Scheidung der Ehegatten
23.11.2018 / jb
Zusammenfassung
Im Stichwort Scheidung der Ehegatten werden alle wichtigen Aspekte in Zusammenhang mit der Scheidung beschrieben sowie auf deren Folgen eingegangen.
1. Definition
Scheidung bedeutet Auflösung der Ehe durch Gerichtsurteil. Scheidungsparteien sind die beiden Ehegatten. Je nach Scheidungsart werden die Scheidungsparteien unterschiedlich bezeichnet (Kläger/in bzw. Beklagte/r). Eine Scheidung ist oft eine sehr komplexe juristische sowie emotionale Angelegenheit. Damit verbunden sind rechtliche, finanzielle und steuerrechtliche Themen. Gesetzlich ist die Scheidung in folgenden Gesetzesartikel geregelt:
- Art. 111-158 ZGB
- Art. 274-293 ZPO
Grundlage der einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidungskonvention (Art. 279 und 288 ZPO). Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag, in welchem beide Ehegatten den Scheidungswillen und (zumindest teilweise) die Nebenfolgen der Scheidung, d.h. die finanziellen Folgen der Scheidung, festhalten. Die Ehepartner erstellen die Scheidungskonvention gemeinsam, wenn sie sich einig sind. Ist dies nicht der Fall, können sie sich an einen Anwalt oder an eine Mediationsstelle wenden. Das Gericht muss die Scheidungskonvention genehmigen (mittels Anhörung der Eheleute), damit diese gültig ist.
Das Hauptziel der Scheidung ist die Auflösung der Ehe. Grundlage der Scheidung ist die Regelung der finanziellen und persönlichen Angelegenheiten. Haben sich die Scheidungsparteien nicht selber in einer Scheidungskonvention über die Scheidungsfolgen geeinigt, muss das Scheidungsgericht diese regeln (s. Kap.: 4).
Dabei gilt es u.a. Folgendes zu regeln:
- Zuteilung der ehelichen Liegenschaft (s. Kap.: 6.1)
- Nachehelicher Unterhalt (siehe Kapitel 10)
- Berufliche Vorsorge (siehe Kap. 7.2)
- Güterrechtliche Auseinandersetzung (s. Kap.: 5)
2. Scheidungsarten
Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung (Art. 285 ZPO) über die Scheidungsfolgen (Scheidungskonvention) mit den nötigen Unterlagen und mit gemeinsamen Anträgen beim zuständigen Gericht ein, erfolgt eine gemeinsame oder getrennte Anhörung (Art. 111, Abs. 1 und 2 ZGB). Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Gemeinsam unterzeichnetes Scheidungsbegehren
- Gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention
- Unterlagen und Belege zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen beider Ehegatten
- Familienbüchlein bzw. Attest bei Ausländern
- Einkommensnachweis (Lohnausweise bei Angestellten, Buchhaltung bei Selbständigerwerbenden)
- Steuererklärung inkl. Belege
- Bei Mietverhältnis: Mietvertrag
- Belege zu den monatlich wiederkehrenden Kosten (für Bedarfsberechnung)
- Pensionskassenauszüge
Wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass die Scheidung im gegenseitigen Willen erfolgt und auf reiflicher Überlegung beruht, so spricht das Gericht nach der Anhörung die Scheidung aus.
Das Ehepaar kann gemeinsam die Scheidung beim Gericht verlangen und dieses damit beauftragen, die Scheidungsfolgen zu beurteilen, über welche sie sich nicht einig sind. Dieses hört die Parteien einzeln/gemeinsam (analog Scheidung gemeinsames Begehren) zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an (Art. 112, Abs. 1 und 2 ZGB). Danach entscheidet das Gericht in Form des Gesamturteils (Scheidung und Nebenfolgen). Ein Vorteil der Teileinigung ist, dass die zweijährige Trennungszeit entfällt, die bei einer Scheidung auf Klage das Einreichen eines Scheidungsbegehrens hemmt.
Ein Ehepartner kann die Scheidung einreichen, wenn die Ehepartner bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben (Art. 114 ZGB). Dies muss nachweisbar sein.
Vor Ablauf einer zweijährigen Frist kann die Scheidung von einem Ehegatten eingereicht werden, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe wegen schwerwiegenden Gründen nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Als schwerwiegende Gründe können gelten:
- Körperliche oder seelische Misshandlung des klagenden Ehegatten
- Begehung schwerer Straftaten (auch bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten)
- schwere Ehr- oder Persönlichkeitsverletzungen
- schwere Belästigungen
- systematisches und planmässiges Verfolgen und Nachstellen (sog. Stalking)
- aussereheliche Beziehung über mehrere Jahre
- lasterhafter oder liederlicher Lebenswandel eines Ehegatten (Prostitution, Zuhälterei)
- einseitige Scheinehen
3. Scheidungsverfahren
Der Verfahrensgang unterscheidet sich bei der Scheidung danach, in welchem Umfang sich die Ehegatten über die Scheidung an sich und deren Nebenfolgen einigen können.
