Steuern
10.05.2019 / sni
Letzte Anpassung: 28.02.2022 /sni
- Anpassung: Kap. 5. Veranlagung nach Art. 41 StG
Zusammenfassung
Das Stichwort geht einerseits auf allgemeine Informationen ein, wie steuerrechtlicher Wohnsitz, Zuständigkeitsregelung zwischen Kanton und Gemeinden und Quellensteuern. Andererseits wird auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte und Vermögen eingegangen und es werden die relevanten Abzüge aufgeführt. Des Weiteren wird auf das Vorgehen von der Steuererklärung bis zum Rechtsweg und der straflosen Selbstanzeige eingegangen. Voraussetzungen und Vorgehen bzgl. Erlassgesuch und Veranlagung nach Art. 41 StG werden zusätzlich erläutert.
1. Allgemeine Informationen
Die Steuererklärungen werden bei der Pro Senectute Kanton Bern grundsätzlich durch den Steuererklärungsdienst ausgefüllt. Sozialarbeitende füllen keine Steuererklärungen aus. Ob und in welchen Situationen der AD die Steuererklärung ausfüllt, ist pro Region unterschiedlich geregelt. Bis zur Fusion gelten die regionalen Regelungen bzgl. Kriterien und Kosten.
Der zivilrechtliche Wohnsitz kann vom steuerrechtlichen Wohnsitz abweichen. Der zivilrechtliche Wohnsitz wird nach dem ZGB bestimmt (Art. 23 bis 26 ZBG), der steuerrechtliche Wohnsitz wird nach Art. 3 DBG, Art. 3 StHG und Art. 4 StG bestimmt. Meist wird der steuerrechtliche Wohnsitz aus rechtlichen und praktischen Gründen auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt. Weitere Informationen zum zivilrechtlichen Wohnsitz s. Stichwort: Wohnsitz und Wohnort. Im Jahr 2016 hat sich der Verband Bernischer Steuerverwalterinnen und Steuerverwalter (VBSS) mit der Frage nach dem steuerrechtlichen Wohnsitz von Heimbewohnern/-innen befasst und eine neue Praxis entwickelt. Es wurden Kriterien zur Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes definiert und ein Fragebogen zur Abklärung der Situation von Heimbewohnern/innen erarbeitet. Dies als Unterstützung für die Steuerverwaltungen, da diese für die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes verantwortlich sind. Die Steuerverwaltungen können sich dabei nicht (nur) auf den zivilrechtlichen Wohnsitz berufen, weil erstens gewisse Kriterien anders gewichtet werden und weil zweitens Personen im Steuerregister aufgeführt werden müssen, die nicht zivilrechtlich erfasst sind. Die neue Praxis hat sich aber gemäss Mailverkehr zwischen Daniel Arn, Verband Bernischer Gemeinden (VBG) und Marcel Schenk, Geschäftsführer PS BE (s. Links: Steuerrechtlicher Wohnsitz) bei den Gemeinden nicht (flächendeckend) durchgesetzt, weil die Abgrenzung der verschiedenen Wohnsitze sehr anspruchsvoll ist und aus verwaltungsökonomischen Gründen i.d.R. der zivilrechtliche Wohnsitz auch für den steuerrechtlichen Wohnsitz verwendet wird. Zudem umfassen Einzugsgebiete von Altersheimen nicht nur einzelne Gemeinden, sondern Verbandsgemeinden.
Die vom VBSS festgelegten Kriterien für die Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes von Heimbewohnern/-innen werden im Folgenden aufgeführt. Wenn ein Kriterium erfüllt ist, wird von einer Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes abgesehen.
1.2.1 Freiwilligkeit, Selbstbestimmtheit bei Verlegung des Wohnorts
Wenn eine Person aufgrund einer dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung in einem Heim lebt und in Pflegestufe 4 oder höher eingestuft wird, wird davon ausgegangen, dass der Heimaufenthalt unfreiwillig ist und somit keinen neuen Wohnsitz begründet. Auch Aufenthalte in einer Klinik aufgrund von physischer oder psychischer Behinderung oder aufgrund von fürsorgerischer Unterbringung (FU) werden als unfreiwillig betrachtet und begründen somit keinen neuen steuerrechtlichen Wohnsitz. Dasselbe gilt für Personen, welche verbeiständet sind.
Wohnt hingegen eine Person in einer Alterswohnung oder einer Altersresidenz wird davon ausgegangen, dass der Eintritt selbstbestimmt erfolgt und der Wohnort freiwillig gewechselt worden ist. In diesem Fall können die weiteren Kriterien überprüft werden.
1.2.2 Dauer des Aufenthalts
Dauert der Aufenthalt weniger als ein Jahr wird i.d.R. von weiteren Abklärungen abgesehen. Dauert der Aufenthalt ein Jahr oder länger, ist die Voraussetzung für eine Abklärung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gegeben. Ausnahmen gelten für Personen, welche auf einer Warteliste für ein Heim in der Wohnsitzgemeinde aufgeführt sind. Hier kann länger als ein Jahr gewartet werden, weil davon ausgegangen werden kann, dass der Aufenthalt nicht auf Dauer ausgelegt ist, da ein Umzug in ein Heim in der Wohnsitzgemeinde geplant ist.
1.2.3 Persönlicher Bezug zum bisherigen Steuerdomizil
Besteht ein persönlicher Bezug zum ehemaligen Wohnort, wird von einer Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes abgesehen. Ein persönlicher Bezug besteht, wenn am ehemaligen Wohnort noch eine Wohnstätte (Wohnung, Eigenheim) vorhanden ist, diese nach wie vor zur Eigennutzung vorgesehen ist (d.h. nicht vermietet ist) und eine regelmässige Rückkehr an den Wohnort erfolgt (min. 4 Tage/Nächte pro Monat). Auch besteht ein persönlicher Bezug, wenn eine enge familiäre Bindung zum ehemaligen Wohnort besteht, d.h. wenn ein Ehepartner oder Lebenspartner noch dort wohnhaft ist.
Zuständigkeit bei |
Veranlagung/ |
Erlass |
Inkasso |
Kompetenzgemeinde plus (Bern, Biel, Thun) |
Kanton |
Gemeinde |
Gemeinde |
Kompetenzgemeinde (Belp, Ittigen, Köniz, Langenthal, Münsingen, Muri, Ostermundigen, Spiez, Steffisburg und Wohlen) |
Kanton |
Gemeinde |
Kanton |
Übrige Gemeinden |
Kanton |
Kanton |
Kanton |
Aufgaben Kanton: Die Veranlagung der Steuern sowie die Bearbeitung von Rekursen gegen die Veranlagung liegen immer in der Verantwortung der kantonalen Steuerverwaltung. Für die Mehrheit der Gemeinden übernimmt der Kanton auch das Inkasso und für viele Gemeinden den Entscheid über einen (Teil-)Erlass.
Aufgaben Gemeinden: Die Gemeinden bewirtschaften das Steuerregister (Angaben von Steuerpflichtigen) und klären den steuerrechtlichen Wohnsitz. Sie nehmen Steuererklärungen entgegen, kontrollieren diese, fordern fehlende/weitere Unterlagen bei den Steuerpflichtigen ein und leiten die Steuererklärungen für die Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung weiter. Zudem prüfen sie ihre eigenen Steueransprüche und kontrollieren die Abrechnungen.
