Testament
31.10.2022 / cst
Zusammenfassung
In einem Testament wird festgehalten, wer wieviel vom eigenen Vermögen im eigenen Todesfall erben soll in Abwandlung zum Erbrecht. Es gibt verschiedene Testamentsformen und alle sind den gesetzlichen Grundlagen und Formvorschriften unterworfen. Was dabei beachtet werden muss und wann eine letztwillige Verfügung nichtig oder anfechtbar ist, behandelt dieses Stichwort. Ebenfalls werden ausführlich die Abläufe bei und nach Testamentseröffnung beschrieben. Unter Sonderregelungen wird auf ausländische Bürger und Auslandschweizer, altem Testament und neues Erbrecht sowie verspätetes Auffinden eines Testaments eingegangen. Eng verknüpft mit dem Testament sind das Erbrecht, der Ehe- / Erbvertrag und je nach Thema der Todesfall. Sind die entsprechenden Ausführungen in einem dieser Stichworte bereits ausgeführt, werden sie hier nicht noch einmal aufgeführt, sondern auf ebendiese Stichwörter verwiesen. So sind erbrechtliche Berechnungen im Stichwort Erbrecht zu finden.
1. Grundlagen
Die Verfügungen von Todes wegen sind im Zivilgesetzbuch (ZGB), dritter Teil, Erbrecht, geregelt (s. rechtliche Grundlagen). Unter Verfügungen von Todes wegen sind die verschiedenen Testamentsarten (s. Kap. 2) und der Erbvertrag zu verstehen. Der Ehe-/Erbvertrag ist in einem separaten Stichwort in der Fachdokumentation beschrieben.
Wird kein Testament erstellt, kommt im Todesfall das gesetzliche Erbrecht und die darin gültige Erbrechtsfolge und -verteilung zur Anwendung (s. Stichwort: Erbrecht). Will eine Person die erbrechtliche Verteilung oder Erbfolge abwandeln, muss sie dies testamentarisch festhalten. Das Pflichtteilsrecht ist zu berücksichtigen, es kann nur über die freie Quote verfügt werden. Dies nennt man die Verfügungsfreiheit. Das Erbrecht beinhaltet prinzipiell die Berücksichtigung der Blutlinie, d.h. Ehepartner, Eltern und (Adoptiv-)Kinder. Eingetragene Partnerschaften sind gesetzlich der Ehe gleichgestellt. Nicht berücksichtigt ist im Gesetz das Konkubinat, auch wenn es bereits jahrzehntelang besteht, so dass die Erstellung eines Testaments für Konkubinatspartner/innen sehr wichtig ist. Ist nichts Schriftliches hinterlegt, erhält unter Umständen der langjährige Lebenspartner/die Lebenspartnerin gar nichts. Es kann aber auch unter Ehepaaren mit Eigenheimbesitz vorteilhaft sein, sich so lange wie möglich zu begünstigen, um den Verbleib in der Liegenschaft sicherzustellen. Je nach Auszahlung der anderen Erben ist dies sonst nicht gewährleistet.
Die per Erbrecht vorhandenen Erbberechtigten werden gesetzliche Erben genannt. Die per letztwillige Verfügung festgelegten Erbberechtigten werden gewillkürte oder festgelegte Erben genannt. Die gesetzlichen Erben sind mit dem Pflichtteil geschützt.
Beim Erstellen eines Testaments müssen einerseits die Formvorschriften und andererseits die Bestimmungen des Erbrechts eingehalten werden. Um ein Testament zu erstellen, muss eine Person testierfähig, auch verfügungsfähig genannt sein, das heisst urteilsfähig und volljährig (Art. 467 ZGB). Ist die Urteilsfähigkeit unklar oder besteht eine Erkrankung, empfiehlt sich eine notarielle Erstellung des Testaments oder die Beilegung eines Arztzeugnisses, das die Verfügungsfähigkeit bezeugt. Dies ist bei Erkrankungen im Anfangsstadium oder bei Unstimmigkeiten innerhalb der Familie zu empfehlen. Eine notarielle Erstellung beinhaltet und bestätigt automatisch die Urteilsfähigkeit des Testamentserstellenden. Sind die Notariatsangestellten uneins bezüglich Testierfähigkeit, wird eine ärztliche Einschätzung verlangt. Alle Testamentsarten – ob von Hand geschrieben oder notariell erstellt - sind gleich viel wert, es gibt keine besseren oder schlechteren Varianten.
Wird ein Testament irrtümlich, mit Arglist oder unter Zwang errichtet, ist es ungültig (s. Kap. 5).
Aufbewahrung
Das Testament kann privat aufbewahrt werden. Befindet es sich in einem Banksafe, wird den Erbberechtigten der Zugang dazu verwehrt, denn die Erbberechtigung muss mit den Erbscheinen bezeugt werden und diese gibt es erst nach Eröffnung des Testaments (s. Stichwort: Todesfall und Stichwort: Erbrecht).
Es empfiehlt sich, das Testament bei der Wohnsitzgemeinde oder beim Notar zu hinterlegen. Dies aus Sicherheitsgründen, damit es auch wirklich bei der zuständigen Behörde eingereicht und eröffnet werden kann. Unter Umständen kann eine Drittperson das Testament vernichten ohne dass jemand Kenntnis davon erhält. Der schweizerische Notarenverband führt ein zentrales Testamentenregister, in welchem die letztwilligen Verfügungen registriert sind. Sie sind zwar nicht hinterlegt, aber es ist im Todesfall bekannt, dass ein entsprechendes Dokument existiert. Die Hinterlegung im Testamentenregister ist kostenpflichtig.
Bleibt ein Testament unauffindbar, kann es trotz Wissen darum und der wahrscheinlichen Gültigkeit nicht eröffnet werden.
Auffinden eines Testaments
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, ein Testament beim Auffinden bei der Behörde einzureichen. Man macht sich strafbar, wird eine z.B. beim Räumen der Wohnung gefundene letztwillige Verfügung nicht eingereicht. Es ist bei der Gemeindeverwaltung am Wohnort des Verstorbenen abzugeben. Dies auch dann, wenn es offensichtlich formwidrig ist. Wird es jedoch von einer Person vernichtet und niemand weiss davon, nützt die gesetzliche Verpflichtung nichts und es gibt keine Beweisbarkeit. Daher ist die Aufbewahrung des Testaments bei einer öffentlichen Stelle oder bei mehreren Personen zu empfehlen.
Gültigkeit eines Testaments
Zu beachten ist, dass sich die aktuelle Lebenssituation und die Nachlassfähigkeit ändern kann. Darunter zu verstehen ist der allenfalls bereits im Testament verteilte Wert, der sich zum Teil massiv verändern und die Sachlage ändern kann. Daher sollte ein Testament mindestens alle fünf Jahre überprüft werden. Ein Testament ist solange gültig, bis es widerrufen, aufgelöst oder eröffnet wird. Das Testament widerrufen oder aufheben kann nur der Erstellende selber. Es ist Sache der Behörden, ein Testament zu eröffnen (s. Kap. 4).
Ist ein Testament nicht aktuell, muss ein Erbberechtigter den allfälligen Mangel mit einer erbrechtlichen Klage einklagen (s. Kap. 6). Daher lohnt es sich, Testamente periodisch zu überprüfen.
