Ehe-/Erbvertrag

 

04.10.2019 jba / 17.01.2020 sbi

Zusammenfassung

Das vorliegende Stichwort dient dazu, einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Der Ehevertrag ist die, besonderen Formschriften unterstehende, vertragliche Vereinbarung der Brautleute oder Ehepartnern zum Zweck des Wechsels oder der Modifikation des Güterstandes. Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen, mit welchem ein/e oder mehrere Erblasser/innen bindende Anordnungen über den erblasserischen Nachlass treffen.

1. Gesetzliche Regelung

Mit der Heirat gehen Brautleute eine Gemeinschaft ein, für welche verschiedene gesetzliche Regelungen gelten. Die vermögensrechtliche Situation von Ehepartnern ist im Zivilgesetzbuch unter dem Titel Güterrecht (Art. 181 ff. ZGB) geregelt. Die maximale Begünstigung der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners wird oft mit einer Kombination von Ehevertrag und Erbvertrag erreicht (s. Kap. 4).  

2. Ehevertrag

Der Ehevertrag ist ein Vertrag zwischen Eheleuten. Das Recht sieht vor, dass alle Verheirateten, die keine eigene Regelung treffen, einem Grundmodell zugeteilt werden: dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Daneben gibt es weitere Güterstände, unter denen Ehepaare frei wählen können. Dazu müssen sie einen Ehevertrag abschliessen. Die Wahl des Güterstandes hat einen entscheidenden Einfluss auf die finanzielle Situation der/des hinterbliebenen Ehepartnerin/Ehepartners. Je nachdem fällt ein grösserer oder kleinerer Teil des gemeinsamen Vermögens gar nicht in den Nachlass, sondern direkt an die Witwe/den Witwer.

Wird vor der Heirat nichts unternommen, untersteht die Ehe automatisch dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Immer wenn von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden will, ist ein Ehevertrag zwingend notwendig.

Das wichtigste Anliegen der Ehepartner stellt in der Praxis die möglichst optimale Absicherung der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners dar. Insbesondere bei selbstbewohnten Liegenschaften kann es für den überlebenden Teil von existentieller Bedeutung sein, dass sie/er diese auch nach dem Ableben ihres Ehepartners/seiner Ehepartnerin weiterhin bewohnen kann und sich nicht zu deren Verkauf gezwungen sieht. Die Umsetzung der Begünstigung mittels Ehevertrag hängt u.a. davon ab, wie sich die Vermögensverhältnisse der Ehepartner präsentieren. Weichenstellend ist dabei, ob diese über wenige oder über viele Eigengüter verfügen.

2.1.1 Wenig Eigengut

Verfügungen die Ehepartner über keine oder nur wenige Eigengüter, kann die/der überlebende Ehepartner/in dadurch güterrechtlich optimal begünstigt werden, indem ihr/ihm unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung nicht nur, wie gesetzlich vorgesehen, die Hälfte, sondern der gesamte Vorschlag (s. Kap. 2.4.1) der verstorbenen Ehepartnerin/des vorverstorbenen Ehepartners zugewiesen wird. Das ist gemeinsamen Kindern gegenüber ohne Einschränkungen und ohne Berücksichtigung ihrer Pflichtteile möglich (Art. 216 Abs. 2 ZGB).

Beispiel
Die Ehepartnerin besitzt Schmuck von Fr. 1‘000.- und der Ehepartner im selben Wert eine Uhr. Während der Ehe hat der Ehepartner eine Wohnung zu Fr. 1‘800‘000.- gekauft, welche mit einer Hypothek von aktuell noch Fr. 200‘000.- belastet ist und den einzigen Vermögenswert der Eheleute darstellt. Ihrer Ehe sind zwei Kinder entsprungen. Die Eheleute möchten sich gegenseitig möglichst optimal absichern. Insbesondere soll die Ehefrau in der Wohnung verbleiben können.

