Konkubinat

 

07.02.2019 / jb

Zusammenfassung

Das Konkubinat ist eine immer weiter verbreitete Form der Lebensgemeinschaft. Im folgenden Kapitel werden Informationen zum Thema erläutert und auf deren Auswirkungen in rechtlicher sowie finanzieller Hinsicht eingegangen.

1. Definition

Es gibt keine gesetzliche Definition für ein Konkubinat. Aufgrund von verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden wird aktuell folgende Definition für ein gefestigtes Konkubinat verwendet (s. Quellen: Paare ohne Trauschein): Das Konkubinat bildet eine auf längere Zeit oder auf Dauer angelegte, umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts (Konkubinat = faktische Lebensgemeinschaft), die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird sie auch als eine sogenannte Wohn-, Tisch und Bettgemeinschaft bezeichnet. Da sich seit 2007 auch homosexuelle Paare offiziell als Paare registrieren und von eheähnlichen Rechtsregeln profitieren können, gehen wir davon aus, dass auch gleichgeschlechtliche Paare mitgemeint sind. Das im Konkubinat lebende Paar bleibt bindungsfrei, es besteht keine rechtliche Bindung. Oft wird zwischen einfachem und stabilem, gefestigtem oder qualifiziertem Konkubinat unterschieden. In diesem Stichwort verwenden wir den Begriff stabiles Konkubinat (s. Kap: 1.2).

Als Konkubinat oder faktische Lebensgemeinschaft wird das Zusammenleben zweier verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft bezeichnet (s.Links: Konkubinat). Das Konkubinat ist also nicht durch das Eherecht geregelt). Um von einem stabilen Konkubinat auszugehen, wird eine bestimmte Bestandesdauer vorausgesetzt. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Eheähnliche Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts
  • Jederzeitige formlose Auflösbarkeit
  • Ausschliesslichkeitscharakter
  • Geistig-seelische, körperliche und wirtschaftliche Komponente. Nicht jede Komponente muss zwingend vorliegen. Unter Umständen kann im Einzelfall ein Konkubinat vorliegen, auch wenn eine dieser drei Komponenten fehlt. Auf das Motiv des Konkubinatsschlusses (Probeehe, Alterskonkubinat etc.) kommt es nicht an.

Damit ein Konkubinat in anderen Rechtsverhältnissen berücksichtigt wird, verlangt die Praxis eine stabile Lebensgemeinschaft. Um von einer stabilen Lebensgemeinschaft ausgehen zu können, wird eine bestimmte Bestandesdauer der Gemeinschaft vorausgesetzt.

In folgenden Fällen wird eine Mindestdauer des Zusammenlebens bzw. eine stabile Gemeinschaft verlangt, damit eine Partnerschaft als Konkubinat anerkannt wird:

Nachehelicher Unterhalt 5 Jahre: Aufhebung der Unterhaltspflicht
> 3 Jahre: Sistierung der Unterhaltszahlungen
Adoption 3 Jahre
Sozialhilferecht 2 Jahre (Empfehlung SKOS)
5 Jahre oder gemeinsame Kinder (Handbuch BKSE)
Säule 2
(berufliche Vorsorge)
5 Jahre
Säule 3a
(gebundene private Vorsorge)
5 Jahre: kinderlos
> 2 Jahre: bei gemeinsamen Kindern
Steuerrecht 5 Jahre
Erbschafts- und
Schenkungssteuerrecht
5 Jahre
Opferhilfe 4 - 5  Jahre
Prozessrecht Stabile Lebensgemeinschaft
Zwangsvollstreckungsrecht Stabile Lebensgemeinschaft

 

2. Rechtliche Aspekte

Grundsätzlich ist das Konkubinat im schweizerischen Recht nicht geregelt. Allfällige Rechte und Pflichten zwischen Konkubinatspartnern ergeben sich aus den Normen des schweizerischen Rechts, die entweder direkt anzuwenden sind (z.B. die schuldrechtlichen Bestimmungen des OR) oder je nach konkretem Fall analog Anwendung finden (z.B. analog Anwendung einzelner Bestimmungen des Eherechts).

Ein Konkubinat wird i.d.R. als einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) qualifiziert, womit deren Auflösung nach diesen Regeln erfolgt. Dies ist aber nicht in jedem Fall sachgerecht und es bedarf der Prüfung des individuellen Einzelfalls.