2. Testamentsarten
Gemäss Art. 498 ZGB kann eine letztwillige Verfügung entweder eigenhändig geschrieben, durch öffentliche Beurkundung erstellt oder mündlich geäussert werden. Nachfolgend sind die drei Testamentsarten erläutert.
Dieses wird von einem Notariat verfasst. Dabei hält der/die Notar/in die Wünsche der Person vor zwei Zeugen fest. Das Testament muss anschliessend nur unterzeichnet werden. Der Erblasser muss vor zwei Zeugen bezeugen, dass sie/er das erstellte Testament gelesen hat und es ihren/seinen Vorstellungen entspricht. Zwei im Notariat anwesende Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift auf dem Dokument, dass der/die Erblasser/in das Testament durchgelesen hat, es seinen/ihren Wünschen entspricht und die Person verfügungsfähig, also urteilsfähig und volljährig ist (Art. 501 ZGB). Die Zeugen sind in der Regel Mitarbeitende des Notariats.
Die Kosten für die Erstellung eines Testaments betragen zwischen Fr. 500.- und Fr. 3'000.- und sind in der Verordnung über die Notariatsgebühren festgehalten (s. rechtliche Grundlagen: Verordnung über die Notariatsgebühren). Dies hängt vom Vermögen des Erblassers und seinen Hinterlassenschaften ab.
Kann jemand nicht lesen und unterschreiben, so muss ihm der/die Notar/in das Testament vor den Zeugen vorlesen und der/die Erblasser/in muss daraufhin mündlich vor den zwei Zeugen erklären, dass es seinen/ihren Wünschen entspricht. Die Zeugen unterschreiben daraufhin, dass das Testament im Beisein von allen vorgelesen und akzeptiert wurde.
Es macht Sinn, zum Notar zu gehen, wenn das Testament heikle oder komplizierte Regelungen enthalten soll. Ebenfalls ist ein öffentliches Testament sinnvoll, wenn jemand die Urteilsfähigkeit oder Gültigkeit anzweifeln könnte, eine Beistandschaft besteht oder ein sehr fortgeschrittenes Alter erreicht ist.
Gemäss K-Tipp von 2014 darf das Testament in der eigenen Muttersprache verfasst werden. Neben den vier Landessprachen und den üblichen Fremdsprachen sind sämtliche Sprachen, auch exotische Sprachen, das lateinische, griechische, kyrillische oder chinesische Alphabet erlaubt. Je nach Sprache macht es Sinn, das Testament bereits zu Lebzeiten übersetzen zu lassen.
In einem vom Notariat erstellten Testament dürfen weder die Zeugen noch der beurkundende Beamte oder die Mitwirkenden als Erbberechtigte bedacht werden. Der/die Erblasser/in kann auch eigene Zeugen mitbringen. Sie dürfen aber nicht gesetzliche (pflichtteilsgeschützte?) Erben sein. Zudem müssen eigene Zeugen handlungsfähig, lesekundig und mit tadellosem Leumund sein. Als Zeugen können also auch eigene Personen mitgenommen werden, die weder erbberechtigt sind noch Zuwendungen erhalten sollen.
Das Notariat ist verpflichtet, das erstellte Testament auszuhändigen, aufzubewahren oder einer entsprechenden Amtsstelle zu übergeben. Somit minimiert sich die Gefahr des Nicht-Auffindens.
Das eigenhändige und selber geschrieben Testament ist in der Schweiz am häufigsten. Es muss bestimmten Formvorschriften entsprechen, um gültig zu sein. So muss es vollständig von Anfang bis Ende von Hand niedergeschrieben sein, das Datum enthalten und unterzeichnet sein. Die Ortsangabe ist nicht zwingend erforderlich, aber dringend zu empfehlen. Damit wird sichergestellt, dass das Testament in der Schweiz erstellt wurde und somit das schweizerische Recht zur Anwendung gelangt.
Auch als Ehepaar muss jede Person für sich selbst ein Testament erstellen. Es ist nicht möglich, ein gemeinsames Testament zu schreiben oder für seine/n Ehepartner/in ein entsprechendes Dokument zu schreiben und ihn/sie lediglich unterschreiben zu lassen (s. Kap. 4). Es darf keine formwidrigen, verunglimpfenden und gesetzeswidrigen Formulierungen enthalten. Hingegen kann das Testament zu jedem Zeitpunkt korrigiert und abgeändert werden. Eine Abänderung des Testamens kann nur der Verfassende selber vornehmen, dies am besten auf einem Zusatzpapier mit aktuellem Datum und Unterschrift oder neben den Änderungen das aktuelle Datum und die Unterschrift dazu.
Das eigene Testament kann jederzeit aufgehoben und widerrufen werden. Am besten wird es vernichtet. Zu berücksichtigen sind dabei die allenfalls bereits ausgeteilten Kopien. Oder in der neuen Version wird explizit die frühere Version widerrufen (s. Kap. 5). Es ist nicht ratsam, frühere Varianten eines Testaments aufzubewahren; schon gar nicht ohne entsprechenden Kommentar dazu. Dies kann z.B. sein: Dieses Testament ist aufgehoben/widerrufen/von mir ungültig erklärt worden am….. Eine letztwillige Verfügung muss nicht zwingend Testament oder letztwillige Verfügung genannt werden.
Es gibt Ausnahmesituationen, die eine mündliche letztwillige Verfügung erlauben. So kann sich der/die Erblasser/in in Todesgefahr durch Krankheit, Ereignis oder Krieg befinden. Das mündliche Testament ist in einem solchen Fall vor zwei Zeugen zu erklären und von diesen sofort schriftlich festzuhalten mit Ort und genauem Datum sowie deren Unterschrift. Die zwei Zeugen müssen handlungsfähig sein. Danach ist diese Form der letztwilligen Verfügung einer Gerichtsbehörde oder im Militärdienst einem Hauptmann vorzulegen.
Das Nottestament ist 14 Tage gültig und nur solange, bis sich die Umstände verändern und/oder es dem Erstellenden selber möglich ist, ein Testament zu erstellen. Dieser Testamentsart begegnet man etwa im Spital.
3. Inhalt und Erstellung eines Testaments
Das Erstellen eines Testaments setzt grundlegendes Wissen über den Erbvorgang voraus. Vor einem Erbgang erfolgt zuerst die Festlegung des Nachlasses. Dazu erfolgt bei verheirateten Personen die güterrechtliche Auseinandersetzung (s. Stichwort: Erbrecht).
Zuerst gilt es, alle gesetzlichen Erben für sich zu erfassen (s. Kap. 1.1). Das Erbrecht schützt dabei den/die Ehepartner/in, die Kinder, die Eltern und Geschwister oder sogar Onkel, Tanten, Cousinen/Cousins etc. Es ist sinnvoll, sich diese gesetzlichen Erben aufzuschreiben.
Erst dann kann geschaut werden, welche Teile überhaupt frei verfügbar zur Verteilung sind. Die gesetzlichen Erben können testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt werden. Der Pflichtteil schützt die gesetzlichen Erben mit einem Mindestanteil. Mit einem Pflichtteilrechner (s. Links: Testament-Rechner) kann dieser Minimumanteil berechnet werden. Dann ist bekannt, welche Quote überhaupt frei verfügbar und zum Verteilen ist.
