Betreuungs- und Pflegevereinbarung
17.12.2020 / eb
Zusammenfassung
In diesem Stichwort wird darauf eingegangen, in welchen Situationen und unter welchen Voraussetzungen die Pro Senectute Kanton Bern hilft, eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung zu erstellen, wie vorzugehen ist sowie welche Inhalte (Entschädigung, Kostgeldaufstellung) und Formen (Lidlohn, Schenkung) dabei berücksichtigt werden können. Das Stichwort ist nach den verschiedenen Zeitpunkten gegliedert, in welchen eine Vereinbarung zur Entschädigung von Betreuungs- und Pflegeleistungen abgeschlossen werden kann:
- Zu Lebzeiten der Seniorin/des Seniors und zeitgleich mit der Erbringung der Betreuung und Pflege (s. Kap. 2: Vereinbarung zu Lebzeiten während Erbringung der Leistung)
- Zu Lebzeiten der Seniorin/des Seniors nach Erbringung der Betreuung und Pflege (s. Kap. 3: Vereinbarung zu Lebzeiten nach Erbringung der Leistung)
- Nach Ableben der Seniorin/des Seniors (s. Kap. 4: Postume Vereinbarung)
1. Angebot Pro Senectute Schweiz und Pro Senectute Kanton Bern
Pro Senectute Schweiz bietet auf der Homepage den Download von Dokumenten betreffend Betreuungs- und Pflegevertrag an (s. Links: Beratung zur Gesundheit). Im September 2015 trat die Beratungsstelle Konolfingen mit Marcel Schenk, Geschäftsleiter Pro Senectute Kanton Bern und Lukas Loher, damals Leiter Fachstelle Sozialberatung und Information Pro Senectute Schweiz in Kontakt, um zu prüfen, ob diese Dokumente auch in den Sozialberatungen des Kantons Bern Verwendung finden können. Es zeigten sich aber einige Mängel und Unklarheiten betreffend die Dokumente. Lukas Loher war in einer Stellungnahme am 4. Januar 2016 der Meinung, dass die Dokumente überarbeitet und juristisch geprüft werden müssten, dass die Nachfrage aber gering sei und dieses Projekt nicht Priorität habe. Aktuell (17.12.2020) sind die Dokumente auf der Pro Senectute Schweiz Homepage abrufbar und mit Datum Mai 2016 versehen. Esther Gerber, PS E-O überarbeitete in der Folge die in der Region Emmental-Oberaargau bereits vorhandene Betreuungs- und Pflegevereinbarung mitsamt den dazugehörenden Zusatzblättern in Zusammenarbeit mit dem Rechtsberater Charles Geiger. Seit dem Jahr 2016 werden diese Dokumente in den Sozialberatungen des Kantons Bern verwendet und regelmässig aktualisiert.
Für Pro Senectute Kanton Bern ist es Voraussetzung, dass die zu betreuende und pflegende Person und die Betreuerin/der Betreuer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zueinanderstehen. Fehlt die Urteilsfähigkeit der zu betreuenden und zu pflegenden Person, kann eine gültige Vereinbarung im Grunde nur mit deren Beiständin/Beistand abgeschlossen werden. Im Sinne eines pragmatischen Vorgehens könnte eine Betreuungs- und Pflegevereinbarung im Falle einer urteilsunfähigen Person getroffen werden, wenn die Angehörigen (mutmasslichen Erben) die Vereinbarung alle mitunterzeichnen. Die Vereinbarung kann für betreute Personen in unterschiedlichen Wohnsituationen erstellt werden:
- die betreute Person wohnt im eigenen Haushalt, die/der Betreuer/in wohnt extern
- die betreute Person wohnt im Haushalt der/des Betreuenden.
1.3.1 Betreuung und Pflege durch nicht verwandte private Personen
Pro Senectute Kanton Bern erstellt keine Betreuungs- und Pflegevereinbarungen für private Personen, die eine/n ihr nicht verwandte/n Senior/in pflegt und betreut. Diese Zurückhaltung ist damit zu begründen, dass Pro Senectute keine Standards für die Qualität und Kontrolle solcher Betreuungsverhältnisse bieten kann. In einem verwandtschaftlichen Verhältnis kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarungspartner einander kennen und ein Vertrauensverhältnis vorhanden ist.
1.3.2 Stark variierende Anzahl Betreuungs- und Pflegestunden pro Monat
Die Betreuungs- und Pflegevereinbarung eignet sich dann, wenn der Aufwand für Verpflegung, Pflege, Betreuung, Wäschebesorgung, Reinigung und Administration monatlich beziffert werden kann und sich für einige Monate voraussichtlich nicht wesentlich ändert. Variieren diese Stunden monatlich sehr stark, kann den Betreuenden geraten werden, eine eigene Tabelle zu führen, in welcher die jeweils geleisteten Stunden eingetragen werden und sich von der AHV-Zweigstelle beraten zu lassen, wie die Abrechnung der Sozialversicherung erfolgen kann. Pro Senectute Kanton Bern hat dazu keine Vorlagen.