Die 3 Kompetenzgemeinden plus und die 10 Kompetenzgemeinden übernehmen weitere Aufgaben. Alle 13 Kompetenzgemeinden entscheiden selbst über ein Erlassgesuch, jedenfalls betreffend Gemeindesteuern. Das kann dazu führen, dass ein Erlassentscheid bei Kanton und Gemeinde unterschiedlich ausfallen kann (s. Kap. 6). Die 3 Kompetenzgemeinden plus tätigen zudem das Inkasso der Steuern selbst.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern sind kantonal geregelt. Nicht in jedem Kanton wird eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhoben. Im Kanton Bern basiert die Erhebung dieser Steuer auf dem Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG). Steuerpflichtig ist die begünstigte Person, also der/die Empfänger/-in von Zuwendungen (Schenkung) und Vermögenserwerb (Erbe) (Art. 4 ESchG). Relevant für die Besteuerung ist jedoch der steuerrechtliche Wohnsitz der erblassenden resp. schenkenden Person. Bei der Übertragung von Grundstücken oder Rechten ist für die Besteuerung der Ort des Grundstückes massgebend (Art. 2 ESchG). Im Folgenden werden zum besseren Verständnis drei Beispiele aufgeführt:
Beispiel 1
Der Vater wohnt in einem Kanton, in welchem keine Erbschaftssteuern erhoben werden. Die Tochter lebt im Kanton Bern. Nach dem Tod des Vaters erbt die Tochter sein Vermögen. Sie bezahlt keine Erbschaftssteuer, weil für die Besteuerung der Wohnsitz des Vaters relevant ist.
Beispiel 2
Ein kinderloses Ehepaar lebt im Kanton Bern und schenkt seinen fünf Neffen je einen bestimmten Betrag. Alle Neffen müssen den Betrag im Kanton Bern versteuern, egal in welchem Kanton sie Wohnsitz haben.
Beispiel 3
Die Besitzerin einer Liegenschaft, welche sich im Kanton Bern befindet, verstirbt und vererbt diese an ihre Nichte, welche Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern hat. Die Nichte muss die Übertragung der Liegenschaft und künftig den Wert der Liegenschaft im Kanton Bern versteuern.
Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird nach dem Verwandtschaftsgrad der Erben und Beschenkten zur verstorbenen resp. schenkenden Person bestimmt (s. Links: Online-Berechnung Erbschafts- und Schenkungssteuer). Je entfernter der Verwandtschaftsgrad, desto grösser die Steuerbelastung (s. Merkblätter: Erbschafts- und Schenkungssteuer, Links: Übersicht kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer).
Steuerfrei: Im Kanton Bern sind Schenkungen (unentgeltliche Zuwendungen zu Lebzeiten) und Erbschaften (Vermögenserwerb von Todes wegen) unter Ehegatten und eingetragenen Partnern/-innen sowie an Nachkommen (Kinder, Stiefkinder) steuerfrei. Für Pflegekinder entfällt die Besteuerung, sofern das Pflegeverhältnis länger als zwei Jahre gedauert hat (Art. 9 ESchG). Dies gilt auch für Liegenschaften. Unentgeltliche Zuwendung sowie Vermögenserwerb durch Tod von einem im Kanton Bern gelegenen Grundstück sind bei oben ausgeführten Verwandtschaftsgraden steuerbefreit. Zu beachten ist jedoch, dass Grundstückgewinnsteuern anfallen können (Art. 131 StG und s. Absatz Steueraufschub des Grundstückgewinns).
Steuerpflichtig: Alle weiteren Personengruppen sind im Kanton Bern steuerpflichtig. Für nächste Verwandte wie Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Grosseltern, Stief- und Pflegegrosseltern, Geschwister, Halbgeschwister sowie Personen, die zum Zeitpunkt des Erbes resp. der Schenkung mindestens zehn Jahre mit der erblassenden resp. schenkenden Person in einer Wohngemeinschaft mit gleichem steuerrechtlichen Wohnsitz gelebt haben, wird das sechsfache des Tarifs berechnet. Für Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Onkel und Tanten wird das Elffache des Tarifs besteuert. Das Sechzehnfache des Tarifs gilt für die übrigen steuerpflichtigen Personen. Der Tarif wird nach Höhe des erhaltenen Betrags abgestuft und ist in Art. 18 ESchG festgelegt. In Art. 16 ESchG werden die möglichen Abzüge aufgeführt. Art. 17 ESchG regelt den persönlichen Abzug (abziehbarer Freibetrag von Schenkungen).
Steueraufschub des Grundstückgewinns (Art. 131 StG): Die Besteuerung des Grundstückgewinns kann bei Eigentumswechsel durch Schenkung, Erbgang oder Erbvorbezug aufgeschoben werden. Die Voraussetzungen dafür werden in Art. 131 StG aufgeführt. Im Merkblatt: Unentgeltliche Handänderungen – Steueraufschub wird der Art. 131 StG erklärt sowie Situationen aufgeführt, in welchen die Voraussetzungen für einen Steueraufschub nicht erfüllt sind.
Der Quellensteuer unterstellt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ausländischer Staatsangehörigkeit mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, aber ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Weitere Personenkategorien s. Merkblätter: Quellensteuer, S. 7-9. Nicht quellenbesteuert werden Personen mit Niederlassungsbewilligung oder Ehegatten von Personen mit Schweizerpass oder Niederlassungsbewilligung sowie Personen mit Grundeigentum und selbständiger Erwerbsarbeit. Quellenbesteuert werden alle Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis sowie Ersatzeinkünfte. Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätigen Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Bei ausländischen Staatsangehörigen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind deshalb folgende Leistungen nicht quellensteuerpflichtig (s. Merkblätter: Quellensteuer, S. 51):
- Renten der AHV
- Hilflosenentschädigung aus AHV, IV, UVG
- Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG
- Volle Invalidenrenten aus IV und BVG
- Alters- und Hinterlassenenleistungen aus der 2. und 3. Säule
- Ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen zu AHV und IV
- Freizügigkeitsleistungen aus der 2. und 3. Säule
Bei Wegfallen der Voraussetzungen für die Quellenbesteuerung, wird ab dem Folgemonat das ordentliche Veranlagungsverfahren angewendet. Folgende Gründe führen dazu (s. Merkblatt: Quellensteuer, S. 28):
- Erwerb einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) oder der Schweizerischen Staatsangehörigkeit
- Heirat mit einer Person, welche der ordentlichen Veranlagung unterliegt
- Erwerb von Grundbesitz im Kanton Bern
- Bezug einer vollen IV-Rente
- Erreichen des AHV-Alters
In Folge dessen werden Personen im Referenzalter, welche eine AHV-Rente beziehen nicht quellenbesteuert. Das gilt auch für Personen, welche sich frühzeitig pensionieren lassen.
Vertiefte Informationen zur Quellenbesteuerung sind dem entsprechenden Merkblatt des Kantons zu entnehmen (s. Merkblätter: Quellensteuer).
Auch ausländische Liegenschaften müssen in der Steuererklärung in der Schweiz deklariert werden, sofern sich der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person in der Schweiz befindet. Liegenschaften werden zwar immer an dem Ort besteuert, wo sie sich befinden, jedoch benötigt die Schweiz die Angaben für die Berechnung des Steuersatzes und für die internationale Steuerausscheidung (Zuweisung von Schulden, Schuldzinsen und Sozialabzügen). Das steuerbare Einkommen oder Vermögen ändert sich dadurch grundsätzlich nicht, ausser, wenn Schulden und Schuldzinsen abgezogen werden. So kann sich das steuerbare Einkommen oder Vermögen in der Schweiz erhöhen (s. Merkblätter: Liegenschaft).
Auch im Ausland gelegene Wertschriftendepots oder Bankkonten müssen grundsätzlich in der Schweiz in der Steuererklärung deklariert werden (s. Merkblätter: Vermögen im Ausland).
