Trennung der Ehegatten

 

04.01.2018 / jb

Zusammenfassung

Im Stichwort Trennung der Ehegatten werden alle wichtigen Aspekte in Zusammenhang mit der Trennung beschrieben sowie auf deren Folgen eingegangen.

1. Definition

Unter Trennung versteht man die Aufhebung des gemeinsamen Ehegattenhaushalts zweier Ehepartner mit oder ohne Mitwirkung eines Gerichts. Der Trennungsgrund ist für die allenfalls involvierten Behörden und Gerichte grundsätzlich irrelevant. Eine Trennung kann insbesondere erfolgen:

  • im gegenseitigen Einvernehmen der Eheleute
  • auf Initiative eines Ehegatten und gegen den Willen des anderen (z.B. durch Auszug aus ehelicher Wohnung)
  • für eine vorübergehende Auszeit bzw. Überlegungszeit
  • für den Fristenlauf-Beginn der 2-jährigen Trennungsfrist bei Scheidung auf Klage (Art. 114 ZGB)

Es wird eine Konvention (Vereinbarung) nötig, welche die finanziellen Fragen, Kinderbesuche, etc. regelt. Das Vermögen (güterrechtliche Auseinandersetzung) wird nicht aufgeteilt. In Ausnahmefällen kann das Gericht die sogenannte Gütertrennung anordnen, welche dann allerdings erst ab dem Zeitpunkt der Verfügung des neuen Güterstandes gültig ist.

2. Trennungsarten und -verfahren

Eheleute, die beide eine Trennung wollen und sich über die einzelnen Folgen einig sind, können den gemeinsamen Haushalt ohne Mitwirkung eines Gerichts aufheben (mündlich oder schriftlich). Sind keine komplizierten finanziellen Verhältnisse vorhanden und können sie sich friedlich über die Trennungsfolgen einigen, ist auch der Beizug eines Anwaltes nicht nötig.

Folgende eherechtlichen Wirkungen bestehen trotz Trennung fort (s. Links: Ehescheidung/Ehetrennung: Faktische Trennung)

  • Weitergeltung der ehelichen Beistands-, Unterstützungs- und Unterhaltspflicht
  • Gegenseitige Auskunftspflicht über finanzielle Belange
  • Fortbestand des Güterstands

Folgende Änderungen treten durch das Getrenntleben ein

  • Wegfall der Vertretungsbefugnis und der Solidarhaftung für laufende Ehebedürfnisse (Art. 166 ZGB)
  • Eintritt der getrennten Besteuerung rückwirkend auf die ganze Steuerperiode (s. Kap. 7)

Vorgehen

Es genügt, wenn die private Trennungsvereinbarung (s. Formulare) von beiden Parteien unterschrieben wird, sofern beide mit den Abmachungen einverstanden sind und es keine Streitpunkte gibt. Andernfalls können sie sich in mündlicher oder schriftlicher Form gemeinsam und mit einem einfachen Brief an das zuständige Regionalgericht (s. Kap. 3) wenden.

Verfahrensablauf

Das Regionalgericht wird, wenn die Trennungsvereinbarung eingetroffen ist, die Parteien zu einer kurzen und formlosen Anhörung vorladen. Ergeben die persönliche Befragung und die Prüfung der eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen, dass die Vereinbarung angemessen ist, wird das Gericht die Vereinbarung genehmigen. Ist die Vereinbarung gerichtlich genehmigt, erhält sie dieselbe Bindungswirkung wie ein eheschutzrichterlicher Entscheid.

2.1.1 Private Vereinbarung ohne Genehmigung

Bei einer Trennung in gegenseitigem Einvernehmen ist die Mitwirkung eines Gerichts nicht erforderlich. Eine Vereinbarung kann mündlich oder schriftlich getroffen werden und gilt, solange beide Seiten mit den Abmachungen einverstanden sind. Sie ist verbindlich. Eine schriftliche Trennungsvereinbarung wird jedoch empfohlen. Folgende Punkte gehören in eine Trennungsvereinbarung (s. Quellen: Trennung – von der Krise zur Lösung, S. 141):

  • Wann beginnt die Trennung?
  • Trennen sich die Ehegatten für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit?
  • Wer bleibt in der ehelichen Wohnung?
  • Was erhält die ausziehende Seite vom Hausrat?
  • Braucht es Regelungen in Bezug auf das eheliche Vermögen?
  • Soll insbesondere eine Gütertrennung vorgenommen werden?
  • Bei nicht volljährigen Kindern: Zuweisung Obhut, Regelung Besuchsrecht, Festlegung Kinderunterhalt, Unterhaltsbeitrag an Ehegatten)

Eine Mustervorlage einer privaten Trennungsvereinbarung ist abrufbar unter Links: Trennungsvereinbarung für Eheleute ohne Kinder oder mit Kindern.