2. Vereinbarung zu Lebzeiten während Erbringung der Leistung
Die häufigste Situation, für welche Pro Senectute das Erstellen einer BPV anbietet ist, dass die/der Senior/in aktuell von Angehörigen betreut und gepflegt wird und die Entschädigung für die laufend erbrachte Leistung bis auf Weiteres geregelt werden soll. Das Vorgehen ist wie folgt:
In einem ersten Schritt bittet Pro Senectute betreuende und pflegende Angehörige, die geleisteten Stunden kategorisiert während ungefähr 2 Wochen zu erheben. Dazu wird den Betreuenden das Erhebungsblatt für Pflege, Betreuung und Haushalt (s. Formulare) zugestellt. Sind für dieselbe Seniorin oder denselben Senioren mehrere Angehörige in die Pflege und Betreuung involviert, wird sämtlichen Betreuenden ein Erhebungsblatt zugestellt. Das Erhebungsblatt ist anhand der Massnahmen für Personen mit Ergänzungsleistungen gegliedert, wird aber auch für Personen verwendet, die keinen EL-Anspruch haben. Die Massnahmen entsprechen der Formulierung der EL-Formulare nach Art. 15 bis 17 EV ELG (s. rechtliche Grundlagen), um die Geltendmachung von EL-Krankheitskosten zu erleichtern (s. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021).
Das Erhebungsblatt dient als Grundlage zur Ausarbeitung der Betreuungs- und Pflegevereinbarung, es kann diese aber, im Gegensatz zur Vorlage der Pro Senectute Schweiz, bei welcher eine direkte Vertragsunterzeichnung auf dem Erhebungsblatt vorgesehen ist, nicht ersetzen.
Eine BPV (s. Formulare) wird mit Vorteil im persönlichen Beratungsgespräch mit den Betreuenden und wenn möglich mit den Betreuten ausgearbeitet. Sämtliche relevanten Themen sind in der BPV aufgeführt, sodass die Vereinbarung Punkt für Punkt mit den Betreuenden und Betreuten durchgegangen werden kann, unter Einbezug der integrierten Bestandteile Merkblatt Sozialversicherungen für pflegende Angehörige, Merkblatt Steuerrechtliche Hinweise für die Seniorin/den Senioren und die pflegenden Angehörigen und Ansätze zur Entschädigung (Empfehlung) (s. Merkblätter).
Die auf dem Erhebungsblatt für Pflege, Betreuung und Haushalt (s. Formulare) bezifferten Stunden werden in die BPV übertragen. Sind mehrere Personen in die Betreuung involviert, wird für jede/n einzelne/n Betreuer/in eine separate BPV erstellt. Unter Umständen ist es nötig, in der BPV unter Ziffer 1 (Beschreibung der Leistungen) zwei Spalten einzufügen: effektive Kosten pro Monat und verrechenbare Kosten pro Monat. Dies ist allenfalls nötig, wenn die finanzielle Situation der Betreuten keine Entschädigung der effektiven Kosten zulässt. Das Erstellen eines Budgets kann hilfreich sein. Die Tragbarkeit der Betreuungs- und Pflegekosten wird durch folgende Aspekte beeinflusst:
- Die vereinbarte Entschädigung für die verrechneten Stunden stellt den sog. Bruttolohn dar. Vom Bruttolohn sind die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen und von der betreuten Person zusammen mit den von ihr zu tragenden Arbeitgeberanteilen der betreffenden Versicherung zu entrichten. Für betreuende Angehörige, welche das Referenzalter erreicht haben, gilt ein bestimmter Freibetrag auf dem Einkommen, auf welchem keine AHV-Beiträge zu entrichten sind (s. Merkblätter: Beiträge, Hausdienstarbeit).
- zulasten der betreuten Person fallen Kosten für eine Unfallversicherung für die/den Betreuende/n an
- Fahrspesen werden je nach Aufwand abgerechnet und sind nicht Bestandteil der BPV
- benötigt die betreute Person während der Ferienabwesenheit der/des Betreuenden Hilfe und Pflege, gehen die damit entstehenden Kosten (für ambulante oder stationäre Dienste) zulasten der betreuten Person
- sind mehrere Personen in die Betreuung involviert, werden unter Umständen mehrere Betreuungs- und Pflegevereinbarungen abgeschlossen
- Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung haben eine zusätzliche Einnahme, selbst wenn sie zudem Ergänzungsleistungen beziehen
- Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen können bestimmte Kosten für Pflege, Betreuung und Hilfe im Haushalt als Krankheitskosten geltend machen (s. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten ab 2021
Die/der Betreute wird zudem zur/zum Arbeitgeber/in und muss sich als solchen bei der AHV-Zweigstelle anmelden (s. Stichwort: Hausdienstarbeit).