Ehepartnerin Ehepartner
Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut
Fr. 1'000.-
Schmuck
Fr. 0.- Fr. 1'600'000.-
Wohnung
Fr. 1'000.-
Uhr


Ohne Ehevertrag:
Beim Ableben eines Ehepaares ohne Ehevertrag würde die überlebende Ehepartnerin aus Güterrecht ihren Schmuck als Eigengut und rechnerische die Hälfte des Errungenschaftsvorschlags (Wohnung) von Fr. 800‘000.- (Fr. 1‘800‘000.- abzüglich Fr. 200‘000.-, je zur Hälfte) erhalten. Die Uhr als Eigengut des verstorbenen Ehemannes und die andere Hälfte des Errungenschaftsvorschlages von Fr. 800‘000.- bilden den Nachlass. Aus Erbrecht stehen der überlebenden Ehepartnerin und den Kindern je die Hälfte des Nachlasses zu. Sollte die Ehepartnerin in der Wohnung verbleiben und diese behalten wollen, hätte sie den Kindern Fr. 400‘000.- (1/2 von Fr. 800‘000.-) für die Wohnung auszuzahlen. Mangels liquider Mittel ist das der Ehepartnerin nicht oder nur durch Erhöhung der Hypothek möglich.

Mit Ehevertrag:
Die Ehepartner können mit einem Ehevertrag vereinbaren, dass der/die überlebende Ehepartner/in nicht nur die Hälfte, sondern den gesamten Errungenschaftsvorschlag beider bekommt. In diesem Fall erhält die überlebende Ehepartnerin aus Güterrecht ihren Schmuck als Eigengut und die gesamte Wohnung als Errungenschaft. In den Nachlass des Ehepartners fällt einzig dessen Uhr. Aus Erbrecht hat die Ehepartnerin den Kindern keine Auszahlung für die Wohnung zu leisten, da ihr diese mittels Ehevertrag aus Güterrecht übertragen wird und daher gar nicht in den Nachlass fällt.

2.1.2 Viel Eigengut

Verfügen die Ehepartner dagegen über sehr grosse und im Verhältnis zur Errungenschaft weit überwiegende Eigengüter, verliert die ehevertragliche Zuweisung beider Errungenschaftsvorschläge an Bedeutung. In diesem Fall kann der/die überlebende Ehepartner/in allenfalls durch einen Wechsel des Güterstandes zur Gütergemeinschaft besser abgesichert werden.

Beispiel
Die Ehepartnerin besitzt Schmuck von Fr. 1‘000.-. Der Ehepartner hat während der Ehe von einem reichen Onkel eine Wohnung zu Fr. 1‘800‘000.- mit einer hypothekarischen Belastung von Fr. 200‘000.- geerbt. Von der Pensionskasse hat der Ehepartner nach seiner Pensionierung einen Kapitalbezug von Fr. 200‘000.- getätigt. Der Ehe sind zwei Kinder entsprungen. Die Ehepartner möchten sicherstellen, dass die Ehepartnerin beim Ableben des Ehepartners möglichst in der Wohnung verbleiben kann.

Ehepartnerin Ehepartner
Eigengut Errungenschaft Errungenschaft Eigengut
Fr. 1'000.-
Schmuck
Fr. 0.- Fr. 2'000'000.-
Kapitalbezug PK
Fr. 1'600'000.-
Wohnung


Ohne Ehevertrag:
Das Ableben des Ehepartners würde dazu führen, dass die überlebende Ehepartnerin aus Güterrecht ihren Schmuck als Eigengut und die Hälfte des PK-Kapitalbezugs von Fr. 100‘000.- als Hälfte des Errungenschaftsvorschlages erhält. Die andere Hälfte des Kapitalbezugs von Fr. 100‘000.- und die Wohnung von Fr. 1‘600‘000.- als Eigengut des verstorbenen Ehepartners bilden den Nachlass von Fr. 1‘700‘000.-. Aus Erbrecht stehen der überlebenden Ehepartnerin und den Kindern je die Hälfte des Nachlasses, d.h. je Fr. 850‘000.- (Hälfte von Fr. 1‘700‘000.-) zu. Sollte die Ehepartnerin in der Wohnung verbleiben und diese behalten wollen, hätte sie den Kindern Fr. 850‘000.- auszuzahlen. Es stehen aber nur Fr. 200‘000.- liquide Mittel zur Verfügung. Die Ehepartnerin muss entweder die Wohnung verkaufen oder die Hypothek massiv erhöhen.