Risiken und Grenzen einer privaten Vereinbarung ohne Genehmigung

Private Trennungsvereinbarungen setzten ein grosses gegenseitiges Vertrauen voraus sowie die Bereitschaft beider Parteien, den Vertrag zu halten.

  • Eine private Trennungsvereinbarung hat nur Gültigkeit solange beide Seiten mit den Abmachungen einverstanden sind. Bei Uneinigkeit muss das Regionalgericht angerufen werden.
  • Für Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe wird der Entscheid eines Regionalgerichts benötigt.
  • Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung ist erforderlich um die Aufhebung der Plafonierung der AHV- und IV-Renten zu erwirken.
  • Ein Einkommensverzicht bei den Ergänzungsleistungen kann drohen, wenn die Vermutung besteht, dass durch eine private Trennungsvereinbarung auf einen Rechtsanspruch verzichtet worden ist.
  • Sozialhilfe wird nicht aufgrund einer privaten Vereinbarung ausgerichtet.
  • Obhuts- und Besuchsrechtsregelungen betreffend Kinder haben keine rechtsverbindliche Wirkung.

2.1.2 Private Vereinbarung mit gerichtlicher Genehmigung

Eine private Trennungsvereinbarung kann beim zuständigen Regionalgericht (s. Links: Regionalgerichte Kanton Bern) eingereicht und somit eine gerichtliche Genehmigung verlangt werden. Damit können die Risiken einer aussergerichtlichen Vereinbarung weitgehend ausgeschlossen und die Kosten tief gehalten werden. In folgenden Situationen ist eine gerichtliche Genehmigung unumgänglich:

  • Um eine Entplafonierung der AHV- und IV-Renten zu erwirken
  • Bei Beantragung von Sozialhilfe durch einen oder beide Ehepartner
  • Bei der Inkassohilfe und/oder der Alimentenbevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
  • Wird bei der Uneinbringlichkeit von Unterhaltsbeiträgen eine Betreibung eingeleitet gegen welche der Ehepartner Rechtsvorschlag erhebt, wird das Urteil der definitiven Rechtsöffnung (gerichtliche Beseitigung des Rechtsvorschlags) erst  erfolgen, wenn die Rechtfertigung der Forderung mithilfe einer gerichtlich genehmigten Urkunde belegt werden kann.

Bei Beantragung von EL wird meistens von der Ausgleichskasse eine gerichtliche Genehmigung verlangt. Gemäss WEL Rz 3141.01 reicht jedoch auch der Nachweis, dass das Ehepaar seit min. einem Jahr getrennt lebt und die Trennung glaubhaft machen kann. 

Wenn sich ein Ehepaar über die Regelung des Getrenntlebens nicht einigen kann oder sich einer der Ehepartner einer Lösungsfindung gar entzieht, kann das Regionalgericht angerufen werden. Dieses regelt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens die Folgen des Getrenntlebens.

Gesetzliche Grundlage:

  • Art. 171-179 ZGB
  • Art. 271-273 ZPO

Eheschutzverfahren

Das Eheschutzverfahren hat eine grosse Bedeutung und dient als Vorbereitung für die Scheidung (Bedingung für Scheidung auf einseitigen Wunsch ist eine 2-jährige Trennung, gemäss Art. 114 ZGB). Weitere Details zu Scheidung, s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten. Wurde beim Regionalgericht bereits die Scheidung eingereicht, kann kein Eheschutzverfahren mehr eingeleitet werden (Art. 276 Abs. 2 ZPO).

In Art. 175 ZGB ist aufgeführt, welche Gründe berechtigen, auch gegen den Willen des Ehegatten getrennt zu leben und ein Eheschutzbegehren einzureichen:

  • wenn die Persönlichkeit und/oder
  • wenn die wirtschaftliche Sicherheit und/oder
  • wenn das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.