Als nächstes sollen alle diejenigen aufgeschrieben werden, die berücksichtigt werden sollen. Das können entferntere Verwandte, Freunde und Bekannte oder auch Organisationen sein. Dies sind dann die eingesetzten Erben. Der nächste Schritt beinhaltet die Festlegung, wer welchen Anteil vom frei verfügbaren Nachlass erhalten soll.
Ehepaare und Konkubinat
Kommt es nach Versterben eines Ehegatten ohne Regelung zur Erbteilung, ist manchmal der Verbleib im Eigenheim nicht gesichert. Es kann vorteilhaft sein, sich mit einer letztwilligen Verfügung so lange wie möglich gegenseitig zu begünstigen, was mit einem Ehe- / Erbvertrag (s. Stichwort: Ehe-/Erbvertrag) oder einem Testament erfolgen kann.
Gerade unter Konkubinatspartnern oder in einer 2. Ehe lohnt es sich, eine letztwillige Verfügung nach obgenannten Kriterien in Betracht zu ziehen und zu erstellen. Nicht nur das Vermögen kann verteilt werden. Auch Gegenstände und Schmuck können aufgeteilt und bestimmten Personen zugewiesen werden (s. Kap. 3.3).
Erst der letzte Schritt ist das eigentliche Erstellen eines Testaments. Zum Schreiben des Testamens gelten die Bestimmungen des Privatrechts. So sind grobe Beschimpfungen oder willkürliche Auflagen (s. auch letzter Abschnitt dieses Kap.) nicht gestattet. Dafür kann eine individuelle Beschreibung formuliert werden oder es gibt Vorlagen, die auf die individuellen Bedürfnisse angepasst, ausgerechnet und abgeschrieben werden können. Allgemein kann ein Testament sehr ausführlich sein oder auch nur Auflagen oder Teilregelungen beinhalten. Das Erstellen eines Testaments kann umfassend sein oder Teilbereiche betreffen. Man kann einer einzelnen Person mehr vererben, als das Erbrecht vorsieht, einzelne Gegenstände bestimmten Erbberechtigten zuhalten oder Auflagen zur Verteilung festhalten.
Es können auch Kinder, die zwar gezeugt, aber noch nicht geboren sind, eingesetzt werden. Manchmal ist es sinnvoll, sogenannte Ersatzerben einzusetzen, falls der/die festgelegte Erbe/Erbin vor dem/der Testamentsverfasser/in verstirbt. Dies sind dann diejenigen, die erben sollen, wenn der/die eingesetzte Erbe/Erbin vor dem/der Erblasser/in verstirbt. Es können auch Nach- und Vorerben eingesetzt werden. So kann ein Teil des Vermögens nach dem Versterben des überlebenden Ehepartners wieder der Ursprungsfamilie des/der zuerst Verstorbenen vermacht werden. Dies ist für Patchwork-Familien eine interessante Option.
Die Nacherbeneinsetzung ist ebenfalls ein interessantes Instrument. Dies bestimmt, dass das vermachte oder gesetzliche Erbe nach dem Versterben der festgelegten Person einer anderen, von mir festgelegten Person ausgehändigt werden muss. Somit ist der Nachlass über zwei Erbgänge hinweg gesichert und der Vorerbe muss sicherstellen, dass die Zuwendung später an den Nacherben weitergegeben wird. Beispiel: Ich möchte meine Tochter begünstigen, nicht aber deren Ehemann. Mit einer Nacherbeneisetzung stelle ich sicher, dass beim allfälligen Versterben meiner Tochter das Erbe an meine Enkelin weitergegen wird und somit sichergestellt ist.
Der Erblasser kann im Testament Ersatzerben bestimmen (Art. 487 ZGB). Dies als Vorsorge, falls der/die Erbberechtigte vorverstirbt oder die Erbschaft ausschlägt. Zum Beispiel bei Patchwork-Familien kann so sichergestellt werden, dass letztlich die eigene Linie das Erbe erhält (s. Quellen: Ersatzerben).
Testamentarische Anordnungen ausserhalb der Pflichtteile können an Auflagen oder Bedingungen geknüpft werden. Zum Beispiel kann geschrieben werden, dass die Grosstochter Fr. 20'000.- zur Eröffnung ihres eigenen Geschäfts erhält, das dann auch dafür eingesetzt werden muss (s. Quellen: Auflage, Bedingung und Befristung im Testament). Ungültig sind Forderungen, die gesetzes-, sittenwidrig oder objektiv unmöglich zu erfüllen sind. Ein Beispiel dazu wäre die Forderung, dass ein bestimmter Betrag geerbt wird nach Ausübung einer Straftat, die Aufforderung oder das Verbot, Religion zu wechseln oder zu heiraten.
Anstelle von Eigentum kann auch eine Nutzniessungsregelung festgehalten werden. So kann beispielsweise die Liegenschaft bereits den Kindern vererbt werden und der überlebende Ehepartner die Nutzniessung daran behalten. Bei all diesen Varianten sind die eigenen aktuellen und zukünftigen Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.
Wer eine grössere Summe gemeinnützig vergeben möchte, kann bereits zu Lebzeiten eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen. Im Testament können weitere Nachlasswerte der eigenen Stiftung zugesprochen oder gemeinnützigen Organisationen verteilt werden.
Tiere können nicht als aktive Erben eingesetzt werden, siehe dazu Kap. 3.9. Eine Enterbung einer erbberechtigten Person ist kaum möglich (s. Kap. 4 und Kap. 6).
Ein Legat wird auch Vermächtnis genannt. Mit einem Legat vermacht der/die Erblasser/in bestimmte Sach- oder Vermögensgegenstände einer bestimmen Person oder Institution. Ein Legat sichert zum Beispiel die Berücksichtigung einer gemeinnützigen Organisation oder einer nahestehenden Person mit einem bestimmten Gegenstand. Ein Grossvater kann mit einem Legat beispielsweise Gegenstände den Grosskindern vermachen. Es handelt sich somit um eine konkrete Zuwendung an jemanden in Form eines bestimmten (Wert-)Gegenstandes. Der oder die Begünstigte wird Vermächtnisnehmer/in genannt. Es handelt sich dabei um eine Begünstigung einer Person, was rechtlich nicht dasselbe ist wie die Erbberechtigung. Durch ein Vermächtnis entsteht nicht automatisch ein Erbanspruch. So kann der Erblasser einen Gegenstand einer Person zuweisen, ohne dass diese Person rechtlich als erbberechtigt gilt. Diese rechtliche Unterscheidung ist wichtig, da sich unterschiedliche Rechte und Pflichten daraus ergeben.