Sind sich die Eheleute über die Scheidung und alle Folgen einig, sind mehrere Verfahrensschritte zu durchlaufen:
- Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Einreichen der Unterlagen (s. Kap. 2.1) beim zuständigen Gericht
- Gerichtliche Anhörung
- Prüfung des wohlüberlegten und unbeeinflussten Scheidungswillens/-entschlusses (Einigung im Scheidungspunkt)
- Prüfung der Scheidungskonvention - Eventuell zweite Anhörung vor Gericht (Bekräftigung des Scheidungswillens)
- Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Scheidungsgericht
- Scheidungsurteil (Aufnahme der Scheidungskonvention ins Urteilsdispositiv)
Eine Scheidungskonvention über die Scheidungsfolgen ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Die Genehmigung erfolgt, wenn sich der Richter überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung mit freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (Art. 140 ZGB). Die Vereinbarung wird in das Urteilsdispositiv aufgenommen.
Das Verfahren bei Scheidung mit Teileinigung (s. Kap.: 2.2) gestaltet sich wie folgt:
- Einleitung wie bei Verfahren mit vollständiger Einigung (s. Kap.: 2.1)
- Einreichen einer allfälligen Teilvereinbarung beim Gericht
- Einreichen einer ausdrücklichen Erklärung an das Gericht, dass über die strittigen Scheidungsfolgen das Gericht entscheiden soll
- Vorladung zur ersten Anhörung durch das Gericht
- Nach der ersten Anhörung erfolgen:
- Bestätigung ders Scheidungswillens
- Bestätigung über eine allfällige Teilvereinbarung
- Erkärung bezüglich der strittigen Punkte - Bestätigen die Ehegatten ihren Scheidungswillen, sind jedoch Scheidungsfolgen (ganz oder teilweise) streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese Scheidungsfolgen fortgesetzt
- Bei Nichteinigung Entscheid des Scheidungsgerichts über die strittigen Punkte
- Beendigung durch ein Gesamturteil (Scheidung und Nebenfolgen)
Der scheidungswillige Ehegatte reicht beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein. Der andere Ehegatte erhält die Möglichkeit auf die Scheidungsklage zu antworten. Das Gericht lädt die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Steht dieser fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen und damit eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Parteien ihre Rechtsbegehren zu begründen (Klagebegründung/Klageantwort) und es sind Beweise vorzulegen. Die Hauptverhandlung endet mit dem Urteil des Gerichts.
Die wesentlichen Wirkungen der Scheidung sind:
- Auflösung der Ehe
- Erlöschen des gesetzlichen Erbrechts (Art. 120, Abs. 2 ZGB)
- keine Ansprüche aus Verfügung von Todes wegen, die vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet wurde (Art. 120, Abs. 2 ZGB)
- Erlöschen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche (s. Kap. 7)
- güterrechtliche Auseinandersetzung (unterschiedlich je nach Güterstand, s. Kap. 5)
- Ausgleich von Vorsorgeleistungen (Art. 122 ff. ZGB, s. Kap. 7.2)
- Wiederverheiratung möglich
3.5.1 Anwaltskosten
Wenn für die Scheidung ein Anwalt beigezogen werden muss, entstehen hohe Anwaltskosten. Diese bestimmen sich in der Regel nach der Honorarvereinbarung, die mit dem Anwalt getroffen wird. Es ist üblich, dass sich das Anwaltshonorar nach dem Aufwand, der Komplexität der Sache, der Leistungsfähigkeit des Klienten und dem Streitwert richtet – je höher die Komplexität, desto höher das Anwaltshonorar. In der Regel werden die Anwaltskosten von jeder Partei selbst getragen. In der Scheidungskonvention kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
Bei fehlender Honorarvereinbarung richtet sich das Anwaltshonorar nach den kantonalen Gebührenverordnungen über die Parteientschädigung, die von Kanton zu Kanton verschieden sind. Bei den meisten Gebührenordnungen erhöht sich das Honorar bei hohem Streitwert.
