EL-Allgemein (ALT)
11.04.2018 / eb
Zusammenfassung
Gemäss Art. 112a Abs. 1 BV richten Bund und Kantone Ergänzungsleistungen an Personen aus, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen also dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf sie besteht ein rechtlicher Anspruch. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament des Staates. In diesem Stichwort wird auf die Trägerschaft und Finanzierung der Ergänzungsleistungen sowie auf die Zuständigkeit der Ausrichtung eingegangen. Weiter ist ausgeführt, wer für Ergänzungsleistungen bezugsberechtigt ist, wann ein Anspruch beginnt und wo er endet, welche Rechtsmittel bestehen und was diesbezüglich bei den Fristen zu beachten ist. Erwähnt wird auch die Auskunftspflicht, welche AHV-Zweigstellen gegenüber der Pro Senectute haben.
1. Allgemein
Der Bund gibt auf dem Weg der Gesetzgebung verbindlich und detailliert vor, wie die Ergänzungsleistungen zu berechnen sind. Die Kantone sind bei der Organisation des Vollzuges weitgehend frei. Die Kantone dürfen gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG aber nicht die Sozialhilfebehörden mit der Ausrichtung der EL betrauen. In praktisch allen Kantonen richtet die kantonale AHV-Ausgleichskasse die Ergänzungsleistungen aus (s. Literatur: Die Sozialversicherungen in der Schweiz). Finanziert werden die Ergänzungsleistungen vollständig aus Steuereinnahmen. Der Bund beteiligt sich mit einem Anteil von 5/8 an die jährliche EL, der Kanton und die Gemeinden mit 3/8. Die Krankheitskosten werden vollumfänglich von den Kantonen/Gemeinden finanziert (Art. 13 ELG).
Grundsätzlich richtet der Kanton Ergänzungsleistungen aus, in dem die anspruchsberechtigte Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. Bei einem Aufenthalt in einem Heim, Spital oder einer anderen Institution bleibt der Kanton zuständig, in dem die versicherte Person vorher Wohnsitz hatte (Art. 21 ELG ist seit 01.01.2008 in Kraft). Eine Ausnahme gilt für Personen unter umfassender Beistandschaft (WEL Rz 1330.02).
Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben Bezügerinnen und Bezüger von AHV- oder IV-Leistungen, wenn deren anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Ergänzungsleistungen entsprechen dem Differenzbetrag zwischen dem anrechenbaren Einkommen und den anrechenbaren Ausgaben (Art. 9 Abs. 1 ELG).
2. Bezugsberechtigte
Ergänzungsleistungen stehen Personen zu, die einen eigenen Anspruch auf eine Rente der AHV oder generell einen Anspruch auf eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV und das 18. Altersjahr vollendet haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten. Getrennte/geschiedene Frauen, welchen noch eine Zusatzrente zusteht, haben grundsätzlich einen eigenen EL-Anspruch. Kinder können einen von den Eltern abgeleiteten EL-Anspruch haben (s. Links: Handbuch BKSE).
(s. Links: Handbuch BKSE, Ergänzungsleistungen und Art. 4 Abs. 1 ELG)
Ergänzungsleistungen stehen unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zu, die keinen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV haben, weil sie die Mindestbeitragsdauer (von einem Jahr gemäss AHVG bzw. drei Jahren nach IVG) nicht erfüllen: Sie haben dennoch einen eigenen EL-Anspruch, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzungen - Aufenthalt und Wohnsitz, Nationalität und Karenzfrist, wirtschaftliche Voraussetzung - folgende Voraussetzungen erfüllen:
- das ordentliche AHV-Rentenalter ist erreicht (für ausländische Staatsangehörige vgl. aber die Einschränkung gemäss Art. 5 Abs. 4 ELG) und
- sie sind verwitwet oder verwaist und die verstorbene Person hätte die Mindestbeitragsdauer der AHV (ein Jahr) erfüllt oder
- sie sind gemäss der kantonalen IV-Stelle invalid und hätten Anspruch auf eine Rente der IV, wenn die Mindestbeitragsdauer der IV (drei Jahre) erfüllt wäre
- und sie haben in der Schweiz Wohnsitz und halten sich hier tatsächlich auf.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger, welche den Wohnsitz für eine kürzere oder längere Zeit ins Ausland verlegt hatten und danach wieder in die Schweiz zurückkehren, können Ergänzungsleistungen beziehen, wenn sie den Wohnsitz wieder in die Schweiz verlegen. Dies ohne, dass eine Karenzfrist erfüllt sein müsste. Auch für sie gelten die Voraussetzungen nach Art. 4 ELG. Eine ausländische Rente kann keinen EL-Anspruch begründen (vgl. BGE 141 V369). Für eine EL ohne Anspruch auf eine AHV-Rente müssen neben den allgemeinen Voraussetzungen folgende Bedingungen erfüllt sein (WEL Rz 2230.01):
- das ordentliche Rentenalter erreicht haben oder
- verwitwet oder verwaist sind und einen Anspruch auf eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente der AHV hätten, wenn die verstorbene Person die Mindestbeitragsdauer erfüllt hätte
Auslandschweizerinnen und -schweizer, welche direkt aus dem Ausland in ein Heim in der Schweiz ziehen, müssen ebenfalls in der Schweiz wieder einen Wohnsitz begründen (WEL Rz 1310.04), um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen zu können. In diesem Fall muss mit der Gemeinde des Heimstandorts eine Anmeldung zur Wohnsitznahme besprochen werden. In Abweichung zu WEL Rz 1310.02 begründet dann der Heimstandort und somit der Aufenthaltsort die Zuständigkeit (mündliche Abklärungen mit Frau Ineichen, AKB, vom 16.08.2018).