Güterstand Errungenschaftsbeteiligung:
Wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten und mit einem Ehevertrag der Ehepartnerin der gesamte Errungenschaftsvorschlag zugewiesen, verbessert sich ihre Situation wegen der im Verhältnis zum Eigengut bedeutend kleineren Errungenschaft nur sehr gering. Die Ehepartnerin bekommt auf diese Weise ihren Schmuck und den gesamten Kapitalbezug von Fr. 200‘000.- aus Güterrecht. Die Wohnung von Fr. 1‘600‘000.- fällt als Eigengut des Ehepartners in seinen Nachlass. Diesen hat die Ehepartnerin mit den Kindern zu teilen, so dass die Erbansprüche je Fr. 800‘000.- betragen (Hälfte von Fr. 1‘600‘000.-). Die Situation hat sich für die Ehepartnerin nur unwesentlich verbessert. Sie hat den Kindern Fr. 800‘000.- auszuzahlen.

Güterstand Gütergemeinschaft:
Bei derartigen Situationen können die Ehepartner ihren Güterstand ändern und von der Errungenschaftsbeteiligung zur Gütergemeinschaft wechseln. Bei dieser gehört mit Ausnahme des Schmucks der Ehepartnerin das gesamte übrige eheliche Vermögen zum Gesamtgut. Durch die hälftige Beteiligung beider Ehepartner, insbesondere der Ehepartnerin am Gesamtgut, ist diese bereits erheblich bessergestellt. Die gesamthafte Zuweisung des Gesamtguts an die überlebende Ehepartnerin/den überlebenden Ehepartner ist bei Vorhandensein von Kindern nur sehr beschränkt möglich ist, weil deren Pflichtteilsansprüche zu wahren sind (Art. 241 Abs. 3 ZGB).

Beim Tod des Ehepartners steht der Ehepartnerin aus Güterrecht ein Anspruch von Fr. 900‘000.- am Gesamtgut zu. Die andere Hälfte des Gesamtgutes bildet den Nachlass, welchen sich die Ehepartnerin und die Kinder teilen, d.h. Ansprüche von je Fr. 450‘000.- bestehen. Die Situation hat sich für die Ehepartnerin durch den Güterstandswechsel deutlich verbessert, muss sie den Kindern nun nur noch Fr. 450‘000.-, statt Fr. 800‘000.- auszahlen.

Einen Ehevertrag abschliessen kann nur, wer urteilsfähig ist (Art. 183 Abs. 1 ZGB). Volljährige Personen, die unter Beistandschaft stehen, benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung (Art. 183 Abs. 2 ZGB). Der Ehevertrag muss immer öffentlich beurkundet, d.h. von einem/einer Notar/in unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB). Oft wird ein solcher Ehevertrag schon vor der Heirat abgeschlossen, seine Gültigkeit hat er jedoch erst mit der Heirat. Will man dies später tun, kann bestimmt werden, ob die neue Regelung ab Vertragsschluss oder rückwirkend für die ganze Dauer der Ehe gelten soll.

Inhalt des Ehevertrags kann die Vereinbarung eines im Gesetz vorgeschriebenen Güterstands sein. Das Gesetz kennt die Güterstände der Errungenschaft, der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft. Die Ehegatten können einen dieser drei Güterstände wählen.

2.3.1 Errungenschaftsbeteiligung (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten, Kap. 5.1)

Die meisten Ehepaare leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei diesem Güterstand wird das eheliche Vermögen in vier Teile aufgeteilt:

  • Das Eigengut der Frau
  • Das Eigengut des Mannes
  • Die Errungenschaft der Frau
  • Die Errungenschaft des Mannes

2.3.2 Gütergemeinschaft (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten, Kap. 5.2)

2.3.3 Gütertrennung (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten, Kap. 5.3)

Eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt bei jedem Güterstand bei:

  • Scheidung oder Trennung,
  • Tod eines Ehegatten,
  • Vereinbarung eines anderen Güterstandes,
  • Ungültigerklärung der Ehe.

Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden die in die Ehe eingebrachten oder während der Ehe gekauften Vermögenswerte (Möbel, Liegenschaften, Geld, Wertpapiere) auf die beiden Eheleute je nach Güterstand aufgeteilt. Wenn Schulden vorhanden sind, muss abgeklärt und festgehalten werden, wer sie übernimmt.

Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beim Güterstand Errungenschaftsbeteiligung hat jede Ehepartnerin/jeder Ehepartner Anspruch auf ihr/sein Eigengut und auf je die Hälfte der beiden Errungenschaften.

