(Früh-)Pensionierung

 

30.05.2020 / sni

Letzte Anpassung: 31.12.2023 / sni

  • Korrektur Kap. 2.2.3 Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung (ALV): Weiterführen der beruflichen Vorsorge bei Erwerbslosigkeit
  • Korrektur Kap. 2.3.4, Kap. 2.3.5, Kap. 3.2.1, Kap. 3.3 und Kap. 3.5: Anpassungen aufgrund AHV-Reform (AHV 21)

Zusammenfassung

In diesem Stichwort werden, in Anlehnung an die Stichwörter AHV-Rente, Berufliche Vorsorge sowie Lebensversicherungen, Leibrenten und Säule 3a (3. Säule), die im Hinblick auf die Pensionierung relevanten Informationen aufgeführt, erläutert und analysiert. Nach einigen allgemeinen Informationen werden die verschiedenen Kriterien und Grundlagen für eine Entscheidung über den Pensionierungszeitpunkt und den Bezug der Altersguthaben (Vorhandene Altersguthaben, aktuelle Situation und Budget nach der Pensionierung) aufgeführt. Danach werden die bei der Pensionierung zu berücksichtigenden Schritte, unterteilt nach Zeitpunkt der Pensionierung, aufgeführt. Auch wird in gewissen Kapiteln sowie am Schluss der Auftrag der Sozialberatung von Pro Senectute grob umschrieben und abgegrenzt.

1. Allgemeine Informationen

Erfahrungswerte zeigen, dass nach der Pensionierung min. 70-80% des bisherigen Einkommens benötigt werden, um den Lebensstandard zu halten. Je höher das Einkommen vor der Pensionierung war, desto eher ist damit zu rechnen, dass die erste und zweite Säule diesen Betrag nicht abdecken werden (s. Quellen: Nur wer sät, kann auch ernten). Gemäss BSV soll mit der ersten und zweiten Säule ein Renteneinkommen von rund 60% des letzten Einkommens generiert werden können (s. Quellen: Sinn und Zweck der beruflichen Vorsorge). Folglich entsteht eine Einkommenslücke, die mit der 3. Säule gedeckt werden muss. Diese enthält das Sparen mit der Säule 3a und 3b (s. Stichwort: Leibrenten, Lebensversicherungen und Säule 3a).

Das ordentliche Referenzalter der AHV (1. Säule) ist im Art. 21 AHVG geregelt (s. Stichwort: AHV). Das ordentliche Rentenalter der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ist im jeweiligen Personalreglement der Pensionskasse geregelt und entspricht i.d.R. demjenigen der AHV. Abweichungen sind möglich. Sowohl in der ersten und zweiten Säule, als auch bei der gebundenen Vorsorge 3a ist ein flexibler Rentenbezug (Vorbezug und Aufschub) möglich (s. Stichwörter: AHV, Berufliche Vorsorge und Leibrenten, Lebensversicherungen und Säule 3a). Bei manchen Pensionskassen gibt es Überbrückungsrenten bei Frühpensionierungen oder die Möglichkeit einer Teilpensionierung (s. Links: Teilpensionierung).

Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind Gutschriften, welche unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden und die Höhe der AHV-Rente beeinflussen (s. Stichwörter: AHV und Betreuungsgutschriften). Beide Gutschriften werden bei der Pensionierung dem AHV-Guthaben angerechnet und haben einen entsprechenden Einfluss auf die Rentenhöhe.

Auf der Internetseite von AHV/IV ist es möglich, eine Schätzung der AHV-Rente online vorzunehmen (s. Links: Online Rentenschätzung). Auf die genauere Rentenvorausberechnung wird im Kap. 3.2 eingegangen. Umfangreiche Berechnungsmöglichkeiten im Bezug auf die Pensionierung sind bei 123-Pensionierung.ch frei zugänglich (s. Links: Online Berechnungen).

2. Kriterien für Entscheid über Pensionierungszeitpunkt

Die wichtigste Grundlage für die Entscheidung über den Pensionierungszeitpunkt ist das Altersguthaben. Zusätzlich ist die Situation in den Jahren vor dem Erreichen des Referenzalters ausschlaggebend für die Planung der Pensionierung. Basierend auf dem Altersguthaben, dem Vermögen und den künftigen Ausgaben sowie aufgrund der bestehenden Lebenssituation können verschiedene Szenarien berechnet und damit Vor- und Nachteile für unterschiedliche Pensionierungszeitpunkte resp. die Möglichkeiten bzgl. Finanzierung des Lebensabends abgewogen werden. In den folgenden Kapiteln werden mögliche zu berücksichtigende Altersguthaben, der Einfluss der verschiedenen Ausgangslagen sowie die zu berücksichtigenden Punkte bei der Budgeterstellung für die Pensionierung aufgeführt und erläutert.

2.1.1 Säule – AHV

Eine Online Schätzung der AHV-Rente (s. Kap. 1) kann eine ungefähre Aussage über eine mögliche Rente nach der Pensionierung geben. Bei Vorbezug, Teil(vor)bezug, oder einem Aufschub oder Teilaufschub kann die Rente um einen gewissen Prozentsatz gesenkt resp. erhöht werden (s. Stichwort: AHV). Genauere Angaben gibt die Rentenvorausberechnung (s. Kap. 3.2). Diese kann für verschiedene Zeitpunkte (Vorbezug, ordentlicher Bezug und Aufschub) erstellt werden.

Bei Ehepaaren ist zu berücksichtigen, dass die Ehepaarrente bei 150% der Maximalrente plafoniert ist (s. Stichwort: AHV).

Der Individuelle Kontoauszug (IK) kann Auskunft über mögliche Beitragslücken geben. Im Stichwort AHV wird über die mögliche Schliessung von Beitragslücken informiert (s. Stichwort: AHV).

2.1.2 Säule – BVG

Personen, die bei einer Pensionskasse angeschlossen und für das Risiko Alter versichert sind, erhalten jährlich eine Vorsorgeausweis, auf welchem die Leistungen für den Risikofall, und somit auch die voraussichtliche Altersrente, aufgeführt sind (s. Quellen: Nur wer sät, kann auch ernten). Ob es tatsächlich dieser Betrag sein wird, hängt von der Lohnentwicklung und dem Beschäftigungsgrad bis zur Pensionierung sowie vom Umwandlungssatz zum Zeitpunkt der Pensionierung ab. Je näher der Zeitpunkt der Pensionierung liegt, desto wahrscheinlicher sind auch die auf dem Vorsorgeausweis aufgeführten Leistungen.

