Hilfsmittel, Pflegehilfsgeräte und Produkte
28.03.2018 / eb
Letzte Anpassungen: 08.02.2024 / sni
- Korrektur Kap. 2.5 Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen: Beitrag von AHV werden ab 01.01.2024 jährlich gewährt
- Korrektur Kap. 4 Inkontinenz: Verweis auf MiGel statt Aufführen von Beträgen
Zusammenfassung
In diesem Stichwort sind diejenigen Hilfsmittel, Pflegehilfsgeräte und Produkte aufgeführt, für welche ein Anspruch auf Leistungen der AHV und/oder der Ergänzungsleistung besteht. Da die AHV und/oder EL die Begrifflichkeiten Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte verwendet, werden sie in diesem Stichwort nach diesen Kategorien aufgeführt. Anspruch auf Hilfsmittel der AHV hat, wer eine Altersrente oder Ergänzungsleistung bezieht und in der Schweiz wohnt (s. Merkblätter: Hilfsmittel der AHV). In den einzelnen Kapiteln wird beschrieben, an welche Hilfsmittel/Pflegehilfsgeräte/Produkte Leistungen aus der AHV, der Ergänzungsleistung oder der Krankenkasse erbracht werden (Kap. 2 bis 4).
1. Allgemeines
Leistungen der AHV und der Ergänzungsleistung sind an die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmässigkeit eines Hilfsmittels oder eines Pflegehilfsgeräts gebunden. Die AHV erbringt Leistungen für eine abschliessende Liste an Hilfsmitteln. Die Leistungen für Hilfsmittel sind im Merkblatt 3.02 (s. Merkblätter: Hilfsmittel der AHV) aufgeführt. Das Merkblatt basiert auf dem Anhang der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch Altersversicherung (HVA). Zusätzlich beteiligt sich die Ergänzungsleistung mit einem Drittel des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags (Art. 25, Ziffer 3 EV ELG). Darüber hinaus vergütet die Ergänzungsleistungen einen Kostenbeitrag an eine Anzahl Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte, an welche die AHV keinen Kostenbeitrag leistet (Art. 23, Ziff. 1 EV ELG und Anhang 2 zu Art. 23 EV ELG).
Versicherten, denen bis zum Entstehen des Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV bereits von der IV Leistungen für Hilfsmittel zugesprochen wurden, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit das Kreisschreiben (KSHA) nicht etwas anderes bestimmt. Bis im Mai 2018 war die Praxis der kantonalen IV-Stelle Bern folgendermassen: Personen, welche einen Antrag auf Hilfsmittel-Leistungen der IV gestellt und eine Ablehnung erhalten hatten, erhielten auch eine Ablehnung, wenn sie für dieselben Hilfsmittel einen Antrag auf Hilfsmittel-Leistungen der AHV stellten. Diese Praxis war nicht korrekt. Personen, welche einen Antrag für Hilfsmittel-Leistungen der AHV stellen müssen lediglich die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Kap. 1.1 erfüllen ungeachtet einer Ablehnung bezüglich Hilfsmittel-Leistungen der IV (mündliche Abklärung von Barbara Eggo, Sozialarbeiterin PS Region Bern mit Frau von Arb der kantonalen IV-Stelle Bern vom 22.08.2018).
Auf eine schriftliche Anfrage bei den Krankenversicherungen Helsana und Swica, an welche Hilfsmittel, Pflegehilfsgeräte und Produkte aus der Grundversicherung gemäss MiGel Liste Kostenbeteiligungen vorgesehen sind, wollte keine der beiden Versicherungen Auskunft ertelten. Gemäss Telefon mit Herrn Schriber, RS-Hilfsmittel Heimberg/Thun, vom 27.06.2018 werden aus der Grundversicherung noch Kostenübernahmen an Bandagen, Inkontinenzmaterial, Gehstöcke, in besonderen Fällen an Brillen (z.B. nach Staroperation) und Auslagen im Bereich der Sauerstoffversorgung übernommen. Ansonsten werden keine Kostenbeiträge geleistet. Aus der Zusatzversicherung erhalten Versicherte der Visana, Helsana und zum Teil auch der KPT grosszügige Rückvergütungen.
