EL-Vermögen (ALT)
04.07.2018 / eb
Letzte Anpassung: 12.10.2020 / sn
- Ergänzung Kap.2: Solidaritätsbeitrag hinzugefügt
Zusammenfassung
Gemäss ELG (Art. 11 Abs. 1 Lit. c und Art. 11 Abs. 2) wird ein Verzehr des Vermögens und des Verzichtsvermögens unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt. Um die einzelnen Bestandteile des Vermögens detailliert ausführen zu können, wird das EL-Vermögen in einem eigenen Stichwort ausgeführt. Stellenweise wird auf andere Stichworte verwiesen.
Bei der Frage, inwiefern das Vermögen in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen wird, ist Folgendes zu unterscheiden:
- Bestandteile des Vermögens, nachfolgend aufgeführt unter anrechenbarem Vermögen
- Nicht anrechenbares Vermögen
- Einkünfte aus Vermögen/Vermögensertrag (s. Stichwort EL-Einnahmen)
- Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen (s. Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte)
- Vermögensfreibetrag
- Abzüge durch nachgewiesene Schulden
- Verzichtsvermögen (s. Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte)
Die Meinung, dass das Vermögen erst bis zu einem bestimmten Freibetrag aufgebraucht werden müsse, bevor ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, ist nicht korrekt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss immer individuell berechnet werden, auch bei vorhandenem Vermögen und selbst beim Besitz einer Liegenschaft
1. Anrechenbares Vermögen
In diesem Kapitel ist erläutert, welche beweglichen und unbeweglichen Sachen zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören. Dabei geht es um diejenigen Vermögenswerte, die auch in der Steuererklärung deklariert werden müssen. Für die Bezifferung des Vermögens ist grundsätzlich der Stand per 31.12. des Vorjahres massgebend (WEL Rz 3413.01). Wenn sich die Vermögenssituation seit dem 31.12. des Vorjahres bis zum Zeitpunkt der EL-Anmeldung wesentlich verändert hat, ist die aktuelle Vermögenssituation (mit aktuellen Kontoauszügen) darzulegen, damit der EL-Anspruch mit der tatsächlichen Vermögenssituation berechnet werden kann (Art. 23 Abs. 4 ELV). Vom vorhandenen Vermögen werden ein Freibetrag (s. Kap. Vermögensfreibetrag) und allfällige Schulden abgezogen. Anschliessend wird ein bestimmter Teil vom Restvermögen als sogenannter Vermögensverzehr als Einkommen angerechnet (s. Kap. 5). Für die Einkünfte aus Vermögen (z.B. Zinsen) wird auf das Stichwort EL-Einnahmen verwiesen, für das Verzichtsvermögen auf das Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte.
Die erwähnten Vermögenswerte werden gemäss Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung in die EL-Berechnung einbezogen (sofern sie korrekt deklariert sind). Bei der EL-Anmeldung sind die Steuerausweise sämtlicher Vermögenswerte per 31.12. des Vorjahres einzureichen. Für Darlehen und Restanzen ist ein angemessener Zins zu verlangen, ansonsten wird ein Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen eingerechnet (s. Kap. 6).
Wie die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrenten in die EL-Berechnung eingerechnet werden, ist im Stichwort EL-Lebensversicherungen, Leibrenten und Säule 3a ausgeführt.
Kapital von Personen, die aus einer Pensionskasse ausscheiden, noch nicht pensioniert sind und nicht durch eine neue Anstellung einer neuen Pensionskasse angeschlossen werden, wird auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt. Solche Freizügigkeitskonti werden in der EL-Berechnung nicht als Vermögen berücksichtigt, solange sie nicht bezugsfähig sind. Freizügigkeitskonti können frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen mit 59 Jahren, Männer mit 60 Jahren) aufgelöst werden. Ab diesem Zeitpunkt wird das Vermögen auf einem Freizügigkeitskonto in die EL-Berechnung einbezogen. Da die ordentliche EL jedoch erst im Zusammenhang mit einer AHV-Rentenverfügung (oder IV-Verfügung) beantragt werden kann, kommt die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens bei einer EL-Berechnung i.d.R. gleichzeitig mit der Pensionierung (Start des AHV-Rentenbezugs) zum Zug. Genau dieselben Bestimmungen gelten für Ansprüche aus Konten oder Policen der Säule 3a. Ausnahmen von dieser Regel gelten beim Bezug einer IV-Rente (s. Quellen: Ergänzungsleistungen. Wenn die AHV oder IV nicht reicht – Wie wird das Vermögen berücksichtigt).
