EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte (ALT)
05.06.2018 / eb
Letzte Anpassung: 08.09.2020 / sn
- Ergänzung Kap. 2.4.1.1: Unentgeltliches Wohnrecht
- Ergänzung Kap. 2.4.2: Berechnung des Kapitalwerts einer Nutzniessung
Zusammenfassung
Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, werden ebenso in der EL-Berechnung berücksichtigt, wie wenn sie noch zur Verfügung stehen würden (WEL Rz 3481.01). Dieses Stichwort führt mögliche Einkommens- und Vermögensverzichte auf und beschreibt, unter welchen Bedingungen und zu welchem Wert die Verzichte in die EL-Berechnung einfliessen.
1. Allgemein
Gemäss Art. 11 Abs. 1 Lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, in der Berechnung der Ergänzungsleistung angerechnet.
2. Einkommensverzicht
In diesem Kapital wird ausgeführt, wie sich in der EL-Berechnung der Verzicht auf Erwerbseinkommen von nicht invaliden oder teilinvaliden Ehegatten, der Verzicht auf Unterhaltsbeiträge, der Verzicht wegen gekündigter Langzeitpflegeversicherung und der Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen auswirkt.
Haben EL-anspruchsberechtigte Personen im AHV-.Alter ein7e Ehepartner/in, welcher noch nicht im AHV-Alter ist, wird davon ausgegangen, dass die/der Ehepartner/in ein Erwerbseinkommen erzielt. Ist dies nicht der Fall, wird ein hypothetisches Einkommen eingerechnet, wobei unterschieden wird, ob die/der Ehepartner/in teilinvalid oder nichtinvalid ist. Informationen zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens s. WEL Rz 3482.04. Die Ausführungen dazu sind in den folgenden Unterkapiteln zu finden. Bei Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund von hypothetischem Einkommen in der EL wird auf das Stichwort: Sozialhilfe verwiesen.
2.1.1 Verzicht auf Erwerbseinkommen bei NICHT invaliden Ehegatten (WEL Rz 3482ff)
Als nicht invalide Ehegatten gelten Personen, die keine Invalidenrente der IV beziehen. Verzichten nicht invalide Ehegatten einer EL-Anspruchsberechtigten Person auf Erwerbseikommen, wird ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (s. Quellen: Mailabklärung Monika Studer). Gemäss Angaben von Marcel Gerber, AHV-Zweigstelle Worb vom 15.02.2018 sei es langjährige Praxis der AKB, CHF 36'000.- hypothetisches Jahreseinkommen für nicht invalide Ehegatten einzurechnen. Dies entspricht dem statistischen Mindestlohn für einfachste Arbeiten. Es gibt jedoch Situationen, in welchen ein höherer Lohn eingerechnet wird. Z.B. wenn eine Ehegattin/ein Ehegatte nur 50% arbeitet und in diesen 50% einen höheren Lohn erziehlt, wird für die restlichen 50% dieser erhöhte Ansatz als hypothetisches Einkommen angerechnet.
Erzielen nicht invalide Ehegatten ein viel tieferes Erwerbseinkommen als ihnen zumutbar wäre, wird das zumutbare Erwerbseinkommen als hypothetisches Einkommen eingerechnet. Gemäss WEL Rz 3482.04 ist bei der Festsetzung des hypothetischen Einkommens auf persönliche Umstände Rücksicht zu nehmen: Alters, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Berufsausbildung, bisher ausgeübte Tätigkeiten, Dauer der Erwerbslosigkeit oder Familienpflichten. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist nicht zulässig,
- wenn eine Person nachweisen kann, dass sie trotz ausreichenden Arbeitsbemühungen keine Stelle findet. Diese Voraussetzung gilt gemäss WEL Rz 3482.03 erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist. In der Praxis werden erfahrungsgemäss monatlich 8-10 ernsthafte Stellenbemühungen mit Absagen verlangt. Die Stellenbewerbungen dürfen nur auf effektive Stellenausschreibungen erfolgen (keine Blindbewerbungen) und sie müssen zwingend schriftlich sein (telefonisch wird nicht akzeptiert).
- wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuungspflichten oder Betreuung des pflegebedürftigen Ehegatten nicht zumutbar ist.
Die Haushaltführung für Ehegatte oder Kinder wird nicht als Grund anerkannt, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten. Zudem ist das Erreichen des 60. Altersjahres bei NICHT invaliden Ehegatten kein Grund, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (jedoch ist es gemäss Abklärungen von Charles Geiger mit der AKB Usanz).