3.5.2 Gerichtskosten
Bei einer einvernehmlichen Scheidung werden die Gerichtskosten von den Ehegatten in der Regel je zur Hälfte getragen. Im strittigen Scheidungsverfahren regelt die Zivilprozessordnung die Aufteilung der Kostentragung. Dabei gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei nach Massgabe ihres Unterliegens die Gerichts- und die Anwaltskosten des Ehepartners trägt (Art. 104-112 ZPO).
3.5.3 Unentgeltliche Rechtspflege
Falls die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Gerichtskosten und einen Rechtsvertreter zu bezahlen, kann jeder Ehegatte bereits beim Einreichen des gemeinsamen Scheidungsbegehrens ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand stellen (s. Formulare und Merkblätter: Bernische Justiz, Unentgeltliche Rechtspflege).
Die unentgeltliche Prozessführung hat zwei Ziele:
- Befreiung von der Bezahlung von Vorschüssen, Kautionen und Gerichtskosten
- Ernennung des beauftragten Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand und Bezahlung des Honorars durch den Staat
Die unentgeltliche Prozessführung wird nur bewilligt, wenn tatsächlich nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen (s. Merkblätter und Informationsschreiben: Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Orientierung über das Recht auf unentgeltlichen Rechtsschutz).
4. Zuständigkeit Gericht
Eine Ehe kann nur von einem Gericht geschieden werden. Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des klagenden oder beklagten Ehegatten (Art. 23, Abs. 1 ZPO). Der Wohnort befindet sich an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht niederlässt und dort ihren Lebensmittelpunkt begründet.
Im Kanton Bern sind die Regionalgerichte (s. Links: Regionalgerichte Kanton Bern) zuständig für Scheidungsbegehren und entscheiden grundsätzlich als Einzelgericht.
5. Güterrechtliche Auseinandersetzung
Bei der Scheidung findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung statt. Es geht darum, das Vermögen unter den Ehegatten aufzuteilen. Wie die Aufteilung von sich geht, hängt vom Güterstand der Eheleute ab.
Zur Errungenschaftsbeteiligung gehören die Errungenschaft und das Eigengut beider Ehegatten (Art. 196-220 ZGB). Es handelt sich hierbei um den Güterstand, dem die Ehegatten automatisch unterstehen, wenn sie keinen Ehevertrag abgeschlossen und darin etwas anderes geregelt haben.
Eigengut
Als Eigengut gelten von Gesetzes wegen (Art. 198 ZGB) Gegenstände zum persönlichen Gebrauch. Dazu gehören Vermögenswerte, die einem Ehegatten bereits vor der Ehe gehörten oder die er während der Ehe zugesprochen erhält (Erbe, Erbvorbezug, Schenkung), Genugtuungsansprüche sowie Ersatzanschaffungen fürs Eigengut.
Errungenschaft
Die Errungenschaft beinhaltet Einkommen und Vermögenswerte, welche die Ehegatten während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwerben (Art. 197, Abs. 1 ZGB).
Art. 197 Abs. 2 ZGB vervollständigt diese Definition mit einer nicht abschliessenden Liste von Vermögenswerten, die Errungenschaft sind:
Vermögenswert |
Erklärung/Ausführung |
Arbeitserwerb (Art. 197, Abs. 2, Ziff. 1 ZGB) |
Einkommen, Honorar, Trinkgelder, Provision, Gewinnbeteiligungen, Ertrag aus selbständiger Tätigkeit, etc. |
Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen (Art. 197, Abs. 2, Ziff. 2 ZGB) |
Leistungen der AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, Pensionskassen etc. (d.h. Leistungen, die den Arbeitserwerb ersetzen) |
Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit (Art. 197, Abs. 2, Ziff. 3 ZGB) |
Die Höhe der Entschädigung entspricht der geschuldeten Summe, um den durch Unfall eingetretenen Schaden wieder gut zu machen. Dieser Betrag, der die (teilweise oder ganze) Arbeitsunfähigkeit ausgleichen muss, wird als Einkommen betrachtet und fällt deshalb in die Errungenschaft. |
Erträge des Eigengutes (Art. 197, Abs. 2, Ziff. 4 ZGB) |
z.B. Zinsen, Dividenden, Miet- und Pachteinnahmen. Daraus folgt, dass Zinsen und Dividenden aus Aktien und Obligationen im Eigengut zur Errungenschaft gehören. Hingegen gehört ein allfälliger Mehrwert des Eigengutes (Aktiengewinn wegen Kursanstieg) zum Eigengut. |
Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197, Abs. 2, Ziff. 5 ZGB) |
Die Vermögenswerte, die aus Mitteln der Errungenschaft angeschafft wurden, gehören ebenfalls zur Errungenschaft. Z.B. gehört das Auto, das mit dem Haushaltsgeld gekauft wurde als Ersatzanschaffung zur Masse der Errungenschaft. |
Ehepartner können durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Erträge des Eigengutes nicht in die Errungenschaft fallen, sondern in das Eigengut (Art. 199, Abs. 2 ZGB).