1.4.1 Massgebender Wert einer Liegenschaft im Kanton Bern
Bei selbstbewohnten Liegenschaften ist im Kanton Bern der amtliche Wert massgebend (Art. 17 Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 und 5 ELV ist der Verkehrswert für die Prüfung des anrechenbaren Vermögens einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft massgebend. Kantone können anstelle des Verkehrswerts den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17. Abs. 6 ELV). Gestützt auf Art. 4 EG ELG (BSG 841.31) ist im Kanton Bern für Grundstücke der Repartitionswert als Verkehrswert massgebend (s. Stichwort: Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte). Seit dem Jahr 1999 entspricht der Repartitionswert im Kanton Bern zu 100 Prozent dem Steuerwert, sprich dem amtlichen Wert. Ab 2019 entspricht der Repartitionswert im Kanton Bern 155 Prozent des kantonalen Steuerwerts, ab Steuerjahr 2020 beträgt er 125 Prozent (WEL Anhang 7). Für Liegenschaftsverkäufe und -abtretungen ist der Repartitionswert des betroffenen Zeitpunkts massgebend. Der kantonale amtliche Wert lag vor 1999 unter dem Repartitionswert (mündliche Auskunft von Herrn Disch, AKB vom 12.01.2015).
1.4.2 Massgebender Wert einer Liegenschaft ausserhalb des Kantons Bern
Wie hoch die Repartitionswerte für Liegenschaften in Kantonen ausserhalb des Kantons Bern sind, kann ebenfalls dem Anhang 7 WEL entnommen werden. Einige Kantone unterscheiden zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften. Auf der Tabelle ist ersichtlich, in welchem Prozentsatz der Repartitionswert im Vergleich zum kantonalen Steuerwert liegt. Wenn der Repartitionswert im Kanton Solothurn für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften 225% beträgt und der amtliche Wert CHF 220'000.00 ausmacht, würde der Repartitionswert im Kanton Solothurn CHF 495'000.00 betragen (s. Merkblätter: Massgebende Repartitionswerte).
1.4.3 Massgebender Wert einer Liegenschaft im Ausland
Laut WEL Rz 3444.03 kann bei der Ermittlung des Verkehrswertes für Liegenschaften im Ausland auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist. In der Praxis ist die Ermittlung des Wertes oft schwierig. Für Italien können Katasterauszüge bezogen werden. Die Organisation ACLI (s. Links: Associazioni Cristiane Lavoratori Internazionali Svizzera) ist bei der Beschaffung behilflich. Es ist ratsam, mit Hilfe von google earth die besagte Liegenschaft zu suchen, um festzustellen, um welche Art Gebäude es sich handelt (Ruine oder Villa). Teilweise hilft es, anhand von Inseraten ähnlicher Liegenschaften im Land den Verkehrswert festzulegen. Da gemäss Bundesgerichtsentscheid von tatsächlich vorhandenem Vermögen ausgegangen werden muss, ist es nicht zulässig, einen Beweis über das Nichtvorhandensein einer Liegenschaft zu verlangen (mündliche Aussage von Herrn Uwe Koch am Pro Senectute-Kurs Sozialversicherungen vom 15. + 16.06.2017).
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern rechnet aktuell (Mailauskunft vom 3.4.2019) bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften im Ausland den amtlichen Wert (nicht Repartitionswert) plus 4% des amtlichen Werts (s. Quellen: Nicht selbstbewohnte Liegenschaft im Ausland) als Vermögen an.
1.4.4 Unterscheidung von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Grundstücken
Für die Berechnung der Höhe eines (Verzichts-)Vermögens bei einer Liegenschaft (z.B. bei einer Abtretung) unterscheidet die Ausgleichskasse zwischen landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Grundstücken. Da bei einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft und bei einem Grundstück ohne Liegenschaft der Repartitionswert für die Berechnung verwendet wird und der Repartitionswert bei landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Grundstücken seit 2019 unterschiedlich ist (s. Merkblätter: Repartitionswerte ab 01. Januar 2019), muss die Einteilung eines Grundstücks vor der Berechnung des (Verzichts-)Vermögens geklärt sein. Da die Zuordnung von Grundstücken in landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche sehr komplex ist (s. Merkblätter: Einteilung von Grundstücken), werden folgende Handlungsmöglichkeiten empfohlen:
- In der Beratung an eine/n Notar/in verweisen.
- In der Beratung an das Inforama verweisen, wenn es sich um bäuerliche Situationen handelt (s. Links: Inforama).
- Beim Grundbuchamt oder bei der amtlichen Bewertung in Erfahrung bringen, ob das fragliche Grundstück dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB unterstellt ist.
- Wenn die Zuteilung fraglich ist, nicht zwei prov. EL-Berechnungen (einmal mit Rep.wert 155% und einmal mit 100%) machen, da es auch Mischformen geben kann.