Es ist heute anerkannt, dass der Anspruch auf eine voraussetzungslose Trennung zum Kernbereich der persönlichen Freiheit gehört. Niemand soll gezwungen werden, gegen den Willen in der ehelichen Gemeinschaft auszuharren. Wenn das Regionalgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Trennungswille einer Seite gefestigt ist, wird es auf Antrag hin das Getrenntleben ohne weitere Abklärungen regeln (s. Literaturhinweis: Trennung – von der Krise zur Lösung, S. 29).

Für die Dauer des Getrenntlebens kann das Regionalgericht, auf Begehren eines Ehegatten, folgende Massnahmen anordnen (Art. 176 ZGB):

  • Zuweisung der Wohnung und des Hausrates
  • Festsetzung des Unterhaltsbeitrags an den Ehegatten (für die Zukunft und rückwirkend bis ein Jahr vor Einreichen des Eheschutzgesuches)
  • Evtl. Anordnung der Gütertrennung, sofern die Umstände dies erfordern
  • Aufforderung zur Auskunftserteilung über finanzielle Verhältnisse
  • Beschränkung der Verfügungsbefugnis (bei Verschwendungs- oder Verschleuderungsgefahr des Vermögens durch einen der beiden Ehegatten)

Vorgehen

Am einfachsten ist es, persönlich beim Gericht (s. Kap. 3) vorzusprechen und das Eheschutzbegehren mündlich zu Protokoll zu geben. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht keine Rechtsberatung erteilt (s. Merkblatt: Regelung des Getrenntlebens im Nachgang zur polizeilichen Wegweisung/Fernhaltung nach häuslicher Gewalt). Die andere Möglichkeit besteht darin, mit einem einfachen Brief (s. Link: Muster Trennungsbegehren) oder mit einem schriftlichen Begehren (s. Formulare: Gesuch um Eheschutzmassnahmen) ans Regionalgericht die Trennung zu verlangen. Schliesslich kann fürs Trennungsbegehren auch eine Anwältin/ein Anwalt beauftragt werden.

Verfahrensablauf

  • Nach Einreichen des Eheschutzbegehrens wird das Gericht die Eheleute zu einer Eheschutzverhandlung einladen. Einige Gerichte verlangen eine Kaution für die Gerichtskosten.
  • Unentschuldigtes Nichterscheinen zur Gerichtsverhandlung
    • erscheint die klagende Person nicht vor Gericht, nimmt das Gericht an, das Begehren sei zurückgezogen und stellt das Verfahren ein
    • erscheint der beklagte Ehegatte nicht vor Gericht, verliert er die Möglichkeit, diejenigen Gesichtspunkte ins Verfahren einzubringen, die zu seinen Gunsten sprechen
  • Zur Gerichtsverhandlung sind Dokumente, Belege und Beweisstücke in schriftlicher Form mitzubringen. Meist ist auf der Vorladung angegeben, welche Unterlagen vorliegen sollten. Einholen von Gutachten und Anhörungen finden nur in Ausnahmefällen statt. Das Gericht stützt den Entscheid auf die Sachverhalte, die eine Partei glaubhaft machen kann.
  • Die Gerichtsverhandlung wird von einer Einzelrichterin/einem Einzelrichter geführt. Meist hat zuerst die klagende Partei Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen und Ausführungen zu beantworten. Es wird kein Plädoyer verlangt, wie es ein Anwalt halten würde. Dann hat der andere Ehegatte Gelegenheit, seine Seite darzulegen. Nach den Parteivorträgen legt das Gericht eine Verhandlungspause ein und unterbreitet anschliessend einen Vergleichsvorschlag. Aufgrund eines solchen Vorschlags werden die meisten Eheschutzverfahren einvernehmlich erledigt.
  • Wer sich nicht in der Gerichtsverhandlung definitiv zum Vorschlag äussern will, kann einen Widerrufsvorbehalt einleiten. Es wird eine Frist angesetzt während der die Parteien die Zustimmung widerrufen können, was Zeit verschafft, den Vorschlag von einem Anwalt oder einer Rechtsberatungsstelle prüfen zu lassen.
  • Können sich die Ehepartner nicht auf einen Vorschlag einigen, erteilt das Gericht später schriftlich eine gerichtliche Verfügung, in welcher dieses über die strittigen Punkte entschieden hat.
  • Wer nicht einverstanden ist mit einem Gerichtsentscheid, sollte unverzüglich einen Anwalt/eine Anwältin suchen und sich über die Aussichten und Risiken eines Rechtsmittelverfahrens beraten lassen. Berufung kann während 10 Tagen nach Zustellung des Gerichtsentscheids eingelegt werden (schriftlich und sorgfältig begründet). Ohne anwaltliche Unterstützung ist ein Rechtsmittelverfahren kaum zu bewältigen.