2.1.1 Grundsatz

Die Begründung eines Konkubinats ist an keine besondere Form gebunden. Das Konkubinat kann daher mündlich oder gar konkludent (der Wille wird stillschweigend zum Ausdruck gebracht, z.B. beim gemeinsamen Unterschreiben eines Mietvertrages) entstehen.

Die Konkubinatspartner können beim Eingehen des Konkubinats einvernehmlich die Schriftform beschliessen. Es gibt ihnen die Möglichkeit, die Schriftform als Beweismittel zu bestimmen. Empfehlenswert ist, die Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung (Schriftformvorbehalt) zu vereinbaren, so dass später der/die Konkubinatspartner/-in trotz schriftlicher Vereinbarung nicht mündliche Vertragsänderungen geltend machen kann.

2.1.2 Richterrecht

Wenn weder das Gesetz noch die Lebenspartner Regeln aufstellen, muss im Konfliktfall das Gericht eine Lösung finden. Es stützt sich dabei auf Art. 1 ZGB. Das Richterrecht gilt immer nur für die vor Gericht stehende Partei.

Da das Gesetz die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Konkubinatspaaren nicht regelt, ist es Sache der nichtverheirateten Paare, ihr Zusammenleben zu regeln und Vorkehrungen zu treffen, was bei einer allfälligen Trennung geschehen soll. Dazu eignet sich ein schriftlicher Konkubinatsvertrag (s. Links: Konkubinatsvertrag).

Der Konkubinatsvertrag sollte aus Beweisgründen schriftlich abgefasst und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht nötig. Der Notar würde nur die Echtheit der Unterschrift bestätigen, inhaltlich hätte der Vertrag damit aber nicht mehr oder weniger Gültigkeit. Im Streitfall müsste man allerdings nicht beweisen, dass die Unterschrift des Partners echt ist. Als Anhang zum Konkubinatsvertrag ist auch ein Inventar empfehlenswert.

Der schriftliche Konkubinatsvertrag (s. Checklisten: Vertragliche Regelung und Vorsorge im Konkubinat) kann beispielsweise Klarheit schaffen über:

  • Mietverhältnis
  • Eigentum an den einzelnen Gegenständen
  • Zur gesamten Hand erworbene Gegenstände
  • Beiträge an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten
  • Entschädigung des einen Partners an den anderen oder Ersatzansprüche
  • Vorsorgebeiträge an den Partner, der die gemeinsamen Kinder betreut
  • Gemeinsame Kindersorge
  • Kinderunterhalt
  • Verhältnis bei gemeinsamem Grundeigentum
  • Verhältnis bei gemeinsamer selbständigerwerbender Berufstätigkeit
  • Vorsorgeplanung
  • Vermögensnachfolge / Erbrecht (falls als öffentlich beurkundeter Erbvertrag ausgestaltet)
  • Vertretung
  • Haftung

2.3.1 Konkubinat und bestehende Ehe

Lebt ein/e Konkubinatspartner/in noch in einem bestehenden Eheverhältnis zu einer Drittperson, so besteht folgende Rechtslage:

  • Es gilt (nicht mehr) das Verschuldensprinzip. Der allenfalls verlassene Ehegatte kann nicht mehr wegen Ehebruchs die Scheidung verlangen. Anderseits kann auch der im Konkubinat lebende Ehegatte sich nicht darauf verlassen, sich sofort scheiden lassen zu können. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, so hat der andere zunächst die zweijährige Wartefrist abzuwarten (Art. 114 ZGB). Erst nach Ablauf dieser Frist ist es ihm möglich, die Scheidung gegen den Willen des andern klageweise durchzusetzen.
  • Ob der verlassene Ehegatte die Scheidung gegenüber dem im Konkubinat lebenden Ehegatten vor Ablauf der zweijährigen Frist durchsetzen kann, kann nicht abschliessend beantwortet werden. Das Kriterium wäre eine völlige Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ehe. Die Frage, ob ein neu begründetes Konkubinat eine solche Unzumutbarkeit begründen würde, ist von den Gerichten bislang noch nicht entschieden worden. Erschwert wird die Aussicht auf eine erfolgreiche Klage des verlassenen Ehegatten dadurch, dass er das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu beweisen hat, was sich in der Realität naturgemäss als schwierig erweisen kann.
  • Verlangt der im gefestigten Konkubinat lebende Ehegatte nach Ablauf der Wartefrist die Scheidung, spricht ihm die Rechtsprechung das Recht auf allfällige nacheheliche Unterhaltsleistungen ab.