Wer nicht mehr erwerbstätig ist oder bei einem Stellenwechsel sein Freizügigkeitsguthaben nicht (vollständig) an die neue Pensionskasse überwiesen hat, verfügt über ein Freizügigkeitsguthaben. Das Freizügigkeitsguthaben ist entweder auf einem oder mehreren Konten (s. Kap. 3.1) bei einer Bank gelagert oder in einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungsgesellschaft sichergestellt (s. Stichwort: Berufliche Vorsorge). Das Guthaben ist auf dem Kontoauszug (Kontoabschluss per Ende Vorjahr) oder auf der Freizügigkeitspolice ersichtlich. Wer nicht weiss, ob und wo er Freizügigkeitsguthaben hat, kann dies bei der Zentralstelle 2. Säule abklären (s. Kap. 3.2).

Pensionskassen müssen eine Grundleistung per Gesetz gewährleisten (s. BVG und Stichwort. Berufliche Vorsorge). Sie können jedoch weitere Leistungen erbringen, wie z.B. frühster Rentenbezug vor 58 Jahren, Teilpensionierung (s. Links: Teilpensionierung), tieferer Umwandlungssatz oder Überbrückungsrente bei Frühpensionierung. Auch Möglichkeiten und Fristen bzgl. Kapitalbezug bei Pensionierung sind im Personalreglement festgehalten (s. Quellen: Nur wer sät, kann auch ernten). Es lohnt sich deshalb, dieses bei den Überlegungen zur Pensionierung beizuziehen.

2.1.3 Säule – 3a und 3b

Die freiwillige, private 3. Säule besteht aus Vorsorgekonten, Vorsorgedepots, Leibrenten, Lebensversicherungen, Zeitrenten (s. Links: Auszahlungspläne lohnen sich nicht), Anlagefonds, Sparkonten, Wertschriften, Wohneigentum, Wertsammlungen etc. (s. Stichwort: Leibrenten, Lebensversicherungen und Säule 3a). Grundlage für eine Entscheidung über den Pensionierungszeitpunkt und die Art und Weise des Bezugs des Vorsorgeguthabens sind Kontoauszüge, Versicherungspolicen, Vermögensbelege etc.

Die berufliche Situation vor der Pensionierung kann Einfluss auf die Pensionierung (erste und zweite Säule) haben. Im Folgenden werden Ausgangslagen und deren (möglichen) Konsequenzen für die Pensionierung aufgeführt und erläutert.

2.2.1 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Der grösste Teil der Personen im erwerbsfähigen Alter geht bis zu ihrer Pensionierung einer Erwerbstätigkeit nach. Sie und ihre Arbeitgebenden bezahlen AHV- und BVG-Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und Pensionskassenreglemente ein. Die Arbeitnehmenden besprechen ihre Pensionierung (Möglichkeiten und Zeitpunkt) mit der/dem Arbeitgebenden und der zuständigen Pensionskasse. Bei Unsicherheiten der Arbeitnehmenden kann unter Einhaltung der Zuständigkeitskriterien ein zusätzliches Informationsgespräch bei der Pro Senectute erfolgen (s. Kap. 4).

2.2.2 Selbständige Erwerbstätigkeit

Bei Selbständigerwerbenden hängt der Pensionierungszeitpunkt von verschiedenen Faktoren ab, wie Rentabilität und Zukunft des Geschäfts, Gesundheit, Finanzierung des Ruhestands. Selbständigerwerbende sind nicht immer Mitglied einer Pensionskasse, da diese Versicherung für Selbständigerwerbende nicht obligatorisch ist (s. Stichwort: Berufliche Vorsorge). Zudem haben sie allenfalls ihr Freizügigkeitsguthaben verwendet, um sich selbständig zu machen. Hier stellt sich die Frage, ob Altersguthaben in die 3. Säule einbezahlt wurde resp. vorhanden ist und unter welchen Bedingungen und zu welchem Zeitpunkt es bezogen werden kann. I.d.R. lassen sich selbständig Erwerbstätige bei einem Vermögensberater oder ihrer Bank bzgl. Pensionierung beraten.

Aber auch Selbständigerwerbende können bei der Pro Senectute in Bezug auf die Pensionierung beraten werden, wenn die Zuständigkeitskriterien, 12 Monate vor Frühpensionierung und Vulnerabilität, gegeben sind (s. Kap. 4). Inhalt der Beratung ist nur die Pensionierung. Dafür braucht es klare Verhältnisse bzgl. Rentenansprüchen und Vermögen. Diese müssen für eine Beratung durch die Pro Senectute eigenverantwortlich deklariert werden (Beschluss Teamleitende vom 24.06.2020).

2.2.3 Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung (ALV)

Personen, welche nicht einer Erwerbsarbeit nachgehen, also arbeitslos sind und, bei Anspruch, ALV-Taggelder beziehen, sind nicht bei einer Pensionskasse angeschlossen. Sie bezahlen jedoch ab einer bestimmten Taggeldhöhe Versicherungsbeiträge für die Risiken Invalidität und Tod. Die berufliche Altersvorsorge entfällt hingegen, eine freiwillige Versicherung ist möglich (s. Quellen: Pensionskasse während der Arbeitslosigkeit). Bei der Pensionierung während resp. nach einer Arbeitslosigkeit kann folglich auch keine Altersrente aus der zweiten Säule generiert werden. Seit dem 01.01.2021 dürfen Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeit verloren haben, weiter in der Pensionskasse des ehemaligen Arbeitgebers verbleiben und sich ihr Altersguthaben bei der Pensionierung als Rente auszahlen lassen (Art. 47a BVG). Voraussetzung dafür ist, dass Sie entlassen worden sind und nicht selbst gekündigt haben. Wenn die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat, ist ein Bezug der Leistungen in Rentenform obligatorisch. Es kann kein Kapitalbezug mehr erfolgen (s. Quellen: Neuerungen in der sozialen Sicherheit für ältere Erwerbslose).