Die Steuerverwaltung verfügt über Informationen darüber, wem in einem Prozess unentgeltliche Prozessführung (UP) gewährt worden ist. Sie ist verpflichtet, höhere Einnahmen und Vermögenswerte der betroffenen Person beim zuständigen Gericht zu melden, damit gewährte UP allenfalls zurückgefordert werden können. Für die Rückerstattung von erlassenen Prozessführungskosten (UP) wird der doppelte Lebensunterhalt nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BEX) berechnet (s. Quellen: Protokoll Austausch Steuerverwaltung Kantons Bern, S. 4).
2. (Nicht-)Steuerpflichtige Einkünfte und Vermögen
Es müssen jegliche, auch nicht steuerbare, Einkünfte und Vermögen in der Steuererklärung deklariert werden.
Gemäss Art. 19 StG unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Davon ausgenommen werden Gewinne, die der Grundstückgewinnsteuer unterliegen, Vermögenszugänge durch Erbschaft oder Schenkung sowie Einkünfte, die das StG als steuerfrei bezeichnet.
2.1.1 Steuerpflichtige Einkünfte
In den Art. 19 bis 28 StG werden die der Einkommenssteuer unterliegenden Einkommen einzeln aufgeführt. Die Relevantesten werden im Folgenden aufgelistet:
- Naturalbezüge (Art. 19 StG)
- Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 20ff StG)
- Einkünfte aus selbständiger Erwerbsarbeit (Art. 21ff StG)
- Einkünfte aus beweglichem Vermögen (Art. 24ff StG)
- Einkünfte aus Vorsorge (Art. 26 StG)
- Einkünfte aus Versicherungen (Art. 27 StG)
- Übrige Einkünfte (Art. 28 StG), wie Einkünfte, die an Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (IV-, AHV- oder Pensionskassenrenten, Arbeitslosentaggeld etc.), Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen, Unterhaltsbeiträge u.A.
- Eigenmietwert einer selbstbewohnten Liegenschaft (s. Links: Steuererklärung Eigenmietwert)
2.1.2 Steuerfreie Einkünfte
Von der Einkommenssteuer befreit sind alle im Art. 29 StG aufgeführten Einkünfte, insbesondere Folgende:
- Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung (s. Kap. 1.4) oder güterrechtlicher Auseinandersetzungen
- Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen
- Kapitalauszahlungen, bei Stellenwechsel oder bei Verwendung zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge innert Jahresfrist
- Unterstützung aus öffentlichen und privaten Mitteln, wie Sozialhilfe oder die Unterstützung aus der Individuellen Finanzhilfe (IF) durch Pro Senectute
- Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen (s. Rechtliche Grundlagen: Wegleitung Steuererklärung 2018, S. 24). Die Integritätsentschädigungen, die gestützt auf Art. 24 f. UVG oder 48 ff. MVG ausgerichtet werden, sind steuerfrei, da sie den Genugtuungssummen im Sinne von Art. 29 Bst. h StG resp. Art. 24 Bst. g DBG gleichgestellt werden.
- Ergänzungsleistungen zu AHV und IV
- Hilflosenentschädigungen (s. rechtliche Grundlagen: Wegleitung Steuererklärung 2018, S. 24) und Hilfsmittel zu AHV, IV und UV. Die Steuerbefreiung der Hilflosenentschädigung ist in den Steuergesetzen nicht explizit geregelt. Hilflosenentschädigungen decken Kosten ab, welche der versicherten Person wegen ihrer Beeinträchtigung bei alltäglichen Lebensverrichtungen entstehen. Sie stellen aus steuerlicher Sicht steuerfreien Auslagenersatz dar.
- Bei Glücksspielen in Spielbanken erzielte Gewinne im Sinne des Bundesgesetzes vom 18.12.1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG). Gewinne, welche eine natürliche Person bei Glücksspielen in einem inländischen/schweizerischen Casino im Sinne des SBG erzielt, sind steuerfrei (Art. 24 Bst. i DBG).
- In der Schweiz erzielte Casinogewinne (s. rechtliche Grundlagen: Wegleitung Steuererklärung 2018, S. 26)
2.1.3 Entschädigungen für Pflegende Angehörige (s. Links: Pflegeentschädigungen)
Wird eine Entschädigung für die geleistete Arbeit an pflegende Angehörige ausgerichtet, ist diese steuerbar und als Einkommen zu deklarieren. Der Unkostenersatz ist als Spesenersatz steuerfrei. Wenn pflegebedürftige Angehörige (entgegen des Wortlauts im StG muss keine Verwandtschaft bestehen) im gleichen Haushalt wohnen, gelten Entschädigungen bis zu Fr. 15'600.- als Unkostenersatz und sind somit steuerfrei. Werden separate Entschädigungen für Kost und Logis geleistet, gelten folgende Beträge als steuerfreier Unkostenersatz:
- Entschädigung für die Kost (Kostgelder) Fr. 9'600.-
- Entschädigungen für Pflege (Pflegegelder) Fr. 6'000.-
Entschädigungen, die darüber hinausgehen, gelten als steuerbares Einkommen. Übersteigen die Unkosten die erhaltenen Entschädigungen, kann möglicherweise ein Unterstützungsabzug vorgenommen werden (s. Links: Pflegeentschädigungen).
Steuerpflichtige Vermögen sind Guthaben auf Konten, Steuerwerte von Aktien, Obligationen oder Liegenschaften, Autos und Motorräder, Wertgegenstände, Darlehen und Lebensversicherungen. Hausrat gilt nicht als steuerpflichtiges Vermögen. In der Regel wird der Verkehrswert bemessen (s. Links: Bewertung von Vermögen). Bei Liegenschaften wird jedoch der amtliche Wert als Vermögen versteuert (s. Links: Amtlicher Wert). Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer bildet das Reinvermögen. Das Reinvermögen besteht aus dem Bruttovermögen abzüglich nachgewiesene Schulden und Sozialabzug (je Fr. 18'000.- pro Kind und für Ehepaare resp. eingetragene Partnerschaften). Die Vermögenssteuer wird ab einem Reinvermögen von Fr. 97'000.- erhoben (s. Links: Freigrenze bei der Vermögenssteuer).
2.2.1 Verrechnungssteuer (s. Links: Steuererklärung Verrechnungssteuer)
Die Verrechnungssteuer soll Steuerhinterziehung vermeiden. Sie bezweckt, dass die Steuerpflichtigen die entsprechenden Einkommens- und Vermögensteile in der Steuererklärung deklarieren. Die Verrechnungssteuer ist eine Objektsteuer (Bundessteuer), die unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 35% auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen, 15% auf Leibrenten und Pensionen und 8% auf Versicherungsleistungen. Seit 2010 sind die Zinserträge bis Fr. 200.- bei allen Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer befreit, sofern diese einmal im Jahr abgeschlossen werden und deren Zins einmal im Jahr vergütet wird. Wenn ein Vermögenskonto, Erträge (wie Lotteriegewinne) oder Versicherungsleistungen der Verrechnungssteuer unterliegen, wird die Steuer von der Bank direkt dem Konto resp. bei der Auszahlung belastet. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet, wenn Kapital und Erträge wahrheitsgetreu in der Steuererklärung deklariert worden sind. Die Rückerstattung erfolgt i.d.R. über die Steuerverwaltung (Steuerveranlagung des betroffenen Steuerjahres).
Beispiel
Bei einem Zins von Fr. 1’000.- zieht die Bank die Verrechnungssteuer von 35% ab und überweist dem Kontoinhaber nur Fr. 650.-. Die Verrechnungssteuer von Fr. 350.- wird dem Bund überwiesen. Der Kontoinhaber erhält diese Fr. 350.- zurückerstattet, wenn er Vermögen und Verrechnungszins korrekt in seiner Steuererklärung deklariert und einen Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Steuerverwaltung stellt. Die Rückerstattung erfolgt durch Anrechnung an die geschuldeten Kantonssteuern. Eine effektive Auszahlung erfolgt nur, wenn keine offenen Steuerforderungen verrechnet werden können. Die kantonale Steuerverwaltung ihrerseits kann dann diesen Betrag beim Bund einfordern.