2.3.2 Konkubinat und geschiedene Ehe

Eine Sistierung der Unterhaltszahlungen ist erst möglich, wenn die/der Empfänger/in von Unterhaltszahlungen ein stabiles Konkubinat, das einer ehelichen Lebensgemeinschaft entspricht, eingeht. Das Eingehen eines stabilen Konkubinats muss aber nicht eine Sistierung der Unterhaltszahlungen zur Folge haben. Wenn keine Einigung unter den Beteiligten möglich ist, muss das Gericht darüber befinden. In jedem Einzelfall muss abgeklärt werden, ob eine Lebensgemeinschaft den Kriterien eines stabilen Konkubinats nach Bundesgericht entspricht und ob die Situation die Sistierung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt (s. Quellen: Paare ohne Trauschein, S. 88ff). Der/die Unterhaltsverpflichtete darf die Zahlung der Unterhaltszahlungen nicht in Eigenregie einstellen, ausser wenn im Scheidungsurteil eine entsprechende Konkubinatsklausel (s. Kap: 2.3.3) vorhanden ist. Wenn keine Konkubinatsklauser im Scheidungsurteil vorhanden ist muss die Sistierung der Unterhaltsbeiträge mit einer Abänderungsklage beantragt werden.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird einem grundsätzlich berechtigten Ehegatten eine Unterhaltsleistung verweigert, wenn er bereits im Scheidungszeitpunkt in einem qualifizierten Konkubinat lebt.

Das Konkubinat kann auf eine geschiedene Ehe bzw. auf die mit der Scheidung getroffenen Vereinbarungen (oder Urteile) bedeutende Auswirkungen haben. Empfängt ein/e Konkubinatspartner/in Unterhaltsleistungen aufgrund eines Scheidungsurteils, so stellt sich die Frage, ob die/der Ex-Ehepartner/in die Unterhaltsleistungen weiterhin entrichten muss. Das Scheidungsrecht (Art. 129 ZGB) sieht für diesen Fall drei Möglichkeiten vor:

1. Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht

Die Aufhebung der Unterhaltspflicht setzt eine dauerhafte Veränderung der Verhältnisse voraus:

  • Wiederverheiratung
    Die Unterhaltspflicht erlischt in jedem Fall, wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte sich wiederverheiratet.
  • Qualifiziertes (stabiles) Konkubinat
    Gleichstellung des qualifizierten Konkubinats mit der Wiederverheiratung. Von einem solchen Konkubinat wird gesprochen, wenn die Partner während rund fünf Jahren in einer engen Beziehung leben und sich gegenseitig Leistungen erbringen, wie sie in einer Ehe erbracht würden. Die Lebensbeziehung ist so eng, dass der/die Lebenspartner/in bereit ist, der anderen Person Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es in Art. 159 Abs. 3 ZGB von der Ehepartnerin/vom Ehepartner gefordert wird. Das Vorhandensein eines stabilen Konkubinats befreit den nachehelich unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten von seiner Zahlungspflicht gegenüber der/dem in einer solchen Lebensgemeinschaft lebenden früheren Ehepartner/in.
  • Nicht qualifiziertes Konkubinat
    Ein dreijähriges, nicht qualifiziertes Konkubinat kann zur Sistierung der nachehelichen Unterhaltsrente führen.

2. Sistierung der nachehelichen Unterhaltspflicht

Der/die pflichtige Ex-Ehegatte/in kann die Sistierung seiner Zahlungspflicht bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse (Art. 129 Abs. 1 ZGB) verlangen. Die Anforderungen hierfür sind geringer als diejenigen für die vollständige Aufhebung.

