EL-Konkubinat ab 2021

 

17.08.2018 eb / 14.12.2018 jb
Letzte Anpassung: 11.01.2021 / sn

  • EL-Reform – Korrektur: Kap. 4.2 Wohnkosten

Zusammenfassung

In diesem Stichwort sind die für Ergänzungsleistungen geltenden Bestimmungen ausgeführt, welche für im Konkubinat lebende Personen gelten. Ausführungen allgemeiner Art zu Konkubinatspartner/innen sind im Stichwort Konkubinat zu finden.

1. Definition Konkubinat im Zusammenhang mit der EL

Das Konkubinat, d.h. die rechtlichen Wirkungen zwischen Konkubinatspartnern (Rechte und Pflichten), sind im schweizerischen Recht (wie auch in vielen ausländischen Rechtsordnungen) nicht explizit geregelt (s. Links: Ab wann besteht ein Konkubinat). So sind im Konkubinat lebende Personen nicht gegenseitig unterhaltspflichtig. Was die Ergänzungsleistungen betrifft, ist eine Definition des Konkubinats nicht notwendig. Die Handhabung betreffend Konkubinatspaaren gilt auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, sofern es sich nicht um eine eingetragene Partnerschaft handelt. Letztere wird bei der Ergänzungsleistung einer Ehe gleichgestellt (WEL Rz 3122.01).

2. Grundsatz zur EL-Berechnung

Gemäss WEL Rz 3121.01 sind Konkubinatspartner/innen einer EL-anspruchsberechtigten Person, anders als bei Ehegatten, nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen. Hat einer der beiden Konkubinatspartner Anspruch auf EL, wird der andere Partner einzig bei den Wohnkosten miteinbezogen. Haben beide Konkubinatspartner Anspruch auf Ergänzungsleistung, wird je eine getrennte EL-Berechnung vorgenommen. Die Berechnung entspricht bei beiden Konkubinatspartnern jener einer alleinstehenden Person (ausgenommen Wohnkosten).

3. EL-anrechenbare Einnahmen (Einkünfte und Vermögenswerte) für Personen im Konkubinat

Einer EL-anspruchsberechtigten Person, die im Konkubinat lebt, werden keinerlei Einkünfte und Vermögenswerte des/der Konkubinatspartners/in in die EL-Berechnung eingerechnet, was aus dem Grundsatz gemäss WEL Rz 3121.01 abgeleitet wird. Wohnt die EL-anspruchsberechtigte Person bei einem/r Konkubinatspartner/in, welche/r Wohneigentum besitzt, wird der Eigenmietwert dieser Liegenschaft nicht als Einnahme bei der EL-anspruchsberechtigten Person eingerechnet (es sei denn, die Liegenschaft sei im Miteigentum des Konkubinatspartners/der Konkubinatspartnerin).

Ist nachgewiesen, dass die EL-beziehende Person für den/die Konkubinatspartner/in den Haushalt führt, kann ihr/ihm dafür ein Naturallohn als Einnahme angerechnet werden. Voraussetzung dazu ist jedoch, dass der/die Konkubinatspartner/in wirtschaftlich in der Lage ist, einen Naturallohn zu gewähren (Müller, Rz 284 ff).

4. EL-anerkannte Ausgaben für im Konkubinat lebende Personen

Der Betrag für den Lebensbedarf einer EL-anspruchsberechtigten Person, die im Konkubinat lebt, entspricht dem Betrag für eine alleinstehende Person (WEL Rz 3222.01 i.V.m. WEL Rz 3222.02).

4.2.1 Mietkosten

Eine EL-beziehende Person, welche mit einer anderen Person im Konkubinat lebt, hat Anspruch auf die Hälfte des Mietzinses und der Nebenkosten bis zum zulässigen Mietzinsmaximum für eine Einzelperson in einer WG (s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021). Dieser Maximalbetrag ist unabhängig davon, ob die/der Konkubinatspartner/in auch EL bezieht.

Begründung: Der Mietzins wird zu gleichen Teilen auf alle in demselben Haushalt lebenden Personen aufgeteilt, auch bei Konkubinatspaaren (WEL Rz 3231.03). Ein Konkubinatspaar wird als Wohngemeinschaft betrachtet, weil eine EL-beziehende Person, mit einer Person zusammenlebt, die nicht in deren EL-Berechnung eingeschlossen ist (WEL Rz 3232.06).