Bei längerem Aufenthalt im Ausland kann die EL je nach Grund des Auslandaufenthalts eingestellt werden.
2.5.1 Aufenthalt mit triftigem Grund
Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund wird die EL für maximal ein Jahr weiter ausgerichtet. Wenn der Auslandaufenthalt länger als zwölf Monate dauert, wird die Auszahlung der EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die Person in die Schweiz zurückkehrt.
2.5.2 Aufenthalt mit zwingendem Grund
Personen, denen eine Rückkehr in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) oder aufgrund anderer Formen höherer Gewalt nicht möglich ist, haben gemäss WEL Rz 2340.04 einen zwingenden Grund für einen Auslandaufenthalt über die Frist von 92 Tagen am Stück. Die EL wird solange weiterhin ausgerichtet, wie der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (WEL Rz 2340.03).
2.5.3 Aufenthalt ohne triftigen oder zwingenden Grund
Als triftiger Grund wird einzig ein Aufenthalt zu Berufs- oder Ausbildungszwecken anerkannt, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken. Wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – mehr als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält, wird die EL ab dem darauffolgenden Kalendermonat eingestellt. Die EL wird ab dem Kalendermonat wieder ausgerichtet, in dem die betreffende Person in die Schweiz zurückkehrt. Wenn die Ausgleichskasse von der Rückkehr keine Kenntnis hat, ist ihr diese umgehend in schriftlicher Form zu melden. Wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate (183 Tage) im Ausland aufhält, entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr. Die Ausrichtung der EL wird deshalb für das gesamte restliche Kalenderjahr eingestellt; bereits ausgerichtete EL werden zurückgefordert. Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise zusammengezählt. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (s. Merkblätter: Kürzung EL bei Auslandaufenthalt).
3. Beginn und Ende des Anspruchs (Art. 2 ELG, WEL 2.1.2 und 6.4)
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Auch das Einreichen eines unvollständigen Gesuchs bei der zuständigen AHV-Zweigstelle genügt, um die Frist zu wahren, falls die fehlenden Unterlagen innerhalb von 3 Monaten nachgereicht werden. Für die Rückerstattung der Krankheitskosten gelten andere Fristen (s. Stichwort: EL-Krankheitskosten - Einreichung/Frist)
Besondere Regelungen für den Beginn des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen gelten im Zusammenhang mit der Zusprache einer AHV- oder IV-Rente, wenn innert sechs Monaten seit Zustellung der Rentenverfügung eine EL-Anmeldung eingereicht wird (s. WEL Rz 2122.01).
Zieht eine EL-anspruchsberechtigte Person innerhalb des Wohnkantons um, muss die versicherte Person bei der neuen Wohnsitzgemeinde keine neue EL-Anmeldung einreichen. Einzureichen sind jedoch die durch den Umzug veränderten Belege (z.B. neuer Mietvertrag, allenfalls Angaben über eine veränderte Anzahl Personen im Haushalt, Krankenkassenpolice bei veränderter Prämienregion).