- Den Schatzer Herrn Richard Meister, Wisli 40, Wyssachen beiziehen. Er hat viel Erfahrung mit dem bäuerlichen Bodenrecht. Pro Senectute E-O machte mit ihm bereits gute Erfahrungen.
1.4.5 Zulässige Abzüge bei Liegenschaftsbesitz
Als Abzüge vom Repartitionswert einer Liegenschaft, die im Eigentum der EL-anspruchsberechtigten Person ist, kann folgendes geltend gemacht werden:
- Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft (s. Kap. 3)
- Hypothek (s. Kap. 4)
Als anerkannte Ausgaben können bei Liegenschaftsbesitz folgende Beträge geltend gemacht werden:
- Eigenmietwert
- Pauschale für die Nebenkosten (WEL Rz 3236.02)
- Gebäudeunterhaltskosten (10% des Liegenschaftsertrags für Gebäude, die 10 Jahre und jünger sind / 20% des Liegenschaftsertrags für Gebäude, die älter als 10 Jahre sind)
- Hypothekarzins
Eigenmietwert und die Pauschale für die Nebenkosten dürfen die Obergrenzen, welche für Mietzinse gelten nicht überschreiten. Die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinse können effektiv und bis maximal zur Höhe des Liegenschaftsertrags geltend macht werden. Die Liegenschaftssteuer kann seit dem Jahr 2013 nicht mehr geltend gemacht werden .
Weitere Informationen s. Stichwort: EL-Existenzminimum-/Berechnung.
Die weiteren Vermögenswerte werden gemäss Ziffer 4.1 der Steuererklärung in die EL-Berechnung einbezogen (sofern sie korrekt deklariert sind).
Noch nicht verteilte Erbschaften gelten ab dem Todestag des Erblassers beim Erben als Vermögen. Der Betrag wird eingerechnet, sobald über die Höhe hinreichend Klarheit herrscht (WEL Rz 3443.04). Je mehr Dokumente der Ausgleichskasse vorliegen und je klarer die Verhältnisse sind, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass der EL-Anspruch trotz unverteilter Erbschaft korrekt berechnet wird. Folgende Dokumente sind hilfreich: Ehe- und Erbvertrag wenn vorhanden, Kopie Testament wenn vorhanden, Erbenschein, Siegelungsprotokoll, Steuerinventar, Steuererklärung der Erbengemeinschaft, Erbteilungsvertrag. Besteht bereits Anspruch auf Ergänzungsleistungen und es fällt der anspruchsberechtigten Person aufgrund einer Erbschaft Vermögen an, besteht unverzügliche Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse (WEL 6110.01). Die Ergänzungsleistungen werden bis zum Vorliegen der Grundlagen für eine Neuberechnung eingestellt, wenn der Mann oder die Frau eines EL-anspruchsberechtigten Ehepaares verstirbt (s. Stichwort EL-Allgemein).
Lotteriegewinne werden gemäss WEL Rz 3443.02 als Vermögen in der EL-Berechnung berücksichtigt.
Ausführungen s. Stichwort EL-Einnahmen
Ausführungen s. Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte
Siehe Stichwort EL-Einnahmen
2. Nicht anrechenbares Vermögen
Als nicht anrechenbares Vermögen gelten nach WEL 3443.06 folgende Vermögenswerte:
- Solidaritätsbeitrag für Opfer von Fürsorgerischen Zwangsmassnahmen (s. Stichwort: Opferhilfe)
- der übliche Hausrat sowie der Berufsausübung dienende Werkzeuge, Maschinen und Geräte
- Mietzinskaution oder Mietzinsdepot
- Nicht bezugsfähige Vorsorgeleistungen
- Vermögenswerte, an denen eine EL-beziehende Person nur eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat
- Weitere nicht anrechenbare Vermögenswerte siehe WEL Rz 3443.06
3. Vermögensfreibetrag
Personen, die einen Anspruch auf EL haben, können nach Abzug eines allfälligen Freibetrags aufgrund einer selbstbewohnten Liegenschaft im Eigentum und nach Abzug einer allfälligen Hypothek einen allgemeinen Vermögensfreibetrag vom restlichen Vermögen abziehen. Es gilt:
- Für Alleinstehende CHF 37'500
- Für Ehepaare CHF 60'000
Zusätzliche Abzüge für Waisen und Kinder mit Anspruch auf AHV- oder IV-Rente siehe WEL 3442.01.
EL-Bezügerinnen und Bezüger einer selbstbewohnten Liegenschaft im Eigentum können vom Repartitionswert (s. Kap. 1.4.1) spezielle Liegenschaftsfreibeträge abziehen. Dieser Abzug erfolgt zusätzlich zu den allgemeinen Vermögensfreibeträgen.