Werden für eine Seniorin/einen Senioren lediglich Verpflegungsleistungen erbracht ohne dass Betreuung oder Pflege beansprucht werden müsste, kann die BPV als Kostgeldvereinbarung betitelt werden. Unter der Auflistung der erbrachten Leistungen werden nur diejenigen der Verpflegung aufgeführt. Obwohl diese Entschädigung nur Spesencharakter hat (interne Anmerkung: Die Arbeitsleistung der verpflegenden Person stellt streng genommen wohl massgebender Lohn dar) und keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Verpflegungskosten abgerechnet werden müssen, werden die Ausführungen trotzdem in der Vereinbarung belassen und die integrierten Bestandteile Merkblatt Sozialversicherungen für pflegende Angehörige, Merkblatt Steuerrechtliche Hinweise für die Seniorin/den Senior und die pflegenden Angehörigen und Ansätze zur Entschädigung (Empfehlung) (s. Merkblätter) abgegeben.
Schliesst eine Seniorin/ein Senior eine BPV oder Kostgeldvereinbarung ab, werden die von der/dem Senior/in erbrachten Entschädigungen bei dessen laufender oder künftiger EL als vermögensmindernd berücksichtigt. Die erbrachten Entschädigungen stellen EL-rechtlich somit keinen Vermögensverzicht dar (s. EL-Verzicht auf Einkommen und Vermögenswerte).
Das Datum der Gültigkeit der Vereinbarung ist Aushandlungssache zwischen dem/der Senior/in und dem/der Betreuenden. Nach Absprache mit Herrn Hans-Ulrich Käser, juristischer Berater von PSBE, vom 20.10.2020 ist es möglich, unter Diese Vereinbarung ist gültig ab… das Datum innerhalb desselben Kalenderjahres zurückzudatieren. Die Sozialversicherungen und Steuern sind ab diesem Gültigkeitsdatum zu leisten. Wichtig ist, dass das Dokumentendatum neben der Unterschrift (Seite 3 oder 4 der Vereinbarung) dem Unterzeichnungsdatum entspricht (eine Rückdatierung würde eine strafrechtlich relevante Falschbeurkundung darstellen).
Unterzeichnet wird die definitive Fassung der BPV von der Seniorin/dem Senioren und der betreuenden Person. Ist die Urteilsfähigkeit der Seniorin/des Seniors zweifelhaft, unterzeichnen die Nachkommen (mutmasslichen Erben) im Sinne eines pragmatischen Vorgehens die Vereinbarung ebenfalls. Bei Pro Senectute wird kein unterzeichnetes Exemplar hinterlegt. Ändert die Betreuung und Pflege dauerhaft und erheblich, erfolgt auf Wunsch der Vereinbarungsparteien eine Anpassung.
3. Vereinbarung zu Lebzeiten nach Erbringung der Leistung
In seltenen Fällen wird Pro Senectute angefragt, eine Entschädigungsvereinbarung für in der Vergangenheit erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen jedoch noch zu Lebzeiten der Seniorin/des Seniors abzuschliessen. Mit Bezug auf die EL gilt es dabei jedoch zu beachten, dass das Bundesgericht in BGE 131 V 329 (s. rechtliche Grundlagen) festgehalten hat, dass die Leistung einer erst rückwirkend vereinbarten Entschädigung einen Vermögensverzicht darstellt. Mit Bezug auf die Leistung rückwirkend vereinbarter Entschädigungen sind insbesondere die beiden folgenden Möglichkeiten in Betracht zu ziehen:
Gemäss Art. 334 und Art. 334bis Abs. 2 ZGB (s. rechtliche Grundlagen) gibt es eine Sonderregelung für nicht verrechnete Leistungen zwischen Kindern, Grosskindern und deren Eltern, bzw. Grosseltern, der Lidlohn, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Bedingung ist, dass
- die Leistungen im gemeinsamen Haushalt entstanden sind, und
- die Leistungen regelmässig erbracht worden sind, und
- keine Lohnzahlung dafür getätigt worden ist.
Die Kinder/Grosskinder können die erbrachten Leistungen als Lidlohn verrechnen
- beim Tod der Eltern/Grosseltern bis spätestens bei der Erbteilung
- beim Auflösen des gemeinsamen Haushalts
- bei Verkauf oder Verpachtung der Liegenschaft
- bei Pfändung oder Konkurs der Eltern/Grosseltern
Eine Lidlohnentschädigung unterliegt keiner Verjährung gemäss Art 334bis Abs. 3 ZGB.