Grundsäzlich sind unter Legat sämtliche konkreten Sach- und Vermögensgegenstände gemeint. Dies können Bargeld, Sachwerte, Schmuck, Gegenstände, Kunstobjekte, Anteile einer Erbschaft, Nutzniessung an der Erbmasse oder Liegenschaft oder auch Befreiung aus Verbindlichkeiten sein. Mit einem Vermächtnis können Erbberechtigte auch aus Verbindlichkeiten befreit werden. Es gibt verschiedene Vermächtnisarten, von denen hier nur die für uns am wichtigsten aufgezählt werden:
Barvermächtnis |
Konkreter Barbetrag aus dem Nachlass |
Sachvermächtnis |
Zuweisung eines Gegenstandes an eine bestimmte Person |
Liberationsvermächtnis |
Bestehende Schulden werden dem Vermächtnisnehmer erlassen |
Quotenvermächtnis |
Der Vermächtnisnehmer erhält eine bestimmte Quote vom Gesamtnachlass |
Rechtlich gesehen hat ein/e Vermächtnisnehmer/in nicht die gleiche Stellung wie Erbberechtigte. Er/Sie kann nicht für eventuelle Schulden des Erblassers behaftet und belangt werden. Ein Vermächtnis/Legat schmälert die Erbansprüche der Erbberechtigten. Die Pflichtteile dürfen durch Vermächtnisse nicht verletzt werden. Deshalb ist der Formulierung im Testament Beachtung zu schenken. Diese soll klar und deutlich sein. Es soll unbedingt zwischen Erbschaft und Legat unterschieden werden. Der Vermächtnisnehmer ist mit vollem Namen und Adresse zu vermerken. Der zu verschenkende Gegenstand soll klar und deutlich benannt werden. Um Formfehler und Pflichtteilverletzungen auszuschliessen, empfiehlt sich hier der Beizug einer juristischen oder notariellen Fachperson.
Das Testament wird den Erbberechtigten eröffnet (s. Kap. 4). Die Erbberechtigten haben Anspruch auf die gesamte Erbschaft, während der/die Vermächtnisnehmer/in nur Anspruch auf das konkrete Legat besitzt. Sobald der Vermächtnisnehmer Kenntnis über sein Legat hat, kann er dies schriftlich bei den Erbberechtigten einfordern. Die Erbberechtigten sind rechtlich verpflichtet, das Legat der berücksichtigten Person oder Organisation auszuhändigen. Sie können aber selber bestimmen, wann der Zeitpunkt der Legat-Herausgabe ist. Der Vermächtnisnehmer muss abwarten, bis die Erbberechtigten den letzten Wunsch des Erblassers erfüllen. Spätestens mit Abschluss des Erbgangs besteht für den Vermächtnisnehmer ein Anrecht auf Erfüllung des Vermächtnisses. Der Vermächtnisnehmer wird rechtlich zum Gläubiger gegenüber den Erbberechtigten und kann das Vermächtnis auf dem Rechtsweg erzwingen. Allerdings empfiehlt es sich zuerst, das Gespräch zu suchen und die gütliche Beilegung der Angelegenheit zu erzielen, eventuell mit Hilfe einer Mediation. Erst zuletzt sollte der Rechtsweg mit Leistungsklage und gerichtlichem Urteil zur Herausgabe beschritten werden.
Vermächtnisse sind steuerpflichtig wie eine Erbschaft auch. Wie hoch die Erbschaftssteuer ausfällt, hängt vom Legat und der verwandtschaftlichen Beziehung des Vermächtnisnehmers zum Erblasser ab. Gemeinnützige Organisationen sind von der Erbschaftssteuer befreit.
Wenn der/die Vermächtnisnehmer/in vor dem/der Erblasser/in stirbt, erlischt das Vermächtnis. Das festgehaltene Legat wird dann nicht berücksichtigt und fällt in die Erbmasse des restlichen Nachlasses.
Gemäss dem Erbrecht ist der Erbvorbezug eine besondere Variante der Schenkung. Es handelt sich dabei um eine Zuwendung vom/von der Erblasser/in an eine/n Erbberechtigte/n. Mit einem Erbvorbezug kann der/die Erblasser/in die Erbberechtigten bereits zu Lebzeiten finanziell abgelten. Die Erblasser dürfen zu Lebzeiten über ihr Vermögen nach eigenem Wunsch verfügen. Grundsätzlich ist eine Ungleichbehandlung der erbberechtigten Nachkommen erlaubt und möglich.
Im Rahmen des Erbgangs kann es aber nach dem Tod des Erblassers zur Ausgleichspflicht unter den Erbberechtigten kommen (Art. 262 ZGB). Übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe, muss den Miterben die Differenz ausbezahlt werden. Diese Ausgleichspflicht kann die Betroffenen in finanzielle Bedrängnis bringen, denn gerade Liegenschaften können eine Wertsteigerung erfahren.
Möchte der/die Erblasser/in keine Ausgleichspflicht unter den/die Erbberechtigte/n, kann er dies entsprechend festhalten. Gerade beim Erbvorbezug einer Liegenschaft an eines der Kinder ist zu empfehlen, dass die Ausgleichspflicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers besprochen und festgelegt wird. Es darf keine Pflichtteilsverletzung erfolgen. Übersteigt der Vorbezug des Erbes die freie Quote und ist somit ein Pflichtteil verletzt, so besteht die Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben trotz festgehaltener Befreiung davon.
Es empfiehlt sich, einen Erbvorbezug vertraglich abzusichern. Ein Ausgleich oder die Befreiung davon kann der/die Erblasser/in auch nachträglich testamentarisch festlegen. Um sich vor Überraschungen zu schützen, sollte hier vor allem bei Liegenschaften unbedingt ein Notar hinzugezogen werden.
Im Testament kann eine persönliche oder juristische Vertrauensperson bestimmt werden, die mit der Umsetzung des letzten Willens beauftragt ist. Der Auftrag besteht dann darin, den Nachlass zu verwalten, die letztwilligen Verfügungen vorzubereiten und umzusetzen. Jede handlungsfähige Person kann im Testament als Willensvollstreckende ernannt werden. Das Testament wird dann dieser Person eröffnet. Die/der Willensvollstreckende hat dann 14 Tage Zeit, das Mandat abzulehnen. Stillschweigen wird als Annahme gewertet. Anschliessend erhält sie das Willensvollstreckerzeugnis, das sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit befähigt.
Ein/e Willensvollstreckende/r macht bei komplexeren Vermögens- oder Familiensituationen Sinn. Zudem übernimmt sie die finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Erblassers und ist somit eine Entlastung während des Trauerfalls. Es empfiehlt sich eine neutrale Aussenstelle oder Aussenstehende damit zu beauftragen (s. Stichwort: Ehe-/Erbvertrag und Stichwort: Todesfall). Je mehr diese Vertrauensperson über den/die Erblasser/in weiss, umso korrekter kann die Aufteilung erfolgen. Sinnvollerweise sind dies langjährige Beratende des/der Testamentsverfassers/Testamentsverfasserin wie z.B. ein/e Treuhänder/in, ein Anwalt/eine Anwältin oder ein/e Notar/in. Sie sind dann für die Verwaltung des Nachlasses bis zur Erbteilung zuständig. Daher wird bei Ausstellung des Erbenscheins ebenfalls auf den/die Willensvollstrecker/in hingewiesen. Die Aufsicht über den/die Willensvollstreckenden hat das Regierungsstatthalteramt.