Verfahrenskosten

Kommt ein Ehepaar vor dem Regionalgericht zu einer Einigung auf einen Vorschlag, werden die Gerichtskosten meist halbiert, allfällige Anwaltskosten trägt jede Partei für sich selber. Muss das Regionalgericht über strittige Punkte entscheiden, werden die Kosten derjenigen Partei ganz oder zum grössten Teil auferlegt, die mit ihrem Begehren unterliegt.

Unentgeltliche Prozessführung

s. Stichwort: unentgeltliche Prozessführung.

Beizug einer Anwältin/eines Anwalts

Die Regionalgerichte versuchen in einem eher formlosen Verfahren, zwischen den Eheleuten zu vermitteln. Deshalb verzichten viele Ehepaare bei der Trennung darauf, einen Anwalt beizuziehen. Empfehlenswert ist der Beizug eines Anwalts/einer Anwältin wenn

  • sich eine Partei der anderen unterlegen fühlt
  • eine Partei wenig Erfahrung mit komplexen, rechtlichen und finanziellen Fragen hat
  • sich massive Konflikte abzeichnen
  • die Regelungen für die Kinder umstritten sind
  • die Frage nach einer Gütertrennung im Raum steht
  • sich einer der beiden Ehegatten für eine Rechtsvertretung entscheidet, sollte der andere sich ebenfalls vertreten lassen

Die Anwältin/der Anwalt sollte im Familien- und Erbrecht spezialisiert sein. Die Anwaltssuche kann über den Schweizerischen Anwaltsverband erfolgen (s. Links: Schweizerischer Anwaltsverband – zur Anwaltssuche).

Diese Art der Ehetrennung hat in der Praxis eine geringe Bedeutung. Sie wird etwa von Personen gewählt, die aus religiöser, altersbedingter, erbrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Überzeugung an der Ehe festhalten wollen. Aus Gründen der Altersvorsorge kann eine zivilgerichtliche Ehetrennung sinnvoll sein.

Bei Vorliegen eines Scheidungsgrundes kann auf Antrag beider Ehegatten oder eines Ehegatten anstelle der Scheidung die Ehetrennung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angeordnet werden (Art. 117 ZGB).

Die Folgen einer gerichtlichen Ehetrennung sind:

  • Eintritt der Gütertrennung von Gesetzes wegen (rückwirkend auf Zeitpunkt des Ehetrennungsbegehrens)
  • Fortbestand der Ehe mit allen Rechten und Pflichten:
  • Unterstützungs- und Beistandsflicht
  • Elternrechte und -pflichten
  • Fortbestand erbrechtlicher Ansprüche
  • Fortbestand sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche
  • Pensionskassenansprüche
  • AHV-/IV-Witwen-/Witwerrente bei Vorversterben eines AHV-beziehenden Ehegatten

Vorgehen

Für das Ehetrennungsverfahren verweist das Gesetz auf die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren, welche sinngemäss anwendbar sind (Art. 294 ZPO i.V.m. Art. 274-293 ZPO).

Bei dieser Art der Ehetrennung bleiben sozialversicherungsrechtliche und erbrechtliche Ansprüche der Ehegatten bestehen.

Verfahrensablauf

Das Ehetrennungsverfahren ist ein ordentlicher Zivilprozess und wird vor Gericht durchgeführt, sodass das Ehetrennungsurteil in formelle und materielle Rechtskraft erwächst.

3. Zuständigkeit Gericht

Gemäss Art. 24 ZPO (s. rechtliche Grundlagen) ist für die gerichtliche Genehmigung privater Trennungsvereinbarungen sowie für das Eheschutzverfahren das (Zivil-)Gericht am Wohnsitz eines der beiden Ehegatten zuständig. Unter Wohnsitz versteht das Gesetz denjenigen Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder dort wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Lebt das Ehepaar bereits in getrennten Gerichtskreisen, ist dasjenige Gericht zuständig, bei dem das Begehren zuerst eingereicht wird. Im Kanton Bern ist das Regionalgericht zuständig für das Eheschutzverfahren (s. Links: Regionalgerichte Kanton Bern).