In den Hilfsmittelstellen erhalten Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit die Möglichkeit, Beratung in Bezug auf Hilfsmittel zu erhalten sowie Hilfsmittel zu mieten oder zu kaufen.
2. Hilfsmittel
Kosten für Perücken können geltend gemacht werden, wenn die äussere Erscheinung der Versicherten durch das fehlende Haar beeinträchtigt wird. Versicherte, deren Haartracht sich altersbedingt lichtet, sind von diesem Anspruch ausgeschlossen.
Leistungen der AHV
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf die Vergütung von 75% der Nettokosten der Anschaffung. Die Kostenbeteiligung beträgt höchstens CHF 1'000.00 pro Kalenderjahr.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistung vergütet einen Drittel des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Perücken.
Leistungen der Krankenkasse
Perücken sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt. Dementsprechend werden für Perücken keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug aller Beiträge von Dritten, Beiträge für die effektiven (Rest-)Kosten gewährt werden.
Als Lupenbrillen gelten gemäss KSHA Rz 2025 Brillen, die zusätzlich zur Korrektur der Fehlsichtigkeit eine mindestens anderthalbfache Vergrösserung bei einer Vergleichs-Sehweite von 25 Zentimetern ergeben. Anspruch auf einen Beitrag der AHV haben Sehbehinderte, die ohne diesen Behelf nicht in der Lage sind, längere Texte in normaler Schriftgrösse zu lesen.
Leistungen der AHV
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf die Vergütung von 75% der Nettokosten der Anschaffung einer einfachen und zweckmässigen Lupenbrille.
Die Beitragslimiten sind im KSHA Rz 2027 erläutert. Ein neuer Beitrag kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren gewährt werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistung vergütet einen Drittel des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Lupenbrillen.
Leistungen der Krankenkasse
Es muss abgeklärt werden, ob Kostenbeiträge aus der obligatorischen Grundversicherung wie auch aus einer allfälligen Zusatzversicherung übernommen werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug aller Beiträge Dritter Beiträge für die effektiven (Rest-)Kosten gewährleistet werden.
Anspruch auf einen Beitrag an ein Sprechhilfegerät haben Laryngektomierte (Personen, mit entferntem Kehlkopf), wenn das Erlernen des Sprechens unter Zuhilfenahme der Speiseröhre (Oesophagus-Sprache) nicht möglich ist oder nicht genügt (KSHA Rz 2017ff).
Leistungen der AHV
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf die Vergütung von 75% der Nettokosten der Anschaffung von Sprechhilfegeräten. Die Kostenbeteiligung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistung vergütet einen Drittel des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Sprechhilfegeräte.
Leistungen der Krankenkasse
Sprechhilfegeräte sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt, weswegen keine Kosten aus der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug aller Beiträge Dritter Beiträge für die effektiven (Rest-)Kosten gewährleistet werden.
Als Gesichtsepithesen gelten individuell modellierte Ersatzstücke zum Bedecken von Gesichtsdefekten oder als Ersatz für fehlende Gesichtspartien wie Ohrmuschel-, Nasen- und Kiefer-Ersatzstücke, Augenepithesen, Gaumenplatten u.Ä.
Leistungen der AHV
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf die Vergütung von 75% der Nettokosten der Anschaffung von Gesichtsepithesen. Werden Ersatzstücke an einem Brillengestell befestigt, wird ein Kostenbeitrag im selben Umfang geleistet. Keine Leistung kann an ein allfällig korrigierendes Brillenglas erbracht werden. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistung vergütet einen Drittel des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Gesichtsepithesen.
Leistungen der Krankenkasse
Gesichtsepithesen sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt. Dementsprechend werden für Gesichtsepithesen keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug aller Beiträge von Dritten Beiträge für die effektiven (Rest-)Kosten gewährleistet werden.
Leistungen der AHV
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf eine Kostenbeteiligung der AHV von in der Regel 75% der Nettokosten für orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe, nicht jedoch für Spezialschuhe. Die Ausgleichskasse achtet darauf, dass die Begrifflichkeit sowohl auf der Verordnung des Arztes sowie auf der Rechnung des Orthopäden verwendet wird. Dieser Beitrag steht Bezügerinnen und Bezügern einer Rente der IV nicht zu. An Spezialschuhe, Fussbettungen, Änderungen von Konfektionsschuhen und Schuheinlagen leistet die AHV keinen Kostenbeitrag (Mündliche Auskunft von Frau Maurer, AKB vom 05.02.2018). Ab 01.01.2024 wird der Beitrag jährlich gewährt (Anhang Ziff. 4.51 HVA).
