Alters- und Hinterlassenenrente (AHV-Rente) (ALT)
22.03.2019 / jba
Letzte Anpassung: 17.08.2023 / sni
- Ergänzung Kap. 9 AHV für ausländische Staatsangehörige: Neues Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien
Zusammenfassung
Das Kapitel orientiert über Ansprüche einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und informiert über deren Rahmenbedingungen.
1. Anspruch auf eine Altersrente
Einen Anspruch auf eine Altersrente haben Personen, wenn sie das ordentliche Rentenalter erreichen (für Männer im Alter von 65 Jahren, für Frauen im Altern von 64 Jahren). Dieser beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des ordentlichen Rentenalters folgt und endet am Ende des Monats, in welchem der Todesfall eingetreten ist (s. Merkblätter: Merkblatt 3.01 und Art. 21 + Art. 29 AHVG).
Aufgrund der Reform AHV 21 wird das ordentliche Rentenalter für Frauen schrittweise auf 65 erhöht. Die schrittweise Erhöhung des Rententalters geschieht in den Jahren 2024-2028 und betrifft die Jahrgänge 1960-1964 (s. Quellen: Stabilisierung der AHV). Dies geschieht folgendermassen:
Jahr | Zeitpunkt ordentliche Pensionierung | Betrifft Frauen mit Jahrgang |
2024 | 64 Jahre (keine Erhöhung) | 1960 |
2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
2028 | 65 Jahre | 1964 |
Zudem soll die Pensionierung flexibilisiert werden. Es wird möglich werden, zuerst nur einen Teil der Rente, nämlich 20 bis 80 Prozent, zu beziehen und den Rest aufzuschieben. Das soll den schrittweisen Übergang in die Pensionierung erleichtern.
Ein Rentenanspruch entsteht, wenn einer Person während mindestens eines vollen Beitragsjahres Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn
- während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet wurden, oder
- der/die erwerbstätige Ehepartner/in mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
- Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Bürger/innen der Schweiz oder eines EU-Staates mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die zwar lückenlos versichert waren, die aber bis zur Entstehung des Rentenanspruches nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt waren, haben Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (Art. 42 AHVG). Die Höhe der ausserordentlichen Rente entspricht dabei den minimalen Beträgen der ordentlichen Renten. Ausländische Staatsangehörige sind den Schweizerinnen/Schweizern grundsätzlich gleichgestellt, jedoch können sie lediglich eine Rente beziehen, wenn und so lange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und sich grundsätzlich da aufhalten. Bei Versicherten aus dem EU-Raum und aus Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen unterhält, werden die Renten auch exportiert (s. Quellen: Die Sozialversicherung in der Schweiz).
Die Höhe der AHV-Rente hängt von folgenden Faktoren ab:
- den Beitragsjahren
- der Höhe des Einkommens
- allfälligen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
Die Maximalrente erhalten Personen, die ab dem 21. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter lückenlos AHV-Beiträge bezahlt haben und auf ein massgebendes Durchschnittseinkommen von mindestens Fr. 86'040.- (s. Quellen: Die 10 wichtigsten Fragen zur AHV-Rente) kommen. Alle Rentner/innen, bei denen das Durchschnittseinkommen Fr. 14'340.- (s. Quellen: Die 10 wichtigsten Fragen zur AHV-Rente) oder weniger beträgt und die keine Beitragslücken aufweisen (s. Kap. 1.6), erhalten eine Minimalrente. Pro fehlendes Beitragsjahr wird die AHV-Rente gekürzt (s. Kap. 1.4.2). Bei fehlenden BeitragsjahrenUm die Vollrente zu aus der AHV zu erhalten, dürfen keine Fehljahre vorhanden sein. Unter einem Fehljahr versteht man ein Jahr, in dem keine AHV-Beiträge geleistet wurden (Auslandaufenthalt, Studium etc.). wird auch die Minimalrente gekürzt. Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zusammen aus dem Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften für Kinder und den Betreuungsgutschriften (s. Stichwort: Betreuungsgutschriften) für die Pflege naher Verwandter. Relevant für die Berechnung der AHV-Rente ist die Rentenskala 44 (s. rechtliche Grundlagen: Rentenskala 44).
