Podologie (medizinische Fusspflege)
03.05.2019 / sni
Letzte Änderung: 04.01.2023 / sni
- Ergänzung Kap. 2.2 Podologie bei Risikofüssen (Diabetes): Gesetzesänderung ab 01.01.2022
Zusammenfassung
Gemäss interner Arbeitshilfe zum RIF können Podologiekosten grundsätzlich bei nachgewiesenem Bedarf über IF finanziert werden. IF-Mittel kommen jedoch immer erst nach der Geltendmachung subsidiärer Leistungen zum Zug. Da Podologiekosten teilweise durch die Krankenpflegeversicherung (KVG) oder über eine Zusatzversicherung (VVG) finanziert werden können, werden in diesem Stichwort die Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch vorgelagerte Sozialversicherungen erläutert.
Da die Finanzierung der Podologie relativ unklar ist und verschiedene Richtlinien, Vorgaben und unterschiedliche Alltagspraxis herrschen, bitten wir um Rückmeldungen, bei vom Stichwort abweichenden oder sonst klärenden Erfahrungen.
1. Grundlageinformationen
Podologie steht für medizinische Fusspflege und ist in den nationalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Podologinnen und Podologen sind Fachpersonen für alle möglichen Fussbeschwerden und deren Prävention. Die dreijährige Berufslehre, welche mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) abgeschlossen wird, befähigt nicht zur Behandlung von Risikopatienten oder zur selbständigen Berufstätigkeit, weshalb die GDK den Kantonen empfiehlt, ihnen keine Berufsausübungsbewilligung zu erteilen. Erst die Weiterbildung zur/zum dipl. Podologe/Podologin HF befähigt zur selbständigen Behandlung von Risikopatienten und zur selbständigen Berufsausübung (s. Quellen: Titelbezeichnung). Kosmetische Fusspflege befasst sich hingegen ausschliesslich mit pflegerischen und dekorativen Behandlungen am gesunden Fuss und im Wellness-Bereich (s. Quellen: Unterschied Podologie – kosmetische Fusspflege). Kosmetische Fusspflege wird weder durch die Grundversicherung noch durch eine Zusatzversicherung finanziert. Es können auch keine IF-Gesuche für deren Kostenübernahme gestellt werden.
Podologinnen und Podologen sind folglich Fachpersonen für medizinische Fusspflege. Da sie aber nicht als sogenannte Leistungserbringer im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) gelten, sprich nicht in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) als Leistungserbringende aufgeführt werden (Art. 46ff KVV), ist eine Abrechnung über die Krankenpflegegrundversicherung nicht zugelassen. Zusatzversicherungen (VVG) können aber Leistungen von Podologinnen und Podologen (zurzeit EFZ und HF-Diplom), welche das Diabetesseminar des Schweizerischen Podologie-Verbandes (SPV) erfolgreich absolviert haben, finanzieren (s. Quellen: Mailverkehr mit Peter Vondal).
Pflegefachpersonen sind zwar i.d.R. keine Spezialistinnen in der Fusspflege, ihre Leistungen werden aber unter unten aufgeführten Umständen durch die obligatorische Krankenversicherung (KVG) finanziert.
2. Finanzierung ambulante Podologie
- Medizinische Fussbehandlungen durch anerkannte Podologinnen und Podologen werden nicht über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) finanziert.
- Je nach Versicherung übernimmt die Zusatzversicherung (VVG) einen Teil der Kosten für medizinische Fussbehandlungen durch anerkannte Podologinnen und Podologen.
- Wenn die Fusspflege als Teil der ärztlich verordneten Pflegebehandlungen durch anerkannte Dienstleister (wie die Spitex) erfolgt und durch eine anerkannte Pflegefachperson durchgeführt wird, wird die Behandlung über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) finanziert. Pflegefachpersonen dürfen nur einfache Fussbehandlungen vornehmen, wie Nägel schneiden, Füsse waschen oder eincremen. Sie dürfen jedoch nicht podologische Behandlungen durchführen, wie Hühneraugen entfernen, eingewachsene Nägel schneiden oder dicke Hornhaut entfernen (s. Quellen: Mailverkehr mit Peter Vondal).