Als Voraussetzung gilt eine enge Lebensbeziehung (so eng, dass der/die Lebenspartner/in bereit ist, dem anderen Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es in Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehepartnerinnen/Ehepartnern gefordert wird), die z.B. drei Jahre dauert. Die enge, aber noch nicht beständigkeitsnachgewiesene Lebensbeziehung berechtigt die/den Ex-Ehegattin/Ex-Ehegatten zur Sistierung der Zahlung nachehelicher Unterhaltsrenten an seinen in einer solchen Lebensgemeinschaft lebenden frühere/n Ehepartner/in.

Gegenüber dem qualifizierten Konkubinat, welches zu einer Aufhebung der Unterhaltspflicht berechtigt, wird hier – weil die Beständigkeit der Beziehung noch ungewiss ist – die Pflicht zur Leistung des nachehelichen Unterhalts nicht aufgehoben, sondern sistiert.

 

3. Herabsetzung der nachehelichen Unterhaltspflicht

Die blosse Wohn- und Lebensgemeinschaft (einfaches Konkubinat) führt zu reduzierten Lebenshaltungskosten. Diese dürfen in der Bedarfsberechnung bei der Bestimmung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt aus der früheren Ehe des betreffenden Konkubinatspartners/der betreffenden Konkubinatspartnerin berücksichtigt werden. In einem solchen Fall wird also die nacheheliche Unterhaltsrente nicht aufgehoben oder sistiert, sondern lediglich herabgesetzt.


2.3.3 Konkubinatsklausel

Mit einer Konkubinatsklausel in der Scheidungskonvention kann geregelt werden, was mit dem Unterhalt passiert, wenn die unterhaltsberechtigte Person mit einem/einer Partner/in zusammenzieht. Damit kann man ein mühsames Abänderungsverfahren und Streit vermeiden. Sinnvoll ist eine Klausel, die weniger darauf abstellt, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht, sondern dass die unterhaltsberechtigte Person neu mit einem/einer Partner/in wohnt.

Ist ein/e Konkubinatspartner/in in ein gerichtliches Verfahren involviert (insbesondere als Angeklagte/r oder als Beklagte/r), so kann es zur Situation kommen, dass die/der Andere als Zeugin/Zeuge vorgeladen wird und allenfalls gegen seine/n Konkubinatspartner/in aussagen muss. Während den Ehegatten in diesen Fällen stets ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (und diese so gar nicht in einen Gewissenskonflikt geraten), sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) für Lebenspartner folgendes vor:

  • Ausstandspflicht (Art. 47 Abs. 1 lit. C ZPO)
  • Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 165 Abs. 1 lit. a ZPO)

Die prozessrechtlichen Regeln gelten nicht nur für stabile Konkubinate (s. Kap. 1.2), sondern auch für weniger enge oder kürzer dauernde Lebensgemeinschaften.

Dass zwei Menschen im Konkubinat leben, hat keine Auswirkungen auf ihre Rechtsgeschäfte mit privaten Drittpersonen. Insbesondere gibt es keine automatische gemeinschaftliche Haftung. Nimmt z.B. ein/e Partner/in einen Kleinkredit auf, hat die andere Seite damit nichts zu tun. Für eine solidarische Haftung der Lebenspartner braucht es immer eine entsprechende vertragliche Verpflichtung.

Soll ein/e Partner/in für sein/e Partner/in rechtsgültig handeln können, braucht es eine Vollmacht. Damit wird er/sie zum Stellvertreter/in seiner Lebensgefährtin/seines Lebensgefährten. Er kann in ihrem Namen und auf ihre Rechnung rechtsgültig Verbindlichkeiten eingehen oder Bezüge tätigen, z.B. auf einem Bankkonto. Vollmachten sind jederzeit widerrufbar und erlöschen bei einer Urteilsunfähigkeit oder wenn der/die Vollmachtgeber/in verstirbt.

Die gegenseitige Vertretung orientiert sich nach den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts (Art. 32 ff. OR). Ein Vertretungsverhältnis entsteht grundsätzlich nur mit besonderer Ermächtigung (Vollmacht). Es gibt somit keine besonderen Regeln wie bei der Ehe. Verträge, die bei Ehepaaren jeweils der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen (z.B. Abzahlungsverträge, Bürgschaften), können im Konkubinat nach wie vor alleine geschlossen werden.

