Zahnbehandlungen

 

31.05.2021 / sni
 

Zusammenfassung

Dieses Stichwort informiert über die Organisation von Zahnärztinnen und Zahnärzten, über die Suche von SSO-Zahnärztinnen und -Zahnärzten, deren Kosten und Finanzierung sowie die Möglichkeit von Beanstandungen bei Unzufriedenheit.

1. Allgemein

Über 80% der in der Schweiz praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte sind Mitglied in der Berufs- und Standesorganisation Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und arbeiten nach deren berufsethischen Vorgaben und Statuten. Die SSO vertritt ihre Mitglieder gegenüber Behörden und Tarifpartnerinnen und -partnern (s. Quellen: Mitgliedschaftsbroschüre), arbeitet mit wissenschaftlichen Institutionen zusammen, bietet Weiterbildungen an, setzt sich für transparente Rechnungstellung und Einhaltung der Tarife ein und sorgt dafür, dass die berufsethischen Verpflichtungen eingehalten werden. Leitlinien, Profil, Statuten etc. sind auf der Website der SSO einsehbar (s. Links: Porträt SSO). Die SSO ist föderalistisch strukturiert und besteht aus 20 Sektionen, welche grösstenteils selbständig organisiert sind. Für den Kanton Bern ist die SSO Bern zuständig. Deshalb wird in diesem Stichwort hauptsächlich auf die Website der SSO Bern verwiesen (s. Quellen und Links).

Die SSO bietet auch eine Suche von SSO-Zahnärztinnen und Zahnärzten nach Ort resp. Postleitzahl und Umkreis (s. Links: Zahnarztpraxis-Suche). Über die erweiterte Suche können Zahnärztinnen und Zahnärzte auch nach Fachtitel, Weiterbildungen, besonderen Dienstleistungen wie Behandlung in Narkose, Hypnose oder mit Lachgas, nach Sprachen, welche in der Praxis gesprochen werden oder nach Angebot von Heim- und Hausbesuchen gesucht werden.

2. Kosten von Zahnbehandlungen

Der Preis für die einzelnen Leistungen in der Zahnbehandlung beruht auf einer Kostenkalkulation und ist nicht willkürlich festgesetzt oder politisch ausgehandelt. Der Zahnarzttarif umfasst über 500 Einzelleistungen. Jeder Leistung ist eine bestimmte Anzahl von Taxpunkten zugeordnet. Diese Taxpunktzahl wird mit dem Taxpunktwert multipliziert und ergibt so den Preis der einzelnen Leistung (s. Quellen: Zahnarzt-Tarif). Der Taxpunktwert ist nach unten frei, darf aber nach oben Fr. 1.70 nicht überschreiten. Bei Kostenübernahmen der Zahnbehandlungen durch Sozialversicherungen wie Unfall-, Militär-, Invaliden-, Krankenversicherung, aber auch Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen und Stiftungen ist der Taxpunktwert pro Leistung fix. Er beträgt seit Januar 2018 Fr. 1.00. Dieser Taxpunktwert ist in der Vereinbarung zum Taxpunktwert geregelt. Sie ist wiederum Teil des Tarifvertrags für zahnärztliche Leistungen zwischen der SSO und SUVA/BSV (s. Quellen). Vertragspartner sind einerseits die SSO sowie deren Mitglieder, ausser sie haben mit einer schriftlichen Erklärung darauf verzichtet, diesen Vertrag anzuerkennen. Es können aber auch Nicht-Mitglieder der SSO dem Vertrag beitreten. Auf der anderen Seite sind die Medizinaltarif-Kommission (MTK), die Militärversicherung (MV) vertreten durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie die Invalidenversicherung (IV) vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Vertragsparteien. Organisationen der Ergänzungsleistung und Sozialhilfe sowie Stiftungen sind zwar nicht Vertragsparteien, in der Praxis kommt dieser Taxpunktwert aber auch für diese zur Anwendung. Der Taxpunktwert von Fr. 1.00 gilt folglich auch bei Gesuchsanfragen für (Teil-)Finanzierung über individuelle Finanzhilfe (IF) oder Einzelhilfefonds von Pro Senectute (s. Merkblätter: Tarifbestimmungen). Für Krankenkassen gilt bei Behandlungen nach obligatorischer Krankenpflegeversicherung (OKP) nach wie vor der alte Taxpunktwert von Fr. 3.10.