2.4.1 Berechnung des Vorschlags

Der Vorschlag ist der Überschuss der Aktiven über die Passiven (s. Stichwort: Erbrecht) von der Errungenschaft eines jeden Ehepartners, also der Teil, den jeder Ehegatte netto während der Ehe erwirtschaftet hat.

Beispiel
Die Aktiven der Errungenschaft des Ehepartners betragen Fr. 150’000.-, die Passiven Fr. 70’000.-. Der Vorschlag des Ehepartners beträgt somit Fr. 80’000.-. Die Aktiven der Errungenschaft der Ehepartnerin betragen Fr. 80’000.- und die Passiven Fr. 30’000.-. Der Vorschlag der Ehepartnerin beträgt somit Fr. 50’000.-.

Der Vorschlag wird je hälftig geteilt, der Ehepartner erhält die Hälfte des Vorschlages der Ehepartnerin und umgekehrt. Der Ehepartner ist somit mit Fr. 25’000.- am Vorschlag der Ehepartnerin, diese mit Fr. 40’000.- am Vorschlag des Ehepartners beteiligt. Folglich stehen jedem Ehepartner Fr. 65’000.- zu. Diese Summe bildet schliesslich je den Vorschlag eines Ehepartners. Sind die Vorschläge beider Ehepartner positiv, können beide Vorschläge zusammengezählt und durch zwei geteilt werden (Beispiel oben: (Fr. 80’000.- + Fr. 50’000.-) : 2 = Fr. 65’000.-).

Übersteigen bei einem Ehepartner die Passiven die Aktiven, spricht man von einem Rückschlag. Der Rückschlag wird nicht von beiden Ehepartnern, sondern nur vom Betroffenen getragen.

2.4.2 Erbvorbezüge und Schenkungen

Auch Erbvorbezüge und Schenkungen, die ein/e Ehepartner/in ohne Zustimmung des anderen aus dem gemeinsamen Vermögen ausgerichtet hat, werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgerechnet. Schenkungen an Personen, die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen würden, werden nur aufgerechnet, wenn sie weniger als fünf Jahre zurückliegen (Art. 527 Abs. 3 ZGB).

Eheverträge können auch unter Brautleuten abgeschlossen werden. Sie treten jedoch erst mit der Eheschliessung in Kraft, weshalb Eheverträge unter Konkubinatspartnern nicht möglich sind. Konkubinatspaaren stehen einerseits die Bestimmungen des Obligationenrechts über die einfache Gesellschaft offen (Art. 530 ff. OR), andererseits können sie sich im Rahmen der frei verfügbaren Quoten erbrechtlich begünstigen, z.B. mit einem Testament (s. Stichwort Testament) oder einem Erbvertrag (s. Kap. 3). Um eine massgeschneiderte und passende Lösung zu finden, ist ein/e Notar/in zu kontaktieren (s. Links: Notariatssuche).

Ein einmal geschlossener Ehevertrag kann von den Ehepartnern im gegenseitigen Einverständnis jederzeit wieder aufgehoben oder abgeändert werden (Art. 187 ZGB). Erforderlich ist dazu jedes Mal eine öffentliche Beurkundung.

3. Erbvertrag

Der Erbvertrag ist neben dem Testament (s. Stichwort: Testament) die zweite vom Gesetz vorgesehene Form für Verfügungen von Todes wegen. Mittels Erbvertrags trifft der/die Erblasser/in mit einer Person bindende Abmachungen über seinen/ihren Nachlass.

Der Erbvertrag erlaubt eine individuell auf die Familiensituation zugeschnittene Lösung. So können sich zum Beispiel Lebenspartner/innen gegenseitig als Erben einsetzen, ein Kind kann ganz oder teilweise oder nur während einer bestimmten Dauer auf sein Erbe verzichten, oft verbunden mit einer finanziellen Gegenleistung (Erbauskauf s. Kap. 3.5), oder die Eltern können mit den Nachkommen vereinbaren, welches Kind nach dem Tod beider Eltern das Elternhaus zu welchem Preis erhält. Erforderlich ist jedoch immer, dass die betroffenen Erben freiwillig beim Erbvertrag mitmachen und diesen ebenfalls unterzeichnen.