Bei einer Scheidung wird die Errungenschaftsbeteiligung aufgelöst und zwar rückwirkend auf jenen Tag, an dem das Begehren beim Gericht eingereicht worden ist (Art. 204, Abs. 2 ZGB). Es erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung, welche nachfolgend beschrieben ist.
1. Schritt: Trennung Vermögen von Ehemann und Ehefrau
Die Ehegatten nehmen die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des anderen befinden (Art. 205, Abs. 1 ZGB) und regeln ihre gegenseitigen Schulden (Art. 205, Abs. 3 ZGB).
2. Schritt: Aussonderung der Eigengüter (Art. 209 ZGB)
Die Eigengüter der Ehegatten werden ausgesondert. Ein Vermögenswert ist als Ganzes der einen oder anderen Gütermasse zuzuordnen. Die Schulden werden ebenfalls der Masse zugewiesen, mit der sie sachlich zusammenhängen (z.B. Hypothek bei Liegenschaft).
3. Schritt: Bewertung der Vermögenswerte
Für die anschliessende Bewertung wird der Bestand der Errungenschaft im Moment der Auflösung des Güterstandes gegenständlich fixiert (Art. 207, Abs. 1 ZGB). Wertmässige Veränderungen von Gegenständen bleiben bis zum Abschluss der Auseinandersetzung möglich.
4. Schritt: Hinzurechnung (Desinvestitionen)
Gemäss Art. 208 ZGB werden unentgeltliche Zuwendungen (nicht Gelegenheitsgeschenke), die in den letzten fünf Jahren vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des Ehepartners gemacht wurden hinzugerechnet (Art. 208, Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Ebenfalls hinzugerechnet werden eigentliche Umgehungsgeschäfte, die in Schädigungsabsicht getätigt wurden, auch wenn sie nicht völlig unentgeltlich erfolgten oder weiter als fünf Jahre zurückliegen (Art. 208, Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
5. Schritt: Beteiligung am Vorschlag
Der Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte (siehe 4. Schritt) und der Ersatzforderungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt, bildet den Vorschlag (Aktivsaldo, Art. 210 ZGB). Jedem Ehegatten steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu (Art. 215 ZGB). Der kleinere Vorschlag wird dabei vom grösseren abgezogen und die Differenz geteilt.
Diese Berechnung ist erforderlich, da ein Rückschlag (Passivsaldo) unbeachtlich bleibt (Art. 210, Abs. 2 ZGB). Ein Ehegatte muss deshalb auf jeden Fall nicht mehr als die Hälfte seines Vorschlages abgeben.
Hinweis: Mit einem Ehevertrag kann eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbart werden. Dadurch könnten gewisse Vermögenswerte aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung herausgehalten werden.
6. Schritt: Erfüllung der Ansprüche
Die verschiedenen Forderungen der Ehegatten aus Güterrecht (Vorschlag, Mehrwertanteile) sind miteinander zu verrechnen. Mit dem Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die Forderungen fällig. Unter gewissen Umständen kann der Richter einen Zahlungsaufschub gewähren (Art. 4 ZGB), wobei die Forderungen zu verzinsen und sicherzustellen sind (Art. 218 ZGB).
Beispiel güterrechtliche Auseinandersetzung:
Vermögen der Ehegatten |
|||
Ehefrau |
Ehemann |
||
Eigengut |
Fr. 500’000.- |
Eigengut |
Fr. 200’000.- |
Errungenschaft |
Fr. 50’000.- |
Errungenschaft |
Fr. 1’000’000.- |
Total |
Fr. 550’000.- |
Total |
Fr. 1’200’000.- |
Güterrechtliche Auseinandersetzung |
|||
Ehefrau bekommt |
Ehemann bekommt |
||
Eigengut Ehefrau |
Fr. 500’000.- |
Eigengut Ehemann |
Fr. 200’000.- |
½ der Errungenschaft der Ehefrau |
Fr. 25’000.- |
½ der Errungenschaft des Ehemannes |
Fr. 500’000.- |
½ der Errungenschaft des Ehemannes |
Fr. 500’000.- |
½ der Errungenschaft der Ehefrau |
Fr. 25’000.- |
Total |
Fr. 1’025’000.- |
|
Fr. 725’000.- |
Die Gütergemeinschaft (Art. 221-226 ZGB) kann nur mit einem Ehevertrag begründet werden. Es wird unterschieden zwischen Eigengut jedes Ehepartners sowie dem Gesamtgut (gemeinsames Vermögen der Ehegatten).