Ab dem Alter von 55 Jahren erhöht sich die Anzahl Taggelder (im 2020 von 400 Tage auf 520 Tage) sofern eine Beitragspflicht von 22 Monaten innerhalb der letzten 24 Monaten (s. Quellen: Können Frühpensionierte stempeln gehen?). Ab 4 Jahren vor dem Referenzalter gilt zusätzlich eine verlängerte Rahmenfrist von max. 4 Jahren und es erhöht sich der Taggeldanspruch um weitere 120 Tage bei gleichbleibender Beitragspflicht (Art. 41b AVIV) ebenfalls unter der Bedingung, dass die Beitragspflicht von 22 Monaten innerhalb der letzten 24 Monaten erfüllt ist. In den letzten sechs Monaten vor dem Referenzalter werden keine Stellenbemühungen mehr verlangt (s. Quellen: Arbeitslos kurz vor dem AHV-Alter). Für die übliche Rahmenfrist mit regulärem Taggeldanspruch gilt die Beitragspflicht von 12 Monaten innerhalb der letzten 24 Monaten. Der Taggeldanspruch von 90 Tage Taggeldanspruch ist von der Beitragszeit befreit (s. Quellen: Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosentaggeld?)

Grundsätzlich ist die ALV nicht für Bezüger/innen einer Altersrente gedacht. In Ausnahmefällen ist es jedoch möglich, zusätzlich zu einer Altersrente vor Erreichen des Referenzalters ALV-Taggelder zu beziehen. Dies ist der Fall bei einer erzwungenen Frühpensionierung durch die/den Arbeitgebenden sowie bei einer Kündigung durch die/den Arbeitgebenden aus wirtschaftlichen Gründen (s. Quellen: Können Frühpensionierte stempeln gehen?). Bei erzwungener Frühpensionierung muss das Pensionskassenreglement eine zwingende Frühpensionierung vorsehen. Lässt das Pensionskassenreglement die Wahl, entsteht kein Anspruch auf ALV-Taggelder (s. Quellen: Feierabend mit 58 Jahren?). Einige Arbeitgeber richten deshalb Überbrückungsrenten aus. Andere als wirtschaftliche Gründe, wie z.B. Kündigung nach längerer Arbeitsunfähigkeit, generieren keinen Anspruch auf eine Rahmenfrist und ALV-Taggelder.

Bei Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Jahren vor der Pensionierung kann, wenn das Pensionskassenreglement eine frühzeitige Pensionierung vorsieht, zwischen der Auszahlung der Austrittsleistung (Freizügigkeitsguthaben) und einer (entsprechend gekürzten) Rente gewählt werden. Bei einem Rentenbezug wird dieser an das ALV-Taggeld angerechnet (70% des letzten Lohnes abzüglich Pensionskassenrente). Bei Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens (dieses wird i.d.R. bis zur Pensionierung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen) wird das volle ALV-Taggeld (70% des letzten Lohnes) bezahlt. Es besteht jedoch das Risiko, im Rentenalter keine Pensionskassenrente zu erhalten, wenn bis zur Pensionierung keine neue Stelle gefunden wird und somit kein Eintritt in eine neue Pensionskasse erfolgt (s. Quellen: Können Frühpensionierte stempeln gehen?). Bei Auszahlung des Pensionskassenguthabens, kann es sich lohnen, das Geld auf mehrere Freizügigkeitskonten zu verteilen, um so die Auszahlung zu staffeln und von einem niedrigeren Steuersatz zu profitieren (s. Kap: 2.3.8). Ob das möglich ist, muss mit der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung geklärt werden (s. Quellen: Grosses Sparpotenzial mit gestaffelten Bezügen).

Das ALV-Taggeld ist AHV-beitragspflichtig und somit versichert. In die Säule 3a kann bei Bezug eines ALV-Taggeldes, trotz fehlendem Erwerbseinkommen, weiterhin steuerfrei einbezahlt werden, da die Arbeitslosigkeit als vorübergehend gilt. Ausgesteuerte dürfen nicht mehr einzahlen (s. Quellen: Einzahlungsberechtigte Personen Säule 3a). In die Säule 3b dürfen auch Nichterwerbstätige einzahlen (s. Quellen: Freie Vorsorge Säule 3b).

Für Personen, welche nach Erreichen des 60. Altersjahres ausgesteuert werden, kann ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen entstehen. Die Überbrückungsleistung ist eine Bedarfsleistung. Sie orientiert sich bei der Bemessung an den Ergänzungsleistungen (EL) und wird bis zur ordentlichen Pensionierung ausbezahlt. Wenn absehbar ist, dass bei Erreichen des Referenzalters ein Anspruch auf EL entsteht, wird die Überbrückungsrente nur bis zum AHV-Vorbezug gewährt (Art. 3 Abs. 1 Lit. b ÜLG). (siehe Stichwort Überbrückungsleistungen (ÜL))

2.2.4 Invalidenversicherung (IV)

Bei Personen, welche eine IV-Rente der 1. Säule beziehen, ist einer der drei Versicherungsrisiken (Invalidität, Alter, Tod), nämlich die sogenannte Invalidität, bereits eingetreten. In der Regel beziehen diese dann auch eine Rente der 2. Säule oder haben ihr Freizügigkeitsguthaben bereits bezogen. Falls die Invalidität während einer BVG-beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit (s. Stichwort: Berufliche Vorsorge) ALV-Taggeldbezugs (s. Kap. 2.2.3) eingetreten ist, wird eine Invalidenrente auch durch die 2. Säule bezahlt. Tritt das Risiko Invalidität während einer Zeit ein, in der weder ein Erwerbseinkommen erzielt, noch ein ALV-Taggeld oder Sozialhilfe bezogen wird, ist es schwierig, eine IV-Rente der ersten Säule zu erhalten (die Invalidität bezieht sich auf die zum Zeitpunkt des Risikofalls ausgeübte Tätigkeit, bei Müttern und Hausfrauen ist das die Kindererziehung und der Haushalt). Zudem wird keine IV-Rente der zweiten Säule gewährt, weil kein obligatorischer Versicherungsschutz besteht, ausser es wurden freiwillige Beiträge geleistet (s. Quellen: Soziale Sicherheit in der Schweiz). Personen, welche zum Zeitpunkt eines Sozialhilfebezugs eine ganze IV-Rente gesprochen erhalten, müssen ihr Freizügigkeitsguthaben sowie ihr Guthaben aus der Säule 3a herauslösen (s. Quellen: BVG-Freizügigkeit).