4. Zuteilung Wohnung und Aufteilung Hausrat

Kann sich das Ehepaar nicht einigen, wer in der ehelichen Wohnung bleibt, wird das Regionalgericht bei der Zuteilung der Wohnung darauf achten, wem die Wohnung besser dient. Nicht derjenige Ehegatte, der die Trennung beantragt hat, muss zwangsläufig die Wohnung verlassen. Handelt es sich um ein Eigenheim, wird die Liegenschaft eher dem Eigentümer überlassen, wenn es sich bei der Trennung klar um eine Vorstufe zur Scheidung handelt. Bei Uneinigkeit über den Auszugstermin wird das Regionalgericht einen Termin festlegen. Es wird eine Frist festgelegt, die zum Suchen einer neuen Wohnung für den ausziehenden Ehegatten hinreichend genügen soll. Nur in Fällen von Gewalt muss mit einer sofortigen Ausweisung gerechnet werden (s. Literaturhinweis: Trennung – von der Krise zur Lösung, S. 114-118). Wer in der Wohnung oder im Eigenheim bleibt, hat ausschliesslich Benutzungsrecht daran.

Wie der Hausrat in der Trennungssituation aufgeteilt wurde, ist oft auch entscheidet, wie die Gegenstände dann definitiv bei der Scheidung zugeteilt werden. Bei Uneinigkeit wird das Regionalgericht entscheiden. Dabei ist es möglich, dass der Hausrat nur zu vorübergehendem Gebrauch zugewiesen wird (s. Literaturhinweis: Trennung – von der Krise zur Lösung, S. 118-121).

5. Güterrechtliche Verhältnisse

Gemäss Art. 181 ZGB unterstehen die Ehegatten den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand der Gütertrennung eingetreten ist. Laut Art. 204 ZGB wird der Güterstand nur bei einer gerichtlichen Trennung (s. Kap. 2.3) oder bei Scheidung aufgelöst.

Die Auflösung des Güterstandes hat eine güterrechtliche Auseinandersetzung zur Folge (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten).

6. Finanzielle Verhältnisse

Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Rente der AHV, ist diese auf maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente plafoniert. Diese Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich aufgehoben wurde (Art. 35 AHVG). Eine private Trennungsvereinbarung genügt der Ausgleichskasse nicht als Beleg (Plafonierung bleibt bestehen). Es muss ein Eheschutzurteil oder zumindest eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung vorliegen (s. Kap. 5.1).

Das Kapital der Pensionskasse und der Säule 3a wird erst bei einer Scheidung gesplittet. Bei einer Trennung werden diese beiden güterrechtlichen Vermögen nicht aufgeteilt. Trifft ein Ehepaar bereits bei der Trennung diesbezüglich Vereinbarungen, sind diese trotz gegenseitigem Einverständnis ungültig.

Der Bezug von Guthaben aus der Pensionskasse oder der Säule 3a, z.B. bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei Finanzierung von Wohneigentum, kann nur unter der schriftlichen Zustimmung beider Ehegatten getätigt werden – unabhängig davon, ob ein Ehepaar zusammenlebt oder nicht (s. Literaturhinweis: Trennung – von der Krise zur Lösung, S. 132-133).

Reicht das gemeinsame Einkommen der Ehegatten nicht aus, um nach einer Trennung zwei Haushalte zu finanzieren und ist es auch nicht möglich, die Erwerbsarbeit aufzunehmen oder zu erhöhen (z.B. aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen), kann ein Antrag um Sozialhilfe geprüft  werden, sofern sich die betroffene Person noch im erwerbstätigen Alter befindet.

Der/die Schuldner/in haftet allein für die Schulden, die er/sie selber eingegangen ist (ob er/sie nun vor oder während der Ehe entstanden sind). Er/sie haftet mit ihrem gesamten eigenen Vermögen dafür. Zum Vermögen gehören unter dem normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung das Eigengut und die Errungenschaft. Er/sie haftet grundsätzlich nicht für die Schulden der Ehepartnerin/des Ehepartners. Der Gläubiger kann weder unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung noch unter der Gütertrennung aufs Vermögen des anderen Ehepartners greifen.

Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen bleibt während der Trennungszeit gemeinsames Vermögen. Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keine Auswirkung auf das eheliche Vermögen. Nur wer eine gerichtliche Ehetrennung (s. Kap. 2.3) vornimmt bewirkt automatisch auch Gütertrennung. Sofern kein anderslautender Ehevertrag besteht, müssen die Ersparnisse aus Einkommen (= Errungenschaft) bis zur Scheidung mit dem/der Ehepartner/in geteilt werden.

Wer das Wohneigentum zugewiesen erhält (s. Kap. 4.1.), muss aus den allfälligen Unterhaltsbeiträgen und dem eigenen Einkommen die Miete bzw. die Hypothekarzinsen und die weiteren Kosten des Unterhalts der Liegenschaft selber bezahlen.

7. Steuerverhältnisse

Bei gerichtlicher oder faktischer (Wechsel Wohnsitz) Trennung werden Ehegatten bzw. eingetragene Partner/innen für die ganze Steuerperiode getrennt veranlagt und besteuert und zwar rückwirkend auf den 1. Januar des Jahres, in dem sich die Eheleute/eingetragene Partner/innen getrennt haben (s. Links: Merkblatt 6 zu Trennung / Scheidung / Konkubinat, Steuerverwaltung des Kantons Bern). Das bedeutet, dass beide Parteien ab dem Trennungsjahr eine eigene Steuererklärung ausfüllen und ihre Einkünfte und ihr Vermögen separat angeben müssen – unabhängig davon in welchem Güterstand sie leben.

Sobald bei der Einwohnerkontrolle die faktische Trennung gemeldet und an die Steuerverwaltung übermittelt worden ist, erhalten die Parteien alle folgenden Ratenrechnungen sowie die Steuererklärung getrennt. Die bereits erfolgten gemeinsamen Zahlungen (Raten- und Vorauszahlungen) des laufenden Steuerjahres werden nach den aktuellsten vorhandenen Daten der gemeinsamen Veranlagung provisorisch auf beide Partner nach Haftungsquote (Anteile der Partner an Einkommen und Vermögen) aufgeteilt. Die Partner können auf gemeinsamen und rechtzeitigen Antrag (30 Tage seit Eröffnung der Schlussabrechnung) auch eine andere Aufteilung der Zahlungen verlangen.

Jeder Ehegatte haftet für seine eigenen Steuern, nach der getrennten Veranlagung. Es besteht jedoch eine solidarische Haftung der Eheleute für offene Steuern bis zum Zeitpunkt der getrennten Besteuerung. Jeder Ehegatte kann also für den gesamten Steuerausstand belangt werden.

8. Erbrecht

Die Ehegatten bleiben bei faktischer sowie bei gerichtlicher Trennung gegenseitig erbberechtigt. Das gesetzliche Erbrecht und die Begünstigungen aus Erbverträgen fallen erst mit der Scheidung dahin.

9. Opfer von Tätlichkeiten

Besteht Angst, den Wunsch der Trennung mündlich mitzuteilen, weil damit gerechnet werden muss, dass Gewalt angewendet wird, können Trennungsabsichten auch schriftlich formuliert werden. Weiter kann eine Person des Vertrauens beim Gespräch anwesend sein oder es kann in Form einer Paartherapie über das Thema Trennung gesprochen werden. Personen, die bereits Opfer von Tätlichkeiten geworden sind, können ohne Vorankündigung aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Damit verliert man auch nicht den Anspruch auf die Familienwohnung.

10. Trennung binationaler Paare

Bei der Auflösung einer binationalen Ehe stellt sich die Frage, ob das schweizerische oder das jeweilige ausländische Recht zur Anwendung kommt. Grundsätzlich wird ein Verfahren in dem Land abgewickelt, in dem der erste prozessuale Schritt eingeleitet wird. Wenn der Lebensmittelpunkt in der Schweiz liegt, kann die gerichtliche Trennung in der Schweiz eingeleitet werden. Wenn das Paar im Ausland lebt und die Trennung von einem Schweizer Gericht regeln lassen will, muss der Lebensmittelpunkt in die Schweiz zurückverlegt werden. Die Schweiz anerkennt ausländische Trennungs- oder Scheidungsurteile, wenn diese nicht gegen elementare Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung verstossen.