Es gibt zwei verschiedene Arten von Erbverträgen:

  • Positiver Erbvertrag: Mit einem Erbvertrag verpflichtet man sich, die Erbschaft oder ein Vermächtnis den Erben und/oder einer Drittperson zu hinterlassen.
  • Erbverzichtsvertrag: Es kann mit einer Erbin/einem Erben einen Erbverzichtsvertrag oder Erbauskauf abgeschlossen werden (s. Kap. 3.4).

Der/die Erblasser/in und die beteiligten Erben müssen gemäss Art. 468 ZGB volljährig und urteilsfähig sein (Personen unter einer Beistandschaft, brauchen die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihres gesetzlichen Vertreters). Eine spätere Abänderung oder eine Aufhebung ist nur im gegenseitigen Einverständnis möglich (s. Kap. 3.4). Bestimmungen zum Erbvertrag sind gesetzlich im ZGB wie folgt geregelt:

  • Art. 468 ZGB: Erbvertrag
  • Art. 494 ZGB: Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag
  • Art. 495 ZGB: Erbverzicht
  • Art. 496 ZGB: Lediger Anfall
  • Art. 497 ZGB: Rechte der Erbschaftsgläubiger
  • Art. 512 ZGB: Errichtung
  • Art. 513 ZGB: Aufhebung – Durch Vertrag und letztwillige Verfügung
  • Art. 514 ZGB: Aufhebung – Durch Rücktritt vom Vertrag
  • Art. 515 ZGB: Aufhebung – Vorabsterben des Erben

In einem Erbvertrag können sich die Vertragsparteien ausserhalb von Erbquoten und Pflichtteilsrecht gegenseitig Vermögen zuwenden. Wenn pflichtteilsgeschützte Erben einen Erbvertrag unterzeichnen, ist eine Pflichtteilsverletzung möglich (s. Stichwort: Erbrecht).

Ein Erbvertrag ist nur in der Form der so genannten öffentlichen letztwilligen Verfügung gültig. Dazu müssen die Parteien ein/e Notar/in aufsuchen. Es besteht eine vertragliche Bindung.

Der Erbvertrag kann privat aufbewahrt werden. Er kann im Kanton Bern aber auch bei der Gemeinde oder bei einem/einer Notar/in hinterlegt werden. Der Schweizerische Notarenverband (SNV) führt ein zentrales Testamentenregister (s. Links: Testamentenregister), in welchem Testamente und/oder Erbverträge registriert (nicht aber hinterlegt) werden können, damit sie im Todesfall leichter auffindbar sind.

Erbrechtliche Vereinbarungen, die in einem Erbvertrag getroffen wurden, können nur im gegenseitigen Einverständnis aller Parteien abgeändert oder widerrufen werden. Für die Aufhebung des Erbvertrages reicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Beteiligten (Art. 513 Abs. 1 ZGB), dafür ist kein Notar notwendig. Eine Abänderung muss jedoch zusätzlich von einem Notar öffentlich beurkundet werden.

Die Abänderung eines Erbvertrages (Nachtrag) oder ein neuer Erbvertrag anstelle eines früheren Erbvertrages oder eines früheren Testamentes, sollten unbedingt eine explizite Aufhebung früherer Anordnungen beinhalten. Dies erfolgt üblicherweise in den einleitenden Textstellen des Erbvertrages. Damit wird die Gefahr späterer Streitigkeiten und langwieriger Klageverfahren über die Frage, ob die spätere Verfügung von Todes wegen die frühere ersetzen soll oder allenfalls in welchem Umfang, verringert.

Im Erbverzichtsvertrag (Art. 495 ZGB) verzichtet eine potenzielle Erbin/ein potenzieller Erbe auf ihre/seine Ansprüche am künftigen Nachlass. Ein solcher Erbverzicht kann unentgeltlich sein, meist erhält die/der Verzichtende aber eine bestimmte Geldsumme – dann spricht man von einem Erbauskauf.

Der Erbverzicht gilt für das vorhandene, aber auch für das künftige Vermögen der Erblasserin/des Erblassers. Zudem wirkt der Verzicht nicht nur für die verzichtende Person, sondern auch für deren Erben. Ein Erbverzicht muss sich nicht auf das ganze Erbe beziehen, sondern kann nur einzelne Vermögensgegenstände betreffen oder nur für den ersten verstorbenen Elternteil gelten.