Mit der Entstehung eines Anspruchs auf eine Altersrente der AHV erlischt der Anspruch auf die IV-Rente (Art. 30 IVG). Die Höhe der IV-Rente entspricht derjenigen der AHV-Rente (Art. 37, Abs. 1 IVG). Somit bleibt die Höhe der Rente nach der Pensionierung mindestens gleich hoch (s. Quellen: IV-Rente: Was passiert mit meiner Rente nach der Pension?). Die AHV-Rente muss auch von IV-Beziehenden beantragt werden. IV-Beziehende können den Bezug der AHV-Rente nicht aufschieben (Art. 55bis, Lit. a AHVV). Die IV-Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge endet nicht mit Erreichen des Referenzalters gemäss AHVG, sondern wird bis zum Tod weitergeführt. Leistungen aus dem überobligatorischen Bereich können sich jedoch beim Erreichen des Referenzalters gemäss AHVG je nach Pensionskassenreglement verändern, sprich reduzieren oder ganz wegfallen (s. Quellen: Invalidenrenten der beruflichen Vorsorge). Beratung und Unterstützung unter anderem auch in Bezug auf die Pensionierung bietet für Menschen mit einer IV-Rente die Pro Infirmis.

2.2.5 Sozialhilfe

Siehe Stichwort: Sozialhilfe.

Für die Entscheidung über den Pensionierungszeitpunkt und die Art und Weise des Bezugs der Altersguthaben aus den verschiedenen Säulen, werden hauptsächlich die neuen Einnahmen sowie die Verfügbarkeit und den Verzehr des Vermögens betrachtet. Es ist jedoch auch wichtig, die veränderte Ausgabeseite bei den Entscheidungen bzgl. Pensionierung, sofern die Wahl besteht, in die Überlegungen miteinzubeziehen. Der Beobachter Guider stellt eine Budgetvorlage zur Verfügung (s. Links: Budgetplan für die Vorbereitung der Pensionierung). Einige zu berücksichtigende Punkte, Einnahmen wie Ausgaben, werden im Folgenden speziell erwähnt.

2.3.1 Einzahlungen in 3. Säule

Nach der (Früh-)Pensionierung dürfen keine Beiträge mehr in die 3. Säule einbezahlt werden (s. Quellen: Früher in Rente – so klappts und Säule 3a). Bei der gebundenen Vorsorge der Säule 3a auf einem Bankkonto können die Einzahlungen einfach eingestellt werden, da man nicht zu regelmässigen Zahlungen verpflichtet ist. Wird die Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Rentenalter weitergeführt, kann der Bezug der 3a-Guthaben bis max. fünf Jahre aufgeschoben und können weiterhin Beiträge einbezahlt werden (s. Quellen: Nur wer sät, kann auch ernten und s. Kap. 2.3.5). Bei einer Versicherungslösung werden meist im Voraus ein fixes Ablaufdatum sowie fixe Prämienzahlungen bis zum Ende des Vertragsabschlusses festgelegt. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung kann viel Geld verloren gehen. Hier lohnt es sich, frühzeitig mit der Versicherungsgesellschaft eine mögliche Lösung zu finden, denn bei den meisten Versicherungen kann ein Vertrag frühzeitig aufgelöst oder prämienfrei weitergeführt werden (s. Quellen: Früher in Rente – so klappts).

2.3.2 EL-Anspruch

Ein möglicher EL-Anspruch ist bei den Überlegungen zur Pensionierung abzuklären (s. EL-Stichwörter).

2.3.3 Kinderrenten bei Frühpensionierung

Es ist zu berücksichtigen, dass während einem Rentenvorbezug keine Kinderrenten ausbezahlt werden (Art. 40, Abs. 1 AHVG). Beim Rentenaufschub werden auch die Kinderrenten aufgeschoben (s. Merkblätter: Flexibler Rentenbezug).

2.3.4 Schrittweiser Rückzug aus Erwerbsleben

Ein schrittweiser Rückzug aus dem Erwerbsleben mit einer schrittweisen Pensumsreduktion in den Jahren vor der Pensionierung hat verschiedene Vorteile: Gewöhnung an geringeres Einkommen und mehr Freizeit, AHV-Beiträge sind bezahlt, Versicherung in der beruflichen Vorsorge bleibt bestehen, Beiträge an die 3. Säule können weiterhin bezahlt werden und es müssen aufgrund des geringeren Einkommen weniger Steuern bezahlt werden. Sie ist ab 01.01.2024 auch in der AHV möglich (s. Stichwort: AHV-Rente). Nachteil ist, dass die Beiträge an die Altersvorsorge (1. und 2. Säule) geringer ausfallen, was wiederum zu tieferen Altersrenten führt. Bei einer Versicherung im sogenannten Leistungsprimat (s. Stichwort: Berufliche Vorsorge), ist eine schrittweise Pensumsreduktion von grossem Nachteil, da die Altersrente nicht von den einbezahlten Beiträgen, sondern vom letzten Lohn abhängt (s. Quellen: Feierabend mit 58 Jahren?).

2.3.5 Erwerbstätigkeit nach der (Früh-)Pensionierung / ab Referenzalter

Es ist möglich, im Rentenalter weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei es zusätzlich zum Rentenbezug, sowohl bei vorzeitiger als auch bei Pensionierung im Referenzalter, oder mit einem Rentenaufschub (s. Quellen: Darf ich im Rentenalter erwerbstätig sein?).

Erwerbstätigkeit bei Frühpensionierung
Während einem AHV-Vorbezug können durch die Erwerbstätigkeit die AHV-Beiträge finanziert resp. die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige vermindert werden (s. Merkblätter: Beiträge der Nichterwerbstätigen und Kap. 2.3.6).

Wenn das Arbeitsverhältnis nach der Frühpensionierung länger als 3 Monate dauert und die Voraussetzungen für die obligatorische berufliche Vorsorge gegeben sind (s. Stichwort: Berufliche Vorsorge) besteht i.d.R. eine Versicherungspflicht, das heisst, es erfolgt ein Neueintritt in die Pensionskasse der/des Arbeitgebenden. Pensionskassen können in ihren Reglementen Abweichungen regeln, es ist folglich das Pensionskassenreglement der Pensionskasse zu konsultieren. Die Altersrente aus der beruflichen Vorsorge kann aber weiterhin ausgerichtet werden (s. Quellen: Arbeiten nach der Pensionierung – Stellenverlust vor der Pensionierung). Wenn der Stelleneintritt bei der/dem bisherigen Arbeitgebenden erfolgt, muss die Pensionierung rückgängig gemacht werden (s. Quellen: Arbeiten nach der Pensionierung – Stellenverlust vor der Penionierung).