Generell hat die Trennung in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung weniger Auswirkung als eine Scheidung. Ob ein ausländischer Ehegatte nach der Trennung in der Schweiz bleiben kann, hängt von seinem Status ab. Dabei werden folgende Herkunftsgruppen unterschieden:

  • Personen aus dem EU/EFTA-Raum mit Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis)
  • Personen von Drittstaaten mit einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis)
  • Personen (EU/EFTA und Drittstaat) mit einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis)

Jene Staatsangehörige haben ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Auch wenn sie nur den Ausweis B zum Verbleib beim Ehegatten besitzen, hat eine Trennung keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht. Eine bestehende Aufenthaltsbewilligung eines geschiedenen ausländischen Ehegatten wird verlängert (Art. 50 AuG), sofern die Ehe in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Ehegatten zusammen gewohnt haben, die betroffenen Person erfolgreich in der Schweiz integriert war (Leumund, Kenntnisse der Landessprache, Wille um zu arbeiten) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (z.B. Verfolgung im Heimatland).

Überdies können EU/EFTA-Staatsangehörige nach Auflösung der Ehe (definitive/gerichtliche Trennung, Scheidung, Tod des Ehegatten oder Ungültigkeitserklärung) eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung beantragen, sofern sie erwerbstätig sind oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten.

Es gilt grundsätzlich die gleiche Regelung wie für EU-/EFTA Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung B (s. Kap. 10.1). Die Trennung alleine hat noch keine Auswirkung auf die Aufenthaltsbewilligung. Anders sieht es bei einer Scheidung aus (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten).

Das Recht auf Niederlassung bleibt während einer Ehetrennung bestehen und besteht auch nach der Scheidung oder nach dem Tod des Ehegatten. Eine solche Niederlassungsbewilligung erhalten Ehepartner/innen von Schweizer/innen und von bereits in der Schweiz niedergelassenen Ausländern/innen nach fünf Jahren Zusammenleben sowie auf Antrag hin.

11. Indexierung Unterhaltsbeiträge

Entscheiden sich die Eheleute, getrennt zu leben, so können sie entweder selbständig oder unter Beizug einer Mediation eine aussergerichtliche Vereinbarung über den während des Getrenntlebens geschuldeten Unterhaltsbeitrag treffen. Eine solche vorbestehende Reglung dauert während des Scheidungsverfahrens fort. Nach Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Grundsätzlich hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, wenn er seinen bisher gewohnten Lebensunterhalt nicht mit seinem eigenen Einkommen decken kann. Besteht Uneinigkeit über eine Unterhaltspflicht und/oder Höhe des Unterhaltsbeitrages oder sind die Parteien überfordert bei der Beurteilung eines angemessenen Unterhaltsbeitrages, können sie das zuständige Gericht anrufen. Im Kanton Bern ist dies das Regionalgericht (s. Kap. 3). Dieses kann die Unterhaltsbeiträge nicht nur für die Zukunft, sondern auch bis maximal ein Jahr rückwirkend festlegen (s. Links und Merkblatt: Trennungsalimente).

12. Beratungsstellen

12.1 Beratungsstellen für Frauen (s. Links)

  • Frauenzentrale Bern (Rechtsberatung in Bern, Biel, Langenthal, Thun und Interlaken)
  • Frauenzentrale Thun
  • Infra Bern Frauenberatungsstelle
  • Frabina, Beratungsstelle für Frauen und Männer in binationalen Beziehungen
  • Lantana Bern, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt

12.2 Beratungsstellen für Männer

  • IGM Bern, Interessengemeinschaft von Männern für Familie und Partnerschaft

12.3 Beratungsstellen allgemein

  • SVFM, Schweizerischer Verein für Familienmediation
  • Ehe- und Familienberatung (Bern, Biel, Burgdorf, Interlaken, Walkringen, Langenthal, Langnau, Obersimmental, Thun)
  • Opferhilfe Bern
  • Scheidungsagentur.ch - Scheidungsportal (s. Links)

Trennung – von der Krise zur Lösung von Daniel Trachsel, Beobachter Ratgeber, aktualisierte Auflage 2012