Gesundheitliche Probleme können rechtfertigen, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und somit kein Verzichtseinkommen angerechnet werden darf. Von einem Verzichtseinkommen kann aber nur dann abgesehen werden, wenn die Erwerbsunfähigkeit mittels detailliert begründetem Arztzeugnis belegt werden kann. Praxis der AKB ist, in diesen Fällen eine IV-Anmeldung zu verlangen, was insbesondere für Frauen, die sich jahrzehntelang um den Haushalt gekümmert haben ohne einer Erbstätigkeit nachzugehen ungünstig ist. Die IV würde in dieser Situation eine Abklärung in Bezug auf die Hausarbeit und nicht in Bezug auf die Erwerbstätigkeit vornehmen. Das Resultat ist dann oft, dass keine Invalidität festgestellt wird, da diese Personen ohne Einschränkungen fähig sind, den Haushalt zu führen. In der Sozialberatung ist es deshalb ratsam, in diesen Fällen Hans-Ueli Käser als Rechtsberater der Pro Senectute beizuziehen.
2.1.2 Verzicht auf Erwerbseinkommen bei TEILINVALIDER Ehegatten (WEL 3.4.2.4 gilt sinngemäss)
Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV wird vermutet, dass teilinvalide Personen je nach Invaliditätsgrad ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielen können. Deshalb wird dieses vermutete Erwerbseinkommen als Einnahme in der EL-Berechnung angerechnet. Teilinvaliden Ehegatten einer EL-anspruchsberechtigten Person zu einer AHV-Rente wird das effektiv erzielte Erwerbseinkommen eingerechnet. Entspricht das effektive Einkommen nicht dem in Art. 14a ELV festgelegten Mindesteinkommen oder erzielen teilinvalide Ehegatten kein Einkommen, wird das Mindesteinkommen als hypothetische Einkommen eingerechnet. Das im jeweiligen Jahr geltende Mindesteinkommen ist dem Merkblatt EL-Grenzbeträge (s. Merkblätter) unter hypothetisches Einkommen, Mindesteinkommen für teilinvalide Personen unter 60 Jahren zu entnehmen. Die Vermutung, dass ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt werden kann, kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen (s. Quellen: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rz 546ff).
Unter welchen Voraussetzungen gemäss WEL kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden darf, ist in WEL Rz 3424.07 festgehalten.
Unterhaltsbeiträge, auf die eine EL-beziehende Person Anspruch hat, werden als Einkommen angerechnet, selbst wenn diese nicht bezahlt werden. Wird darauf verzichtet, weil die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, müssen folgende Beweise der Uneinbringlichkeit von der EL-beziehenden Person erbracht werden:
- Nachweis einer erfolglosen Betreibung
- Nachweis der Steuerbehörden
- Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (z.B. Bezug von Fürsorgeleistungen)
Im Folgenden wird speziell auf die Pflegeversicherung nach VVG eingegangen, weil diese im Zusammenhang mit einem absehbaren Heimeintritt bei der EL-Berechnung relevant ist.
Eine Langzeitpflegeversicherung ist freiwillig. Im Budget einer EL beziehenden Person ist die Prämie eine relevante Ausgabe. Bei Heimeintritt würde die Versicherung nach einer vorgegebenen Wartezeit Leistungen erbringen, welche den Anteil EL im Budget reduzieren würde. Es stellte sich deshalb die Frage, ob die AKB bei der Kündigung einer solchen Versicherung Einkommensverzicht (nach Art. 11 Abs. 1 Lit. g ELG) geltend machen würde. Abklärungen von Herr Charles Geiger, Jurist, im November 2015 haben folgende Antwort gegeben:
Es ist Praxis der AKB, die Prämie für die Langzeitpflegeversicherung während der Wartezeit (bis die Leistungen fliessen) nach dem Heimeintritt, oder allenfalls im Grenzfall kurz vor dem Heimeintritt, bei der EL-Berechnung als Ausgabe zu berücksichtigen, auch wenn diese Ausgabe im Gesetz nicht vorgesehen ist. Während der Wartezeit wird der Betrag unter andere Kosten aufgenommen, nach der Wartezeit wird der Nettobetrag der Versicherungsleistung (Zahlung der Versicherung abzüglich Prämie) bei den Einnahmen aufgeführt. Ein Einkommensverzicht bei einer Kündigung darf von der AKB nur veranschlagt werden, wenn die Prämien in der EL-Berechnung als Ausgaben anerkannt wurden, ansonsten darf kein Einkommensverzicht berechnet werden (s. Merkblätter: Abklärungen zu Pflegeversicherungen).