Aufgrund des Erwerbseinkommens können weiterhin Beiträge in die dritte Säule einbezahlt werden (s. Quellen: Säule 3a). Ohne Pensionskassenanschluss ist der Betrag jedoch auf 20% des Erwerbseinkommens begrenzt (s. Quellen: Säule 3a). Mit Pensionskassenanschluss - wenn eine Person noch keine Pensionskassenrente bezieht und weiterhin Beiträge in die die Pensionskasse einbezahlt - kann weiterhin der reguläre Maximalbetrag einbezahlt werden.

Erwerbstätigkeit ab Referenzalter
Im Unterschied zur Erwerbsarbeit vor Erreichen des Referenzalters, sind danach grundsätzlich keine AHV-Beiträge mehr geschuldet. Trotzdem werden vom Anteil Lohn welcher einen bestimmten Freibetrag übersteigt, AHV-, IV- und EO-Beiträge abgezogen. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Person die Rente aufgeschoben hat, eine Teilrente oder eine volle Rente bezieht. Ab Inkrafttreten der AHV-Reform (01.01.2024) können diese Beiträge unter bestimmten Bedingungen bei einer Neuberechnung der Rente (einmalig möglich) berücksichtigt werden und so die AHV-Rente (bis zur Höhe der Maximalrente) verbessern (s. Stichwort: AHV-Rente). Es kann auch auf den Freibetrag verzichtet werden, was zu höheren Beiträgen führt.

Im Unterschied zum Rentenvorbezug, werden ab dem Referenzalter grundsätzlich keine Beiträge für die berufliche Vorsorge mehr erhoben (s. Quellen: Darf ich im Rentenalter erwerbstätig sein und Art. 10 Abs. 2 Lit. a BVG). Bei Einwilligung des Arbeitgebers und je nach Pensionskassenreglement kann sie jedoch weitergeführt werden, was eine steuerliche Entlastung ermöglichen kann (s. Quellen: Arbeiten im Rentenalter). Das Altersguthaben der beruflichen Vorsorge erhöht sich jedoch bei einem Rentenaufschub nicht. Jedoch erhöht sich die Rente aufgrund des angepassten Rentenumwandlungssatzes (s. Quellen: Darf ich im Rentenalter erwerbstätig sein?). Renten aus der beruflichen Vorsorge werden auch bei Erwerbstätigkeit ausgerichtet.

Ab Erreichen des Referenzalters können bei Erwerbsarbeit während max. 5 Jahren weiterhin Beiträge in die Säule 3a einbezahlt werden (s. Stichwort: Leibrenten, Lebensversicherungen und Säule 3a). Ohne Pensionskassenanschluss ist der Betrag jedoch auf 20% des Erwerbseinkommens begrenzt (s. Quellen: Säule 3a). Bei weiterführen der Pensionskasse (Einzahlung von Lohnbeiträgen), kann der reguläre jährliche Maximalbeitrag einbezahlt werden. Gleichzeitig müssen aber auch alle 3a-Konten bis 5 Jahren nach Erreichen des Referenzalters bezogen worden sein. (s. Quellen: Arbeiten im Rentenalter). In Bezug auf Versicherungsprämien sind die Versicherungsgesellschaften resp. die Versicherungspolice zu konsultieren.

2.3.6 AHV-Beiträge bei Frühpensionierung

Frühpensionierte sind bis zum Erreichen des Referenzalters AHV-beitragspflichtig (s. Merkblätter: Beitragspflicht). Es ist zu beachten, dass auch Ehegatten von (Früh-)Pensionierten, welche noch nicht im Referenzalter sind, bis zu ihrem Referenzalter beitragspflichtig sind (s. Merkblätter: Nichterwerbstätige).

Als Grundlage für die Berechnung des jährlichen AHV-Beitrags von Nichterwerbstätigen dient das Vermögen addiert mit dem 20-fachen jährliche Renteneinkommen. Im Merkblatt der AHV/IV ist eine Tabelle für die Ermittlung eines Beitrags von Nichterwerbstätigen aufgeführt (s. Merkblätter: Beiträge der Nichterwerbstätigen). Beispiel: Bei einem Vermögen von Fr. 80'000.- und einem jährlichen Renteneinkommen von Fr. 26'400.- (multipliziert mit 20 = Fr. 528'000.-) ergibt das ein Wert Fr. 608'000.-. Gemäss Tabelle ergibt das im Jahr 2020 ein jährlicher AHV-Beitrag von Fr. 1'160.50. Beiträge aus einem Erwerbseinkommen können an die Beiträge von Nichterwerbstätigen angerechnet werden. Dies muss bei der kantonalen Ausgleichskasse verlangt werden (s. Merkblätter: Beiträge der Nichterwerbstätigen). Wenn die Beiträge aus der Erwerbsarbeit, von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, min. die Hälfte des AHV-Nichterwerbstätigenbeitrags beträgt, gilt die erwerbstätige Person nicht mehr als Nichterwerbstätig und schuldet keine AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige mehr (Art. 28bis1, Abs. 1 AHVV).

Bei Ehepaaren wird für die Berechnung des AHV-Beitrags, ungeachtet des Güterstandes, je die Hälfte des Vermögens und des Renteneinkommens verwendet. Gleichzeitig kann eine frühpensionierte Person von der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige befreit sein, wenn die/der Ehegatte genügend Einkommen erzielt, um die Betragspflicht für beide zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn durch das Einkommen ein Beitrag von min. der doppelten Höhe des AHV-Mindestbeitrags einbezahlt wird (Art. 3, Abs. 3 AHVG). Beispiel: Im 2020 sind das 2x Fr. 496.-, also total Fr. 992.-.  

Auch Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente beziehen, sind beitragspflichtig, ausser die Anrechnung des AHV-Beitrags führt zu einem EL-Anspruch (Art. 28, Abs. 6 AHVV). Die AHV-Beiträge werden als Ausgaben angerechnet.