Leistungen der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistung vergütet einen Drittel des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für orthopädische Mass-Schuhe und orthopädische Serien-Schuhe. Es wird ebenfalls ein Beitrag an kostspielige orthopädische Änderungen von Konfektionsschuhen geleistet (z.B. wenn eine Absatzerhöhung wegen einem verkürzten Bein notwendig ist). Keinen Beitrag leistet die Ergänzungsleistung an Fussbettungen (Schuheinlagen) (Mündliche Auskunft von Frau Maurer, AKB vom 05.02.2018).
Leistungen der Krankenkasse
Schuheinlagen, Massschuhe und Spezialschuhe werden grundsätzlich von der obligatorischen Krankenversicherung nicht vergütet gemäss Mittel- und Gegenständeliste Position 23.01. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug aller Beiträge von Dritten Beiträge für die effektiven (Rest-)Kosten gewährleistet werden
Leistungen der AHV
Aus der AHV werden keine Leistungen an Brillen oder Kontaktlinsen gewährt (ausgenommen an Lupenbrillen, s. Kap. 2.2). Ein Anspruch auf Leistungen für Brillen oder Kontaktlinsen besteht auch nicht nach einer Staroperation.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Die Anschaffungskosten für Brillen (max. CHF 150.00 an ein Brillengestell und Restkosten der Brillengläser) oder Kontaktlinsen nach einer Staroperation werden von der Ergänzungsleistung nach Abzug der MiGeL-Leistungen der Krankenkasse übernommen (Anhang 2 zu Artikel 23 EV ELG).
Leistungen der Krankenkasse
Die obligatorische Krankenversicherung leistet seit dem 01.01.2011 nur noch in Spezialfällen (z.B. bei krankheitsbedingten Refraktionsänderungen im Falle eines Katarakts, bei Diabetes, Makulaerkrankungen, Augenmuskelstörungen oder Amblyopie) einen Kostenbeitrag. Der Beitrag variiert je nach Augenerkrankung zwischen CHF 180.- und CHF 630.-. Gemäss Mittel- und Gegenständeliste (MiGel) Position 25.02.01.00.1 werden nach einer Staroperation CHF 180.00 jährlich pro Seite aus der Grundversicherung an die Brillengläser oder Kontaktlinsen vergütet. An die Kosten des Brillengestells erfolgt keine Kostenübernahme durch die Grundversicherung. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können für Brillen und Kontaktlinsen allgemein und nach Staroperationen nach Abzug aller Beiträge Dritter Beiträge von maximal CHF 200.- an Brillenfassungen und sämtliche Kosten für die Brillengläser geleistet werden.
Hörgeräte können bei allen qualifizierten Anbietern bezogen werden (z.B. Akustiker, Apotheker, Drogist). Das Hörgerät kann in der Schweiz oder im Ausland gekauft werden, sofern es gemäss der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Ob ein oder zwei Hörgeräte nötig sind, muss von einer Expertenärztin oder einem Expertenarzt festgestellt werden. Tipps zum Kauf eines Hörgeräts s. Merkblätter: Tipps für den erfolgreichen Hörgerätekauf und s. Links: Mein Weg zum Hörgerät. Informationen zu Hörproblemen im Alter, zum Kauf eines Hörgeräts sowie zum Tragen eines Hörgeräts (s. Links: Hörprobleme im Alter).
Leistungen der AHV
Bis zum 30. Juni 2018 wurde von der AHV lediglich ein Pauschalbetrag für eine einseitige Hörgeräteversorgung ausgerichtet. Ab dem 1. Juli 2018 gelten folgende Bestimmungen (s. Merkblätter: Ab 1. Juli 2018 Pauschalbeitrag der AHV auch für zwei Hörgeräte):
- Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, welche eine einseitige Hörgeräteversorgung benötigen, haben Anspruch auf eine AHV-Pauschale von CHF 630.-
- Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, welche eine beidseitige Hörgeräteversorgung benötigen, können einen Pauschalbetrag von CHF 1'237.50 geltend machen
Die Pauschalbeträge können nur alle fünf Jahre beansprucht werden, ausser ein HNO-Facharzt stellt bereits vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest.