Eine Scheidung erfolgt bei der Gütergemeinschaft nach denselben Regeln wie bei der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Scheidung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. Das sind diejenigen Vermögenswerte, die sie in die Ehe einbrachten oder die ihnen während der Ehe unentgeltlich zugekommen sind (Erbe, Erbvorbezug, Schenkung).
Das verbleibende Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilungsregel gelten nur, wenn dies ein Ehevertrag ausdrücklich vorsieht.
Die Gütertrennung (Art. 247-251 ZGB) kann nur durch einen Ehevertrag begründet werden. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt. Jeder Ehegatte behält seine Einkommens- und Vermögenswerte. Bei einer Scheidung muss somit auch nichts aufgeteilt oder verteilt werden.
In bestimmten Fällen kann während einer bestehenden Ehe die Gütertrennung auch auf Begehren eines Ehegatten gerichtlich angeordnet werden (Art. 185, Abs. 2, Ziff. 1-5 ZGB). Zuständig hierfür ist das Eheschutzgericht.
Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können keinen Anspruch erheben (Art. 120 ZGB).
6. Zuteilung Wohnung und Aufteilung Hausrat
In der Regel geht der Scheidung eine Zeit des Getrenntlebens voran und es besteht daher bereits eine vorläufige Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie des Hausrates. Dies erfolgte entweder aufgrund einer aussergerichtlichen Vereinbarung oder aber aufgrund eines Eheschutzentscheides.
6.1.1 Allgemeines
Besteht betreffend Überlassung der Wohnung an einen Ehegatten keine Einigung und hat nicht bereits das Eheschutzgericht eine Anordnung getroffen, so muss das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen darüber entscheiden und einem Ehegatten die Wohnung bzw. das Haus vorläufig, d.h. für die Dauer des Scheidungsverfahrens, zuweisen. Beide Parteien können die Zuteilung an sich beantragen. Das Scheidungsgericht entscheidet nach Gründen der Zweckmässigkeit. Das Gericht wird dem Ehegatten, der ausziehen muss, eine angemessene Auszugsfrist setzen.
In der Scheidungskonvention bzw. im Scheidungsurteil wird die endgültige Regelung für die ehemalige eheliche Wohnung bzw. Haus festgehalten. Diese kann (muss aber nicht) mit der Benützung während des Getrenntlebens übereinstimmen.
6.1.2 Eigenheim
Steht das Eigenheim im Alleineigentum eines Ehegatten, kann das Gericht an den Eigentumsverhältnissen nichts ändern. Eine gerichtliche Übertragung des Eigentums auf den anderen Ehegatten ist ausgeschlossen. Der Nichteigentümer-Ehegatte, der im Haus bzw. in der Wohnung verbleiben möchte, kann jedoch die gerichtliche Einräumung eines Wohnrechts verlangen (Art. 121, Abs. 3 ZGB). Beim Gesamteigentum (gemeinsames Eigentum) ist die Immobilie gemeinsames Eigentum der Ehegatten, unabhängig davon, wer wieviel in die Liegenschaft investiert hat.
Ist sich das Ehepaar einig über die Aufteilung und Zuweisung der Liegenschaft, kann diese das mithilfe von Anwalt und Notar aussergerichtlich erfolgen. Nur wenn sich die Eheleute nicht einigen können, folgt eine gerichtliche Zuweisung.
Jene Person, welche die Immobilie übernimmt, zahlt dem anderen allfälliges Eigengut sowie die Hälfte des Mehrwerts (falls ein Mehrwert generiert wurde) zurück. Zudem muss bei dieser Variante auch die Bank ihr Einverständnis geben, sprich die Tragbarkeit des Objektes muss gewährleistet sein. Eine allfällige Hypothek muss durch den/die neuen Eigentümer/in übernommen werden.
6.1.3 Mietwohnung
Meist einigen sich die Eheleute in der Scheidungskonvention, wer in der ehemals ehelichen Wohnung verbleiben darf. Bei Uneinigkeit unter den Eheleuten, weist das Gericht derjenigen Person die ehemals eheliche Wohnung zu, welche aus wichtigem Grund auf die Zuweisung angewiesen ist.
Der/die bisherige Mieter/in haftet solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann (maximal zwei Jahre). Wird sie/er für den Mietzins belangt, so kann der bezahlte Betrag ratenweise, max. in der Höhe des monatlichen Mietzinses, zurückerstattet oder mit allfälligen geschuldeten Unterhaltsbeiträgen verrechnet werden (Art. 121, Abs. 2 ZGB).