- Wenn die Kosten über die obligatorische Krankenversicherung (KVG) finanziert werden, werden Franchise und Selbstbehalt dafür über die EL zurückerstattet. Ansonsten finanziert die EL keine Kosten für medizinische Fussbehandlungen.
Fusspflege für Diabetiker wird gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 10 KLV über die Krankenversicherung (KVG) übernommen, wenn sie durch anerkannte Dienstleister oder eine anerkannte Pflegefachperson durchgeführt wird.
Ab dem 01.01.2022 wird die medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes mellitus aus der Grundversicherung übernommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und vorgegebene Risikofaktoren vorliegen (Art. 11c Abs. 1 Bst. a KLV). Die Leistung muss auf ärztliche Anordnung hin erfolgen, diese muss jährlich erneuert werden (Art. 11c Abs. 1 und 3 KLV). Zudem darf die Leistung nur durch nach ARt. 50d KVV zugelassene Podologinnen und Podologen oder von nach Art. 52f KVV zugelassene Organisationen der Podologie erbracht werden (Art. 11c Abs. 1 KLV). Auch die erbrachte Leistung ist im KLV klar definiert (Art. 11c Abs. 1 Bst. b KLV). Je nach Diagnose werden vier oder sechs Sitzungen pro Kalenderjahr durch die Krankengrundversicherung übernommen (Art. 11c Abs. 2 KLV). Die Kostenübernahme durch die Grundversicherung ist im Voraus mit der Krankenversicherung zu klären.
Viele Pflegefachpersonen oder Organisationen bieten aufgrund der Risiken keine Podologie für Diabetiker/innen an (z.B. Spitex Stadt Bern, private Spitex Homecare oder Homeinstead). Es gibt aber einzelne Organisationen oder Fachpersonen, welche diese Leistungen KVG-pflichtig anbieten (nicht abschliessend und ohne Gewähr).
Region Bern:
- Spitex Köniz (öffentlich): nur für die Gemeinde Köniz
- Spitex Prissag (privat): hauptsächlich für die Gemeinde Bremgarten, auf Anfrage durch PS auch für Umgebung möglich (je nach Kapazität)
- Esther Bernet, freischaffende Pflegefachfrau, Bern, Tel: 076 472 34 09
Region Oberland:
- Fusspraxis und Diabetesberatung, Diemtigen, 033 681 27 74,
- Spitex Oberhasli Oberer Brienzersee (beschränkt), www.spitex-oob.ch
- Spitex Simme, Erlenbach, 033 681 30 31
- Spitex Verein Obersimmental, St. Stephan, Tel. 033 828 32 20
- Maya Leuenberger Podologie an der Aare, Hauptstrasse 15, 3860 Meiringen, Telefon 032 621 84 01
- Sonja Kaufmann, Hauptstrasse 139A, 3855 Brienz BE, 033 951 28 28.
- Süsette Rufer, Bützigeweg 1, 3707 Därligen/BE, Natel 078 636 25 82 (auch Pflegefachfrau)
- Verena Liechti-Maurer, Fusspraxis, Schulhausgasse 1, 3860 Meiringen, 033 971 20 20, E-Mail fusspraxis-liechti@bluewin.ch
Region Emmental-Oberaargau:
- Spitex Burgdorf-Oberburg, Burgdorf, Tel. 034 420 29 29
- Spitex Region Lueg, Hasle-Rüegsau, Tel. 034 460 50 00
- Spitex Grauholz, Urtenen-Schönbühl, Tel. 031 850 20 85
- Spitex Region Konolfingen, Grosshöchstetten, Tel. 031 770 22 00
- Spitex Genossenschaft Oberaargau Land, Herzogenbuchsee, Tel. 062 961 54 66
- Spitex Oberaargau AG, Langenthal, Tel. 062 922 20 21
- Spitex Region Emmental, Langnau i.E., Tel. 034 408 30 20
- Fusspflegepraxis René Werthmüller, Uf em Feld 8, 3303 Münchringen, Tel. 031 761 38 01, Natel 079 334 56 05
Region Biel-Seeland:
- Brigitte Steiner, Pflegefachfrau: Happy Fuss, Schlösslistr. 6, 2504 Biel, Natel. 079 377 49 78, Website
- Podologie Spitex Bürglen (Gebiet: ganze Region Biel und Seeland), Schaftenholzweg 10, 2557 Studen, Tel. 032 373 38 88, Website
Für die Behandlung von Füssen mit erhöhtem Infektions- oder Blutungsrisiko (Diabetes, Blutverdünner) sind Patientinnen und Patienten auf fachgerechte Durchführung durch anerkannte Podologinnen und Podologen angewiesen. Eine Praxis kann über die Suchliste des Schweizerischen Podologie-Verbands (SPV) gesucht werden (s. Links: Suchportal Podologie-Praxen). Einige bieten auch Hausbesuche an. Diese Behandlungen können möglicherweise nicht über die Krankenkasse abgerechnet werden. Dies ist jeweils individuell abzuklären.