Grundsätzlich sind die Informationen zum Ehe- / Erbvertrag im entsprechenden eigenen Stichwort zu finden. Hier wird nur die Abgrenzung zum Testament thematisiert. Da es sich beim Testament um eine einseitige Verfügung handelt, ist der Schreibende frei in der Anpassung. Dies ist beim Ehe-/Erbvertrag nicht der Fall, wo gegenseitige Verfügungen abgemacht sind. Es bedingt zur Auflösung also beide Ehepartner und ist über den Tod der einen Person hinaus gültig.
Erstellt später der überlebende Ehegatte ein Testament, darf dieses dem nach wie vor gültigen Erbvertrag nicht widersprechen. Ansonsten ist es anfechtbar. Auch wenn ein solches Testament grundsätzlich ungültig ist, wird es eröffnet und umgesetzt, wenn niemand dagegen Einsprache macht. Das Testament kann aber von den Erbberechtigten angefochten und auch für nichtig erklärt werden. Der (früher erstellte) Erbvertrag ist rechtlich gesehen stärker bindend als das (später erstellte) Testament.
Ein Erbberechtigter kann zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichten. Dies wird im Erbvertrag festgehalten und nennt sich Erbverzichtsvertrag (s. Stichwort: Ehe-/Erbvertrag und Stichwort: Erbrecht). Im Testament kann kein Verzicht zugunsten von Ehepartnern festgelegt werden. Manchmal verzichten die Erbberechtigten später bei der Verteilung zugunsten des überlebenden Ehegatten, was notariell in einem Erbverzichtsvertrag festgehalten wird.
Die Demenzklausel ist im Stichwort: Ehe-/Erbvertrag beschrieben. Diese sollte, wie auch die Wiederverheiratungsklausel oder ähnliche Anpassungen vorteilsmässig vom Notar erstellt werden. Im Testament nützen diese Klauseln nichts, da sie erst bei Versterben des/der Erblassers/-in in Kraft gesetzt werden.
Grundsätzlich können nur gesetzliche Erbberechtigte, d.h. diejenigen mit Pflichtteilsschutz, enterbt werden. Eine Enterbung bedeutet, dem Erbberechtigten seinen Pflichtteil zu entziehen. Dies ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gestattet und zulässig. Das ist der Fall, wenn der/die Erbberechtigte ein schweres Verbrechen gegenüber dem/der Erblasser/in ausgeübt hat. Eine Straftat gegenüber Dritten oder anderen Verwandten zählt nicht mehr als schwerwiegend resp. reicht nicht als Grund für eine Enterbung. Der zweite Grund ist eine schwere Verletzung und Vernachlässigung der familienrechtlichen Pflichten und Rechtspflicht gegenüber seinen engsten Familienangehörigen. Dies ist z.B. der Fall bei fehlenden Unterstützungspflichten zwischen Ehegatten oder Verwandten, die nicht bloss moralischer Natur sind. Eine Enterbung wegen Nichtkümmerns eines Kindes gegenüber den Eltern genügt nicht. Am besten führt man die Beweismittel auf oder legt sie dem Testament bei.
Das Gesetz kennt noch die Präventiventerbung. Dies ist nur möglich, wenn der/die direkt Erbberechtigte überschuldet ist und Nachkommen hat. Dann kann der/die Erblasser/in dem/der direkt Erbberechtigten die Hälfte des Pflichtteils entziehen und dem Kind des verschuldeten Erbberechtigten zukommen lassen. Es ist also nicht gestattet, den freigesetzten Betrag einem Geschwister oder dem Ehegatten zukommen zu lassen.
Gesetzliche Erben ohne Pflichtteilsanspruch können ohne Begründung per Testament von der Erbschaft ausgeschlossen werden.
Kaum ein Mensch ist ohne Erbberechtigte (s. Stichwort: Erbrecht). Allerdings lohnt sich gerade für alleinstehende Menschen die Erstellung eines Testaments. Denn ansonsten erben nach gesetzlicher Erbfolge entfernte Verwandte, mit denen der/die Erblasser/in kaum bis gar nichts zu tun hatte. Mit einem Testament können diese entfernten Verwandten ausgeschlossen werden und genaue Bestimmungen erstellt werden. So können zum Beispiel Freunde und Bekannte oder gemeinnützige Organisationen berücksichtigt werden.
Ein Tier als direkten Erben im Testament einzusetzen ist ungültig, da sie im Schweizerischen Recht nicht als Personen zählen. Sie sind somit nicht aktiv erbfähig. Es gibt aber eine Sonderregelung für Zuwendungen an Tiere. Wird testamentarisch etwas festgehalten, so gilt dies als Auflage, die Zuwendung für das Tier zu nutzen und das Tier damit tiergerecht zu versorgen. Wird also dem Hund Fr. 5'000 vererbt, so geht dieses Vermögen mit dem Hund auf den nächsten Besitzer über. Dieser muss das Vermögen für den Hund einsetzen.
Demzufolge macht es Sinn, mittels Legat/Vermächtnis festzulegen, wer sich um den Hund respektive um das entsprechende Tier kümmern soll und mit welchem Betrag. Damit kann eine artgerechte Haltung und Fürsorge sichergestellt werden und sogar eingeklagt werden. Die Festlegung eines Willensvollstreckers/einer Willensvollstreckerin, der/die die geschriebenen Bestimmungen und Auflagen umsetzt und kontrolliert, ob es dem Tier gut geht, ist zu empfehlen.
Sind testamentarisch keine Anordnungen für das Tier festgelegt, wird es im Rahmen der Erbteilung einem/einer Erbberechtigten zugewiesen.
4. Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung ist im Art. 556 – 559 ZGB geregelt sowie in Art. 6 EG ZGB. Bereits im Siegelungsprotokoll (s. Stichwort: Todesfall) werden in Ziffer 8 die bekannten gesetzlichen Erbberechtigten aufgeführt.
Ein Testament kann und muss jederzeit nach Auffinden eingereicht werden. Auch scheinbar ungültige oder mehrere Testamente sind der Wohnsitzbehörde des Verstorbenen zu übergeben. Die Gemeinde ermittelt dann die Erbberechtigten, indem sie den Familienstandesausweis bestellt und prüft. Dieses Dokument wird geführt vom Zivilstandsamt des Heimatortes einer Person und ist beim Personenstandsregister hinterlegt. Es gibt Auskunft über den/die Ehepartner/in oder den/die eingetragene/n Partner/in und über alle leiblichen sowie adoptierten Kinder.
Das Siegelungsprotokoll wird zusammen mit den vorhandenen Erbverträgen und Testamenten sowie dem Ausweis über den registrierten Familienstand beim Regierungsstatthalteramt eingereicht. Das Regierungsstatthalteramt prüft die eingereichten Unterlagen (s. Stichwort: Todesfall). Sobald die Erbberechtigten bekannt sind, wird das Testament eröffnet. Dies passiert, indem die Erbberechtigten mündlich und schriftlich über den Inhalt in Kenntnis gesetzt werden. Die Testamentseröffnung muss innert einem Monat ab Einreichung des Testaments stattfinden. Die Gemeinde kann dies einem Notariat in Auftrag geben, denn auch Notarinnen und Notare können Testamente eröffnen. Erbverträge können nur durch Notarinnen und Notare eröffnet werden.