3. Finanzen

Für Konkubinatspaare ist das Balancehalten von Einnahmen und Ausgaben manchmal nicht einfach. Im Gegensatz zur Ehe, fehlt beim Konkubinat die finanzielle Beistandspflicht des anderen Partners. Der Budgetierung kommt daher eine erhöhte Bedeutung zu. Es muss gemeinsam geklärt werden, wer welche Kosten trägt (s. Merkblätter: Budget Konkubinat).

Im Konkubinat gibt es keine automatische solidarische Haftung. Das gilt sowohl für die Schulden, die der/die Partner/in vor der Beziehung hatte, wie auch für solche, die während des Zusammenlebens entstanden sind. Damit der/die Konkubinatsparter/in von den Gläubigern seines Partners/seiner Partnerin belangt werden kann, braucht es immer eine vertragliche Verpflichtung. Die kommt z.B. vor, wenn ein Mietvertrag gemeinsam unterschrieben wurde. In solchen Fällen entsteht für den Gegenstand (hier der Mietzins) eine Solidarhaftung und der Gläubiger kann seine Forderung bei beiden Partnern eintreiben.

In einem Konkubinat lebende Personen werden im Steuergesetzt als Einzelpersonen betrachtet und entsprechend besteuert. Es erfolgt also eine getrennte Veranlagung.

Wird für eine Person, die in einem Konkubinat lebt, ein IF-Gesuch gestellt, werden die finanziellen Verhältnisse beider Partner für die Bedarfsermittlung berücksichtigt (s. Quellen: Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Institutionen KSIU) , sofern diese seit min. vier Jahren gemeinsam im gleichen Haushalt wohnen oder mit min. einem gemeinsamen, minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kind im gleichen Haushalt wohnen (Rz 4008 und Rz 4009 KSIU).

4. Wohnen

Unterzeichnen beide Konkubinatspartner den Mietvertrag, werden sie der Vermieterin gegenüber gleichberechtigt verpflichtet. Die Vermieterin muss also beide Mieter gleich behandeln, insbesondere beiden eine allfällige Mietzinserhöhung oder Kündigung mitteilen. Umgekehrt müssen die beiden Mieter der Vermieterin gegenüber immer gemeinsam handeln. Beide müssen also die Mietzinserhöhung anfechten oder im Fall einer Kündigung eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Selbstverständlich kann sich der Einfachheit halber ein/e Partner/in dazu bevollmächtigen lassen (s. Kap. 2.7).

Eine andere Möglichkeit besteht, im Konkubinat die Variante Untermiete zu prüfen. Dabei ist einer die/der Hauptmieter/in mit allen Rechten und Pflichten, die/der andere Untermieter/in. Das Mietverhältnis zwischen beiden Partnern sollte unbedingt in einem Untermiet- (s. Formulare: Muster Miet-/Untermietvertrag im Konkubinat) oder in einem Konkubinatsvertrag (s. Kap. 2.2) geregelt werden.

4.2.1 Allgemein

Ist ein/e Konkubinatspartner/in Eigentümer/in der Wohnung oder des Hauses, empfiehlt es sich klar zu regeln, wie es sich mit den Wohn- und Nutzungsrechten des anderen verhält.

Dies kann in einem schriftlichen Mietvertrag (s. Formulare: Muster Miet-/Untermietvertrag im Konkubinat) festgehalten werden. Darin sollten mindestens folgende Punkte erwähnt werden (s. Quellen: Paare ohne Trauschein, S. 35):

  • Räumlichkeiten, die mitbenutzt und allenfalls allein genutzt werden dürfen
  • Vertragsdauer (auf eine bestimmte Dauer oder unbefristet)
  • Mietbeginn
  • Mietzins und Zahlungsbedingungen
  • Kündigungsfristen und Kündigungstermine
  • Regeln bei vorzeitigem Auszug
  • Frist zum Abholen der persönlichen Sachen bei Auszug

Bei einem Mietstreit können sich beide Patreiten an die Schlichtungsbehörde (s. Links: Schlichtungsbehörden des Kantons Bern) wenden.

4.2.2 Miete, Gebrauchsleihe, Wohn- oder Nutzniessungsrecht

Zahlt der/die Nichteigentümer/in ein Entgelt, gelten die Vorschriften des Mietrechts (Art. 253 ff. OR). Wohnt der/die Nichteigentümer/in gratis, gelten die Regeln der Gebrauchsleihe (Art. 305 ff. OR). Im Gegensatz zur Miete gibt es hier keine festen Kündigungsfristen. Es lohnt sich, klare, schriftliche Abmachungen zu treffen, z.B. in einem Miet- oder Konkubinatsvertrag (s. Kap. 2.2).