2.2.2 Freizügigkeitsguthaben und Kapital 3. Säule
Freizügigkeitsguthaben und Kapital der 3. Säule sind steuerfrei und werden in der Steuererklärung nicht aufgeführt. Sie werden erst zum Zeitpunkt der Auszahlung (als Kapitalauszahlung oder in Form einer Rente) versteuert. Sind diese Vermögenswerte in vorherigen Steuererklärungen fälschlicherweise deklariert worden, wird empfohlen beim Einreichen der Steuererklärung (in welcher diese Vermögenswerte nicht mehr deklariert werden) in einem Begleitschreiben der Steuerverwaltung mitzuteilen, dass die Deklarationen bisher irrtümlich gemacht wurden (Tel. Abklärung von Eva Bergmann, PS mit Herr Hofer, Steuerverwaltung im 2015).
Besteht an einer Liegenschaft ein Nutzniessungsrecht, so ist die zur Nutzniessung berechtigte Person für das Vermögen und den Ertrag daraus steuerpflichtig, nicht die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragene Person (Art. 11 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 259 StG). Der Vermögenswert (Nutzniessungsvermögen) wird von der berechtigten Person als Vermögen versteuert (Art. 46 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 210 Abs. 2 StG). Das heisst, die Liegenschaftssteuer (amtlicher Wert) sowie der Mietwert werden durch die nutzniessende Person in der Steuererklärung deklariert und versteuert. Allfällige Unterhaltskosten können geltend gemacht werden, wenn sie auch getätigt worden sind (Merkblätter: Liegenschaftsnutzung durch Dritte). Einkünfte aus der Nutzniessung werden als Einkommen versteuert (Art. 24 Abs. 1 Bst. d StG).
Bei Wohnrecht und Nutzungsrecht wird der amtliche Wert durch den/die Eigentümer/-in deklariert und versteuert. Unterhaltskosten werden beim Wohnrecht durch den/die Eigentümer/-in getragen und als Unterhaltskosten geltend gemacht. Beim Nutzungsrecht können die Unterhaltskosten von derjenigen Partei geltend gemacht werden, die sie auch getragen hat. Personen mit Wohn- oder Nutzungsrecht versteuern den Eigenmietwert. Wenn ein Entgelt geleistet wird, ist dieses max. in der Höhe des Eigenmietwerts abziehbar. Das geleistete Entgelt muss durch den/die Eigentümer/-in versteuert werden (s. Merkblätter: Liegenschaftsnutzung durch Dritte).
Weitere Informationen s. Stichwort: Wohnrecht und Nutzniessung.
Im Merkblatt Betreuungs- und Pflegevereinbarung Steuerrechtliche Hinweise der Pro Senectute Region EO (s. Merkblätter: Steuerrechtliche Hinweise für pflegende Angehörige) sind alle relevanten Informationen diesbezüglich aufgeführt. Für die steuerrechtliche Behandlung der Betreuungs- und Pflegekosten sowie der Kostgelder wird auf das Merkblatte der Steuerverwaltung des Kantons Bern verwiesen (s. Merkblätter: Pflegeentschädigungen).
3. Abzüge
Im Folgenden werden die für Seniorinnen und Senioren im Referenzalter relevanten Abzüge aufgeführt und erläutert.
Als Krankheits- und Unfallkosten gelten Ausgaben für medizinische Behandlungen, welche die Wiederherstellung oder Erhaltung der körperlichen und geistigen Gesundheit bezwecken (s. Merkblätter: Krankheits- und Unfallkosten). Sie sind steuerlich abziehbar, soweit sie 5% des Reineinkommens übersteigen. Als Reineinkommen gilt das Bruttoeinkommen abzüglich Aufwendungen und allgemeine Abzüge. Die Kosten müssen auf einer Zusammenstellung und in vollem Umfang deklariert werden. Die Belege müssen aufbewahrt werden, damit sie auf Verlangen eingereicht werden können. Abziehbar sind Kosten, welche im entsprechenden Steuerjahr in Rechnung gestellt und nicht von Dritten (z.B. Krankenkasse) übernommen wurden. Hilflosenentschädigungen sind als Einnahme zur Deckung der Krankheitskosten (analog Leistungen von Dritten) anzurechnen. Gemäss tel. Aussage von Herrn Nydegger, Bereichsleiter Veranlagung Steuern in Burgdorf gegenüber Eva Bergmann (Sozialberatung Pro Senectute), sind Beträge, welche die EL für Krankheitskosten zurückerstattet, nicht als Leistung Dritter abzuziehen, da die AKB die Kosten pro Kalenderjahr nicht ausweist und somit die genaue Kostenübernahme durch die AKB für die Steuerverwaltung schwer zu ermitteln ist.
Abziehbare Krankheits- und Unfallkosten (s. Merkblätter: Krankheits- und Unfallkosten)
- Spital-, Arzt- und Arzneikosten: Auch Zahnarztkosten inkl. Dentalhygiene werden anerkannt.
- Kosten für Heilmassnahmen: sofern diese Kosten von der Krankenkasse anerkannt werden. Eine Aufzählung ist in erwähntem Merkblatt zu finden.
- Pflegekosten, Gerätekosten und andere Folgekosten: Krankheitsbedingte Pflegekosten sind abziehbar. Nicht abziehbar ist der Anteil Kosten für Haushaltsführung, Unterkunft und Verpflegung. Die Kosten für ärztlich verordnete Geräte wie Hörapparat, Brille oder Inhalationsgerät sind abziehbar. Luxusgeräte werden nicht als Abzüge anerkannt. Folgekosten einer Krankheit, wie Mehrkosten für eine Ernährungsumstellung, sind abziehbar.
Nicht abziehbare Kosten sind u.A. (s. Merkblätter: Krankheits- und Unfallkosten)
- Präventionsmassnahmen
- Anteil Haushaltsführung bei Pflegekosten
- Nicht ärztlich verordnete Therapien und Fitnessprogramme
- Fahrkosten zum Besuch eines Arztes, ausser die Nutzung von öffentlichem Verkehr ist nicht zumutbar. In diesem Fall werden die Kosten auch von der Krankenkasse übernommen.