1.4.1 Vollrente
Eine Vollrente – entspricht Rentenskala 44 (s. rechtliche Grundlagen: Rentenskala 44) – erhält nur, wer seit dem 20. Altersjahr bis zum ordentlichen Rentenalter jedes Jahr AHV-Beiträge bezahlt hat, also keine Beitragslücken aufweist. Andernfalls gibt es nur eine Teilrente (Rentenskalen 1 bis 43). Jede dieser Skalen weist verschiedene Rentenhöhen auf, wobei es jeweils eine Minimal- und eine Maximalrente gibt.
1.4.2 Teilrente
Wurden die Beiträge für die AHV während der erwerbstätigen Zeit nicht ohne Unterbruch einbezahlt oder fehlen sogar ganze Beitragsjahre, bestehen so genannte Beitragslücken. In der Folge kann die AHV nur eine Teilrente (s. rechtliche Grundlagen: Rententabellen) ausrichten. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung um mindestens 2,3%.
1.4.3 Plafonierte Rente für Ehepaare
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaars darf nicht höher sein als 150% der Maximalrente (s. Merkblätter: Merkblatt 3.01). Wird dieser Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt. Eine Plafonierung der Renten findet nicht statt, wenn entweder der gemeinsame Haushalt durch einen richterlichen Entscheid aufgehoben wurde, oder wenn ein Ehegatte eine Altersrente und der andere eine halbe oder eine Viertelsrente der IV bezieht.
AHV-Renten von Paaren, die im Konkubinat leben werden nicht plafoniert. Sie erhalten je ihre, nach den Beitragsjahren berechneten AHV-Renten. Sie sind somit besser gestellt als ein Ehepaar.
1.4.4 Splitting der Rente
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten).
Ein Splitting wird ausschliesslich vorgenommen,
- sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
- wenn die Ehe aufgelöst wird oder
- wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht.
Die Beitragspflicht ist in Art. 3 AHVG geregelt. Sie endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Geben Personen die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf, sind sie als Nichterwerbstätige beitragspflichtig (s. Merkblätter: Merkblatt 2.03 Beiträge). Bleiben Personen über die ordentliche Altersgrenze hinaus erwerbstätig, sind sie weiterhin beitragspflichtig, profitieren aber von einem Freibetrag (s. Merkblätter: Merkblatt 2.01).
Freibetrag
Personen, welche das ordentliche Rentenalter erreicht haben und weiterhin erwerbstätig sind, müssen auf den Freibetrag von Fr. 1'400.- monatlich oder Fr. 16'800.- jährlich keine AHV-Beiträge entrichten. Beiträge werden also von jenem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den erwähnten Betrag übersteigt. Wird gleichzeitig für mehrere Arbeitgebende gearbeitet, gilt der Freibetrag für jedes einzelne Arbeitsverhältnis.
Beispiel
Beträgt der Monatslohn im Rentenalter z.B. Fr. 5'500.-, sind noch Fr. 4'100.- beitragspflichtig. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats, wird der Freibetrag nicht aufgeteilt.
Die Höhe der Rente wird durch das massgebende durchschnittliche Einkommen einerseits und die Beitragsdauer andererseits bestimmt. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer Kürzung der Rente. Beitragslücken können z.B. entstehen, wenn jemand nicht dauernd in der Schweiz gelebt hat. Sie können aber auch auftreten, wenn jemand vergessen hat, sich bei den AHV-Behörden zu melden und somit Beiträge zu zahlen. Schliesslich können wichtige Beitragsjahre aber auch fehlen, wenn der/die Arbeitgeber/in die Beiträge der AHV nicht einbezahlt hat. Für die Berechnung der Beitragsjahre ist die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Rentenalters massgebend.
Bestehen Beitragslücken, führt dies zu einer Rentenkürzung. Pro fehlendes Beitragsjahr wird die AHV-Altersrente um 1/44 gekürzt, was ca. 2.3% entspricht. Je grösser die Beitragslücke ist, desto tiefer fällt die Rente aus.
Beitragslücken können geschlossen werden, indem Beiträge für die fehlenden Jahre nachbezahlt werden. Dies ist aber nur für die letzten fünf Jahre möglich und nur, wenn in dieser Zeit in der Schweiz auch eine Versicherungspflicht bestanden hätte (s. Quellen: AHV-Beitragslücken). Für weiter zurückliegende Jahre können keine Beiträge nachbezahlt werden. Um zu überprüfen, ob Beitragslücken bestehen, kann bei der zuständigen Ausgleichskasse ein individueller Kontoauszug (IK) verlangt werden (s. Links: Individueller Kontoauszug).