Der/die Erblasser/in kann durch Testament oder Erbvertrag (Art. 483 ZGB) eine natürliche (z.B. eine Freundin/einen Freund) oder juristische Person (z.B. eine Stiftung oder einen Verein) als Erbin/Erbe einsetzen. Die eingesetzte Erbin/der eingesetzte Erbe ist Erbin/Erbe aufgrund entsprechender Anordnung der Erblasserin/des Erblassers in ihrem/einem Testament oder Erbvertrag.

Die Erbeinsetzung erfolgt immer auf einen Bruchteil der Erbschaft (z.B. Erbeinsetzung auf einen Viertel, auf 10% oder auf die ganze Erbschaft) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Erbvorschriften (s. Stichwort: Erbrecht).

Nicht besteuert werden eine Erbschaft bzw. Schenkung

  • bei Ehepartnern
  • bei Nachkommen (inkl. Enkelkinder)
  • bei Stief- oder Pflegekindern (min. 2-jähriges Pflegeverhältnis)

Besteuert werden eine Erbschaft bzw. Schenkung

  • bei übrigen natürlichen und juristischen Personen, die nicht zu diesem engen Verwandtschaftsumfeld gehören

Die Höhe der Erbschafts- und Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Erbinnen/Erben bzw. Beschenkten zur verstorbenen bzw. schenkenden Person. Von Zuwendungen können diese für die Steuerberechnung Fr. 12'000.- abziehen. Erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, wird der Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt. Die Erbschaftssteuer kann unverbindlich online berechnet werden (s. Links: Online-Berechnung Erbschafts- und Schenkungssteuer).

s. Stichwort: Steuern

Der/die Willensvollstrecker/in (Art. 517-518 ZGB, s. Merkblätter: Der Willensvollstrecker) des Erbvertrages oder des Testaments ist eine beliebige Person, welche vom/von der Erblasser/in mittels Erbvertrag oder Testament dazu beauftragt worden ist, dessen/deren letzten Willen zu vollziehen. Grundsätzlich kann jede neutrale oder juristische Person als Willensvollstrecker/in eingesetzt werden. Die eingesetzte Person sollte eine neutrale Person sein, welche mit den Verhältnissen der Erblasserin/des Erblassers vertraut ist. Es handelt sich um eine Vertrauensperson von ihr/ihm. Zudem muss sich die/der Willensvollstrecker/in mit den rechtlichen Bestimmungen auskennen, um die Erstellung eines Teilungsvorschlags vornehmen zu können. Sie/er amtet als Verwalter/in, Schlichter/in und Erbteiler/in im Dienst der/des Verstorbenen mit entsprechend weitreichenden Befugnissen.

Mit folgenden Tätigkeiten kann die/der Willensvollstrecker/in beauftragt werden:

  • Verwaltung der Erbschaft
  • Bezahlung von Erbschaftsschulden
  • Ausrichtung von Vermächtnissen
  • Durchführung der Erbteilung

Für die Tätigkeit haben Willensvollstrecker/innen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Für Honorarfragen ist nicht die Aufsichtsbehörde, sondern der/die Zivilrichter/in zuständig.

In folgenden Fällen ist die Einsetzung einer Willensvollstreckerin/eines Willensvollstreckers empfohlen:

  • Eigentum von Unternehmen
  • Grosse Vermögen
  • Bestehen von umfangreichen Anordnungen der Erblasserin/des Erblassers
  • Komplexe Verhältnisse (Immobilienbesitz, Vermögenswerte im Ausland)
  • Viele Erben / Erben im Ausland
  • Wenn Erbstreitigkeiten zu erwarten sind

Sind die Erben mit der Amtsführung der/des Willensvollstrecker/in nicht zufrieden, können sie keinen direkten Einfluss auf sie/ihn nehmen oder sie/ihn gar absetzen. Wenn eine Aussprache nicht fruchtet, können die Erben nur die zuständige Aufsichtsbehörde (Kanton Bern: Regierungsstatthalteramt) am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person um die Absetzung der/des Willensvollstrecker/in ersuchen. Allerdings muss sich diese/r objektiv einiges zu Schulden kommen lassen, damit sie/er von der Aufsichtsbehörde des Amtes enthoben wird.