Besitzstandsgarantie der IV (Art. 4 HVA)
Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV, die bereits Beiträge der IV an ein Hörgerät erhalten hatten, haben weiterhin Anspruch auf die Leistungen der IV (Besitzstandsgarantie). Die Pauschalbeiträge für Hörgeräte durch die Invalidenversicherung betragen CHF 840.- für eine einseitige Versorgung und CHF 1'650.- für eine beidseitige Versorgung. Der Pauschalbetrag kann alle sechs Jahre beansprucht werden, ausser ein HNO-Facharzt stellt bereits vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest (S. Merkblätter: Hörgeräte der AHV und Hörgeräte der IV).
Leistungen der Ergänzungsleistung
Bis zum 30.06.2018 hatten Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV Anspruch auf die Vergütung eines Drittels des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Hörgeräte, was pauschal CHF 210.- ausmachte (Art. 25, Abs. 3 EV ELG). Ab dem 1. Juli 2018 vergüten die Ergänzungsleistungen bei einseitiger Hörgeräteversorgung weiterhin CHF 210.-, jedoch 2 x CHF 206.25, also Fr. 412.50 für eine beidseitige Hörgeräteversorgung. In beiden Fällen ist die Voraussetzung, dass die AHV einen Kostenbeitrag entweder für eine einseitige oder für eine beidseitige Versorgung leistet. Ist eine Person anspruchsberechtigt auf Beiträge der IV an eine Hörgeräteversorgung, entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung durch die Ergänzungsleistungen (Mündliche Aussage von Frau Maurer, AKB vom 27.03.2017).
Leistungen der Krankenkasse
Hörgeräte sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt. Dementsprechend werden für Hörgeräte keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
Vorgehen für Kostenvergütungen durch AHV und EL (gem. tel. Abklärungen mit Herrn Frey, IV-Stelle Bern vom 19.07.2018)
- Die hörbeeinträchtigte Person lässt meist durch einen Hörgeräteakustiker das Hörproblem feststellen und erhält dort Beratung für das weitere Vorgehen. Der Akustiker ist meist behilflich beim Einreichen der Anmeldung Hilfsmittel der AHV.
- Die Anmeldung Hilfsmittel der AHV wird bei der IV-Stelle eingereicht (entweder durch den Akustiker oder durch die hörbeeinträchtigte Person selber). Die betroffene Person kann angeben, zu welchem HNO-Arzt sie gehen möchte (sämtliche HNO-Ärzte sind auf der Liste ORL-Expertenärzte der IV-Stelle aufgeführt und stehen zur Auswahl zur Verfügung)
- Die IV-Stelle beauftragt den angegebenen HNO-Arzt, eine ärztliche Expertise zu verfassen (s. Formulare: Hörgeräteversorgung, Ärztliche Expertise). Die IV-Stelle kommt für die Kosten der Expertise auf.
- Die IV-Stelle erteilt aufgrund der Expertise eine Kostengutsprache oder eine Kostenablehnung mittels einer Verfügung.
- Die hörbeeinträchtigte Person reicht die Rechnung der IV-Stelle ein um den Kostenbeitrag der Gutsprache einzufordern.
- Die hörbeeinträchtigte Person reicht die Rechnung mit der Verfügung der V-Stelle bei der AHV-Zweigstelle ein zur Geltendmachung des Pauschalbetrages aus der Ergänzungsleistung
Formulare
- Merkblatt AHV: Hörgeräte der AHV (s. Formulare)
- Anmeldung: Hilfsmittel der AHV (s. Merkblätter)
- Hörgeräteversorgung: Ärztliche Expertise (s. Formulare)
- Liste der ORL-Expertenärzte (s. Formulare)
- Aktuelle Liste der zugelassenen Hörgeräte (s. Formualre)
- Rechnung für Hörgeräteversorgung (s. Formulare)
IF-Gesuch
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug aller Beiträge durch Dritte und mit Begründung, warum eine einfache Versorgung nicht zweckmässig ist, Beiträge geleistet werden.