Verlegt eine EL-anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz in einen andern Kanton, gilt die Meldung der EL-Stelle des Wegzugskantons an die EL-Stelle des Zuzugskantons als schriftliche Anmeldung (WEL Rz 2130.01). Die EL-Stelle des Wegzugkantons ist verpflichtet der EL-Stelle des Zuzugskantons eine Mitteilung mit Kopie an die versicherte Person zuzustellen (WEL Rz 6410.01). Die versicherte Person muss die Informationen und Belege, die zur Berechnung der EL im neuen Kanton erforderlich sind, innerhalb von 3 Monaten seit der Aufforderung durch die EL-Stelle des Zuzugskantons einreichen, damit die EL lückenlos ausgerichtet werden kann (WEL Rz 2130.03). Auch wenn die EL-Stellen gegenseitige Meldepflicht haben, empfiehlt es sich, den EL-Beziehenden zu raten, sich sowohl bei der Gemeindeverwaltung (Einwohnerkontrolle) als auch bei der AHV-Zweigstelle der Wegzugsgemeinde, als auch bei beiden Stellen der Zuzugsgemeinde ab- resp. anzumelden.
Verstirbt die EL-anspruchsberechtigte Person, wird die Ergänzungsleistung noch für den Monat des Ereignisses ausbezahlt. Dies gilt auch für Personen, die sich in einer Institution aufhielten – die EL wird noch für den gesamten Monat ausbezahlt, auch wenn das Heim die Kosten nur bis zum Todestag in Rechnung stellt. Gemäss Herrn Hans-Ueli Käser, AKB, vom August 2018 besteht zu dieser Praxis keine ausdrückliche rechtliche Grundlage. Die Ausgleichskasse klärt jedoch nicht ab, wie lange das Heim die Kosten in Rechnung stellt.
Verstirbt bei einem EL-anspruchsberechtigten Ehepaar ein Partner, werden die Ergänzungsleistungen noch für den Monat des Ereignisses ausbezahlt. Dann werden sie jedoch eingestellt. Der überlebende Ehegatte wird aufgefordert, sämtliche Belege zu den neuen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen. Hatte der überlebende Ehegatte bereits vorher ebenfalls einen eigenen Anspruch auf EL, weil er ebenfalls bereits eine AHV- oder IV-Rente bezog, ist rechtlich keine neue Anmeldung erforderlich. Hat der überlebende Ehegatte jedoch selber noch keinen eigenen EL-Anspruch, gelten die Grundsätze gemäss Kap. 3.2.
4. Meldepflicht
Die anspruchsberechtigte Person oder deren Vertretungspersonen sind verpflichtet, der Ausgleichskasse zu jeder Änderung in den persönlichen Verhältnissen und jeder ins Gewicht fallenden Änderung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens unverzüglich Meldung zu erstatten. Dies gilt insbesondere bei Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, Erhöhung einer Leistung des gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers, einer Pensionskasse, Anfall einer Erbschaft, Verkauf einer Liegenschaft, Eintritt in oder Austritt aus einem Heim oder Spital. Die EL-beziehende Person kann sich bei Unterlassung einer solchen Meldung grundsätzlich nicht auf den guten Glauben berufen (WEL 6.1.1). Bei leichtem Verschulden ist der gute Glaube jedoch möglich (vgl. Kommentar Müller Rz 32 und Rz 33 zu Art. 25 ASTG und s. Kap. 6.2)
5. Rückforderung
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (WEL Rz 4653.01). Es besteht die Möglichkeit, innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückforderungsverfügung ein Erlassgesuch einzureichen (s. Kap. 6.2). Bei der Frist von 30 Tagen handelt es sich um eine sogenannte Ordnungsfrist. Bei einer Ordnungsfrist werden nach Ablauf der Frist nicht die sonst an die Überschreitung einer Frist geknüpften Rechtsfolgen ausgelöst. Das Erlassgesuch kann somit noch so lang gestellt werden, wie offene Rückforderungen bestehen. Rückforderungen von zu Unrecht ausgerichteten EL können mit fälligen EL oder weiteren Leistungen verrechnet werden, sofern die Rückforderung nicht erlassen werden kann. Dabei darf das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten werden (WEL 4.6.4). In einer Rückerstattungsverfügung dar einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht entzogen werden. Die Einsprache hemmt somit das Inkasso der Rückforderung.
6. Fristen, Erlassgesuch, Einsprache, Beschwerde (Art. 38 ATSG)
6.1.1 Fristen allgemein
- Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen.
- Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Auslösung zu laufen.
- Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
- Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
- Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden.
- Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
6.1.2 Fristenstillstand (Art. 38 ATSG)
Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still (s. Links: Fristenrechner)
- vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern
- vom 15. Juli bis und mit dem 15. August
- vom 18. Dezember bis und mit dem 02. Januar
Auf eine Rückforderungsverfügung hin, kann ein Erlassgesuch gestellt werden. Betreffend Frist siehe Kap. 5. Die Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Betrags kann nur erlassen werden, wenn dieser in gutem Glauben empfangen wurde und die Rückforderung eine grosse Härte bedeuten würde. Beide Erlassvoraussetzungen müssen erfüllt und in einem schriftlichen Gesuch ausführlich begründet und belegt sein. Die Einreichungsadresse ist die Ausgleichskasse des Kantons Bern (Erlassentscheid vom 02.02.2017 zu Rückerstattungsverfügung in Fall Nr. 2622).