Zur Schliessung von Beitragslücken können jedoch auch die sogenannten Jugendjahre (Beitragszeit zwischen 17 und 20 Jahren) sowie die Beitragsmonate im Jahr der Pensionierung verwendet werden (s. Quellen: AHV-Beitragslücken). Des Weiteren können auch länger zurückliegende Lücken, die entstanden sind, weil der Arbeitgeber die Beiträge nicht einbezahlt hat, noch geschlossen werden, wenn Sie die Beitragsabzüge vom Lohn beweisen können (s. Quellen: AHV-Beitragslücken). Dies muss der AHV-Zweigstelle innert 30 Tagen nach Erhalt des IK-Auszugs gemeldet und belegt werden (s. Quellen: Die grössten AHV-Irrtümer).
2. Anmeldung zum Bezug einer Altersrente
Die Anmeldung zum Bezug der AHV-Rente sollte drei bis vier Monate vor Erreichen des Rentenalters eingereicht werden, da es einige Zeit dauern kann, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschaffen und die Höhe der Rente berechnet hat. Für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige erfolgt die Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse, die vor dem Eintritt des Rentenfalles die Beiträge entgegengenommen hat (s. Links: Verbandsausgleichskassen).
Bei Personen, welche bis zum Eintritt des Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) nie Beiträge entrichtet haben, ist die kantonale Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons für die Festsetzung und Ausrichtung der AHV/IV-Rente zuständig (RWL Rz 2003).
Falls der/die Ehepartner/in bereits rentenberechtigt ist, wird die Anmeldung bei derjenigen Ausgleichskasse eingereicht, welche die Rente der Ehepartnerin/des Ehepartners auszahlt (RWL Rz 2006).
Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, so kann die berechtigte Person wählen, durch welche Ausgleichskasse sie die Rente festsetzen und ausrichten lassen will (Art. 122 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichskasse kann jedoch nicht ausgewählt werden, wenn im Falle von verheirateten Personen der/die andere Ehepartner/in bereits rentenberechtigt ist (s. RWL Rz 2012 ff.). Um eine Übersicht zu erhalten, bei welchen Ausgleichskassen Beiträge einbezahlt wurden, kann man sich über ein Info-Register der AHV/IV informieren (s. Links: Info-Register).
Falls gleichzeitig Versicherungszeiten in der Schweiz und in einem oder mehreren EU- oder EFTA-Staaten aufgewiesen werden (zur gleichen Zeit in verschiedenen Ländern arbeitstätig), löst der Leistungsantrag im Wohnsitzland das Anmeldeverfahren in allen beteiligten Staaten aus. Das Anmeldeformular kann bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern sowie den AHV-Zweigstellen oder online bezogen werden (s. Formulare: Anmeldung für eine Altersrente).
Gegen den Entscheid der AHV-Rente kann innert 30 Tagen bei der entsprechenden AHV-Stelle Einsprache erhoben werden. Es muss glaubhaft dargelegt werden (Rechtsbegehren), weshalb Einspruch erhoben wird und nötige Beweismittel sind beizulegen. Die AHV-Stelle wird die Einsprache überprüfen und einen Einspracheentscheid fällen. Dagegen kann gegebenenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde eingereicht werden (s. Links: Verwaltungsgericht des Kantons Bern). Danach bleibt noch als letzte Instanz die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern.
3. Flexibles Rentenalter
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters (Art. 39 ff. AHVG) kann der Bezug der Altersrente um
- ein oder zwei ganze Jahre vorgezogen (Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich) oder
- 1 bis höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden.
Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen (am ersten Monat nach Vollendung des 62. resp. 63. Altersjahrs für Frauen und 63. resp. 64. Altersjahrs für Männer, Art. 40 Abs. 1-2 AHVG sowie Art. 56 Abs. 1-3 AHVV). Die Rente kann nur um ganze Jahre vorbezogen werden (s. Quellen: Das flexible Rentenalter). Bei einem AHV-Vorbezug wird die Altersrente für die gesamte Dauer des Rentenbezugs gekürzt (lebenslänglich). Ehepaare haben die Möglichkeit, unabhängig vom/von der Ehepartner/in, die Altersrente vorzubeziehen. Der Kürzungssatz beläuft sich pro vorbezogenes Jahr auf 6,8%. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet und der Anspruch auf eine bisherige IV- oder Hinterlassenenrente erlischt. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die eine vorbezogene Altersrente ablösen, werden um denselben Betrag gekürzt (s. Merkblätter: Merkblatt 3.04).