Leistungen der AHV
- Personen zuhause, sofern eine Person voraussichtlich dauernd und ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist, leistet die AHV eine Kostenbeteiligung an die Miete oder den Kauf eines Rollstuhls ohne und mit Motor. Der Beitrag beläuft sich auf CHF 900.- und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden (Art. 9.51 HVA). Die Pauschale wird in jedem Fall vollumfänglich an die versicherte Person ausbezahlt (s. Quellen: Finanzierung Rollstuhl, Elektrorollstuhl, Elektromobil). Bei Neu- sowie Nachfolgeversorgungen ist immer das Formular Anmeldung: Hilfsmittel der AHV (Nr. 009.001) auszufüllen. Zudem muss die Kaufquittung des neuen Rollstuhls oder der Mietvertrag entweder mit der Anmeldung oder mit der Rechnung beigelegt werden (KSAH Rz 2020). Wenn min. eine der unten aufgeführten Bedingungen erfüllt ist, besteht Anspruch auf eine erhöhte Pauschale für eine Spezialversorgung (s. Spezialversorgungen).
- Personen im Heim, haben keinen Anspruch auf den Beitrag an einen einfachen Rollstuhl, können aber bei ausgewiesener Notwendigkeit (mit ärztlicher Verordnung) eine Spezialversorgung beantragen, sofern sie zur Fortbewegung dauernd darauf angewiesen sind und keine Hilflosenentschädigung schweren Grades beziehen. Die Versorgung muss durch das IV-Depot erfolgen (s. Quellen: AHV-Hilfsmittel Rollstuhl). Pflegerollstühle gelten nicht als Spezialversorgung und können daher nicht von der AHV mitfinanziert werden (KSHA Rz 2020ff).
- Personen im Spital, auch wenn sie voraussichtlich längere Zeit hospitalisiert sind, haben keinen Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV für einen Rollstuhl (KSHA Rz 2023)
- Spezialversorgungen: Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung CHF 1'840.-, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens CHF 2'200.-. Dieser Betrag kann höchstens alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Spezialversorgungen werden durch die IV-Stelle geprüft und ausschliesslich durch die IV-Depots abgegeben. Anspruch auf die Pauschale für eine Spezialversorgung besteht nur dann, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind und die Fortbewegung mit einem einfachen Rollstuhl nicht möglich ist (das entsprechende Formular ist vom behandelnden Arzt oder medizinischen Fachpersonal auszufüllen): Körpergewicht über 120 kg, Körpergrösse über 185 cm oder unter 150 cm, freies Sitzen nicht möglich (z. B. fehlende Rumpfkontrolle), Hemi- oder Tetraplegie, Amputation/Kontrakturen
- Keine Leistungen werden an Pflegerollstühle geleistet.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Die Ergänzungsleistung vergütet einen Drittel des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Rollstühle ohne Motor. Es können keine Kostenbeiträge aus den Ergänzungsleistungen an Rollstühle mit Motorantrieb geltend gemacht werden.
Leistungen der Krankenkasse
Gemäss Mittel- und Gegenständeliste ist aus der obligatorischen Krankenversicherung kein Kostenbeitrag an Rollstühle vorgesehen. Es können Leistungsbeiträge aus einer allfälligen Zusatzversicherung ausgerichtet werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe kann nach Abzug aller Beiträge durch Dritte eine Kostenübernahme für Rollstühle und Elektrorollstühle geleistet werden.
Leistungen der AHV
Es können keine Kostenbeiträge aus der AHV an Rollatoren geltend gemacht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Es können keine Kostenbeiträge aus den Ergänzungsleistungen an Rollatoren geltend gemacht werden.
Leistungen der Krankenkasse
Rollatoren sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt. Dementsprechend werden für Rollatoren keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug aller Beiträge durch Dritte Beiträge für die effektiven (Rest-)Kosten gewährleistet werden.