Behinderungsbedingte Kosten können von Menschen mit Behinderungen in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt sie tragen die Kosten selbst. Menschen mit Behinderungen sind Personen, welche eine voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung haben. Die Ausübung von alltäglichen Tätigkeiten muss während mindestens einem Jahr verunmöglicht oder erschwert sein (s. Merkblätter: Behinderungsbedingte Kosten). Als behinderte Personen gelten:
- Bezüger/-innen von Leistungen der Invalidenversicherung (IV) und der Hilflosenentschädigung (HE)
- Bezüger/-innen von Hilfsmitteln nach AHVG, UVG und MVG
- Heimbewohner/-innen sowie Spitexpatientinnen und -patienten mit einem Pflege- und Betreuungsaufwand von min. 60 Min. pro Tag. Das entspricht der Pflegestufe 4 für Heimbewohner/-innen
- Personen mit einem Hörverlust von ab 41 dB Hering-Level (HL) beim besser hörenden Ohr
- Personen mit einer Sehbehinderung ab Sehrest von 5% oder weniger beim besseren Auge
Als behinderungsbedingte Kosten gelten die erforderlichen Aufwendungen, damit eine Person trotz Behinderung alltägliche Verrichtungen vornehmen, soziale Kontakte pflegen, sich fortbewegen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Dazu gehören Assistenzkosten, Kosten für Haushaltshilfen, Aufenthalt in Tagesstätten, Kosten für Heim- und Entlastungsaufenthalte sowie Transport- und Fahrzeugkosten. Sie können vollumfänglich abgezogen werden. Für gewisse Einschränkungen können folgende Pauschalen abgezogen werden:
Behinderung |
Schwere |
Pauschale |
Bezug von Hilflosenentschädigung |
Leichten Grades |
Fr. 2'500.- |
|
Mittleren Grades |
Fr. 5'000.- |
|
Schweren Grades |
Fr. 7'500.- |
Nierenkranke |
Wenn Dialyse notwendig |
Fr. 2'500.- |
Gehörlose |
Hörverlust im besser hörenden Ohr ab 70 db HL |
Fr. 2'500.- |
Blinde |
Sehrest auf dem besseren Auge von 2% und weniger |
Fr. 2'500.- |
Wenn die effektiven Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden, ist vorausgesetzt, dass die behinderungsbedingten Kosten von der steuerpflichtigen Person selbst getragen werden. Leistungen von Dritten müssen von den Gesamtkosten in Abzug gebracht werden. Dazu gehören Leistungen von Krankenkasse und Hilflosenentschädigung, AHV-Beiträge, Rückerstattungen für krankheits- und behinderungsbedingte Kosten aus den Ergänzungsleistungen, Gemeindehilfen, Beihilfen von gemeinnützigen Organisationen und Kapitalleistungen für künftige invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten. Die jährlichen Ergänzungsleistungen, Genugtuungsleistungen und Integritätsentschädigungen werden nicht als Leistungen Dritter berücksichtigt und müssen folglich nicht als Leistung an die behinderungsbedingten Kosten angerechnet werden (s. Merkblätter: Behinderungsbedingte Kosten).
Heimbewohner/-innen können im Formular 5 der Steuererklärung Krankheitskosten und behinderungsbedingte Kosten aufführen resp. in Abzug bringen. Die Beträge hängen einerseits von der Pflegestufe ab, in welche sie aufgrund des Pflegebedarfs eingeordnet werden, andererseits von den anfallenden Kosten. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Pflegestufe 0-3 und 4-12. Für den Abzug gelten folgende Ansätze (s. Merkblätter: Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegheim):
Pflege-stufen |
Krankheitskosten |
Behinderungsbedingte Kosten |
0-3 |
|
|
4-12 |
|
|
Das hat zur Folge, dass Heimbewohner/-innen ab Pflegestufe 4 meist keine Steuern mehr bezahlen müssen, ausser sie verfügen über Vermögen.
Siehe Merkblätter: Steuerrechtliche Hinweise für pflegende Angehörige.
4. Vorgehen: Steuerdeklaration – Verfügung – Zahlung
Die Steuererklärung muss jährlich innert Frist (Anfang Jahr für das Vorjahr) ausgefüllt werden. Die Steuerverwaltung schickt jeweils Anfang Jahr die Steuererklärung oder die Zugangsdaten, um die Steuererklärung online auszufüllen. Nach Einreichen der Steuererklärung können nachträglich Unterlagen eingereicht werden, so lange die definitive Steuerveranlagung noch nicht verfügt ist (Nachmeldung). Die Nachmeldung muss schriftlich mit Brief an die zuständige Kreisverwaltung erfolgen (s. Links: Regionen Steuerverwaltung des Kantons Bern).
Wenn die ordentliche Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht werden kann, bestehen folgende Möglichkeiten einer Fristverlängerung bis max. 15. November:
- Online unter www.taxme.ch bis 15. September kostenlos und bis zum 15. November für Fr. 10.-
- Telefonisch oder schriftlich bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern für Fr. 20.-
Für nicht fristgerecht eingereichte Steuererklärungen wird eine Mahngebühr von Fr. 60.- erhoben. Sämtliche Gebühren (für Fristverlängerungen, Mahnungen und Bussen) werden in der Schlussabrechnung fakturiert.
Die Steuerverwaltung schickt als Anzahlung drei Ratenrechnungen im laufenden Steuerjahr (Mai, August, November). Diese Steuerrechnungen sind provisorisch. Grundlage für die Berechnung der Raten ist die letzte Steuerveranlagung. Wenn diese Ratenrechnungen nicht bezahlt werden, gibt es keine Mahnung und es werden keine Verzugszinse berechnet, so lange die Steuern für dieses Jahr nicht verfügt sind (s. Merkblätter: Zinsen). Die Ratenzahlungen werden nach definitiver Steuerveranlagung in der Steuerrechnung in Abzug gebracht (nach Einreichen der Steuererklärung im Folgejahr). Waren die Ratenzahlungen zu hoch, wird die Differenz inkl. Vergütungszins zurückerstattet. Waren die Ratenzahlungen zu tief, wird die Differenz in Rechnung gestellt, ein Verzugszins wird nicht verrechnet, so lange die Rechnung fristgerecht beglichen wird.
Es ist zudem möglich, Vorauszahlungen zu leisten, wenn keine Steuerschulden vorliegen. Wenn Steuerschulden bestehen, müssen zuerst diese bezahlt werden. Die Vorauszahlungen können einmal oder mehrmals jährlich erfolgen und werden nur im Rahmen des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags akzeptiert. Auch bei Vorauszahlungen gewährt die Steuerverwaltung bis zum Ende des Kalenderjahres einen Vorauszins. Dieser wird jeweils Ende Jahr berechnet, kapitalisiert und auf das Folgejahr übertragen. Die Zinse werden jährlich neu festgelegt (s. Merkblätter: Vorauszahlungen). Ein allfälliger Vorauszahlungsüberschuss wird per Ende Jahr berechnet und auf das folgende Steuerjahr übertragen. Per Ende Jahr wird für das Ausfüllen der Steuererklärung ein Kapital- und Zinsausweis erstellt und zugestellt.
Leere Einzahlungsscheine für Teilzahlungen an Ratenrechnungen oder Vorauszahlungen können bei der zuständigen Inkassostelle oder über das TaxMe-Online bestellt werden.
Wer einen Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG (s. Kap. 6) stellt oder allenfalls ein (Teil-) Erlassgesuch stellen möchte, muss sämtliche Zahlungen unter ausdrücklichem Vorbehalt leisten. Dafür muss die Steuerverwaltung, welche mit dem Inkasso beauftragt ist (s. Kap 1.3), mittels schriftlicher Mitteilung darüber informiert werden, dass sämtliche Zahlungen für das Kalenderjahr unter Vorbehalt bezahlt werden. Diese Mitteilung muss jährlich neu erfolgen. Zahlungen, welche nach Einreichen eines Erlassgesuchs getätigt werden, gelten automatisch als unter Vorbehalt bezahlt und sind Gegenstand des Erlassentscheides.
Nach der Verarbeitung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen die definitive Veranlagungsverfügung zusammen mit der Schlussabrechnung. Damit ist das Veranlagungsverfahren abgeschlossen. In der Veranlagungsverfügung wird das definitiv bestimmte steuerbare Einkommen und Vermögen im Detail mitgeteilt. Einzelne Ziffern aus der Steuererklärung sind allenfalls angepasst, korrigiert und begründet. Mit der Schlussabrechnung bestimmt die Steuerverwaltung den definitiven Steuerbetrag, rechnet bereits erfolgte Zahlungen an und berechnet das Guthaben von der Verrechnungssteuer. Eine allfällige Differenz wird i.d.R. nachgefordert oder ausbezahlt. Wenn es mit der zuständigen Inkassostelle abgesprochen und vereinbart wird, ist es auch möglich, das Guthaben dem Folgejahr gutschreiben resp. der nächsten fälligen Ratenrechnung anrechnen zu lassen (Auskunft per Mail von Herr Luaces, Steuerverwaltung Kanton Bern an Sarah Niederberger, PSBE am 8.11.18).