Zum Hausrat, der in der güterrechtlichen Auseinandersetzung verteilt wird, gehören sämtliche Gegenstände, die sich in der ehelichen Wohnung (oder Feriendomizil) befinden. Klar ist, dass jede Seite mitnehmen kann, was sie in die Ehe eingebracht hat (s. Kap.: 5.1.2). Finden die Ehegatten keine einvernehmliche Einigung, so muss das Gericht auf das Begehren eines Ehegatten den Hausrat regeln (Art. 176, Abs. 2 ZGB).
7. Finanzielle Verhältnisse
7.1.1 AHV-Splitting
Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenommen, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird oder wenn beide Ehepartner das Referenzalter erreichen (Art. 29 quinquies 134, Abs. 3 AHVG). Es werden die während der Ehe erzielten Einkommen je zur Hälft bei beiden Ehegatten angerechnet. Einkommen, welche die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt (s. Merkblätter und Informationsschreiben: AK Bern, Splitting bei Scheidung).
Geschiedene Ehegatten können die Einkommensteilung individuell bei der Ausgleichskasse, bei welcher sie die AHV-Beiträge bezahlt haben, verlangen. Bei der Anmeldung sind beizulegen:
- Kopie des Scheidungsurteils
- Versicherungsausweis der AHV/IV
- ein amtliches Ausweispapier (z.B. Familienbüchlein, Personenstandsausweis, Familienschein usw.).
Wenn kein Verfahren zur Einkommensteilung beantragt wird, nimmt die Ausgleichskasse spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch ein Splitting vor. Nach Abschluss des Verfahrens erhält jeder Ehepartner eine individuelle Kontoübersicht.
7.1.2 AHV-Beitragspflicht
Nach einer Scheidung ist es wichtig zu beachten, dass der/die Ehepartner/in, welche/r noch im erwerbsfähigen Alter ist, weiterhin AHV-Beiträge bezahlen muss bis sie/er das Referenzalter erreicht. Dies geschieht entweder über Erwerbsarbeit, andererseits durch Bezahlung von AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige (s. Stichwort: Alters- und Hinterlassenenrente AHV).
7.2.1 Teilung von Beiträgen
Die während der Ehe und bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge beider Ehepartner werden bei der Scheidung zusammengezählt und hälftig geteilt (Art. 122 ZGB). Ziel dieser Regel ist, dass nach der Scheidung beide Ehegatten die gleichen Startbedingungen bei der zweiten Säule haben sollen. Demgegenüber behalten beide Eheleute das Kapital, das sie jeweils vor der Ehe angespart haben (inkl. aufgelaufener Zinsen).
7.2.2 Verzicht auf Anspruch
Ein Ehegatte kann in der Vereinbarung auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist. Zudem kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 ZGB). Dies ist der Fall, wenn
- der verzichtende Ehegatte über hohe Ersparnisse in der 3. Säule verfügt
- ein lebenslanger Unterhalt vereinbart wird
- der Verzichtende selbst nach der Scheidung über ein sehr hohes PK-Guthaben verfügt
- die PK-Guthaben vernachlässigbar klein sind
7.2.3 Scheidung nach Eintritt des Vorsorgefalls
Ist bei einem Ehegatten vor der Scheidung bereits ein Vorsorgefall eingetreten (Pensionsalter oder Invalidität) und bezieht er eine PK-Rente, steht kein Pensionskassenkapital mehr zur Verfügung, das geteilt werden könnte. In diesem Fall ist eine angemessene Entschädigung geschuldet, die bei der Scheidung festgelegt wird (Art. 124 ff. ZGB). Bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung durch das Gericht spielen Ehedauer, Alter der Eheleute, die Vorsorgesituation und die weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse der Scheidungsparteien eine Rolle.
7.2.4 Vorsorgeausgleich im Spezialfall
Ein Vorsorgeausgleich durch Entschädigung findet auch in folgenden Fällen statt:
- Wenn ein Teil des Pensionskassenguthabens zur Finanzierung von Wohneigentum eingesetzt wurde. Der vorbezogene Betrag wird zum übrigen Pensionskassenguthaben hinzugerechnet und das gesamte Guthaben hälftig geteilt. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist der Vorbezug demjenigen anzurechnen, der die Liegenschaft bei der Scheidung übernimmt.
- bei Vorhandensein von Vorsorgeguthaben im Ausland ohne Teilungsmöglichkeit nach ausländischem Recht
7.2.5 Verweigerung der Teilung
Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse offensichtlich unbillig wäre. Eine Unbilligkeit liegt z.B. vor, wenn ein Ehegatte während einer gewissen Zeit keiner vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann und durch eine Teilung die Einbusse in seinem Vermögen grösser wäre als ohne Teilung.
