EL bei geschiedenen und getrennt lebenden Ehegatten ab 2021

 

30.11.2018 / jba
Letzte Anpassungen: 14.02.2025 / sni

  • Neu: Kap. 1.3 EL-Berechnung von Kindern bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern

Zusammenfassung

In diesem Stichwort wird aufgeführt, welche Auswirkungen Scheidung und Trennung auf die EL haben. Gibt es keine Abweichung, wird auf Kapitel in anderen Stichwörtern verwiesen und es wird auf eine detaillierte Ausformulierung verzichtet.

1. Grundsätze

Gemäss WEL Rz 3141.01 gelten Ehegatten als getrennt, wenn die Ehegatten gerichtlich getrennt sind, eine Scheidungs- bzw. Trennungsklage hängig ist oder eine tatsächliche räumliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat. Im ZGB ist die Trennung in Art. 176 ff. ZGB und die Scheidung in Art. 111 ff. ZGB geregelt. Bei der Auslegung und Handhabung dieses Grundsatzes im Alltag kann es Abweichungen geben, weshalb es sich empfiehlt, mit der zuständigen AHV-Zweigstelle Rücksprache zu nehmen.

Bei einem Spital- oder Heimaufenthalt einer/eines Ehepartners/in wird nicht von einer effektiven Trennung gesprochen (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021) und eine EL-Berechnung wird als Ehepaar vorgenommen, unter Berücksichtigung des getrennten Wohnsitzes.

Nach einer Trennung (s. Kap. 1) wird der EL-Anspruch pro Ehegatte separat berechnet. Bei jedem Ehegatten erfolgt die Berechnung nach den Grenzwerten für Alleinstehende, sofern diese effektiv in einem eigenen Haushalt und ohne weitere Personen leben. Jedem Ehegatten wird seine Rente als Einnahme zugerechnet (WEL Rz 3141.03).

Ehegatten, die weder einen eigenen Rentenanspruch haben noch einen Anspruch auf Zusatzrente der AHV begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf EL (WEL Rz 2220.03).

Ab 01.01.2025 wird der EL-Anteil eines Kindes gesondert berechnet, wenn es bei beiden Elternteilen lebt (Rz 3144.01 WEL). Das Kind gilt auch dann als bei beiden Elternteilen lebend, wenn einer der Elternteile lediglich ein Besuchsrecht hat, sofern sich das Kind wiederholt über Nacht in der Wohnung dieses Elternteils aufhält. Weitere Informationen siehe WEL (Rz 3144.02-3144.06). Für dieses Kind muss ein eigener Antrag auf EL gestellt werden.

2. Einnahmen

Details zu den Einnahmen wie AHV- / Pensionskassen-Rente / 3. Säule s. Stichwort Trennung der Ehegatten. Gemäss diesen Ausführungen werden in der EL-Berechnung die effektiven Einnahmen der Einzelperson berücksichtigt und eingerechnet.

Unterhaltsbeiträge, die im Trennungs- oder Scheidungsurteil vereinbart wurden, sind für die EL-Berechnung relevant und gelten als Einnahme. Detaillierte Ausführungen zum Thema Unterhaltsbeiträge bei Trennung s. Stichwort: Trennung der Ehegatten.

3. Ausgaben

Ausführungen s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021.

Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gilt für ledige, verwitwete und geschiedene bzw. getrennt lebenden Personen (WEL Rz 3222.01 und Rz 3222.02).

3.3.1 Mietverhältnis

Lebt die Person getrennt/geschieden und alleine, gelten gemäss WEL Rz 3232.04 bei der EL-Berechnung die Mietrichtlinien für einen Einzelpersonen-Haushalt. Wenn sie mit einer weiteren Person zusammenwohnt, werden die Miet- und Nebenkosten hälftig aufgeteilt. Ab 2021 kommt dabei nur noch das Mietzinsmaximum für eine Einzelperson in einer WG, sprich der Hälfte des Mietzinsmaximums für ein Ehepaar zum Zug. Es wird nicht mehr maximal der doppelte Betrag für Einzelpersonen angerechnet (s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021).

3.3.2 Wohneigentum

Handelt es sich bei einer Trennung als Vorstufe zur Scheidung, wird – um unnützes Hin- und Herzügeln zu vermeiden – die Liegenschaft eher dem/der Eigentümer/in überlassen, der/die nach der Scheidung einziehen wird. Wer das Eigentum zugewiesen erhält, muss aus den Unterhaltsbeiträgen und dem eigenen Einkommen die Miete bzw. die Hypothekarzinsen und die weiteren Kosten des Unterhalts und Betriebs bezahlen. Entsprechend werden solche Ausgaben vollumfänglich bei der EL-Berechnung berücksichtigt (Ausführungen s. Stichwort: EL-Berechnung ab 2021).

3.3.3 Im Heim lebend

Ausführungen siehe Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt ab 2021.

4. Vermögen

Wurde nichts anderes vereinbart, unterstehen die Ehegatten während der Trennung weiterhin der Errungenschaftsbeteiligung. Sie verwalten und nutzen bei der Errungenschaftsbeteiligung ihr Vermögen je selbständig. Erst bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung (oder Tod) findet die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten). Zum Thema Vermögen im Allgemeinen in Zusammenhang mit EL s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021.

4.1.1 Bei gerichtlicher Trennung

Leben die Ehegatten gerichtlich getrennt, wird das Vermögen gemäss Trennungsvereinbarung geregelt. In der EL-Berechnung der betroffenen Person wird das effektive Vermögen angerechnet. Der Vermögensfreibetrag gilt nach den Regeln einer Einzelperson.

4.1.2 Bei geschiedenen Personen

Ist ein Ehepaar geschieden, wird die Aufteilung des Vermögens im Scheidungsurteil festgehalten. In der EL-Berechnung der betroffenen Person wird das effektive Vermögen angerechnet. Der Vermögensfreibetrag gilt nach den Regeln für Alleinstehende.  

Die Definitionen zu sämtlichen Vermögensfreibeträgen finden sich im Stichwort: EL-Vermögen ab 2021. Die Freibeträge werden anhand der Wohnsituation definiert. Lebt eine Person alleine (getrennt oder geschieden) und wird eine EL für Alleinstehende berechnet, gelten auch die Vermögensfreibeträge einer Einzelperson.

Das Vermögen, welches über dem Vermögensfreibetrag liegt (s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021), wird in der EL-Berechnung als Vermögensverzehr angerechnet.   

5. Schulden

Ausführungen s. Stichwort: EL-Vermögen ab 2021. Für jede Person werden die Schulden separat in der EL-Berechnung berücksichtigt.

Ausführungen s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten. Analog dieser Ausführungen werden die Schulden jeder Person separat angerechnet und in einer EL-Berechnung berücksichtigt

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
08.01.2021
  • EL-Reform 2021 – Korrektur: Kap. 3.1.1 Mietverhältnis

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14.02.2025
  • Neu: Kap. 1.3 EL-Berechnung von Kindern bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eltern
sni