Wird eine Steuererklärung nicht ausgefüllt und fristgerecht bei der Steuerverwaltung eingereicht oder werden nicht alle für die Veranlagung notwendigen Unterlagen eingereicht, erfolgt eine Veranlagung nach Ermessen der Steuerverwaltung. Dabei nimmt die Steuerverwaltung die Steuerdaten aus dem Vorjahr sowie Erfahrungswerte (Lebensaufwand, Vermögensentwicklung) als Grundlage für die Veranlagung nach Ermessen (s. Merkblätter: Veranlagungsverfahren). Zudem wird eine Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung (Art. 216 StG und Art. 174 DBG) für das Nichteinreichen der Steuererklärung oder der Unterlagen verrechnet. Die Busse ist einkommensabhängig und wird im Wiederholungsfall erhöht (Auskunft per Mail von Herr Luaces, Steuerverwaltung Kanton Bern an Sarah Niederberger, PSBE am 8.11.18).
Ist die Bezahlung von rechtskräftig verfügten Steuern innert der vorgeschriebenen Frist mit einer erheblichen Härte verbunden, können Zahlungsfristen allenfalls erstreckt oder Teilzahlungen bewilligt werden. Dies kann z.B. nach einem abgewiesenen Erlassgesuch der Fall sein. Eine Zahlungserleichterung muss bei der zuständigen Inkassostelle (s. Kap. 1.3) beantragt werden. Die Höhe der Raten hängt vom Haushaltsbudget und den geschuldeten Steuern ab. Grundlage für die Berechnung des Haushaltsbudgets ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX). Das Formular der Steuerverwaltung entspricht inhaltlich demjenigen für das Erlassgesuch (s. Formulare: Haushaltsbudget). Grundsätzlich ist der Ermessensspielraum der Inkassobehörden bzgl. Anzahl und Höhe der Raten sehr hoch, um angemessene Lösungen im Einzelfall zu finden. Erfahrungsgemäss wird der monatliche Abzahlungsbetrag einerseits in Anlehnung an den monatlichen Einnahmeüberschuss (die Differenz zwischen Ausgaben gemäss BEX und Einnahmen) bestimmt, andererseits müssen die Steuern i.d.R. innerhalb von 6 bis max. 8 Monaten bezahlt werden. In begründeten Fällen, wenn das Gespräch mit der Steuerverwaltung gesucht wird, kann auch eine Abzahlungsfrist von 10 Monate vereinbart werden.
Es wird zwischen drei verschiedenen Zinsen unterschieden, dem Vorauszahlungszins, dem Vergütungszins und dem Verzugszins (s. Merkblätter: Zinsen). Auch die jeweiligen Zinssätze sowie Berechnungsbeispiele sind unter erwähnten Merkblättern aufgeführt.
4.8.1 Vorauszahlungszins
Es können Vorauszahlungen für das jeweilige Rechnungsjahr geleistet werden. Die Vorauszahlungen werden für die Deckung der Ratenrechnungen verwendet (s. Kap. 4.3). Übersteigt das Vorauszahlungsguthaben den in den Ratenrechnungen geforderten Betrag, wird der Überschuss längstens bis zum Ende des Kalenderjahres verzinst. Per Ende Jahr wird der Vorauszahlungszins berechnet, kapitalisiert und mit einem allfälligen Vorauszahlungsüberschuss auf das Folgejahr übertragen.
4.8.2 Vergütungszins
Wurden aufgrund von zu hohen Ratenrechnungen der Steuerverwaltung zu viel Steuern bezahlt (s. Kap. 4.3), wird für den zu viel bezahlten Teil ein Vergütungszins berechnet und in der Schlussabrechnung gutgeschrieben.
4.8.3 Verzugszins
Zinspflichtig sind nur die in Rechnung (auch Ratenrechnungen) gestellten Beträge, welche aufgrund der Schlussabrechnung (Veranlagungsverfügung) tatsächlich geschuldet sind. Steuern werden mit der Zustellung der Schlussabrechnung (mit der Veranlagungsverfügung) rückwirkend ab Ablauf der Zahlungsfrist einer Ratenrechnung fällig. Für die Zeit nach Ablauf der Frist, ab dem 31. Tag nach der Fälligkeit, bis zur Zahlung der Rechnung werden Verzugszinse verrechnet.
5. Veranlagung nach Art. 41 StG
Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung feststeht, dass die Voraussetzungen für einen ganzen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen (der Gemeinde- und Kantonssteuern) durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden. Das ist die sogenannte Veranlagung nach Art. 41. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (s. Formulare: Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG):
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Einkommen |
Vermögen |
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Personen im Heim mit Renten |
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Gesamte Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als Fr. 4'404.- |
Ausgewiesenes Vermögen weniger als Fr. 30'000.- (Alleinstehende) bzw. Fr. 50'000.- (Verheiratete) |
Übrige Personen
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mit Renten |
Gesamte Einkünfte weniger als das betreibungs-rechtliche Existenzminimum |
Ausgewiesenes Vermögen weniger als Fr. 30'000.- (Alleinstehende) bzw. Fr. 50'000.- (Verheiratete) |
ohne Renten |
Gesamte Einkünfte weniger als das betreibungs-rechtliche Existenzminimum |
Ausgewiesenes Vermögen beträgt Fr. 0.- |
Zu den Einkünften werden auch die steuerfreien Einkünfte gezählt. Bei Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken ist die Veranlagung nach Art. 41 StG ausgeschlossen.
Der Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG (s. Formulare: Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG) ist zusammen mit der ausgefüllten Steuererklärung bei der Steuerverwaltung der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Ab 2020 wird der Anspruch detailliert geprüft mit einer Budgetberechnung, analog einem Steuererlassgesuch. Das Formular wurde entsprechend angepasst. Wenn Sozialarbeitende der PS den Antrag ausfüllen, ist die Steuerverwaltung froh um eine entsprechende Info auf dem Antrag (z.B. mit Stempel auf der 1. Seite). Es erleichtert der Steuerverwaltung die Prüfung des Gesuchs.
Nachträglich eingereichte Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt, bei Erfüllen der Kriterien, bei der kantonalen Steuerverwaltung einen Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG. Wird die Veranlagung nach Art. 41 StG gewährt, gilt sie auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverändert bleiben. Aus diesem Grund wird der Art. 41 StG hauptsächlich in dauerhaften Situationen gewährt. In unveränderten Situationen muss in den folgenden Steuerjahren zwar die Steuererklärung (Formulare 1-5) fristgerecht eingereicht werden, der Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist jedoch nicht mehr nötig (s. Merkblätter: Veranlagung nach Art. 41 StG). Diese Praxis hat Herr Luaces, kantonale Steuerverwaltung am 25.1.19 per Mail bestätigt (Quellen: Praxis bei Antrag auf Art. 41).
Ab 2020 wird die Schuldensituation bei einer Beurteilung berücksichtigt. Schulden werden ab der Höhe eines Monatseinkommens als Schulden betrachtet. Es werden private Schulden berücksichtigt, folgende Schulden werden dabei nicht beachtet: Krankheitskosten, öffentliche Hand wie Sozialhilfe, Steuern.