Guter Glaube
Nach der Rechtsprechung (BGE 112 V 103) liegt der gute Glaube dann vor, wenn die «fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt» (siehe Merkblätter: Erlassentscheid vom 02.02.2017 zu Rückerstattungsverfügung vom 05. August 2016).
Grosse Härte
In Art. 5 ATSV ist ausgeführt, was der Gesetzgeber in Art. 25 ATSG unter grosser Härte versteht.
Rückerstattungspflichtige ohne genügendes Einkommen und ohne Vermögen können bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ein Gesuch um ratenweise Rückzahlung stellen (auch möglich, nach einem abgelehnten Erlassgesuch). Solche Gesuche sind innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückerstattungsverfügung bzw. eines allfälligen Erlass- oder Einspracheentscheides schriftlich, begründet und unter Angabe der möglichen Abzahlungsbeträge einzureichen (Rechtsmittelbelehrung einer Rückerstattungsforderung).
Gegen eine Verfügung der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern Einsprache erhoben werden. Diese ist als solche zu bezeichnen und hat eine Darstellung des Sachverhalts, einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Beizulegen sind: die angefochtene Verfügung, der Zustellbriefumschlag, alle nötigen Beweismittel sowie eine allfällige Vertretungsvollmacht (gemäss Rechtsmittelbelehrung auf jeder Verfügung). Das Einspracheverfahren ist kostenlos (Art. 52 ATSG). Wird eine Herabsetzung oder Aufhebung der EL verfügt, wird in der Verfügung meist darauf hingewiesen, dass einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen wird. In diesem Fall wird die Verfügung sofort vollstreckt, d.h. die Herabsetzung oder Aufhebung der EL vorgenommen auch wenn eine Einsprache erhoben werden sollte.
Gegen einen Einspracheentscheid betreffend einer EL-Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss eine Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begrünung enthalten. Sie ist unter Beilage des angefochtenen Einspracheentscheids und des Zustellkuverts in zweifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es sei denn, diese werde mutwillig oder leichtsinnig erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Kostenpflichtig ist hingegen eine Beschwerde in einem IV-Verfahren.
7. Strafbarer unrechtmässiger Bezug von EL-Leistungen
Am 01. Oktober 2016 gab es im Strafgesetzbuch diverse Änderungen, u.a. der neue Straftatbestand Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. In Fällen von Meldepflichtverletzungen oder anderweitigen unrechtmässigen Leistungsbezügen könnte dieser Straftatbestand erfüllt sein und allenfalls zu einer Strafanzeige durch die Ausgleichskasse führen. (s. Merkblätter: Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 381)
8. Auskunftspflicht der Ausgleichskasse und der AHV-Zweigstellen gegenüber der Pro Senectute
Gemäss Schreiben vom 08.11.2014 von Herrn Haas, Abteilungsleiter Leistungen der Ausgleichskasse des Kantons Bern an Herrn Marcel Schenk, Leiter der Geschäftsstelle Pro Senectute Kanton Bern, ist es den AHV-Zweigstellen auf schriftliche Anfrage hin erlaubt, der Pro Senectute im Einzelfall Einblick in die Berechnung der Ergänzungsleistungen zu geben (WEL Rz 6210.02). Eine Anfrage per E-Mail genügt (s. Merkblätter: Auskunftspflicht gegenüber der Pro Senectute).
9. Fallspezifische Rechtsauskünfte der Ausgleichskasse
Gemäss Informationen zur Teamleitersitzung vom 11.06.2018 gibt die kantonale Ausgleichskasse keine direkten Antworten mehr auf prophylaktische Rechtsanfragen. Eine fallspezifische Rechtsanfrage kann unter Beizug von Marcel Schenk gemacht werden. Gemäss mündlicher Aussage von Herrn Hans-Ueli Käser, AKB, hat die Ausgleichskasse gemäss Art. 27 ATSG, die Pflicht, fallspezifische Auskunft zu erteilen, ganz bestimmt für Personen mit bereits vorliegender EL-Verfügung.
Quellen und Links
Bund
- Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV):
- Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL)
- Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
- Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS)
- Verordnung des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI)
- Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB)
Kanton
- Kanton Bern, Erlass-Sammlung: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
- Kanton Bern, Erlass-Sammlung: Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (EV ELG)
Die Sozialversicherung in der Schweiz, Recht für die Praxis von Dieter Widmer, 2017