Sobald die Erben sich aber auf einen Erbteilungsvertrag einigen können, endet das Mandat der Willensvollstreckerin/des Willensvollstreckers.

3.8.1 Erbteilung

s. Stichwort: Erbrecht

Ein Erbvertrag kann bei Konkubinatspartner/-innen mit einer Verfügung unter Lebenden kombiniert werden, worin die Vertragsparteien ihre Eigentumsverhältnisse während der Dauer des Konkubinates festhalten. So hat man im Streitfall, oder bei der Trennung, schriftlich geregelt, wem was gehört. Es ist vorteilhaft, wenn in einem Erbvertrag z.B. folgende Vereinbarungen getroffen werden:

  • Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, sofern es keine pflichtteilsgeschützten Erben gibt.
  • Die Partner setzen sich bei gemeinsamen Kindern, welche einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnen, als Alleinerben ein.

Bei Ehepartnern, die sich gegenseitig durch einen Erbvertrag begünstigt haben, fallen bei einer Scheidung die vereinbarten erbrechtlichen Ansprüche von Gesetzes wegen dahin, d.h. der Erbvertrag verliert automatisch seine Gültigkeit. Bei nicht verheirateten Personen ist dies anders: Auch nach der Trennung eines Konkubinatspaares bleibt der Erbvertrag weiterhin bestehen. Es ist deshalb zu raten, dass der Erbvertrag, der zwischen zwei Konkubinatspartnern/-partnerinnen abgeschlossen wird, eine Klausel enthält, die ausdrücklich besagt, unter welchen Umständen der Vertrag wieder dahinfalle.

Oft begünstigen sich Ehepartner in einem Erbvertrag gegenseitig maximal, die Kinder sollen erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben. In solchen Fällen empfiehlt es sich unter Umständen, den Vertrag mit einer Demenzklausel zu versehen. Denn ist der überlebende Ehegatte zum Beispiel infolge einer Altersdemenz nicht mehr voll handlungsfähig und hat eine Beiständin/einen Beistand zur Seite gestellt bekommen, kann sie/er den Kindern keine grösseren Zuwendungen, zum Beispiel für einen Hauskauf oder eine Weiterbildung, mehr machen. Denn die Erwachsenenschutzbehörden dürfen in solchen Fällen keine Schenkungen an die Nachkommen bewilligen, solange nicht gesichert ist, dass das Geld auch für die eventuell bevorstehende Pflegebedürftigkeit der verwitweten Ehepartnerin/des verwitweten Ehepartners ausreichen wird.

Diese ehe- und erbvertraglich maximal mögliche Bevorzugung der Ehepartnerin/des Ehepartners (oft mittels der gesetzlich zulässigen Einschränkungen der Pflichtteile oder eines Erbverzichts) kann als Nachteil empfunden werden. Denn unabhängig von einer allfälligen Beistandschaft muss oft der gesamte Nachlass aufgebraucht werden, um z.B. Heim- und Pflegekosten zu bezahlen. Dies kann dazu führen, dass die Kinder auch beim Tod des zweiten Elternteils leer ausgehen.

Mit einer Demenzklausel (s. Checklisten: Beispiele Demenzklausel) im Testament oder im Erbvertrag kann die maximale Begünstigung der überlebenden Ehepartnerin/des überlebenden Ehepartners für den Fall ihrer/seiner Demenz oder Pflegebedürftigkeit zu Gunsten der Nachkommen aufgehoben werden, damit die Nachkommen gleichwohl neben der Ehepartnerin/dem Ehepartner erben können. Wird die Demenzklausel erst im Nachtrag in einen Ehe-/Erbvertrag eingefügt, kann das zu Verzichtsvermögen bei der EL-Berechnung führen (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte).

4. Ehe- und Erbvertrag gekoppelt

Oft werden Ehevertrag und Erbvertrag in einer einzigen Urkunde erstellt. Im ehevertraglichen Teil werden güterrechtliche Anordnungen getroffen (z.B. eine vom Gesetz abweichende Vorschlagzuweisung bei der Errungenschaftsbeteiligung oder die Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft) und im erbvertraglichen Teil werden Verfügungen von Todes wegen getroffen. Wegen der Einheit der Urkunde sind selbst für die ehevertraglichen Bestimmungen die Formerfordernisse des Erbvertrages einzuhalten (insb. Erfordernis der Zeugen).