3.1.1 Ausarbeiten der Lidlohnvereinbarung
Lidlöhne müssen mit einer schriftlichen Vereinbarung ausgewiesen werden. Pro Senectute hat bisher keine Lidlohnvereinbarungen erstellt, womit auch keine Mustervereinbarung vorliegt. Obwohl dazu eine notarielle Urkunde nicht erforderlich ist, empfiehlt sich zur Redaktion der Vereinbarung der Beizug eines Notars.
3.1.2 Lidlohnvereinbarung und Sozialversicherungen
Zum Zeitpunkt der Auszahlung oder der Verrechnung eines Lidlohns entsteht eine AHV- und BVG-Beitragsschuld gemäss RZ 4102 – 4104, Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (s. rechtliche Grundlagen).
3.1.3 Lidlohnvereinbarung und EL
Schliesst eine Seniorin/ein Senior eine Lidlohnvereinbarung ab, werden die von der Seniorin bzw. dem Senior erbrachten Entschädigungen bei dessen laufender oder künftiger EL als vermögensmindernd berücksichtigt. Die erbrachte Lidlohnentschädigung stellt EL-rechtlich somit keinen Vermögensverzicht dar.
3.1.4 Lidlohnvereinbarung und Steuern
Zum steuerrechtlichen Vorgehen hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern unter TaxInfo ein Merkblatt zum Thema Lidlohn ausgearbeitet (s. Links: Lidlohn).
Eine Seniorin/ein Senior kann aus Dankbarkeit der Person gegenüber, welche in der Vergangenheit Betreuung und Pflege erbracht hat, eine Schenkung ausrichten.
3.2.1 Ausarbeiten eines Schenkungsvertrags
Ein Schenkungsvertrag sollte folgende Inhalte enthalten:
- Titel: Schenkungsvertrag
- Schenker: Name und Adresse
- Beschenkter: Name und Adresse
- Schenkungsbetrag
- Motiv weglassen: NICHT ERWÄHNEN, dass die Schenkung aufgrund erbrachter Leistungen gemacht wird (s. Kap: 3.2.2)
Bei grösseren Schenkungsbeträgen empfiehlt sich der Beizug eines Notars, da in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Fragen der Ausgleichungspflicht gemäss Art. 626 ZGB oder der Herabsetzung gemäss Art. 527 ZGB zu regeln sind.
3.2.2 Schenkung und Sozialversicherungen
Für Schenkungen sind keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet. Im Schenkungsvertrag darf deshalb unter keinen Umständen erwähnt werden, dass es sich um eine Schenkung wegen erbrachter Leistungen handelt.
3.2.3 Schenkung und EL
Eine Schenkung gilt EL-rechtlich stets als Vermögensverzicht (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkommen und Vermögenswerte ab 2021).
3.2.4 Schenkung und Steuern
Die Steuerpflicht richtet sich gemäss Merkblatt Schenkungssteuer, Taxinfo (s. Links: Schenkungssteuer).
4. Postume Vereinbarung
In seltenen Fällen wird Pro Senectute angefragt, zuhanden einer Erbengemeinschaft eine Kostenaufstellung für erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen zu erstellen. Folgendes ist möglich:
Ein Lidlohnanspruch kann auch beim Tod des Seniors/der Seniorin oder bei der Erbteilung geltend gemacht werden. Es erscheint sinnvoll, eine Kostenaufstellung für die Bewertung der erbrachten Dienstleistungen zu erstellen. Es wird auf die Ausführungen im vorangehenden Kapitel verwiesen (s. Kap. 3.1).
Nach Ableben einer Person, welche unentgeltlich Betreuung und Pflege in Anspruch genommen hat, kann eine Schenkung aus dem Nachlass ausgerichtet werden. Voraussetzung ist
- dass sich sämtliche Erben einig sind
- dass eine Kostenaufstellung, welche als Richtschnur für den Wert der erbrachten Dienstleistungen hilfreich sein kann, NICHT dem Notar unterbreitet wird. Die Schenkung darf nicht als Entschädigung für erbrachte Leistungen deklariert werden, da erbrachte Leistungen stets sozialversicherungs- und steuerpflichtig sind (s. Kap: 3.2.2).
Quellen und Links
Arztzeugnis für Hilfe und Betreuung im Haushalt Art. 17
Certificat médical pour aide au ménage art 17
Arztzeugnis für sozialbetreuerische Leistungen Art. 16
Certificat médical pour aide au ménage art 16
Betreuungs- und Pflegevereinbarung 2025 - VORLAGE
Convention d’assistance et de soins 2025
Betreuungs- und Pflegevereinbarung 2025 - MUSTER
Convention d’assistance et de soins 2025
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