Möglich ist es auch, der/dem Partner/in ein Wohnrecht oder Nutzniessungsrecht einzuräumen (s. Stichwort: Wohnrecht und Nutzniessung). Dies hat in einem öffentlich zu beurkundendem Vertrag zu geschehen, es ist also ein Notar beizuziehen.

4.3.1 Allgemein

Bezüglich gemeinsamen Wohneigentums unterscheidet das Gesetz zwei Formen: Das Mit- und das Gesamteigentum. Die beiden Formen unterscheiden sich in Bezug auf Verkauf und Belastung der einzelnen Anteile. In jedem Fall müssen beide Parteien mit dem Wiederverkauf der Liegenschaft einverstanden sein (s. Quellen: Paare ohne Trauschein, S. 78ff).

Miteigentum
Dies ist der häufigere Fall. Die Miteigentumsquoten lassen sich beliebig auf den/die Partner/in verteilen. Im Grundbuch sollten die Eigentumsquoten den Eigenmitteln entsprechen.

Alleineigentum
In dieser Form kann sich der/die nicht-beteiligte Partner/in trotzdem finanziell beteiligen (z.B. mit privatem Darlehen). Fehlen für die Mitfinanzierung die Eigenmittel oder ein Darlehen, kann sich der/die nicht beteiligte Konkubinatspartner/in mit Mietzinszahlungen am Eigenheim beteiligen oder für die laufenden Wohnkosten aufkommen.

4.3.2 Vertragliche Abmachung

Eine vertragliche Abmachung (s. Formulare: Gesellschaftsvertrags über die Liegenschaft von Lebenspartnern) ist in jedem Fall unabdingbar. Dabei sind wichtige Fragen zu regeln:

  • wer trägt wie viel und in welcher Form zum Erwerbspreis bei?
  • wer soll im Grundbuch als Eigentümer erscheinen?
  • was soll mit der Liegenschaft passieren, wenn das Konkubinat scheitert?
  • wie sollen Gewinn oder Verlust beim Verkauf des Eigenheimes aufgeteilt werden?
  • wie soll man vorsorgen für den Fall, dass einer invalid wird oder stirbt?

Ist einmal geklärt, wer was in den gemeinsamen Haushalt einbringt, lohnt es sich, die Eigentumsverhältnisse in einem Inventar festzuhalten. Neben dieser Auflistung kann im Inventar (s. Formulare: Inventar für Konkubinatspaare) zudem festgeschrieben werden, wie gemeinsame Anschaffungen bei einer Trennung aufzuteilen sind.

5. Vorsorge

5.1.1 Testament

Konkubinatspartner/innen erben nur, wenn sie in einem Testament als Erbe oder Vermächtnisnehmer/in eingesetzt worden sind. Hinterlässt eine Person weder ein Testament noch einen Erbvertrag mit dem überlebenden Lebenspartner, so geht letzterer erbrechtlich leer aus.

Im Testament (s. Stichwort: Testament) kann von der gesetzlichen Erbfolge (s. Stichwort: Erbrecht) abgewichen werden. Die Verfügungsfreiheit ist jedoch eingeschränkt, Pflichtteile dürfen nicht verletzt werden. Als Noch-Ehegatte gelten auch gerichtlich getrennte Ehegatten, erst mit der rechtsgültigen Scheidung entfällt ein Erbanspruch. Ein Testament, das Pflichtteile verletzt, ist nicht automatisch ungültig. Es tritt in Kraft, wenn die betroffenen Erben nicht innert Frist eines Jahres klagen.

Im Testament kann weiter festgehalten werden, ob man seiner/seinem überlebenden Konkubinatspartner/in ein Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) einräumen will. Der Wert dessen muss jedoch in die frei verfügbare Quote passen.