Fazit: Eine Langzeitpflegeversicherung soll gegebenenfalls erst kurz vor Ablauf des Kündigungstermins gekündigt werden, damit sichergestellt ist, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes ein Heimeintritt nicht geplant oder absehbar ist. Ansonsten besteht die Gefahr auf Anrechnung eines Einkommensverzichts bei der EL. Eine Langzeitpflegeversicherung darf nicht gekündigt werden, wenn ein Heimeintritt geplant oder absehbar ist oder gar die Wartefrist läuft.
2.4.1 Wohnrechtsverzicht
Gemäss WEL Rz 3433.05 darf einer EL-berechtigten Person, die ihr Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, in der Regel der Eigenmietwert nicht weiter als Einkommen angerechnet werden. Im Folgenden wird erklärt, inwiefern bei einer EL-Berechnung ein Verzicht auf entgeltliches resp. unentgeltliches Wohnrecht berücksichtigt wird.
2.4.1.1 Unentgeltliches Wohnrecht
Einer EL-anspruchsberechtigten Person, die ein Zimmer/eine Wohnung oder eine Liegenschaft bewohnt, für die sie das unentgeltliche Wohnrecht hat, wird als Einnahme der Eigenmietwert eingerechnet und bei den Ausgaben der Eigenmietwert sowie die Nebenkosten bis zur maximalen Mietzinslimite anerkannt (s. Merkblätter: EL-Berechnung bei Wohnrecht). Verzichtet diese auf das unentgeltliche Wohnrecht oder macht keinen Gebrauch mehr davon, wird der Eigenmietwert abzüglich Gebäudeunterhaltskosten in der EL-Berechnung weiterhin als Einnahme angerechnet, jedoch nicht als anerkannte Ausgabe berücksichtigt. Es werden dieselben Beträge als Einkommensverzicht berechnet, wenn der Verzicht vor Beginn des EL-Anspruchs gemacht wurde (WEL Rz 3482.04).
Muss aus gesundheitlichen Gründen die Ausübung des unentgeltlichen Wohnrechts aufgegeben werden, darf der Gegenwert des Wohnrechtes nicht als Einkommen angerechnet werden (WEL RZ 3433.05). Dies ist in der Regel beim Übertritt in ein Alters- und Pflegheim der Fall (s. Merkblätter: Verzicht auf Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen – Antwort Herr Käser). Bei einem Umzug in ein altersgerechtes Wohnen empfiehlt Herr Käser, ehem. Jurist der AKB, ein ärztliches Attest mit Begründung bei der AKB vorzulegen (Vorgehen s. Merkblätter: Verzicht auf Wohnrecht aus gesundheitlichen Gründen).
Wird ohne gesundheitliche Begründung oder ohne Anerkennung derselben durch die AKB auf ein unentgeltliches Wohnrecht verzichtet, kann durch finanzielle Entschädigung des Kapitalwerts des aufgegebenen Wohnrechts ein Einkommensverzicht in der EL-Berechnung vermieden werden (s. Merkblätter: Kapitalisierung Wohnrecht). Dafür wird der Kapitalwert als Vermögen angerechnet. Die Berechnung wird analog der Berechnung des Kapitalwerts einer Nutzniessung vorgenommen (s. Kap: 2.4.2). Im Unterschied zur Nutzniessung können bei Wohnrecht keine Hypothekarzinse oder Gebäudeunterhaltskosten vom Jahresmietwert in Abzug gebracht werden (Tel. Auskunft von Frau Freiburghaus, AKB vom 25.09.2020).
2.4.1.2 Entgeltliches Wohnrecht
Einer EL-anspruchsberechtigten Person, die ein Zimmer/eine Wohnung oder eine Liegenschaft bewohnt, für die sie das entgeltliche Wohnrecht hat, werden als Ausgaben die belegbare Miete bis zur Höhe des Eigenmietwertes und die Nebenkosten anerkannt, wenn die maximale Mietzinslimite gemäss EL eingehalten wird. Der Eigenmietwert wird jedoch NICHT als Einnahme eingerechnet (s. Merkblätter: EL-Berechnung bei Wohnrecht). Verzichtet eine EL-anspruchsberechtigte Person auf das entgeltliche Wohnrecht oder macht keinen Gebrauch mehr davon, äussert sich die WEL nicht explizit zu dieser Konstellation. Dazu hat Sabine Bieri, Sozialarbeiterin PS von Milena Gilgen, AKB am 20.02.2017 per E-Mail folgende Auskunft erhalten: Eine Person kann ohne Einkommensverzicht das Objekt mit entgeltlichem Wohnrecht verlassen und in eine Mietwohnung ziehen, selbst wenn diese teurer sein sollte (s. Merkblätter: Verzicht auf entgeltliches Wohnrecht.
