Betreuungsgutschriften
31.05.2021 / sni
Letzte Anpassung: 31.05.2021 / sni
- Korrektur: Kap. 1.2 Verwandtschaft
- Korrektur: Kap. 1.3 Wohnort
- Korrektur: Kap. 1.4 Hilflosenentschädigung
Zusammenfassung
Die Betreuungs- und Erziehungsgutschriften sind Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen. Sie sollen in Form von Gutschriften ermöglichen, eine höhere Rente zu erreichen. Betreuungs- und Erziehungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen. Erziehungsgutschriften werden Eltern für die Betreuung ihrer Kinder ab Geburt bis 16 Jahre angerechnet (s. Merkblätter: Erziehungsgutschriften). Betreuungsgutschriften werden für die Betreuung von pflegebedürftigen Verwandten gutgeschrieben und erhöhen so das durchschnittliche Erwerbseinkommen, das die Höhe der AHV-Rente bestimmt. Sie gleichen somit allfällige Einkommenseinbussen aus.
In diesem Stichwort wird nur auf die Betreuungsgutschriften eingegangen, da diese hauptsächlich für die Zielgruppe der Sozialberatung der Pro Senectute relevant ist. Es werden Voraussetzungen, Leistungen, Vorgehen und Zuständigkeit sowie voraussichtliche Änderungen ab 2021 ausgeführt. Gesetzliche Grundlage ist das Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften (KSBGS).
1. Voraussetzungen
Es müssen die Voraussetzung folgender Kriterien für die Gutschrift von Betreuungsgutschriften kumulativ erfüllt sein:
- Die betreuende Person muss im AHV-beitragspflichtigen Alter sein.
- Die betreuende Person muss mit der betreuten Person verwandt sein.
- Die Wohnorte der betreuenden und betreuten Person dürfen eine bestimmte Distanz nicht überschreiten.
- Die betreute Person muss Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HE) haben.
- Die Betreuung muss während einer bestimmten Dauer geleistet worden sein.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen der oben aufgeführten Kriterien genauer erläutert.
Betreuungsgutschriften werden der Person angerechnet, die pflegt resp. betreut. Sie können frühestens ab dem Kalenderjahr nach dem 17. Geburtstag bis längstens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, welches dem Eintritt des Referenzalters vorangeht, angerechnet werden (KSBGS Rz 1003).
Als Verwandte gelten Urgrosseltern, Grosseltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister, Kinder, Stiefkinder und Enkelkinder sowie ab 01.01.2021 die/der Lebenspartner/in, welche/r seit mind. 5 Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person im gleichen Haushalt lebt (KSBGS Rz 3007). Das Zusammenleben muss anhand einer Wohnsitz- oder Aufenthaltsbewilligung belegt werden (KSBGS Rz 3001.1). Diese Aufzählung ist abschliessend.
Die betreute Person muss von der betreuenden Person leicht erreicht werden können. Dies trifft etwa dann zu, wenn die Distanz nicht mehr als 30km resp. die Anfahrt nicht länger als eine Stunde beträgt (KSBGS Rz 3010). Diese Distanz resp. Anfahrtsdauer muss überwiegend, d.h. während mind. 180 Tagen im Kalenderjahr, gegeben sein (KSBGS Rz 3010.1). Da bei einer Partnerschaft ein dauernder gemeinsamer Wohnsitz Voraussetzung ist (KSBGS Rz 3008.1), entfällt das Kriterium der leichten Erreichbarkeit (KSBGS Rz 3010.3). Bei einem Heimaufenthalt der betreuten Person besteht kein Anspruch auf Betreuungsgutschriften (KSBGS 3010.2).
Die betreute Person muss Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung (KE) der AHV, IV, Unfall- oder Militärversicherung haben (KSBGS Rz 1001). Ab 01.01.2021 gilt diese Vorgabe für alle drei Schweregrade. Ein tatsächlicher Bezug ist jedoch nicht Voraussetzung, das Bestehen eines Anspruchs genügt (KSBGS Rz 1001.1). Das heisst, eine HE muss weder verfügt sein, noch bezogen werden, es reicht aus, dass im fraglichen Zeitraum ein Anspruch bestünde (s. Vorwort zum Nachtrag 7, gültig ab 01.01.2017 KSBGS, S. 9). Wenn (noch) keine HE verfügt ist, muss entweder eine Anmeldung für Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle Bern eingereicht werden (s. Stichwort: Hilflosenentschädigung) oder es kann dem Antrag auf Betreuungsgutschriften ein Arztzeugnis beigelegt werden, das bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine HE mittleren oder schweren Grades erfüllt wären (Tel. Auskunft von Frau Luginbühl, AKB an Sarah Niederberger, SAR PS am 20.04.2020).