Wer eine/n günstigen Zahnärztin/Zahnarzt sucht, weil sie/er finanzielle Unterstützung von Dritten erhält, kann die Zahnbehandlung in der Studentenklinik der Zahnmedizinischen Kliniken der Universität Bern in einem Studentenkurs durchführen lassen (s. Links: Behandlungen in der Studentenklinik). Der Taxpunktwert für diese Behandlungen beträgt Fr. 0.31 (s. Merkblätter: Tarifbestimmungen).

3. Gesuche für Zahnbehandungskosten

Über die individuelle Finanzhilfe (IF) können keine Zahnbehandlungskosten finanziert werden. Finanzielle Unterstützung oder Kostenübernahmen sind durch folgende Fonds oder Stiftungen möglich: Einzelhilfefonds Pro Senectute Schweiz, Hatt-Bucher-Stiftung, allenfalls in gut begründeten Ausnahmesituationen die Elise Rufener-Fonds oder Heidi Seiler-Stiftung sowie bis zu einem Betrag von Fr. 500.- über den Nothilfe- und Unterstützungsfonds von PSBE (s. Quellen: Zahnbehandlungen über Nothilfe- und Unterstützungsfonds PSBE). Bei den beiden letzteren ist zu beachten, dass die Kostenübernahme im Voraus mittels Offerte beantragt werden muss, da keine Leistungen für bereits getätigte Ausgaben gewährt werden und möglicherweise eine Eigenleistung erbracht werden muss (s. Merkblätter: Reglement Elise Rufener-Fonds und Reglement Heidi Seiler Stiftung). In jedem Fall müssen subsidiäre Leistungen vorgängig abgeklärt und ggf. geltend gemacht werden (s. Stichwort: EL-Krankheits- und Behinderungskosten). Wie oben erwähnt müssen Kostenvoranschläge und Rechnungen für Gesuche mit dem Taxpunktwert Fr. 1.00 berechnet sein (s. Checklisten: Chekliste Gesuchstellung Einzelhilfefonds). Weitere Informationen s. Stichwort: Gesuchswesen.

Wie in Kap. 2 beschrieben, sind Mitglieder der SSO i.d.R. verpflichtet, bei Finanzierung der Zahnbehandlungskosten durch Sozialversicherungen, Sozialhilfe oder Stiftungen den Taxpunktwert Fr. 1.00 zu verwenden. Will ein Zahnarzt für ein Gesuch um Finanzierung der Zahnarztkosten nicht diesen Taxpunktwert anwenden, ist im Einzelfall abzuklären, ob ein Zahnarztwechsel zumutbar ist, ob der Zahnarzt Vertragszahnarzt ist (als Mitglied der SSO oder durch Beitritt zum Tarifvertrag) und durch die Begutachtungskommission (ZBK) der SSO (s. Kap. 4) zur Einhaltung der Vorgaben bewegt werden kann, oder ob im Ausnahmefall auch der höhere Tarif (allenfalls mit Eigenbeteiligung) über einen Fonds oder eine Stiftung finanziert werden kann (z.B. in Fällen, wo kein EL-Anspruch besteht, das effektive Budget jedoch unter jenem des EL-Budgets liegt).

4  Beanstandungen

Die SSO hat eine zahnärztliche Begutachtungskommission (ZBK), eine Art Ombudsstelle, welche bei Unzufriedenheit mit der Behandlung oder der Rechnung einer Zahnärztin/eines Zahnarztes, welche/r Mitglied der SSO ist, diese Beanstandungen prüft und einen Entscheid fällt (s. Links: Beanstandungen). Das Verfahren vor der Begutachtungskommission ist kostenlos. Gegen deren Entscheid steht ein vereinsinternes Rechtsmittel an eine Rekurskommission offen, das Rekursverfahren ist kostenpflichtig. Beim Entscheid handelt es sich um einen Vorschlag für die Beilegung der Streitpunkte, er ist nicht verbindlich. Beschwerdeformular und Merkblatt für das Vorgehen finden sich auf der Website der SSO Bern (s. Formular: Beschwerdeformular und Links: Beanstandungen).

Beanstandungen gegen Zahnärztinnen/Zahnärzte, welche nicht Mitglied der SSO sind, sind beim Kantonsarztamt der Gesundheits-, Sozial- und Fürsorgedirektion (GSI) einzureichen (s. Links: Beanstandungen).

Änderungen im Stichwort

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