2.4.2 Nutzniessungsverzicht Immobilie
Einer EL-anspruchsberechtigten Person, die auf einer Immobilie eine Nutzniessung hat und selber darin wohnt, wird in den Einnahmen der Eigenmietwert eingerechnet und werden bei den Ausgaben der Eigenmietwert und die Nebenkosten bis zur maximalen Mietzinslimite anerkannt. Weiter werden bei den Ausgaben der Gebäudeunterhalt sowie allfällige Hypothekarzinse bis zur Höhe des Ertragswertes anerkannt (s. Stichwort: EL-Einnahmen).
Verzichtet diese Person auf die Nutzniessung einer Immobilie (z.B. Zimmer, Wohnung, Liegenschaft, Garage etc.) insbesondere wenn die Nutzniessung im Grundbuch gelöscht wird, wird ihr im EL-Budget bei den Einnahmen ein marktkonformer Mietzins abzüglich der Hypothekarzinse und der Gebäudeunterhaltskosten eingerechnet (WEL Rz 3482.03). Zu beachten ist, dass die WEL Rz 3482.03 die Gebäudeunterhaltskosten in diesem Zusammenhang nicht auf die Pauschale gemäss Art. 16 ELV beschränkt. Die Praxis der AKB orientiert sich aber an dieser Pauschale gemäss Hans-Ueli Käser. Ereignete sich der Nutzniessungsverzicht vor Beginn des EL-Anspruchs, wird die Berechnung bei einem späteren EL-Bezug ebenfalls wie oben beschrieben vorgenommen.
Die Nutzniessung erlischt nicht, wenn die nutzniessungsberechtigte Person ihr Recht aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Die Person ist dann berechtigt, die Immobilie zu vermieten. Der Nettoertrag aus der Vermietung wird der nutzniessungsberechtigten Person als Einnahme angerechnet.
Wer ohne Einkommensverzicht in der EL-Berechnung die Nutzniessung löschen möchte, muss sich den Barwert des Nettoertrags der Nutzniessung errechnen und auszahlen lassen. Notare können diese sogenannte Kapitalisierung vornehmen. Wenn Pro Senectute oder die betroffenen Personen selbst den Wert nach WEL (s. Beispiel) berechnen und die Parteien die Kapitalisierung einvernehmlich unter sich regeln können, ist ein/e Notar/in nur für die Beglaubigung der Unterschrift und die Löschung der Nutzniessung obligatorisch (Telefonische Auskunft von Frau Guggisberg, Notarin in Lyss an Sarah Niederberger, SAR PS am 13.08.2020).
Der Kapitalwert wird folgendermassen berechnet (s. WEL Anhang 9.3: Berechnung des Vermögensverzichts).
1. Ermittlung des Kapitalisierungsfaktors
Mit dem Alter der begünstigten Person kann auf der Tabelle zur Umrechnung von Kapitalleistungen in lebenslängliche Renten der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV (s. Merkblätter: Leibrente ab 2005) der der Wert einer jährlichen Rente (bei einer Kapitalleistung von Fr. 1'000.-) ermittelt werden. Beispiel: Alter 70 (Frau) ergibt eine Jahresrente von 55.21. Danach wird schrittweise der Kapitalisierungsfaktor berechnet.
2. Berechnung des Nettojahreswerts (Mieteinkomme)
Berechnung | Bemerkung | Beispiel |
Bruttojahreswert (Mietwert) | Allenfalls auch effektiv erzielter Mietzins, wenn dieser bereits von der AKB akzeptiert worden ist (s. Quellen: Berechnung Kapitalwert von Nutzniessung) | 24'000.- |
./. Hypothekarzinse |
Effektive jährlich zu bezahlende Hypothekarzinse | - 2'600.- |
./. Gebäudeunterhaltskosten |
10% resp. 20% (s. Stichwort: EL-Vermögen) | - 2'400.- |
= Nettojahreswert |
19'000.- |
3. Berechnung des Kapitalwerts
Formel: Nettojahreswert x Kapitalisierungsfaktor = Kapitalwert
Beispiel: 19'000 x 18.11 = 344'090.-
2.4.3 Verzicht auf die Verzinsung eines Darlehens
Wird gemäss WEL Rz 3482.10 auf die Verzinsung eines Darlehens verzichtet, so ist ein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme einzurechnen (Bestimmung des Zinssatzes siehe WEL Rz 3482.10).