7.2.6 Wiedereinkauf in die Pensionskasse
Die Teilung des Pensionskassenguthabens schmälert die Altersvorsorge des ausgleichspflichtigen Ehegatten, da sich sein Deckungskapital und die darauf laufenden Zinsen vermindern und zu einer Renteneinbusse führen kann. Im Umfang der Ausgleichzahlung kann sich der betroffene Ehegatte wieder in die Pensionskasse einkaufen, sofern sie/er noch keine AHV-Rente bezieht. Wird bereits eine AHV-Rente bezogen, muss die Möglichkeit über einen Wiedereinkauf bei der betroffenen Pensionskasse abgeklärt werden.
Die Ersparnisse der gebundenen und ungebundenen freiwilligen Vorsorge (Säule 3a und 3b) stehen unter den Regeln des Ehegüterrechts (s. Kap. 5). Diese Guthaben sind allen anderen Ersparnissen gleichgestellt und bilden in der Regel Bestandteil der Errungenschaft. In der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden diese Guthaben, sofern sie aus Arbeitserwerb finanziert wurden, zwischen den Ehegatten hälftig geteilt.
Ersparnisse der 3. Säule, die vor der Ehe oder während der Ehe aus Schenkungen oder Erbschaften finanziert wurden, gehören zum Eigengut und werden deshalb in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht geteilt.
Siehe Stichwort: EL bei geschiedenen und getrennt lebenden Ehegatten ab 2021.
S. Kap. 9: Indexierung Unterhaltsbeiträge
Jede/r haftet alleine und mit dem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden, die sie/er eingegangen ist (ob diese nun vor oder während der Ehe entstanden sind). Zum Vermögen gehören unter dem normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung das Eigengut und die Errungenschaft. Für so genannte Haushaltsschulden, d.h. für Schulden, welche zur Deckung der laufenden Bedürfnisse getätigt werden, haften die Ehepartner solidarisch. Es ist jedoch ihre Sache zu bestimmen, wie sie die Bezahlung der Schulden untereinander aufteilen. Grössere Anschaffungen wie der Kauf eines Autos oder eines Hauses gehören nicht zu den laufenden Bedürfnissen. Deshalb haftet hierfür nur die Person, die den Gegenstand gekauft hat (ausser dieser wurde gemeinsam erworben).
Eine Betreibung hat in der Regel keinen Einfluss auf den Güterstand (Ausnahme bei Gütergemeinschaft, s. Formulare: Schuldeninfo). Ist einer der Ehegatten überschuldet, wird oft die Errichtung der Gütertrennung erwogen. Leben die Eheleute im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, so hat die Pfändung gegen die/den Schuldner/in keinen Einfluss auf die güterrechtlichen Verhältnisse: Pfändbar ist einzig, was der betreffenden Person gehört. Was der/die Ehepartner/in allenfalls bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Anteil von der Errungenschaft der jeweiligen anderen Person erhalten würde, gehört ihr/ihm zum Zeitpunkt vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung nicht. Es handelt sich dabei bloss um eine Anwartschaft.
Nach der Scheidung unterliegen die geschiedenen Personen der Einzelbesteuerung. Es gelten dieselben Grundsätze wie für getrenntlebende Personen (s. Stichwort: Trennung der Ehegatten).
8. Scheidung binationaler Paare
Bei der Auflösung einer binationalen Ehe (Ehe zwischen Schweizer Staatsbürger mit einer ausländischen Person) stellt sich die Frage, ob das schweizerische oder das jeweilige ausländische Recht zur Anwendung kommt. Grundsätzlich wird ein Verfahren in dem Land abgewickelt, in dem der erste prozessuale Schritt eingeleitet wurde. Für weitere Informationen zum Scheidungsverlauf in der Schweiz, s. Kap. 3.
Besitzen beide Eheleute eine ausländische Staatsangehörigkeit, können sie sich trotzdem in der Schweiz scheiden lassen – vorausgesetzt, sie haben min. ein Jahr hier gewohnt.
EU/EFTA-Staatsangehörigen können bei Auflösung einer Ehe (Scheidung, Tod des Ehegatten oder Ungültigerklärung) mit einem Ehegatten mit Schweizer Staatsangehörigkeit eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung beantragen, sofern sie erwerbstätig sind oder über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt in der Schweiz zu bestreiten.