Gemäss Checkliste des Kantons Bern sind die Notariate und Gemeinden angehalten, letztwillige Verfügungen nach deren Eröffnung dem Regierungsstatthalteramt zuzustellen. Trotzdem bleibt die eröffnende Gemeinde/das eröffnende Notariat zuständig, falls sich noch weitere Erbberechtigte melden oder ein Inventar erforderlich ist.
Erbberechtigte mit unbekanntem Wohnort
Bei unklaren Erbberechtigten oder Erbberechtigten, deren Wohnort unbekannt im In- oder Ausland ist, erfolgt die Mitteilung und Eröffnung des Testaments mittels dreimaliger Publikation im Anzeiger und Amtsblatt sowie in der lokalen Zeitung des vermuteten Aufenthaltsortes im Ausland. Die Erbberechtigten haben innert Jahresfrist die Möglichkeit, sich zu melden.
Erbengemeinschaft
Ab Eröffnung des Testaments bis zur Erbverteilung bilden die Erbberechtigten eine Erbengemeinschaft.
Unbekannte Erben
Besteht die Vermutung, dass es noch unbekannte Erbberechtigte geben könnte, ist die Behörde verpflichtet, diese zu ermitteln. Dies passiert mit einem öffentlichen Erbenruf. Das heisst, es wird ein Erbschaftsinventar oder öffentliches Inventar angeordnet (s. Stichwort: Todesfall. In diesem Fall haben die unbekannten Erbberechtigten per öffentlicher Ausschreibung eine bestimmte Frist, um sich zu melden.
Erbschein
Diese Urkunde wird nach Testamentseröffnung und Ablauf der Ausschlagungsfrist von der eröffnenden Gemeinde oder dem eröffnenden Notariat ausgestellt. Es ist die Legitimation, dass man offizielle/r Erbberechtigte/r am Nachlass ist (s. Stichwort: Todesfall). Damit legitimiert sich der/die Erbberechtigte gegenüber der Bank und der Nachlass kann – sofern keine Klage eingereicht wird – verteilt und darüber bestimmt werden.
Der Erbschein wird nicht ausgestellt, wenn eine Einsprache gegen das Testament vorgebracht wird. In dem Falle bleibt der Rückzug der Einsprache, der Ablauf der Klagefrist oder die ordentliche einjährige Frist ohne Klage abzuwarten.
Ab der Eröffnung des Testaments kann gegen das Testament wegen Ungültigkeit (s. Kap. 5) oder Verletzung von Pflichtteilrechten (s. Kap. 6) Klage erhoben werden. Klage erheben können Erbberechtigte aber auch andere Personen. Auch die Frist zur Einsprache gegen die Ausstellung von Erbscheinen, also faktisch das Infragestellen der Erbberechtigten, beginnt ab Testamentseröffnung zu laufen.
5. Nichtiges Testament / Ungültigkeitsklage
Grundsätzlich gilt ein Testament als gültig. Nur bei gravierenden Mängeln gilt das Testament auch ohne Klage als nichtig. Liegen nur geringfügige formale oder inhaltliche Mängel vor, benötigt es eine Ungültigkeitsklage, die beim zuständigen Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers / der Erblasserin einzureichen ist. Mit einer Ungültigkeitsklage soll erreicht werden, dass das Testament aufgehoben wird und die gesetzliche Erbfolge zum Zug kommt. Klage einreichen können die Erbberechtigten oder jede andere Person. Es gibt vier Möglichkeiten, weshalb eine Ungültigkeitsklage eingereicht wird:
Unklare Testierfähigkeit
In Kap. 1 ist festgehalten, dass gewisse gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand ein Testament erstellen kann. Die Behörde geht von der Urteilsfähigkeit des Testamentserstellenden aus. Stellt ein/e Erbberechtigte/r die Testierfähigkeit vom Erblasser/von der Erblasserin bei der Erstellung des Testaments in Frage, muss er/sie eine Ungültigkeitsklage einreichen.
Formmängel
Vor allem eigenhändig erstellte Testamente entsprechen manchmal nicht den gesetzlichen Formvorgaben. Ein Testament kann weiter nichtig sein, wenn es mehrere unterschiedliche Versionen davon gibt und unklar ist, welches die aktuellste ist. Meistens ist jedoch schlichtweg unklar, was der/die Erblasser/in genau wollte oder einzelne Festlegungen widersprechen sich. Deshalb sollte ein eigenhändiges Testament immer von einer Fachperson überprüft werden. Will ein/e Erbberechtigte/r in diesen Fällen das Inkrafttreten des Testaments verhindern, muss er/sie eine Ungültigkeitsklage einreichen.
Es kann auch bei einem notariell erstellten Testament zu Formmängeln kommen. Dies zum Beispiel dann, wenn als Zeuge eine Person mitwirkt, die testamentarisch berücksichtigt werden soll. Auch hier ist eine Ungültigkeitsklage einzureichen.
Willensmängel
Unter Willensmangel wird das Erstellen eines Testaments unter Drohung, Zwang, mit arglistiger Täuschung oder durch Irrtum verstanden. Beim Irrtum hat eine Ungültigkeitsklage dann Sinn, wenn davon ausgegangen werden muss, dass der/die Testamentsschreiber/in das Testament aufgehoben oder nicht geschrieben hätte, wenn er/sie Kenntnis von der korrekten Sachlage gehabt hätte. Die arglistige Täuschung beinhaltet die Erstellung eines Testaments unter Vorspielen falscher Tatsachen oder Informationen. Gehen Erbberechtigte oder andere Personen von einem dieser vier Willensmängel aus, müssen sie zur Testamentsaufhebung eine Ungültigkeitsklage einreichen.
Sitten- und Rechtswidrigkeit
Wenn ein Testament gegen das geltende Gesetz/Recht verstösst, kann es mit einer Ungültigkeitsklage aufgehoben werden. Das Gleiche gilt, wenn es gegen Moral und Sitte verstösst. Dann wird allerdings nur derjenige Teil für ungültig erklärt, den es betrifft.
6. Anfechtung Testament / Herabsetzungsklage
Wird in der letztwilligen Verfügung der Pflichtteilsschutz verletzt, verstösst dies gegen zwingendes Recht. Wie in Kap. 3.4 beschrieben, kann dies bei lebzeitigen Zuwendungen passieren, da dann trotz Vorbezug keine Pflichtteile bei der Erbmasse verletzt sein dürfen. Grundsätzlich können nur die pflichtteilgeschützten Erben ihre Anteile gesetzlich einfordern. Und nur diejenige erbberechtigte Person, deren Pflichtteil verletzt wird, kann den verletzten Pflichtteil mittels Herabsetzungsklage einklagen.
Wie in Kap. 3.7 erwähnt, ist eine Enterbung nur in äusserst seltenen Fällen möglich, so dass die meisten enterbten Erbberechtigten ihren Pflichtteil ebenfalls einklagen und später auszahlen lassen können.
Wird keine Klage eingereicht, bleibt die letztwillige Verfügung bestehen und in Kraft gesetzt – auch mit einem verletzten Pflichtteil.