Wenn der Entscheid über die Gewährung des Abzugs nach Art. 41 StG bei Gemeinde und Kanton unterschiedlich ausfallen, gilt der Entscheid des Kantons (s. Quellen: Protokoll Austausch Steuerverwaltung Kantons Bern, S. 4). Die Gewährung des Antrags auf Veranlagung nach Art. 41 StG erfolgt im Rahmen der Veranlagungsverfügung. Ist diese auf Null gesetzt, wurde der Antrag gewährt, werden Steuern in Rechnung gestellt, wurde der Antrag abgelehnt. Ein ablehnender Entscheid sollte in der Veranlagungsverfügung begründet werden. Der Entscheid kann nicht angefochten werden. Es ist aber möglich, ein (Teil-)Erlassgesuch zu stellen. Die Gutheissung eines Gesuchs auf Veranlagung nach Art. 41 StG geschieht durch eine Veranlagung der Steuern auf Fr. 0.-. Es erfolgt keine separate Information an die Gesuchstellenden.
Für die Bundessteuern ist kein besonderer Abzug, sprich keine Veranlagung auf Null, möglich. Die Einkommenssteuer für den Bund wird erst ab einem steuerbaren Einkommen von Fr. 17'800.- bei Alleinstehenden und Fr. 30'800.- bei Ehepaaren erhoben.
6. Erlassgesuch
Ein Erlass kann teilweise oder vollumfänglich gewährt werden. Er ist kostenlos, ausser wenn es offensichtlich unbegründet ist (Art. 240 Abs. 6 StG). Wenn Sozialarbeitende der PS das Erlassgesuch ausfüllen, ist die Steuerverwaltung froh um eine entsprechende Info auf dem Erlassgesuch (z.B. mit Stempel auf der 1. Seite). Es erleichtert der Steuerverwaltung die Prüfung des Gesuchs.
Ein Erlass soll zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage beitragen. Er soll der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubiger/-innen zukommen (Art. 240a Abs. 1 StG).
Wer in eine dauerhafte finanzielle Notlage geraten ist, hat die Möglichkeit, bei der Veranlagungsgemeinde ein Gesuch um Steuererlass einzureichen. Bei bloss vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten ist allenfalls ein Gesuch um Zahlungserleichterung, d.h. um Verlängerung der Zahlungsfrist oder Vereinbarung von Ratenzahlungen bei der zuständigen Inkassostelle zu stellen (s. Kap. 4.7). Das Gesetz führt folgende Gründe für einen (Teil-)Erlass auf (Art. 240b StG):
- bei offensichtlicher Härte oder stossender Ungerechtigkeit durch das Gesetz
- wenn die Steuern trotz Beschränkung der Lebenshaltungskosten auf das BEX in absehbarer Zeit nicht beglichen werden können
- bei einer drohenden Notlage z.B. bei selbst zu tragenden Krankheits- und Pflegekosten
- bei unzumutbarer Belastung oder Verwertung des Vermögens, insbesondere, wenn es sich dabei um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt, siehe Vermögensfreibeträge bei Rentner/innen (Kap. 4.5)
Folgende Gründe, sprechen gegen einen (Teil-)Erlass (Art. 240c StG):
- bei Verletzung von Pflichten im Veranlagungsverfahren oder von Mitwirkungspflichten im Erlassverfahren
- bei Überschuldung, ausser die Gläubiger/-innen verzichten im gleichen Ausmass auf Forderungen, dabei werden Schulden, welche tiefer sind als ein Monatseinkommen oder Steuerschulden nicht berücksichtigt (s. Kap. 5)
- wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen, genügend Mittel verfügbar gewesen wären
- wenn die steuerpflichtige Person verstorben ist und bei den Erbinnen und Erben keine Erlassgründe vorliegen
Ein Erlassgesuch kann nur für nicht oder unter Vorbehalt bezahlte Steuerbeträge gestellt werden (Art. 240a Abs. 4 StG). Eine Zahlung gilt auch als unter Vorbehalt bezahlt, wenn sie nach Einreichen eines Erlassgesuchs erfolgt ist. Zudem müssen die Steuern rechtskräftig verfügt worden und die Einsprachefrist von 30 Tagen muss abgelaufen sein (Art. 240 Abs. 1 StG). Gleichzeitig darf weder ein Zahlungsbefehl vorliegen noch ein Nachlass-, Liquidations- oder Konkursverfahren eingeleitet worden sein (Art. 240c Abs. 2 StG). Im Gegensatz zum Art. 41 StG ist bei Eigentum oder Nutzniessung an Grundstücken ein Steuererlass möglich.
Ein Erlassgesuch muss schriftlich mittels Erlassgesuch des Kantons Bern (s. Formulare: Steuererlassgesuch) erfolgen und bei der für das Inkasso zuständigen Stelle eingereicht werden (s. Kap. 1.3). Es lohnt sich dabei, die einzelnen Punkte gut zu begründen und zu belegen, da bei der Beurteilung der Gesuche resp. bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ein gewisser Ermessensspielraum besteht. Im Folgenden werden ein paar Bereiche speziell erläutert. Die Information ist an der Austauschsitzung vom 19.12.2019 zwischen der Sozialberatung PS BBS und der Steuerverwaltung der Stadt Biel mündlich erfolgt, die Inhalte gelten für den ganzen Kanton.
Mietzins: Wenn der Mietzins hoch oder überteuert ist, kann dies damit begründet werden, dass Mietzinse vergleichbarer Wohnungen in der Umgebung preislich übereinstimmen. Es könnte auch erklärt werden, weshalb eine Wohnung teurer ist (z.B. alters-/behindertengerechte Einrichtung) oder weshalb ein Umzug unzumutbar wäre. Ein zu hoher Mietzins kann ein Ablehnungsgrund sein, weil sich jemand damit ausser Stande setzt, Steuern bezahlen zu können.
Lebensbedarf: Stromrechnungen und Serafe-Gebühren sind im Lebensbedarf enthalten.
Mobilität: Bei Rentner/innen werden keine Abonnemente mehr als Ausgaben anerkannt, für die Anerkennung von Autokosten braucht es ein Arztzeugnis. In begründeten Fällen, wenn ein der Bedarf eines Autos ausgewiesen werden kann und anerkannt wird, können auch Leasinggebühren im Betrag von max. Fr. 450.- anerkannt werden.
Krankenkassenprämien: Ab 2020 werden nur noch Krankenkassenprämien für Grundversicherungen gemäss Maximalbetrag nach EL-Richtlinien gemäss Prämienregion anerkannt. Zusatzversicherungen nach VVG werden i.d.R. nicht anerkannt. Eine zu hohe Prämie resp. eine Zusatzversicherung kann mit einem Bedarf an Versicherungsleistungen aufgrund von Krankheiten begründet werden.
Krankheitskosten: Selbst getragene Krankheitskosten sollten als Ausgaben im Budget anerkannt werden. Zusatzausgaben für Diätkosten (z.B. bei Diabetes), Kosten für Podologiebehandlungen sowie Eigenbeteiligung Spitex werden als Ausgaben angerechnet. Je nach Ausgabeposition ist eine Begründung (z.B. Diagnose einer Krankheit und Nutzen von nicht durch die Krankenkasse finanzierten Leistungen) hilfreich oder notwendig.
Tiere: Wenn ein entsprechendes Arztzeugnis vorliegt, können für Hunde und Katzen Tierhaltungskosten im Betrag von Fr. 100.-/Monat angerechnet werden.
Vermögen: Bei Rentner/innen, welche zuhause wohnen, gelten dieselben Vermögensfreibeträge wie bei Heimbewohnenden (s. 4.5).