Die tatsächliche Betreuung muss während min. 180 Tagen pro Kalenderjahr geleistet worden sein. Der Umfang wird jeweils aufgrund der im Anmeldeformular (s. Formulare) deklarierten Angaben bemessen (KSBGS Rz 3015).
2. Leistungen
Die Betreuungsgutschriften werden im individuellen Konto (IK) der AHV der betreuenden Person eingetragen. Die Gutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs. Deshalb wird der genaue Betrag erst zum Zeitpunkt der Rentenberechnung festgesetzt (s. Merkblätter: Betreuungsgutschriften). Die Betreuungsgutschrift ist nur bis zum Erreichen der Maximalrente wirksam.
Es werden immer ganze Betreuungsjahre angerechnet. Dabei wird das Jahr der Entstehung des Anspruchs i.d.R. nicht berücksichtigt. Das Kalenderjahr, in welchem der Anspruch erlischt, wird jedoch ganz berücksichtigt. Details dazu sind dem Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften KSBGS (KSBGS Rz 5001-5003) zu entnehmen.
Pro Kalenderjahr darf höchstens eine ganze Gutschrift pro betreuende, aber auch pro betreute Person angerechnet werden. Das heisst, eine betreuende Person, die bereits Anspruch auf Erziehungsgutschriften hat, kann nicht gleichzeitig Betreuungsgutschriften geltend machen (KSBGS Rz 1004). Eine Ausnahme sind minderjährige betreute Personen zwischen dem 16. und 18. Altersjahr mit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Es können zwei Gutschriften (je eine Erziehungs- und eine Betreuungsgutschrift) geltend gemacht werden, wenn die Gutschriften nicht derselben Person zugutekommen (KSBGS Rz 1002). Beteiligen sich mehrere anspruchsberechtigte Personen (s. Kap. 1) an einer Betreuung, so wird die Betreuungsgutschrift zu gleichen Teilen auf die Anzahl der betreuenden Personen aufgeteilt (KSBGS Rz 2002). Betreut andererseits eine Person gleichzeitig mehrere Personen, hat sie nur Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift (KSBGS Rz 2002).
Bei Ehepaaren wird die Betreuungsgutschrift geteilt und beiden Ehegatten je die Hälfte gutgeschrieben. Voraussetzung dafür ist, dass beide Ehegatten die Versicherteneigenschaft erfüllen (KSBGS Rz 6004). Ein Ehegatte im Referenzalter erfüllt die Versicherteneigenschaft nicht. In diesem Fall wird die Betreuungsgutschrift nicht geteilt und nur dem betreuenden Ehegatten angerechnet (KSBGS Rz 6004).
3. Vorgehen
Die Betreuungsgutschrift ist durch die betreuende Person jährlich für das Vorjahr mittels Anmeldeformulars (s. Formulare: Anmeldung für Betreuungsgutschriften) bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons oder der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde der betreuten Person geltend zu machen (s. Quellen: Anmeldung Betreuungsgutschriften und KSBGS Rz 2003). Das Anmeldeformular muss von der betreuenden und von der betreuten Person unterzeichnet sein (KSBGS Rz 2004). Wird die Betreuungsgutschrift durch mehrere Personen beansprucht, haben sie die Anmeldung gleichzeitig einzureichen (KSBGS Rz 2003). Bei der erstmaligen Anmeldung müssen amtliche Ausweisschriften (z.B. Familienbüchlein) von betreuter sowie betreuender Person beigelegt werden (KSBGS Rz 3001). Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschriften nicht geltend gemacht, so verwirkt er spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Person betreut wurde (KSBGS Rz 2006).
4. Zuständigkeit
- Ausgleichskasse Kanton Bern: Beratung bei Fragen und Einreichen von Anmeldung
- AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde: Beratung bei Fragen und Einreichen von Anmeldung
- Sozialberatung Pro Senectute: Beratung, Information und Hilfe bei Anmeldung/Ausfüllen von Formular
- Zum Abgeben an Klientinnen und Klienten: Merkblatt Betreuungsgutschriften von AHV/IV (s. Merkblätter: Merkblatt Betreuungsgutschriften)
Quellen und Links
keine
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
31.05.2021 |
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