Um zu verstehen, wie eine Herabsetzungsklage erstellt wird, muss deren Wirkung bekannt sein. Ziel einer Herabsetzungsklage ist es, die Anteile der anderen Erben herabzusetzen um den verletzten Pflichtteil des Klägers zu korrigieren. Bei einer gewonnenen Herabsetzungsklage müssen diejenigen Erben, die zu viel erhalten haben, derjenigen Person, die zu wenig erhalten hat, die Differenz bis zum Pflichtteilsbetrag auszahlen. Folgende Kategorien unterstehen der Herabsetzungsklage und sind einklagbar:
- Zuwendungen von Erbteilen, sofern sie nicht der Ausgleichung unterliegen (Bei Nachkommen des Erblassers vermutet das Gesetz das Gleichbehandlungsprinzip).
- Erbabfindungen und Auskaufbeträge
- Schenkungen bis zu 5 Jahre vor Eintreten des Todesfalls
- Entäusserungen zum Zweck der Umgehung des gesetzlichen Rahmens
Es empfiehlt sich, für die Herabsetzungsklage eine juristische Person beizuziehen, da die Berechnungen der Pflichtteile unter Umständen sehr komplex ist (s. Stichwort: Erbrecht).
Im Kanton Bern wird vor einer Herabsetzungsklage jeweils ein Schlichtungsverfahren durchgeführt. Die zuständige Schlichtungsbehörde versucht formlos, eine gütliche Einigung unter den Parteien zu erzielen. Erst wenn dies misslingt, wird der Klagepartei die Klagebewilligung erteilt. Damit kann dann die Herabsetzungsklage beim zuständigen Gericht vom letzten Wohnsitz des/der Verstorbenen eingereicht werden. Eine Herabsetzungsklage muss innert 10 Jahren nach Eröffnung des Testaments erhoben werden und verjährt 1 Jahr nach Kenntnis der Pflichtteilsverletzung.
Ein/e gesetzliche/r Erbe/Erbin ohne Pflichtteilschutz kann keine Herabsetzungsklage einreichen.
7. Ausschlagung Testament
Mit dem Tod des Erblassers erbt der gesetzliche oder eingesetzte Erbe dessen Rechte und Pflichten. Unabhängig davon, ob ein Testament besteht, kann das Erbe nach Art. 566 ZGB ausgeschlagen werden. Für die gesetzlichen Erben beginnt die Ausschlagungsfrist ab dem Tod des Erblassers / der Erblasserin mit Frist von drei Monaten. Für gewillkürte/eingesetzte Erben beginnt die Ausschlagungsfrist ab Testamentseröffnung und läuft drei Monate. Den Nachlass ausschlagen können nur die gesetzlichen und gewillkürten Erbberechtigten.
Das Recht auf Erbverzicht ist zwingendes Recht und kann nicht testamentarisch ausgeschlossen werden. Es kann niemand zur Annahme eines Erbes gezwungen werden, eine solche Äusserung in einem Testament ist ungültig.
Es steht jedem/jeder Erbberechtigten frei, seinen/ihren Erbanteil auszuschlagen. Das Erbe ausschlagen bedeutet, kein Recht auf die Erbschaft zu haben. Der ausgeschlagene Anteil geht auf die anderen Erben über. Die Erbausschlagung kann weder widerrufen noch an Bedingungen geknüpft werden. Es ist zu unterscheiden zwischen Erbausschlagung und Erbverzicht zu Lebzeiten (s. Stichwort: Ehe-/Erbvertrag). Die Ausschlagungserklärung wird im Kanton Bern mit eingeschriebenem Brief dem zuständigen Regierungsstatthalteramt oder der letzten zuständigen Wohnsitzgemeinde mitgeteilt. Der/die Erbberechtigte erhält eine Bestätigung seiner Ausschlagung.
Eine Erbausschlagung mit dem Ziel, eine bestimmte Person zu begünstigen, ist nicht möglich. Allerdings geht bei einer Erbausschlagung der vererbte Anteil weiter an die Nachkommen. Beispiel: Verstirbt mein alleinstehender Vater, erben wir zwei Kinder. Da ich verschuldet bin, schlage ich meinen Anteil des Erbes aus. Dieser Anteil geht an mein Kind weiter. Meine Gläubiger allerdings können vor Gericht die Erbausschlagung anfechten. Dann wird gerichtlich eine Liquidation festgelegt. Das bedeutet, aus meiner Erbmasse werden meine Gläubiger befriedigt. Lediglich der Rest geht an mein Kind weiter (s. Quellen: Rechtsschutz).
Bei einer Verschuldungssituation des Erblassers muss demzufolge nicht nur der Erbberechtigte, sondern auch die allenfalls noch minderjährigen Nachkommen das Erbe ausschlagen, sonst geht es an sie weiter.
Schlagen alle Erbberechtigten den Nachlass aus, eröffnet das Regionalgericht den Konkurs und das Verfahren wird vom Konkursamt weiterbearbeitet. Sämtliche Rechnungen und Postcouverts können an das zuständige (Betreibungs- und) Konkursamt weitergeleitet werden. Wichtig ist, dass keine Finanzhandlungen vorgenommen werden und auch keine Gegenstände an sich genommen werden. Sonst zählt die Erbschaft als angenommen und kann nicht mehr ausgeschlagen werden. Verbleibt nach der konkursamtlichen Liquidation und Bezahlung aller Honorare und Vermächtnisse ein Aktivenüberschuss, geht dieser an die Erbengemeinschaft (s. Quellen: Erbrecht/Konkurs).
Ein Erbe auszuschlagen ist manchmal eine schwierige Entscheidung. Es hängt von der persönlichen Lebenssituation, der Familiensituation, Erlebnissen und der Gesamtsituation zusammen. Es gilt sich gut zu überlegen, was man will bevor eine Handlung vorgenommen wird, denn sie ist nicht mehr rückgängig zu machen (s. Quellen: Erbe ausschlagen). Eine Erbausschlagung wird vermutet, wenn die Erbmasse offensichtlich überschuldet ist. Wollen Erbberechtigte eine offensichtliche Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Erblassers annehmen, müssen sie die Erbschaft innert Frist ausdrücklich annehmen. Verstreicht diese Frist, ist der Nachlass automatisch ausgeschlagen. Hier vermutet nämlich die eröffnende Behörde automatisch die Ausschlagung.
Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, die auch bei Ausschlagung des Erbes von den nächsten Angehörigen/den Erbberechtigten zu bezahlen sind. Dazu zählen auch Handwerksrechnungen oder die erstmalige Herrichtung des Grabes. Können die Angehörigen die Bestattungskosten nicht tragen, kommt das Gemeinwesen dafür auf (s. Stichwort: Todesfall).
8. Sonderregelungen
Für Verstorbene mit Wohnsitz in der Schweiz ist in der Regel die Schweizer Behörde zuständig (Schweizer Recht: ZGB). Innerhalb Europas gibt es das Lugano-Übereinkommen (LugÜ), welches die Zuständigkeiten und Entscheidungen regelt. Es geht dem Internationalen Privatrecht IPRG, welches die internationalen Sachverhalte mit Bezug zur Schweiz regelt, vor. Mit Staaten ohne LugÜ oder Angelegenheiten ohne Regelung im LugÜ, ist das internationale Privatrecht zuständig. Je nachdem, welches Recht in welchem Staat zur Anwendung gelangt, bestimmt, was zum Nachlass gehört und wer daran berechtigt ist. Diese Frage ist also sowohl für ausländische Staatsangehörige in der Schweiz wie auch für Auslandschweizer von elementarer Bedeutung. Mit einer letztwilligen Verfügung kann festgelegt werden, welches Recht und welche Behörde zuständig sein soll, dies ist jedoch nicht absolut und äusserst komplex. In diesen Situationen mit Vermögenswerten ist der Gang zum Juristen zu empfehlen (s. Quellen: Häufig gestellte Fragen).