5.1.2 Erbvertrag

Auch in einem Erbvertrag kann man seinen/seine Konkubinatspartner/in berücksichtigen und begünstigen. Der Erbvertrag bietet mehr Gestaltungsmöglichkeiten als das Testament und erlaubt damit individuell auf die Familiensituation zugeschnittene Lösungen. Z.B. können die pflichtteilsgeschützten Erben (s. Stichwörter: Erbrecht und Ehe-/Erbvertrag) ganz oder teilweise auf ihren Pflichtteil verzichten, zugunsten der Konkubinatspartnerin/des Konkubinatspartners. Auch können darin Abmachungen über den Verbleib einer allfälligen gemeinsamen Liegenschaft getroffen werden.

Weitere Informationen s. Stichwort: Ehe-/Erbvertrag.

5.1.3 Schenkung zu Lebzeiten

Eine finanzielle Absicherung der Konkubinatspartnerin/des Konkubinatspartners ist auch durch lebzeitige Schenkung möglich. Allerdings sind die Pflichtteile hier ebenfalls ein Thema:

  • Schenkungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Todesfall ausgerichtet wurden, werden immer zum Nachlassvermögen hinzugerechnet, um zu prüfen, ob die Pflichtteile verletzt wurden. Ist das der Fall, können die geschützten Erben das Fehlende zurückfordern. Nicht hinzu gerechnete werden Gelegenheitsgeschenke.
  • Ist die Grenze von fünf Jahren überschritten, wird es für die Erben sehr schwierig, etwas zurückzuholen. Sie müssten beweisen, dass die verstorbene Person mit den Schenkungen absichtlich die Pflichtteile unterlaufen wollte. 

5.1.4 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Siehe Stichwort: Steuern.

Im Gegensatz zu Ehepaaren (plafonierte AHV-Rente), erhalten Konkubinatspartner/innen je eine Einzelrente der AHV und sind somit gegenüber Ehepaaren bessergestellt. Nachteile bestehen im Todesfall einer Partnerin/eines Partners. Die AHV-Leistungen sehen für Konkubinatspaare keine Witwen-/Witwerrente vor.

Aufgrund von Art. 378 Abs. 1 Bst. 4 ZGB ist der/die Konkubinatspartner/in bei Urteilsunfähigkeit seiner Lebenspartnerin/seines Lebenspartners zu folgenden Handlungen berechtigt:

  • Vertretung bei medizinischen Massnahmen
  • Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung bei den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen

Die Handlungsermächtigung setzt ein Zusammenleben sowie das Erbringen von regelmässigem und persönlichem Beistand voraus. Das Erfordernis dieser Voraussetzungen soll sicherstellen, dass eine Realbeziehung und nicht nur eine Wohngemeinschaft gegeben sind. Nach einer Heimeinweisung des Lebenspartners eines stabilen Konkubinats kann es nicht mehr auf das Zusammenleben, sondern nur noch auf den regelmässigen und persönlichen Beistand ankommen.

Um die Legitimation der Vertretung zu untermauern empfiehlt sich, einen Vorsorgeauftrag (s. Stichwort: Vorsorgeauftrag) bzw. eine Patientenverfügung (s. Stichwort: Patientenverfügung) zu erstellen und sein/e Konkubinatspartner/in darin als Vertretungsperson einzusetzen.

6. Binationale Paare

Das Konkubinat hat keinen Einfluss auf den Erwerb des Bürgerrechts und in der Schweiz i.d.R. auch keinen Einfluss auf eine Aufenthaltsbewilligung (s. Links: Bürgerrecht und Aufenthalt/Ausländerfragen).

Menschen aus EU- und EFTA-Staaten (s. Links: EU-/EFTA-Staaten) haben eine bessere Rechtsstellung als Bürger/innen aus Drittstaaten. Mit der EU bestehen Personenfreizügigkeitsabkommen, d.h. Bürger/innen können jederzeit als Touristen in die Schweiz einreisen. Es braucht eine eigene Aufenthaltsbewilligung, wenn man mit der/dem Konkubinatspartner/in zusammenleben will, da ein Konkubinat kein Recht auf eine Aufenthaltsbewilligung generieren kann.

Stammt der/die Konkubinatspartner/in aus einem Drittstaat (also nicht EU oder EFTA-Raum), kann sie/er aufgrund des Konkubinats keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz generieren. Je nach Herkunftsland ist nicht einmal eine Einreise als Gast oder Tourist möglich.