Leistungen der AHV
Gem. Tel. mit IV-Stelle vom März 2017 werden Elektromobile wie Rollstühle behandelt (s. Kap. 2.8), sofern sie nicht nur für Freizeitzwecke benutzt werden und eine gesundheitliche Einschränkung vorliegt (s. Quellen: Finanzierung Rollstuhl, Elektrorollstuhl, Elektromobil). Beispielsweise für Menschen mit einer Adipositas-Erkrankung können dieselben Hilfsmittelbeiträge für Elektromobile beantragt werden wie für Menschen, die aufgrund von Übergewicht einen besonderen Rollstuhl (Spezialversorgung) benötigen. Es muss keine Offerte vorliegen. Nach Einreichen des Formulars AHV: Anmeldung für Hilfsmittel mit einem Arztzeugnis, wird ein Kostenbeitrag durch die AHV geprüft.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Es können keine Kostenbeiträge aus den Ergänzungsleistungen an Elektromobile und Scooter geltend gemacht werden.
Leistungen der Krankenkasse
Elektromobile und Scooter sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt, weshalb keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe kann nach Abzug aller Beiträge durch Dritte eine Kostenübernahme an Elektromobile und Scooter gewährt werden.
Günstige Elektromobile gibt es in der Landi zu kaufen (s. Links: Elektromobile Landi).
Tipps für den Kauf eines Elektromobils s. Links: Elektromobile Landi und Ratgeber Elektromobile.
Blindenlangstöcke, Blindenführhunde, Abspielgeräte für Tonträger, Automatische Schreibgeräte, Seitenwendegeräte, Steuergeräte zur selbständigen Bedienung des Telefons
Leistungen der Ergänzungsleistung
Es können Kostenbeiträge aus der EL an die aufgeführten Hilfsmittel geltend gemacht werden (Anhang 2 zu Artikel 23 EV ELG). Weitere Informationen s. Stichwort Seh- und Hörbehinderung.
3. Pflegehilfsgeräte
Die Ergänzungsleistung vergütet Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nur für die Hauspflege (nicht bei einem Heimaufenthalt) (Art. 23 Abs. 3 EV ELG).
Leistungen der AHV
Es können keine Kostenbeiträge aus der AHV an Zusätze zu Sanitäreinrichtungen geltend gemacht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Sofern die versicherte Person ohne den Behelf von Zusätzen zu Sanitäreinrichtungen nicht allein zur betreffenden Körperhygiene fähig ist, werden die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet (nicht die Anschaffungskosten).
Leistungen der Krankenkasse
Zusätze für Sanitäreinrichtungen sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt, weshalb keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können Hilfsmittel, die von Sozialversicherungen mietweise abgegeben werden, nicht über die IF finanziert werden.
Werden Zusätze zu Sanitäreinrichtungen angeschafft, müssen die IF-Gesuchsmöglichkeiten abgeklärt werden.
Leistungen der AHV
Es können keine Kostenbeiträge aus der AHV an Krankenheber geltend gemacht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist, werden die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet (nicht die Anschaffungskosten).
Leistungen der Krankenkasse
Krankenheber sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt, weshalb keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können Hilfsmittel, die von Sozialversicherungen mietweise abgegeben werden, nicht über die IF finanziert werden.
Wird ein Krankenheber angeschafft, müssen die IF-Gesuchsmöglichkeiten abgeklärt werden.
Leistungen der AHV
Es können keine Kostenbeiträge aus der AHV an Elektrobetten geltend gemacht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett bei der Hauspflege notwendig ist, können die Kosten eines Elektrobettes vergütet werden. Für die Vergütung der Kosten sind die Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmittel durch die Invalidenversicherung (HVI) sinngemäss anwendbar. Demzufolge wird anspruchsberechtigten Personen der Kaufpreis eines wirtschaftlichen und zweckmässigen Elektrobettes bis zum Maximalbetrag von CHF 2'500.00 (inkl. Mwst.) zuzüglich den Auslieferungskosten von maximal CHF 250.00 finanziert (s. Informationsschreiben: Brief vom 04.07.2017 der AKB an Klientin.
Leistungen der Krankenkasse
Elektrobetten/Pflegebetten sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt, weshalb keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können Hilfsmittel, die von Sozialversicherungen mietweise abgegeben werden, nicht über die IF finanziert werden.