4.2.2 Wohneigentum

Je nachdem, wer Besitzer/in der Liegenschaft ist, werden die Ausgaben in einer EL-Berechnung unterschiedlich angerechnet. Die Einnahmen werden bei Personen, die im Konkubinat leben, separat berücksichtig und es wird keine Teilung vorgenommen. Anhand von Beispielen werden verschiedene Optionen veranschaulicht.

Beispiel 1:

Eine EL-anspruchsberechtigte Person lebt bei einem/r Konkubinatsparter/in, welche/r Wohneigentum besitzt. Der/die Partner/in ist nicht EL-anspruchsberechtigt.

  • Das Konkubinatspaar hat einen Mietvertrag abgeschlossen.
   

Einnahmen

Ausgaben

  • Nichts Spezielles zu berücksichtigen
  • Der vereinbarte Mietzins inkl. Nebenkosten gem. Mietvertrag ist bis zum zulässigen Maximum für eine Einzelperson in einer WG zu berücksichtigen, wenn er tatsächlich bezahlt wird und nicht unverhältnismässig hoch ist (WEL Rz 3231.05)

 

  • Das Konkubinatspaar hat keinen Mietvertrag abgeschlossen.
   

Einnahmen

Ausgaben

  • Nichts Spezielles zu berücksichtigen
  • Der Eigenmietwert wird gemäss WEL Rz 3231.05 hälftig geteilt und als Ausgabe bis zum zulässigen Maximum für Mietkosten für eine Einzelperson in einer WG anerkannt (der Betrag muss nicht effektiv bezahlt und belegt werden)
  • Als Nebenkosten wird die als Ausgabe anerkannte Nebenkostenpauschale hälftig berücksichtigt (der Betrag muss nicht effektiv bezahlt oder belegt werden), gemäss WEL Rz 3231.05
  • Es können keine Gebäudeunterhaltskosten geltend gemacht werden

 

Beispiel 2:

Eine EL-anspruchsberechtigte Person besitzt Wohneigentum, welches sie mit einem/einer Konkubinatspartner/in bewohnt, der/die kein Anspruch auf EL hat.

Die Berechnung der anspruchsberechtigten Person ist wie folgt vorzunehmen:

   

Einnahmen

Ausgaben

  • Der Eigenmietwert wird, soweit den selbstbewohnten Teil betreffend, als anrechenbare Einnahme beim Eigentümer eingerechnet (WEL Rz 3433.02)
  • Mietzinseinnahmen von dem/der Konkubinatspartner/in
  • Der Eigenmietwert wird, soweit den selbst bewohnten Teil betreffend, als Ausgabe bis zum zulässigen Maximum für Mietkosten für eine Einzelperson in einer WG anerkannt
  • Als Nebenkosten wird die als Ausgabe anerkannte Nebenkostenpauschale dem selbst bewohnten Anteil entsprechend berücksichtigt, das entspricht i.d.R. der Hälfte
  • Die Gebäudeunterhaltskosten können vollumfänglich von dem/der Eigentümer/in geltend gemacht werden


Beispiel 3:

Beide Konkubinatspartner sind EL-anspruchsberechtigt. Das Wohneigentum gehört einem der beiden Personen.

Berechnung der Ausgaben siehe Beispiel 2.

5. Vermögen

Vermögenswerte werden nur bei der Person eingerechnet, welche das Vermögen besitzt. Vermögen, welche eine Liegenschaft betreffen (amtlicher Wert und Hypothek) werden vollumfänglich bei der Person angerechnet, der die Liegenschaft gehört. Ausgenommen von dieser Regel ist der Eigenmietwert (s. Kap. 2.2.2). Gehört die Liegenschaft beiden Konkubinatspartnern, werden die Vermögenswerte (inkl. allfällige Hypothek) entsprechend den Eigentumsanteilen geteilt und in der jeweiligen EL-Berechnung eingerechnet.

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
11.01.2021
  • EL-Reform – Korrektur: Kap. 4.2 Wohnkosten
sn