Die Anmeldung für den Vorbezug der Altersrente sollte, wie bei der Anmeldung der ordentlichen Rente, etwa drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahrs, ab welchem man den Vorbezug wünscht, eingereicht werden, spätestens aber im Monat der Vollendung des für den Vorbezug massgebenden Altersjahres. Eine rückwirkende Geltendmachung des Vorbezugs ist ausgeschlossen (RWL Rz 6103 und 6104). Bei Rentenvorbezug bleibt die allgemeine AHV-Beitragspflicht bestehen (s. Kap. 7). Diese dauert für Männer bis zur Vollendung des 65. Altersjahres, bei Frauen bis zur Vollendung des 64. Altersjahres. Deshalb wird bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters die Rente noch einmal neu berechnet unter Berücksichtigung neu einbezahlten AHV-Beiträge.
3.2.1 Rentenaufschub allgemein
Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 AHVG). Bei verheirateten Personen steht das Recht zum Rentenaufschub jedem Ehegatten selbst zu. Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente werden um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht. Mit zunehmender Aufschubsdauer steigt der Prozentsatz an. Während der Aufschubsdauer können keine Witwen- oder Witwerrenten ausgerichtet werden.
Für den Rentenaufschub reicht es nicht, nur die Rente nicht zu beantragen. Der Aufschub ist innerhalb eines Jahres seit Entstehung des Rentenanspruchs mittels AHV-Anmeldeformular (s. Formulare: Anmeldung für eine Altersrente) geltend zu machen, um vom Zuschlag des Rentenaufschubs zu profitieren (s. Quellen: Das flexible Rentenalter). Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus bestimmt werden (Art. 55quarter AHVV).
Die Rente kann dann mittels Abrufformular (s. Formulare: Abruf der Altersrente) beantragt werden. Die Rente wird frühestens ab jenem Monat ausbezahlt, der dem Abruf folgt.
Ein Rentenaufschub ist in folgenden Fällen ausgeschlossen (Art. 55bis AHVV):
- die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen
- die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird
3.2.2 Renten-Aufschub bei Ehepaaren
Ist der/die Ehepartner/in einer Person, welche die Rente aufschiebt, selbst rentenberechtigt, so unterliegt dessen Rente bereits während der Aufschubsdauer der Plafonierung nach Art. 35 AHVG (s. Kap. 1.4.3 und RWL Rz 6303).
3.2.3 Zuschlag
Die Höhe des monatlichen Aufschubszuschlags (bei Rentenaufschub) hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Sie wird in Prozenten des Durchschnitts der aufgeschobenen Altersrente festgesetzt. Dieser prozentuale Zuschlag bemisst sich folgendermassen (Art. 55ter AHVV):
Prozentualer Zuschlag nach einer Aufschubsdauer von |
||||
Jahren und |
0-2 Monate |
3-5 Monate |
6-8 Monate |
9-11 Monate |
1 |
5.2 |
6.6 |
8.0 |
9.4 |
2 |
10.8 |
12.3 |
13.9 |
15.5 |
3 |
17.1 |
18.8 |
20.5 |
22.2 |
4 |
24.0 |
25.8 |
27.7 |
29.6 |
5 |
31.5 |
|
|
|
Die aufgeschobene Altersrente setzt sich aus dem Rentengrundbetrag und dem Aufschubszuschlag zusammen.
4. Witwen/Witwer-Rente (Hinterlassenenrente)
Die Witwen-/Wittwer-Rente (auch Hinterlassenenrente genannt) soll beim Tod der Ehegattin/des Ehegatten verhindern, dass die Hinterlassenen in finanzielle Not geraten (s. Merkblätter: Merkblatt 3.03). Die Witwen-/Witwer-Rente wird im Umfang von 80% der Altersrente ausgerichtet. Um Anspruch auf eine Witwen-/Wittwer-Rente zu haben, müssen der verstorbenen Person während mindestens eines vollen Beitragsjahres Beiträge angerechnet werden können. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des dem Tode der/des (geschiedenen) Ehegattin/Ehegatten folgenden Monats und erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen oder mit der Wiederverheiratung. Der Anspruch von geschiedenen Ehepartnern auf eine Hinterlassenenrente unterliegt anderen Bedingungen (s. Kap. 4.1 und 4.2 sowie Merkblätter: Merkblatt 3.03).
Wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente und für eine Alters- oder IV-Rente erfüllt werden, wird nur die höhere Rente ausgerichtet. Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente ist bei derjenigen Ausgleichskasse anzumelden, bei welcher die verstorbene Person zuletzt ihre AHV-Beiträge bezahlt hat. Das Anmeldeformular kann bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen sowie online bezogen werden (s. Formulare: Anmeldung für eine Hinterlassenenrente).
Verheiratete Frauen haben beim Tod des Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder haben (gleichgütlig welches Alters) oder wenn sie zum Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens fünf Jahre verheiratet waren - wobei die Ehejahre zusammengezählt werden, wenn sie mehrmals verheiratet war (s. Rechtliche Grundlagen: Wegleitung über Renten RWL, Kap. 3.7).
Geschiedene Frauen haben beim Tod des ehemaligen Ehegatten Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem sie 45 Jahre alt geworden sind (s. Merkblätter: AHV-Merkblatt 3.03).
Bis am 11.10.2022 bestand der Anspruch auf eine Witwerrente bei einem verheirateten oder geschiedenen Mann nur solange er Kinder unter 18 Jahren hatte. Die Witwerrente erlosch mit Ablauf des Monats, in welchem das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet (s. Rechtliches: RWL Rz 3407, aufgehoben per 11.10.2022). Ab dem 11.10.2022 besteht ein Anspruch auf eine Witwerrente bei verheirateten Männern über das 18. Altersjahr des jüngsten Kindes hinaus (s. Rechtliches: RWL Rz 3407.1 und s. Merkblätter: 3.03). Bei geschiedenen Männern erlischt weiterhin der Anspruch auf Witwerrente mit dem Erreichen des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes. Der Anspruch auf Wittwerrente bei Witwern mit volljährigen Kindern gemäss Urteil des EGMR vom 11.10.2022 entsteht nur, wenn die Verwitung nach dem 11.10.2022 eingetreten ist (s. Rechtliches: RWL Rz 3401).
Falls ein/e Ehepartner/in bei eingetragener Partnerschaft stirbt, so ist der/die überlebende Partner/in einem Witwer (s. Kap. 4.2) gleichgestellt (s. Merkblätter: Merkblatt 3.03).
Wie bei den Altersrenten gilt auch für die Hinterlassenenrenten: Die Höhe der Rente wird durch die Beitragsdauer und durch die Höhe des durchschnittlichen Einkommens bestimmt. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein so genannter Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht (Art. 54 AHVV).
Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Verglichen wird die um den Verwitwetenzuschlag (Zuschlag von 20% auf die Alters- oder Invalidenrente für verwitwete Bezüger/innen. Die Summe von Rente und Verwitwetenzuschlag darf den Betrag der Maximalrente nicht übersteigen) erhöhte Altersrente mit der Hinterlassenenrente.
Wird eine aufgeschobene Altersrente durch eine Hinterlassenenrente abgelöst, so beträgt der Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten 80% des bisherigen Zuschlages der aufgeschobenen Altersrente (Art. 55ter Abs. 3 AHVV).
5. Rentenvorausberechnungen
Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über voraussichtlich zu erwartende Renten der AHV/IV. Sie zeigt auf, mit welchen Rentenbeträgen bei der Pensionierung, bei einer Invalidität oder im Todesfall für die Angehörigen gerechnet werden kann. Eine Vorausberechnung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist in der Regel kostenlos. Eine Gebühr wird jedoch erhoben, wenn die gesuchsstellende Person unter 40 Jahre alt ist oder innerhalb der letzten 5 Jahre bereits eine Vorausberechnung verlangt wurde (s. Merkblätter: Merkblatt 3.06). Eine verbindliche Rentenberechnung ist aber erst im Versicherungsfall – das heisst Alter/Invalidität/Todesfall – möglich, da sich die persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Familienzusammensetzung etc.) und das geltende Recht, welche den Rentenanspruch und die Höhe einer Rente beeinflussen, ändern können (s. Merkblätter: Merkblatt 3.06). Die Rentenvorausberechnung kann bei der AHV-Zweigstelle oder der zuständigen Ausgleichskasse schriftlich verlangt werden (s. Formulare: Antrag für eine Rentenvorausberechnung). War eine Person während ihrer berufstätigen Zeit über eine Verbandsausgleichskasse versichert, erhält sie die Rente von dieser und muss sich auch für eine Vorausberechnung bei der entsprechenden Verbandskasse informieren (s. Links: Verbandsausgleichskassen).