2.4.4 Verzicht auf eine zinstragende Anlage des Barvermögens
Wird gemäss WEL Rz 3482.10 ins Gewicht fallendes Barvermögen nicht zinstragend angelegt, so ist ein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme einzurechnen (Bestimmung des Zinssatzes siehe WEL Rz 3482.10). In der Praxis der AKB wird nicht verlangt, dass das Vermögen so zinstragend wie möglich angelegt wird, sondern dass es überhaupt bei der Bank liegt und nicht etwa bar zuhause aufgehoben wird.
2.4.5 Verzicht auf Einkünfte, die bewegliches oder unbewegliches Vermögen abgeworfen hätten
Einkünfte aus beweglichem Vermögen umfassen gemäss WEL 3.4.3.2
- Bruttozinsen aus Sparguthaben und Wertpapieren,
- Gewinnanteile,
- Pacht- und Mietzinse aus beweglichen Sachen,
- Darlehenszinse,
- Verleihung oder Nutzung irgendwelcher Rechte (z.B. Patentrechte).
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen umfassen gemäss WEL 3.4.3.3
- Miet- und Pachtzinse aus unbeweglichem Vermögen,
- Nutzniessung,
- Wohnrechte.
Bei einem Verzicht auf Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, wird der Ertrag, der bei einer zinstragenden Anlage des Vermögens erzielbar wäre, als Einnahme angerechnet (WEL Rz 3482.11).
3. Vermögensverzicht
Bei Neuanmeldungen für EL überprüft die Ausgleichskasse, ob auf Vermögenswerte verzichtet wurde. Bei einer laufenden EL muss keine Überprüfung eines Vermögensverzichts stattfinden, wenn das Vermögen jährlich um weniger als CHF 10'000.- abgenommen hat.
Ein kurzer Überblick zu diesem Thema bietet der am 19.10.2017 erschienene Artikel vom Notar Urs Kunz in der Berner Zeitung (s. Literatur) «Haus den Kindern geschenkt, keine Ergänzungsleistungen mehr?». Ausführungen zum massgebenden Wert einer Liegenschaft im oder ausserhalb des Kantons Bern werden im Stichwort EL-Vermögen aufgeführt.
Der Verkehrswert der Liegenschaft (im Kanton Bern ist anstelle des Verkehrswertes der Repartitionswert massgebend s. Stichwort: EL-Vermögen) abzüglich auf der Liegenschaft lastende und vom Käufer übernommene Hypothekarschulden ergibt das Verzichtsvermögen. Das Verzichtsvermögen wird im Veräusserungsjahr und im Folgejahr zu 100 Prozent in die EL-Berechnung einbezogen, ab dem 2. Jahr nach dem Verkauf oder der Abtretung vermindert sich das Verzichtsvermögen jährlich um CHF 10'000.-. Die Verminderung kann ab dem 01.01.1990 geltend gemacht werden. Ein detailliertes Berechnungsbeispiel ist im Anhang 9.3 der WEL zu finden.
Wird eine Liegenschaft abgetreten und wird gleichzeitig als Gegenleistung eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der abgetretenen Liegenschaft eingeräumt, wird der kapitalisierte Wert dieser Gegenleistung (Nutzniessung oder Wohnrecht) bei der Berechnung des Verzichtsvermögens zusätzlich zu den Hypothekarschulden vom Verkehrswert oder Repartitionswert (s. Stichwort: EL-Vermögen) abgezogen. Notare nehmen diese Berechnung anhand der Tabelle Stauffer/Schätzle vor. Für die EL ist allerdings die Kapitalisierungstabelle gemäss WEL Rz 3482.05 massgebend. Berechnungsformel und -beispiel s. Kap. 2.4.2. sowie bei den Merkblättern: Nutzniessung und Wohnrecht.
Beispiel eines Vermögensverzichts im Rahmen einer Erbschaft siehe WEL Anhang 14.2.
4. Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund von Verzichtsvermögen bei der EL
Siehe Stichwort: Sozialhilfe.
Quellen und Links
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
keine
keine
keine
Siehe auch
- EL-Einnahmen ab 2021
- EL-Vermögen ab 2021
- Opferhilfe
- Sozialhilfe
- Wohnrecht und Nutzniessung
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
31.08.2020 |
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28.09.2020 |
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