Verstirbt ein ausländischer Bürger/innen mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist in der Regel der letzte Wohnsitz des Erblassers für das Nachlassverfahren und die erbrechtlichen Angelegenheiten zuständig. Für ausländische Bürger/innen mit einem Testament aus dem Heimatland ist es sinnvoll, das Testament in der Schweiz erneut zu schreiben. Am besten werden dann beide Testamente gemeinsam aufbewahrt. Im Schweizer Testament kann ein/e Willensvollstrecker/in benannt werden und durch die Erstellung in der Schweiz wird in der Regel die Schweizer Behörde zuständig.
Besitzt ein/e ausländische/r Bürger/in mit Wohnsitz in der Schweiz Vermögenswerte im Heimatland, ist die Sachlage komplexer. Bei Liegenschaften im Herkunftsland des Erblassers ist in der Regel die Behörde des Herkunftslandes zuständig. Manchmal erklären sie sich jedoch für nicht zuständig, so dass sich dann trotz anderer Rechtslage das schweizerische Gericht darum kümmert.
Besitzt ein/e ausländische/r Bürger/in das Schweizer Bürgerrecht, so kann er/sie letztwillig verfügen, welche Behörde für den Nachlass zuständig sein soll. Es empfiehlt sich in allen solchen Situationen oder zur Regelung derjenigen eine professionelle Beratung eines Juristen oder Notars in Anspruch zu nehmen.
In der Regel ist der Wohnsitz des/der Verstorbenen ausschlaggebend für die Zuständigkeit der Behörden. Schweizer Bürger können allerdings mittels letztwilliger Verfügung festlegen, dass die Behörde ihres Heimatortes zuständig sein soll für das Nachlassverfahren und das erbrechtliche Verfahren. Bei Liegenschaften im Ausland wird in der Regel für diese Angelegenheit derjenige Staat dafür zuständig.
Es kann passieren, dass sich die Behörde des ausländischen Wohnsitzes als nicht zuständig erklärt und nicht auf den Erbfall eingeht. Kümmert sich die Behörde am ausländischen Wohnsitz nicht um den Nachlass, so kann die Behörde am Heimatort des Erblassers oder das schweizerische Gericht dazu aufgefordert werden. Es ist von Vorteil, dies bereits testamentarisch zu regeln, eine/n Willensvollstrecker/in festzulegen und juristische Beratung beizuziehen.
Sind im Testament Quoten in genauen Prozentsätzen festgehalten, gelten diese weiterhin. Ist nichts näher definiert und ein/e Erbberechtigte/r auf den Pflichtteil gesetzt, gilt automatisch das neue Erbrecht. Wenn der/die Erblasser/in mit den neuen Pflichtteilen nicht einverstanden ist, sollte er/sie das Testament neu erstellen. Theoretisch genügt auch ein handgeschriebener Hinweis im Testament, dass die alte Interpretation gelten soll, doch besteht aktuell keine Praxis dazu. Das neue Erbrecht gilt ohne Übergangsfrist ab 1. Januar 2023 und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung.
Wird ein Testament Jahre nach dem Tod aufgefunden, ist die Erbmasse in Unkenntnis desselben nach Erbrecht verteilt worden. Der/die testamentarisch festgelegte Erbberechtigte (der/die aufgrund des Nichtvorliegens des Testaments nichts oder weniger geerbt hat, als im Testament aufgeführt war) muss seinen/ihren Anteil per Erbschaftsklage geltend machen. Die Erbschaftsklage muss innert einem Jahr nach Kenntnis der Berücksichtigung eingereicht werden. Das Klagerecht verwirkt ebenfalls 10 Jahre nach dem Tod des Erblassers oder nach der Verfügungseröffnung.
Das Gesetz unterscheidet hier zwischen in gutem und bösem Glauben entgegengenommenen Erbe. Hatte der besitzende Erbe (= nach Erbrecht) keine Kenntnis des Testaments, muss er das Erbe nachträglich dem testamentarisch bestimmten Erben zurückzahlen, aber unter Abzug seiner Auslagen wie zum Beispiel Steuern. Hat er böswillig das Testament z.B. versteckt oder unterschlagen, haftet er mit der Erbmasse, sämtlichen Kosten und mit Schadenersatz. Die Verjährungsfrist dafür beträgt 30 Jahre.
Quellen und Links
- Zivilgesetzbuch (ZGB)
- Herabsetzungsklage wegen gemischter Schenkung, Urteil vom 2018, Schweiz. Bundesgericht
- Herabsetzungsklage, Urteil vom 2008, Schweizerisches Bundesgericht
- Ungültigkeits- bzw. Herabsetzungsklage, Urteil vom 2000, Schweizerisches Bundesgericht
- Verordnung über die Notariatsgebühren
- Lugano-Übereinkommen
- Internationales Privatrecht
keine
keine
- Auflage, Bedingung und Befristung im Testament, Dein Aideu.ch
- Das aufgetauchte Testament, Benno Studer, 2017
- Erbe ausschlagen, Erbrechtsinfo
- Erbrecht/Konkurs: Wussten Sie…?, Lawnews
- Ersatzerben, Dein Adieu.ch
- Häufig gestellte Fragen, Dein Adieu.ch
- Häufig gestellte Fragen 2, Dein Adieu.ch
- Rechtsschutz, K-Tipp, 14.06.2014
- Docupass, Pro Senectute Schweiz (Link kopieren und im Browser einfügen)
- Ehevertrag und Testament – wo liegt der Unterschied, Erbrechtsinfo
- Enterben ist leichter gesagt als getan, Vermögenszentrum
- Enterbung & Rechtslage, Erbrechtsinfo
- Erbplaner, Willensvollstrecker
- Erbrecht, Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) Kanton Bern
- Erbvorbezug & Rechtslage, Erbrechtsinfo
- Herabsetzungsklage, Erbrechtsinfo
- Informationen für Gemeinden, Notariate, Erbinnen und Erben, Regierungsstatthalterämter Kanton Bern
- Pflichtteilrechner, Lungenliga
- Testament, Dein Adieu.ch
- Testament: Das müssen Sie wissen, Vermögenszentrum
- Testament in Englisch verfassen?, K-Tipp, 14.06.2014
- Testament-Rechner, Pro Senectute Schweiz
- Testamentseröffnung und Erbschein, Dein Adieu.ch
- Testament und Erbschaften, Pro Senectute Schweiz
- Vermächtnis in der Schweiz, Erbrechtsinfo
- Was ist das Vermächtnis (Legat), Dein Adieu.ch
- Wer erbt, wenn ich verzichte, K-Tipp, 14.06.2014
- Willensvollstreckung: Das sollten Sie wissen, Vermögenszentrum
Änderungen im Stichwort
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