Angaben über weitere Lohnentwicklung bis zur Pensionierung und künftigen Wohnsitz im Antragsformular führen zu erhöhter Genauigkeit der Berechnung. Selbständigerwerbende geben den Einkommensdurchschnitt der letzten Jahre an. Auch ist im Formular anzugeben, wann die Rente bezogen werden soll (Vorbezug, ordentlicher Bezug, Aufschub). Ehegatten und eingetragene Partner/innen muss zwingend pro Person ein Antrag ausgefüllt und gleichzeitig bei derselben Stelle eingereicht werden (s. Quellen: Rentenvorausberechnung).
Die Rente kann auch online geschätzt werden (s. Links. Online-Rentenrechner).
6. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften
Erziehungsgutschriften werden für die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren gewährt. Es sind fiktive Einkommen, welche dazu dienen, eine höhere Rente zu erzielen. Sie können ab dem 21. Lebensjahr bis zum ordentlichen Rentenalter angerechnet werden. Pro Kind ist nur eine Gutschrift möglich. Die Berechnung geschieht erst bei der Rentenanmeldung, vorher sind die Gutschriften nicht auf dem IK-Auszug ersichtlich (s. Merkblätter: Merkblatt 1.07).
Betreuungsgutschriften s. Stichwort: Betreuungsgutschriften.
7. AHV-Beiträge Nichterwerbstätige
Wird die AHV-Rente vorbezogen, untersteht der/die Frührentner/in weiterhin bis zur ordentlichen Pensionierung (65 Jahre bei Männern resp. 64 Jahre bei Frauen) der AHV-Beitragspflicht. Gemäss Art. 10 AHVG bemisst sich die Beitragspflicht nach den finanziellen Verhältnissen einer Person. Der Höchstbetrag entspricht dem 50-fachen Betrag des Mindestbeitrages. Die Beiträge, welche während dem Vorbezug der AHV-Rente bezahlt werden, werden nicht mehr für die Rentenberechnung berücksichtigt (s. Merkblätter: Merkblatt 2.03).
8. Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist die Vollzugsstelle des Bundes im Bereich der 1. Säule.
Gemäss Art. 32a ELV führt die ZAS ein Register für alle Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beziehen. Um abzuklären, ob eine Person ausländischer Staatsangehörigkeit Anspruch auf eine Rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung hat, kann eine Anfrage mittels Kontaktformular an die ZAS, Abteilung Finanzen und Zentralregister FZR (s. Formulare: Kontaktformular Finanzen erste Säule) gemacht werden.
9. AHV für ausländische Staatsangehörige
Personen, die in der Schweiz gearbeitet und das Land danach wieder verlassen haben, erhalten je nach Staatsangehörigkeit eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge oder eine AHV-Rente.
Verlassen ausländische Staatsangehörige die Schweiz definitiv, kann eine Rente ausbezahlt oder die angesparten Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt werden. Dafür ist die Herkunft der Person relevant:
- Schweizer/innen, versicherten Personen aus dem EU/EFTA-Raum und aus Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen unterhält (s. Links: Staaten mit Sozialversicherungsabkommen) werden die Renten auch ins Ausland exportiert (s. Merkblätter: Die Schweiz verlassen). Eine Auszahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist nicht möglich (s. Kap. 9.1).
- Staatsangehörige jener Länder, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können unter bestimmten Bedingungen eine zinslose Rückvergütung ihrer Beiträge beantragen (s. Links: AHV für Rückkehrer sowie Kap. 9.2).
- Staatsangehörige der nachfolgenden Länder, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wird eine Rückvergütung der Beiträge ermöglicht: Indien, Australien, Brasilien, China, Südkorea, Uruguay und die Philippinen.