Als Grundlage für die Berechnung des AHV-Beitrags nach einer Frühpensionierung bis zum Referenzalter gelten folgende Vermögen und Einkommen: Zum Vermögen gehören Sparkonten, Wertpapiere, Liegenschaften (unter Berücksichtigung der Repartitionswerte), Vermögen, an dem der Person die Nutzniessung zusteht, Rückkaufswert von Lebensversicherungen (s. Merkblätter: Nichterwerbstätige). Schulden können vom Vermögen abgezogen werden (s. Merkblätter: Beiträge der Nichterwerbstätigen). Zum Einkommen gehören sämtliche Renten und Taggelder, Unterhaltsleistungen von geschiedenen Ehegatten und regelmässige Zuwendungen Dritter, Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung, Kinderrenten, auf welche Kinder keinen eigenen Rechtsanspruch haben. Nicht zu Renteneinkommen gehören Leistungen der IV, Ergänzungsleistungen, Vermögenserträge, Unterhaltsbeiträge von Familienangehörigen, Kinderrenten, auf welche Kinder einen eigenen Rechtsanspruch haben. Die Aufzählungen sind nicht abschliessend, es wurden jedoch die für Seniorinnen und Senioren relevanten Einkommen aufgeführt, weitere Informationen s. Merkblätter: Nichterwerbstätige. Es ist ein minimaler und ein maximaler Beitrag festgesetzt.

2.3.7 Hypotheken im Referenzalter

Die Banken rechnen die Tragbarkeit eines Hauses nach Hypothekarzins, Nebenkosten der Liegenschaft und möglichen Amortisationen aus. Ein Hypothekarzins von 5%, Nebenkosten (1% des Liegenschaftswerts) und mögliche Amortisationen dürfen 1/3 des Einkommens nicht übersteigen. Mit der Pensionierung reduziert sich das Einkommen und somit auch die Tragbarkeit einer Liegenschaft. Die Bank kann, wenn die Tragbarkeit nicht mehr gewährleistet werden kann, den Verkauf der Liegenschaft verlangen. Die Reduktion des Hypothekarzinses durch Amortisation sowie das frühzeitige Ansparen von Altersguthaben können dies vermeiden. Auch gibt es sogenannte Immorenten. Durch eine Erhöhung der Hypothek wird Geld flüssig gemacht, das dann in den kommenden Jahren für die Bezahlung des Zinses verwendet wird. Eine solche Immorente bieten der Hauseigentümerverband und teilweise auch die Banken an. Bei der Amortisation der Hypotheken muss berücksichtigt werden, dass immer genügend flüssiges Kapital für die üblichen Ausgaben wie Nebenkosten, Reparaturen und Steuern, empfohlen werden zwei Jahre, übrigbleibt (s. Quellen: Tragbarkeit eines Hauses im Alter). Zudem ist auch im Bezug auf einen möglichen Anspruch auf Ergänzungsleistung die vollständige Abzahlung der Hypothek nicht sinnvoll.

Im Einzelfall ist es sinnvoll, frühzeitig das Gespräch mit der Bank zu suchen und Amortisationshöhe und -dauer sowie Tragbarkeit und Finanzierbarkeit einer Liegenschaft zu klären.

2.3.8 Steuerliche Belastung

Mit der Pensionierung erhöhen sich die Steuern, da keine Berufskosten mehr vom Einkommen abgezogen werden können. Bei weiterer Erwerbsarbeit nach der Pensionierung, können die beiden Einkommen, Rente und Erwerbseinkommen zu einer höheren Steuerprogression führen (s. Quellen: Arbeiten im Rentenalter). In diesem Fall könnten eine Teilpensionierung oder ein Aufschub der AHV-Rente sinnvoll sein. Eine höhere Steuerprogression kann auch verhindert oder abgemildert werden, indem die Pensionskasse weitergeführt wird. Dies ist aber mit der/dem Arbeitgebenden abzusprechen. Zudem ist es auch in diesem Fall nicht immer sinnvoll, die Pensionskasse weiterzuführen, da weiterhin Versicherungsbeiträge für die nicht mehr versicherten Risiken Tod und Invalidität bezahlt werden müssten (s. Quellen. Arbeiten im Rentenalter).

Der steuerliche Aspekt ist auch bei der Entscheidung über Renten- oder Kapitalbezug zu berücksichtigen (s. Quellen: Kapital oder Rente). Bei einem Kapitalbezug wird das Kapital bei Bezug einmalig als Einnahme versteuert, danach als Vermögen. Die Zinse aus dem Kapital werden jedoch weiterhin als Einnahme versteuert. Die Rente wird jeweils als Einnahme versteuert (s. Quellen: Berufliche Vorsorge). Der Kapitalbezug kann auf Dauer steuerlich attraktiver sein (s. Quellen: Kapital oder Rente). Kapitalleistungen werden separat und zum Vorsorgetarif versteuert (Art. 44 StG). Der Steuerprozentsatz ist im StG festgelegt und je nach Personengruppe unterschiedlich (Art. 44, Abs. 2 und 3 StG). Es werden jeweils alle in einem Kalenderjahr ausbezahlten Leistungen für die Besteuerung zusammengezählt. Wenn mehrere Freizügigkeitskonten bestehen (s. Kap. 2.2.3), kann es sich deshalb lohnen, das Kapital gestaffelt zu beziehen. Kapitalleistungen unter Fr. 5'200.- pro Ehegatte oder eingetragene/n Partner/in sind steuerfrei (Art. 44, Abs. 3 StG).

Die Versteuerung der Leistungen aus der 3. Säule sind unterschiedlich. Die Kapitalguthaben aus der Säule 3a werden bei Bezug analog des Kapitalbezugs des Freizügigkeitsguthabens sonderversteuert (Art. 44 StG). Auch hier kann es deshalb sinnvoll sein, sich die Guthaben gestaffelt auszahlen zu lassen, sofern mehrere 3a-Konten bestehen. Wie Lebensversicherungen der Säule 3b versteuert werden, ist dem Merkblatt 4: Lebensversicherungen der Steuerverwaltung zu entnehmen (s. Quellen: Lebensversicherungen). Die Lebensversicherungen werden in Kapital- und Rentenversicherungen mit und ohne Rückkaufsfähigkeit unterteilt. Rückkaufswerte werden auch während laufender Rentenzahlung als Vermögen auf dem Formular 3 der Steuererklärung versteuert (s. Quellen: Lebensversicherungen). Die Leibrente selbst wird beispielsweise zu 40% als Einkommen versteuert, obwohl das in die Versicherung einbezahlte Kapital bereits versteuertes Einkommen war. Dieses Einkommen wird folglich zweimal versteuert. Bei einer Zeitrente hingegen, wird nur die Zinsquote (der Betrag, welcher den jährlichen Anteil der Kapitalrückzahlung übersteigt) als Einkommen versteuert (s. Quellen Lebensversicherungen). Detaillierte Informationen über Versteuerung von bestehenden Kapital- und Rentenversicherungen sowie der Auszahlungen von Kapital und Renten sind den Vorgaben der kantonalen Steuerverwaltung zu entnehmen (s. Quellen: Lebensversicherungen).