3. Podologie in Heimen
Sind Heimbewohner/innen aufgrund fehlender Beweglichkeit und/oder gesundheitlicher Probleme (wie gestörte Feinmotorik, Sehprobleme) nicht mehr in der Lage, ihre Fussnägel selbst zu schneiden, muss dies im Rahmen der Körperpflege durch das Pflegepersonal des Heimes vorgenommen werden. Die normale Fusspflege wird der Grundpflege gemäss Art. 7 Abs. 2 Lit. c Ziff. 1 KLV zugeordnet. Die Fusspflege bei Diabetikern gehört in die Behandlungspflege gemäss Art. 7 Abs. 2 Lit. b Ziff. 10. Die Fusspflege in Heimen wird somit über den Pflegetarif durch die Krankenversicherung nach KVG finanziert (s. Links: Empfehlung zur Verrechnung der Fusspflege). Diese Fusspflege beinhaltet das Waschen der Füsse, Schneiden der Nägel, Entfernen von Hornhaut und Eincremen der Füsse. Nur Kosten für Fusspflege und Pediküre aus kosmetischen Gründen, die durch die Bewohner/in selber in Auftrag gegeben wird, muss auch selbst getragen werden (s. Links: Empfehlung zur Verrechnung der Fusspflege).
In der Praxis wird gemäss telefonischer Auskunft vom 25.11.2019 von Frau Kummer, Ombudsfrau für Heimfragen, in drei Bereiche unterschieden:
- Wenn Heimbewohner/innen an Diabetes leiden oder Blutverdünner einnehmen, muss die Fussbehandlung durch eine Podologinn oder einen Podologe erfolgen. Die Kosten werden über die Krankenversicherung nach KVG bezahlt.
- Pflege von gesunden Füssen gelten als Grundpflege im Heim. Sie muss durch das Pflegepersonal erfolgen und ist über die Heimpauschale von der Krankenkasse finanziert.
- Ein Graubereich sind sogenannte Problemfüsse (z.B. eingewachsene Nägel oder sehr starke Hornhaut), deren Behandlung nicht durch das Pflegepersonal ausgeführt werden kann und auch nicht über die Krankenkasse finanziert wird. Gemäss Empfehlung von Curaviva (s. Links: Empfehlungen zur Verrechnung der Fusspflege) sollten auch diese Kosten über den Heimtarif abgerechnet und nicht zusätzlich den Bewohner/innen verrechnet werden. Sollten die Heime die Kosten aber dennoch den Bewohner/innen zusätzlich verrechnen, muss die Korrektheit der Verrechnung genau abgeklärt werden (Kostenübernahme über Krankenkasse mit Arztzeugnis und Abklärung bei der Ombudsstelle für Krankenkassen oder Kostenübernahme über den Heimtarif bei Ombudsstelle für Heime).
4. IF-Gesuche für Podologie
In begründeten Fällen (Bedarfsprinzip) und nach Abklärung der möglichen vorgelagerten Leistungen durch Dritte (Subsidiaritätsprinzip) können Kosten für medizinische Fussbehandlungen über IF finanziert werden. I.d.R. werden Gesuche um Kostengutsprachen für jeweils 6 Monate gestellt, sodass nicht alle 2 Monate ein Gesuch gestellt werden muss, um keine Frist zu verpassen. Für kosmetische Fusspflege und Fussbehandlungen im Heim können keine Gesuche gestellt werden.
Quellen und Links
Interne Arbeitshilfe IF
keine
keine
Siehe auch
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
24.08.2020 |
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04.01.2023 |
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sni |