist jedoch für diese Herkunftsgruppe plafoniert bis zur Erfüllung einer 10-jährigen Karenzfrist. Es besteht höchstens ein Anspruch auf EL in der Héhe der Mindestrente der AHV/IV (Art. 5 Abs 3 ELG und WEL Rz 2450.01). |
5 |
Personen mit einer Karenzzeit wird erst eine Ergänzungsleistung ausgerichtet, wenn sie sich unmittelbar vor Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 4 ELG (s. Rechtliche Grundlagen) während der in der Tabelle erwähnten Anzahl Jahre ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Unterbrüche von bis zu drei Monaten werden toleriert (s. Stichwort: EL-Allgemein ab 2021). Bei einer länger dauernden Landesabwesenheit wird die EL eingestellt und erst nach der Rückkehr in die Schweiz wieder ausgerichtet (WEL Rz 2310.01). Bei ausländischen Staatsangehörigen mit einer Karenzfrist (WEL Rz 2410.02), die sich länger als ein Jahr am Stück im Ausland aufhalten, beginnt die Karenzfrist mit der Wiedereinreise neu zu laufen (WEL Rz 2310.02), ausser bei Verhinderung aufgrund von Krankheit/Unfall oder höherer Gewalt (WEL Rz 2340.03, Teilstriche 2 und 3). Die Karenzfrist muss bei Ehepaaren nur von der anspruchsbegründenden Person erfüllt sein. Wenn diese die Karenzfrist erfüllt gilt sie auch für den Ehepartner als erfüllt (WEL Rz 2410.03).
Um die Anspruchsberechtigung für ausländische Staatsangehörige besser einschätzen zu können, kann ein Schema zur schrittweisen Prüfung im Anhang 2 der WEL beigezogen werden.
2. Datenaustausch zwischen Migrationsbehörden und AKB
Per 1. Juli 2018 ist der Datenaustausch zwischen Migrationsbehörden und für die EL zuständigen Behörden gesetzlich geregelt (s. Rechtliche Grundlagen: Datenaustausch über die Ausrichtung von EL). Entsprechende Anpassungen sind im Ausländergesetz (AUG) sowie im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) erfolgt.
Der Bezug von EL kann einen unmittelbaren Einfluss auf das Aufenthaltsrecht von ausländischen Staatsangehörigen haben. Bisher verfügten die zuständigen Behörden jedoch aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlagen im Bezug auf den Datenaustausch nicht über die nötigen Informationen. Neu sehen AUG (Art. 97 Abs. 3 Bst. f und Abs. 4) und ELG (Art 26a) vor, dass die für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständige Behörde (sprich die AKB) die kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert über einen EL-Bezug von ausländischen Staatsangehörigen informieren muss. Die Meldepflicht umfasst die jährlichen EL sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten, die den Gesamtbetrag von Fr. 6'000.- pro Kalenderjahr überschreiten. Im Gegenzug dazu müssen die kantonalen Migrationsbehörden die AKB über abgelehnte oder widerrufene Verlängerungen von Aufenthaltsbewilligungen bei EL-Beziehenden in Kenntnis setzen (Art. 97 Abs. 4 AUG). Der Entzug einer Aufenthaltsbewilligung hat zur Folge, dass keine EL mehr bezogen werden können (Art. 5 Abs. 1 ELG).
3. Einstellung der EL bei längerem Auslandaufenthalt
s. Stichwort: EL-Allgemein ab 2021
4. Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
s. Stichwort: AHV
5. AHV für Rückkehrer
s. Stichwort: AHV
Quellen und Links
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
- Verordnung EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)
- Datenaustausch über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, Staatssekretariat für Migration (SEM) und Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
- Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit, Staatssekretariat Migration
- Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
- Informationen für Flüchtlinge und Staatenlose
- Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
- Konsequenzen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit), Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 430 vom 16.11.2020
keine
keine
Siehe auch
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
11.01.2021 |
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sni |
29.03.2021 |
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sni |