Auf der Internetseite der Steuerverwaltung des Kantons Bern, kann die Höhe einer Sonderveranlagung von Vorsorgezahlungen online berechnet werden (s. Links: Sonderveranlagung Vorsorge).

3. Vorgehen

In einem ersten Teil werden Bereiche aufgeführt, welche bereits ab 50 Jahren angegangen werden können oder sollten. Diese langfristige Planung ist jedoch nicht Teil des Beratungsauftrags der Sozialberatung von Pro Senectute, da der Zeitpunkt vor der Zuständigkeit durch die Pro Senectute liegt. Bei der Vorbereitung und Umsetzung kann die Sozialberatung beraten und unterstützen.

Es wird allgemein empfohlen, ab 50 Jahren eine Standortbestimmung im Hinblick auf die Pensionierung vorzunehmen (s. Checklisten: Pensionierung und Quellen: Nur wer sät, kann auch ernten). Danach sollte die Vorsorgeplanung alle drei bis fünf Jahre überprüft und allenfalls angepasst werden. Da diese Vorbereitungen jedoch die Zeit vor der Zuständigkeit der Sozialberatung der Pro Senectute betreffen, wird hier nur kurz darauf eingegangen. Eine Standortbestimmung beinhaltet folgende Schritte (nicht abschliessende Auflistung):

  • Überblick über aktuelles und künftige Vermögen schaffen anhand von folgenden Dokumenten: letzte Steuererklärung, Ausweis und Reglement Pensionskasse, Belege von Freizügigkeitskonten/-policen, Beleg von Säule-3a-Vorsorgekonten/-policen, Lebensversicherungspolicen, aktuelle Kontoauszüge, Unterlagen und Belege zum Wohneigentum und Immobilien, Erbanwartschaften, Belege von Schulden und Hypotheken.
  • Verfügbarkeit der Vermögenswerte sowie verschiedene Pensionierungsoptionen prüfen und jeweils ein Budget dafür erstellen (s. Links: Budgetplan für die Vorbereitung der Pensionierung). In einer Budgetberechnung ist auch die veränderte Ausgabeseite, mit Steuerbelastung, Wohnsituation und Freizeit, zu berücksichtigen.
  • Wohnsituation analysieren: Haus, Eigentumswohnung, Mietwohnung, Verkauf von Liegenschaft, Abzahlung von Hypothek etc.
  • Einkommenslücken ermitteln und prüfen, ob und wenn ja wie diese geschlossen werden können.
  • Bei Einzahlungen in die freie Vorsorge 3a lohnt es sich, mehr als ein Vorsorgekonto einzurichten, damit das Guthaben gestaffelt bezogen werden kann (s. Kap. 2.3.8). Dasselbe gilt bei einer Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens, wenn davon auszugehen ist, dass bis zur Pensionierung keine Arbeitsstelle mit einer obligatorischen Pensionskasse angetreten wird (s. Quellen: Freizügigkeitskonto: zwei sind besser als eines und Kap: 2.2.3).
  • Vor- und Nachteile von Kapital- oder Rentenbezug bei der Pensionskasse abwägen und ein allfälliger Kapitalbezug frühzeitig bei der Pensionskasse anmelden (Frist im Pensionskassenreglement frühzeitig abklären, da die Fristen lang sein können).
  • Allenfalls eine professionelle Vermögens- und Pensionierungsberatung in Anspruch nehmen (s. Kap. 4).

Im Jahr vor der Pensionierung sind die im Folgenden aufgeführten Schritte einzuleiten, unabhängig davon, ob ein Vorbezug, eine Teilpensionierung, eine ordentliche Pensionierung oder ein Aufschub geplant ist:

  • Splitting beantragen, sollte dieses bei geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung (s. Stichwort: Scheidung von Ehegatten) noch nicht vorgenommen worden sein. Ob das Splitting für die Ehejahre bereits erfolgt ist, ist dem IK-Auszug zu entnehmen. Der Antrag auf Splitting kann gleichzeitig mit dem Antrag auf Rentenvorausberechnung eingereicht werden (s. Formulare: Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall).
  • Antrag auf Rentenvorausberechnung bei Bedarf. Die Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über die voraussichtlich zu erwartende AHV-Rente, sie ist jedoch nicht verbindlich (s. Stichwort: AHV und Merkblätter: Rentenvorausberechnung).
  • Abklärung Pensionskassenguthaben bei der Zentralstelle 2. Säule mittels Formulars (s. Formulare: Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule), wenn eine Person unsicher ist, ob Freizügigkeitskonten bestehen (s. Stichwort: Berufliche Vorsorge).
  • Ein allfälliger Kapitalbezug muss frühzeitig bei der zuständigen Pensionskasse angemeldet werden. Fristen sind dem Pensionskassenreglement zu entnehmen. Anmeldefristen können mehrere Jahre vor dem Bezug ablaufen.
  • Die Anmeldung der AHV-Rente geschieht mittels Anmeldeformulars (s. Formulare: Anmeldung AHV-Rente) z.H. der AHV-Zweigstelle oder der kantonalen Ausgleichskasse 3-4 Monate vor der Pensionierung. Auf eine verspätete Anmeldung erfolgt eine rückwirkende Zahlung ab Referenzalter zu den allgemein geltenden Vorschriften (Art. 55quarter, Abs. 1 AHVV).
  • Die Kündigung der Arbeitsstelle muss innert der vertraglich geregelten Frist durch die/den Arbeitnehmenden erfolgen.
  • Wenn bei der Pensionierung ein Teil oder eine ganze Hypothek zurückbezahlt werden soll, muss die Hypothek rechtzeitig gekündigt werden (s. Checklisten: Checkliste Pensionierung).
  • Anmeldung und Einzahlung AHV-Mindestbeiträge für nichterwerbstätige Ehegatten (s. Kap. 2.3.6 und Kap. 2.3.5)
  • Auszahlung von Rente oder Kapitals aus 3. Säule einleiten (s. Kap. 2.3.1 und 2.3.5).
  • Sobald die Verfügungen der Renten und die Auszahlungsbestätigungen von Kapitalleistungen vorliegen, kann bei (möglichem) Anspruch eine EL-Anmeldung erfolgen (s. Stichwörter: EL-Berechnung ab 2021 und EL-Allgemein ab 2021).