Wird ein Elektrobett angeschafft, müssen die IF-Gesuchsmöglichkeiten abgeklärt werden.
Leistungen der AHV
Es können keine Kostenbeiträge aus der AHV an Nachtstühle geltend gemacht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Es werden die Anschaffungskosten für Nachtstühle vergütet.
Leistungen der Krankenkasse
Nachtstühle sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt, weshalb keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Nach Abzug der Leistungen Dritter können (Rest-)Kosten über ein IF-Gesuch vergütet werden.
Leistungen der AHV
Es können keine Kostenbeiträge aus der AHV an Aufzugständer geltend gemacht werden.
Leistungen der Ergänzungsleistung
Ohne dass Versicherte weitere Bedingungen erfüllen müssen, werden die die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet (nicht die Anschaffungskosten).
Leistungen der Krankenkasse
Aufzugständer sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) nicht aufgeführt, weshalb keine Kosten von der obligatorischen Grundversicherung übernommen werden. Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können Hilfsmittel, die von Sozialversicherungen mietweise abgegeben werden, nicht über die IF finanziert werden.
Wird ein Aufzugständer angeschafft, müssen die IF-Gesuchsmöglichkeiten abgeklärt werden.
4. Produkte
Inkontinenzmaterial
Inkontinenz ist das Unvermögen, Urin- und/oder Stuhlabgang zu kontrollieren.
Es wird in drei Urin-Inkontinenzgrade unterschieden, nach welchen bei Kostenübernahmen unterschieden wird.
Leichte Inkontinenz: Urinverlust < 100 ml/4 h
Stressinkontinenz. Urinverlust in kleinen Mengen bei bestimmten Belastungssituationen wie Niesen, Husten, Lachen, Sport. Die leichte Inkontinenz stellt keine Krankheit im Sinne des KVG dar. Slipeinlagen fallen nicht in die Kategorie der Inkontinenzmittel und sind deshalb nicht in der MiGeL aufgeführt.
Mittlere Inkontinenz: Urinverlust 100 - 200 ml/4h
Dranginkontinenz, gemischte Inkontinenz. Abgang von mittleren bis grösseren Urinmengen in unregelmässigen Abständen bei Belastungen und starkem Harndrang mit nicht mehr beherrschbarem Urinabgang.
Schwere Inkontinenz: Urinverlust > 200 ml/4h
Dranginkontinenz, Reflexinkontinenz (neurogener, pathologischer spinaler Reflex, ohne Gefühl für Harndrang). Plötzliche, vollständige Blasenentleerung mit grossen Urinmengen.
Totale Inkontinenz
Unkontrollierter, dauernder Urin- und Stuhlabgang.
Leistungen der AHV
Es können keine Kostenbeiträge aus der AHV an Inkontinenzprodukte geltend gemacht werden.
Leistungen der EL
Es können keine Kostenbeiträge aus der Ergänzungsleistung an Inkontinenzprodukte geltend gemacht werden.
Leistungen der Krankenkasse
In der Mittel- und Gegenständeliste (Ziffer 15.01) sind die Beträge für die Rückvergütung über die Grundversicherung aufgeführt (s. Rechtliches: MiGeL, 15 Inkontinenzhilfen). Voraussetzung dafür sind eine ärztliche Verordnung sowie eine durch ärztliche Diagnose sichergesellte Zuordnung zum Schweregrad. Rückerstattungen erfolgen erst ab einer mittleren Inkontinenz. Bei der mittleren Inkontinenz werden nur Kosten zurückerstattet, wenn die Inkontinenz krankheits- oder unfallbedingt ist, wie z.B. bei Multipler Sklerose, Querschnittlähmung, cerebrale Lämung, Morbus Parkinson, Demenz.
Leistungen aus einer allfälligen Zusatzversicherung müssen individuell abgeklärt werden.
IF-Gesuche
Gemäss Interner Arbeitshilfe zum Reglement Individuelle Finanzhilfe können nach Abzug von Leistungen durch Dritte Gesuche für Hilfsmittelkosten gestellt werden.
Quellen und Links
- Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EV ELG)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
- Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)
- Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)
- Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (KSHA)
keine
Änderungen im Stichwort
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08.02.2021 |
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03.01.2024 |
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08.02.2024 |
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