Das Einreichen eines Erlassgesuchs bewirkt ein Unterbruch im Inkasso. Bei Gewährung eines Erlasses werden keine Verzugszinse berechnet. Wird ein Erlassgesuch abgelehnt und wurden keine Zahlungen (unter Vorbehalt) geleistet, werden die Verzugszinse in Rechnung gestellt, denn die Verzugszinspflicht wird durch das Ergreifen eines Rechtsmittels (z.B. Erlassgesuch) oder die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) nicht berührt (Art. 237 StG).
7. Rechtsweg
Gegen eine Veranlagungsverfügung kann über mehrere Gerichts-Stufen bis zum Bundesgericht vorgegangen werden (s. Tabelle unten). Die Einsprache- resp. Rekursfrist beträgt immer 30 Tage. Auf allen Stufen muss das Rechtsmittel in schriftlicher, brieflicher Form (nicht Fax oder Email) und mit Original-Unterschrift der betroffenen Person erfolgen und eine Begründung erhalten, welche mit allfälligen Beweismitteln zu ergänzen ist (s. Merkblätter: Rechtsmittel).
Stufe |
Gegenstand |
Rechtsmittel |
Instanz |
Kosten |
1 |
Veranlagungsverfügung inkl. Ablehnung Art. 41 StG |
Einsprache |
Steuerverwaltung des Kantons Bern |
Keine, ausser bei Verfahrensverletzung |
2 |
Einsprache-Entscheid |
Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuern) oder Beschwerde (Bundessteuern) |
Steuerrekurs-kommission |
Ja, bei Unterliegen |
3 |
Entscheid der Rekurskommission |
Beschwerde |
Verwaltungsgericht |
Ja, bei Unterliegen |
4 |
Entscheid des Verwaltungsgerichts |
Beschwerde |
Bundesgericht |
Ja, bei Unterliegen |
Verpasste Frist: Wenn mit einem Arztzeugnis belegt werden kann, dass eine Person aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage war, die gesetzte Frist einzuhalten, ist nach Ablauf der Frist ein Antrag auf Revision (der Steuerveranlagung) möglich (s. Merkblätter: Revision).
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Veranlagung nach Art. 41 StG ist keine Einsprache möglich (s. Kap. 5).
In einem ersten Schritt macht es Sinn, die detaillierte Berechnung des Budgets, das als Grundlage für den Erlassentscheid dient, zu verlangen, sofern es nicht der Verfügung beigelegt ist, und dieses zu überprüfen.
Ein Erlassentscheid kann danach direkt mit Rekurs bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern angefochten werden. Die Einsprache auf der Ebene der Steuerverwaltung des Kantons Bern entfällt. Auch gegen den Erlassentscheid ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht und danach ans Bundesgericht offen (s. Quellen: Steuererlass und Steuernachlass, S. 5).
8. Straflose Selbstanzeige
Die Straflose Selbstanzeige ist seit 1. Januar 2010 möglich und gesetzlich geregelt (Art. 175 ff DBG). Von einer Strafverfolgung wird nur bei der erstmaligen Selbstanzeige einer steuerpflichtigen Person abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind:
- Die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt.
- Die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung vorbehaltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer.
- Die steuerpflichtige Person bemüht sich ernsthaft um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.
Die erste Selbstanzeige ist unter den oben aufgeführten Voraussetzungen straflos, unabhängig davon, ob die Steuerhinterziehung resp. Nicht- oder Teildeklaration vorsätzlich oder unabsichtlich geschehen ist. Bei straflosen Selbstanzeigen fällt die Busse wegen Steuerhinterziehung weg. Jedoch bleibt die Nachsteuer inkl. Verrechnung von Verzugszinsen bestehen. Abzüge werden zugelassen. Nachsteuern werden für max. 10 Jahre rückwirkend erhoben (s. Merkblätter: Nachsteuer).
Bei jeder weiteren Selbstanzeige unter denselben Voraussetzungen wird eine Busse von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer erhoben (Art. 175 Abs. 4 DBG).
Weitere Informationen zu Steuerhinterziehung s. Art. 175ff DBG.
Der Automatische Informationsaustausch ist seit dem Kalenderjahr 2018 in Kraft. Er ermöglicht schweizerischen Steuerbehörden in einem automatischen Verfahren Auskünfte über ausländische Bankkonten zu erhalten. Das führt dazu, dass der Steuerverwaltung nicht deklarierte Konten bekannt werden und somit die Voraussetzung für eine straflose Selbstanzeige nach Art. 175 Abs. 3 DBG nicht mehr erfüllt sind (s. Kap. 8.1). Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hatte sich der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung angeschlossen, wonach eine straflose Selbstanzeige für solche Vermögenswerte nur bis spätestens am 30. September 2018 möglich war (s. Merkblätter: Straflose Selbstanzeige).
Für eine Selbstanzeige gibt es keine Formvorschriften oder speziellen Formulare. Die Selbstanzeige kann jederzeit in einem Schreiben oder auch als Beilage mit der aktuellen Steuererklärung erfolgen. Es reicht jedoch nicht aus, bisher nicht deklarierte Elemente auf der aktuellen Steuererklärung aufzuführen. Es muss ein expliziter Hinweis auf bisher nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte geschehen und es müssen alle bisher nicht deklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteile detailliert aufgeführt und belegt werden. Bei den Steuerverwaltungen von Bern, Thun, Biel, Burgdorf und Moutier ist eine persönliche Anzeige am Schalter der regionalen Büros möglich. Die Selbstanzeige resp. die Steuerhinterziehung muss nicht begründet werden (s. Merkblätter: Straflose Selbstanzeige).
Quellen und Links
- Bundesgesetz über direkte Bundessteuer (DBG)
- Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kanton und Gemeinden (StHG)
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
- Steuergesetz Kanton Bern (StG)
- Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (EschG) im Kanton Bern
- Wegleitung Steuererklärung 2018, Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Aufenthalt in einem Alters- oder Pflegeheim, Taxinfo Kanton Bern
- Behinderungsbedingte Kosten, Taxinfo Kanton Bern
- Erbschafts- und Schenkungssteuer, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Krankheits- und Unfallkosten, Taxinfo Kanton Bern
- Liegenschaftsnutzung durch Dritte, Taxinfo Kanton Bern
- Merkblatt Steuerstrafverfahren, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Nachsteuer, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Nachsteuer (Bussen), Finanzdirektion des Kantons Bern
- Pflegeentschädigungen, Taxinfo Kanton Bern
- Quellensteuer, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Rechtsmittel, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Revision, Taxinfo Kanton Bern
- Straflose Selbstanzeige, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Unentgeltliche Handänderungen – Steueraufschub, Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Veranlagung nach Art. 41 StG, Taxinfo Kanton Bern
- Veranlagungsverfahren, Taxinfo Kanton Bern
- Vermögen im Ausland, Kantonale Steuerverwaltung Fribourg
- Vorauszahlungen, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Zinsen, Finanzdirektion des Kantons Bern
keine
- Amtlicher Wert, Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Bewertung von Vermögen, Taxinfo Kanton Bern
- Frist als Privatperson verlängern, Steuerverwaltung Kanton Bern
- Online-Berechnung Erbschafts- und Schenkungssteuer, Kanton Bern
- Pflegeentschädigungen, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Regionen Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuerverwaltung des Kantons Bern
- Steuererklärung, Finanzverwaltung des Kantons Bern
- Steuererklärung Eigenmietwert, Finanzverwaltung des Kantons Bern
- Steuererklärung Verrechnungssteuer, Finanzdirektion des Kantons Bern
- Übersicht kantonale Erbschafts- und Schenkungssteuer, Credit Suisse, Stand 01.01.2017
- Freigrenze bei der Vermögenssteuer, Taxinfo Kanton Bern
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
18.01.2020 |
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sn |
24.08.2020 |
|
sn |
28.02.2022 |
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