Zusätzlich oder in Abweichung der im vorherigen aufgeführten Punkte (s. Kap. 3.2), müssen bei der Frühpensionierung folgende Informationen/Vorgehensweisen berücksichtigt werden:

  • Die Anmeldung für den AHV-Vorbezug sollte 3-4 Monate vor dem Rentenbezug, spätestens aber bis am letzten Tag des Monats, an welchem das entsprechende Altersjahr erreicht wird, erfolgen. Die AHV-Rente kann frühestens 2 Jahre vor dem Referenzalter bezogen werden. Es ist auch ein Teilbezug möglich (s. Merkblatt: Stabilisierung der AHV und Stichwort: AHV). Der Vorbezug kann jederzeit auf Anfang des Folgemonats beantragt werden.
  • Rentenvor- oder Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge müssen rechtzeitig bei der Vorsorgeeinrichtung beantragt werden.
  • Möglichkeiten von Fortsetzung oder frühzeitige Auflösung von Vorsorgeleistungen aus 3. Säule abklären (s. 2.3.1 und 2.3.5).
  • Anmeldung und Einzahlung AHV-Mindestbeiträge (s. Kap. 2.3.6 und Kap. 2.3.5)
  • FAR-Rente ab 60 Jahren: Aufgrund der besonders körperlichen Belastung von Arbeitnehmenden im Baugewerbe wurde ein Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Baugewerbe (GAV FAR) zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband und den Gewerkschaften Unia und Syna unterzeichnet (s. Links: Wichtiges von A-Z). Arbeitnehmende von Betrieben, die dem GAV FAR unterstehen, können sich unter gewissen Voraussetzungen ab dem Monat nach Erreichen des 60. Lebensjahres frühpensionieren lassen. Diese (Überbrückungs-)Renten werden durch Arbeitgebenden- und Arbeitnehmendenbeiträge finanziert. Der Rentenanspruch erlischt mit Erreichen des Referenzalters. Zusätzlich zur Rente werden bis zum Referenzalter Pensionskassenbeiträge durch die FAR-Stiftung geleistet. Die AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige müssen die Rentenbeziehenden selbst einzahlen. Parallel zur FAR-Rente können AHV- und BVG-Vorbezug geltend gemacht werden. Eine FAR-Rente ist, wie eine Pensionskassenrente, pfändbar.
  • Bei EL-Bezug bereits vor dem Referenzalter mit Rentenvorbezug, muss die EL-Berechnung ab dem Referenzalter angepasst werden. Der Ausgabeposten AHV-Mindestbeitrag muss gelöscht werden. I.d.R. geschieht dies automatisch.
  • Der Aufschub der AHV-Rente ist bis spätestens ein Jahr nach Beginn des Aufschubs bzw. ab Erreichen des Referenzalters zu erklären (Art. 55quarter, Abs. 1 AHVV). Dies geschieht mittels Anmeldeformulars für die AHV-Rente (s. Formulare: Anmeldung AHV-Rente) z.H. der AHV-Zweigstelle oder der kantonalen Ausgleichskasse. Der Aufschub kann innerhalb dieses Jahres widerrufen werden. Danach ist keine rückwirkende Zahlung mehr möglich (s. Merkblätter: Flexibler Rentenbezug). Wird kein Rentenaufschub innert der vorgegebenen Frist beantragt, wird die Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und rückwirkend ab Referenzalter ausbezahlt (s. Merkblätter: Flexibler Rentenbezug und Art. 55quarter, Abs. 1 AHVV).
  • Ein Aufschub der Pensionskassenrente sowie die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit sind mit Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber zu besprechen.

4. Beratung Pro Senectute

Da die Zuständigkeit durch die Sozialberatung der Pro Senectute zu (Früh-)Pensionierung ist frühestens 12 Monate vor dem möglichen Zeitpunkt der (Früh-)Pensionierung möglich. Mit Frühpensionierung ist sowohl der Rentenvorbezug aus der AHV max. zwei Jahre vor dem Referenzalter und der Teilbezug, als auch eine Frühpensionierung bei der Pensionskasse (möglicher Zeitpunkt je nach Pensionskassenreglement) gemeint. Beratungen zur (Früh-)Pensionierung sind bei der Pro Senectute nur möglich, wenn sich die Personen in finanziell prekären Verhältnissen befinden (Zusammenhang mit Sozialhilfe, Überbrückungsleistungen, voraussichtlichem Anspruch auf EL, nur AHV-Rente, wenig PK-Kapital, Leben mit Schulden, Betreibungen, Pfändungen, Prämienverbilligungen). Die Pro Senectute macht keine Vermögensberatung. Bei hohem Einkommen und Vermögen sind Personen für Beratungen bzgl. (Früh-)Pesionierung sowie Vermögensanlage und -verwaltung nach der Pensionierung an externe Stellen zu triagieren (Beschluss BSV gültig ab 01.01.2024). Für die Einschätzung der Situation ist es unerlässlich, dass die entsprechenden Belege zum Gespräch mitgebracht oder im Voraus eingereicht werden (s. Kap. 2.1). Als Hilfestellung für die Erfragung und Erfassung der gesamten, teilweise komplexen, Situationen hat die Region EO ein Pensionierungsrad entworfen (s. Checklisten: Pensionierungsrad).

Die Pensionierungsberatung und -unterstützung kann auch in folgenden Situationen an die dazu aufgeführten Organisationen triagiert werden:

Frühpensionierung planen, Iwan Brot, Fritz Schiesser, Beobachter Edition, 2019
Glücklich pensioniert - so gelingts!, Urs Haldimann, Beobachter Edition, 6. Auflage 2019

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
03.05.2021
  • Ergänzung: Kap. 2.2.3 Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung ALV (Überbrückungsleistungen nach ÜLG ab 01.07.2021)
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31.12.2023
  • Korrektur Kap. 2.2.3 Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung (ALV): Weiterführen der beruflichen Vorsorge bei Erwerbslosigkeit
  • Korrektur Kap. 2.3.4, Kap. 2.3.5, Kap. 3.2.1, Kap. 3.3 und Kap. 3.5: Anpassungen aufgrund AHV-Reform (AHV 21)
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