Eine bestehende Aufenthaltsbewilligung eines geschiedenen ausländischen Ehegatten wird verlängert (Art. 50 AuG), sofern die Ehe mit dem Schweizer Ehegatten min. drei Jahre gedauert hat und die Ehegatten zusammen gewohnt haben, die betroffene Person erfolgreich in der Schweiz integriert war (Leumund, Kenntnisse der Landessprache, Wille um zu arbeiten) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (z.B. Verfolgung im Heimatland).
Das Recht auf Niederlassung besteht auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft oder nach dem Tod des Ehegatten.
9. Indexierung Unterhaltsbeiträge
Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere Ehegatte nach der Ehe einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu leisten, sofern dieser aus finanzieller Sicht in der Lage ist (Art. 125, Abs. 1 ZGB).
Voraussetzung für nachehelichen Unterhalt (Art. 125, Abs. 2 ZGB) ist somit eine Unzumutbarkeit für den einen Ehegatten, für den eigenen gebührenden Unterhalt selber aufzukommen (fehlende Eigenversorgungsmöglichkeit). Richtmass ist grundsätzlich der bisherige Lebensstandard, sofern dieser aufgrund der zusätzlichen Belastung durch das Führen von zwei Haushalten noch möglich ist. Ein i.d.R. gegenläufiger Grundsatz ist das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit.
Unterhaltsbeiträge an den Ehepartner sind grundsätzlich nur geschuldet, wenn die Ehe länger als zehn Jahre gedauert hat und die Unterhaltsleistung erbracht werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Das Gericht setzt als monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Regel eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. Unter Umständen kann an Stelle einer Rente eine einmalige Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 ZGB). Der nacheheliche Unterhalt ist regelmässig nur für eine bestimmte Dauer geschuldet und dient i.d.R. als Überbrückung. Von Gesetzes wegen erlischt die Unterhaltspflicht (Art. 130 ZGB):
- bei Tod des berechtigten oder verpflichteten Ehegatten
- bei Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten
- bei Eingehung eines qualifizierten Konkubinats des berechtigen Ehegatten
Ändern sich die finanziellen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person wesentlich und dauerhaft, kann diese beim Gericht eine Änderung der Unterhaltsleistung verlangen (Art. 129 ZGB).
10. Beratungsstellen
- Frauenzentrale Bern (Rechtsberatung in Bern, Biel, Langenthal, Thun und Interlaken)
- Infra Bern Frauenberatungsstelle
- Frabina, Beratungsstelle für Frauen und Männer in binationalen Beziehungen
- Lantana Bern, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt
- Frauenzentrale Bern (Rechtsberatung in Bern, Biel, Langenthal, Thun und Interlaken)
- IGM Bern, Interessengemeinschaft von Männern für Familie und Partnerschaft
- Frabina, Beratungsstelle für Frauen und Männer in binationalen Beziehungen
- SVFM, Schweizerischer Verein für Familienmediation
- Ehe- und Familienberatung (Bern, Biel, Burgdorf, Interlaken, Walkringen, Langenthal, Langnau, Obersimmental, Thun)
- Opferhilfe Bern
- Scheidungsagentur.ch - Scheidungsportal (s. Links)
Quellen und Links
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
- Schweizerische Zivilprozessordnung(ZPO)
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Ausländergesetz AuG
- Kantonale Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes
- Abkommen über Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und EU-/EFTA-Staaten
- Ausländergesetz AuG
- Scheidung – Faire Regelung für Kinder, Wohnung und Finanzen. Daniel Trachsel, (ein Ratgeber aus der Beobachter-Praxis)
- Beratungsstelle Ehe, Partnerschaft, Familie
- Berner Schuldenberatung
- BKSE Handbuch Sozialhilfe
- Bundesamt für Justiz, Opferhilfe
- Ehe: Gerichtliche Trennung nötig?, Beobachter Guider
- Ehescheidung/Ehetrennung
- Frabina, Beratungsstelle für Frauen und Männer in binationalen Beziehungen
- Frauenzentrale Bern
- IGM Bern, Interessengemeinschaft von Männern für Familie und Partnerschaft
- Infra Bern, Frauenberatungsstelle
- Lantana, Fachstelle Opferhilfe bei sexueller Gewalt
- Opferhilfe Bern, Beratungsstelle
- Regionalgerichte Kanton Bern
- Schweizerischer Anwaltsverband – zur Anwaltssuche
- Scheidungsagentur.ch - Scheidungsportal
- SVFM, Schweizerischer Verein für Familienmediation
- Trennungsalimente, Beobachter Guider
- Trennungsvereinbarung für Eheleute ohne Kinder, Mustervorlage Beobachter Guider
- Trennungsvereinbarung für Eheleute mit Kindern, Mustervorlage Beobachter Guider