Es empfiehlt sich, die jeweiligen Sozialversicherungsabkommen auf der Website des EDA zu konsultieren, wenn eine entsprechende Frage in der Beratung zu beantworten ist. Beispielsweise wurde das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien im 2019 erneuert und seit 1.10.2023 kann die AHV-Rente auch nach Brasilien ausbezahlt werden (s. Rechtliche Grundlagen: Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit und s. Merkblätter: Vorsorge und Versicherung Brasilien).
Ergänzungsleistungen werden nur an Personen ausbezahlt, die in der Schweiz Wohnsitz und Aufenthalt haben (s. Stichwort: EL-Allgemein ab 2021).
Die in der Schweiz einbezahlten AHV-Beiträge werden nicht an die Versicherung im neuen Wohnstaat überwiesen. Sobald die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sind, wird jeder Staat, in dem die betroffene Person Beiträge geleistet hat, eine Teilrente ausbezahlen (s. Formulare: Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz). Zum Teil erfolgt die Anmeldung zum Bezug einer Altersrente aus der Schweiz über die Sozialversicherungsorgane des neuen Wohnstaates, zum Teil müssen die Betroffenen sich direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf wenden (s. Links: Zentrale Ausgleichsstelle ZAS).
Wenn eine ausländische Staatsangehörige/ein ausländischer Staatsangehöriger in ihr/sein Heimatstaat auswandert, hat sie/er nur Anspruch auf Rückerstattung ihrer/seiner Beiträge, wenn die Schweiz mit ihrem/seinen Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Vorausgesetzt wird zudem, dass sie/er mindestens ein ganzes Jahr lang Beiträge bezahlt hat und dass die betroffene Person ein Rückerstattungsgesuch stellt. Die Beiträge, d.h. sowohl der Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil, werden anschliessend zinslos zurückbezahlt. Der Antrag auf Rückvergütung kann bereits vor der beabsichtigten Ausreise eingereicht werden, sofern eine Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz vorliegt (s. Links: Rückvergütung).
Quellen und Links
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
- Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
- Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- Änderungen auf den 1. Januar 2019, Merkblatt 1.2019 AHV/IV
- Die Schweiz verlassen, AHV/IV
- Merkblatt 1.07 Erziehungsgutschriften, AHV/IV
- Merkblatt 2.01 Beiträge, Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO, AHV/IV
- Merkblatt 2.03 Beiträge, Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, AHV/IV
- Merkblatt 3.01, Leistungen der AHV, Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV, AHV/IV
- Merkblatt 3.03 Leistungen der AHV, Hinterlassenenrenten der AHV, AHV/IV
- Merkblatt 3.04 Leistungen der AHV, Flexibler Rentenbezug, AHV/IV
- Merkblatt 3.06 Rentenvorausberechnung, AHV/IV
- Rentenskala 44, BSV
- Rententabellen, BSV
- Vorsorge und Versicherung Brasilien - Zusammenfassung Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien, Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA
keine
AHV-Beitragslücken, Beobachter Guider
AKTE Sozialversicherungen 2017, 26. Ausgabe
AHV/IV
Beobachter Guider
Das flexible Rentenalter: Vorbezug oder Aufschub der AHV-Rente, Beobachter-Guider
Die grössten AHV-Irrtümer, Beobachter Guider
Die 10 wichtigsten Fragen zur AHV-Rente, Vermögenszentrum VZ
Die Sozialversicherung in der Schweiz, Recht für die Praxis von Dieter Widmer, 2017
Stabilisierung der AHV (AHV 21), Bundesamt für Sozialversicherungen
- AHV für Rückkehrer
- Die schweizerische Altersvorsorge - Ein bewährtes System einfach erklärt, BSV
- Individueller Kontoauszug, AHV/IV
- Info-Register, AHV/IV
- Online-Rentenschätzung, AHV/IV
- Rückvergütung, Zentrale Ausgleichsstelle
- Staaten mit Sozialversicherungsabkommen, BSV
- Verbandsausgleichskassen, AHV/IV
- Verwaltungsgericht des Kantons Bern
- Zentrale Ausgleichsstelle ZAS
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
20.12.2021 |
|
sni |
03.01.2023 |
|
sni |
24.02.2023 |
|
sni |
17.08.2023 |
|
sni |