- für selbstbewohnte Liegenschaft CHF 112'500
- für Ehepaare, bei denen 1 Person im Heim und
1 Person in der selbstbewohnten Liegenschaft lebt CHF 300'000 - für Personen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV/UV oder MV beziehen, wenn sie in einer selbstbewohnten Liegenschaft im Eigentum leben CHF 300'000
4. Abzug nachgewiesener Schulden
Gemäss WEL Rz 3443.05 sind Hypothekarschulden vom gesamten Vermögen abziehbar und nicht lediglich vom Wert der belasteten Liegenschaft abzüglich Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaften.
Schulden müssen nachgewiesen sein, damit sie vom Vermögen (auch vom Wert einer Liegenschaft) abgezogen werden können (WEL Rz 3443.05). Nach Einreichen eines Verlustschein-Journals in einem spezifischen Fall hat die Ausgleichskasse am 09.03.2017 folgende schriftliche Antwort erteilt: «Angesichts des völligen Fehlens von Vermögen ist auszuschliessen, dass die Verlustscheingläubiger ihre Forderungen geltend machen. Da Verlustscheine gar keine Vermögenssubstanz belasten, können diese nicht als Schulden berücksichtigt werden». Folge dessen können Schulden, die in Form eines Verlustscheins bestehen, nicht vom EL-Vermögen in Abzug gebracht werden, wenn für die Gläubiger keine Aussicht auf das Einbringen der Forderung besteht.
Werden Schulden zurückgezahlt (z.B. nach Auflösen eines Freizügigkeitskontos) müssen die einzelnen Zahlungsbelege vorgelegt werden können, damit sie als Vermögensverminderung anerkannt und nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden.
5. Vermögensverzehr
Vermögensverzehr wird der Anteil des Vermögens genannt, welcher nach Abzug von allen Freibeträgen als Einkommen eingerechnet wird. Dieser Anteil ist je nach Situation unterschiedlich hoch:
- Für alleinstehende AHV-Rentner, welche zuhause leben 1/10
- Für Ehepaare, welche beide zuhause leben 1/10
- Für Ehepaare, bei denen 1 Person im Heim und 1 Person zuhause lebt gilt für beide 1/10
- Für Einzelpersonen und Ehepaare, die im Heim leben (Art. 3 EG ELG) 1/5
Diese Vermögensanteile gelten für den Kanton Bern. Andere Kantone haben andere Bestimmungen.
Das EL-System geht davon aus, dass Bezügerinnen und Bezügern, einen Teil des Vermögens bis zum Freibetrag laufend für den Lebensunterhalt verbrauchen (Vermögensverzehr). Nur auf ausdrücklichen Antrag der versicherten Person wird der verringerte Vermögensstand einmal jährlich in der EL-Berechnung angepasst. Die Anpassung erfolgt aber erst auf den Beginn des Monats, in dem die Vermögensverminderung der AHV-Zweigstelle gemeldet wurde. Es macht folglich Sinn, diese Anpassung im Verlauf des Jahres dann zu melden, wenn tatsächlich eine (grössere) Vermögensverminderung stattgefunden hat. Zu diesem Zweck werden sämtliche Vermögenswerte per Stichtag (beim Stichtag per 31.12. des Vorjahres sind die Steuerbelege beizulegen) der AHV-Zweigstelle eingereicht. Es wird daraufhin eine angepasste Verfügung erlassen.
EL-Bezügerinnen und -bezüger unterstehen zurzeit keiner Lebensführungskontrolle. Personen, welche noch über Vermögen verfügen, dürfen sich also beispielsweise Anschaffungen oder Ferien leisten, die über dem allgemeinen Lebensbedarf der EL liegen. EL-anspruchsberechtigten Personen obliegt jedoch eine Beweispflicht für die Ausgaben, damit ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine versteckte Schenkung handelt (s. Quellen: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rz 484-487). Diese Beweispflicht kann bei einem Vermögensverzehr von mehr als CHF 10'000.-/Jahr (der allenfalls zusätzlich zum bereits als Anteil Vermögensverzehr eingerechneten Betrag ausgegeben wird) gefordert werden. Es ist deshalb dahingehend zu beraten, dass Betroffene bei grösseren Ausgaben zu Lasten des Vermögens die Belege aufbewahren, um dieser Beweispflicht nachkommen zu können.
6. Verzichtsvermögen
Ausführungen siehe Stichwort EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte
Quellen und Links
keine
keine
- Ergänzungsleistungen. Wenn die AHV oder IV nicht reicht, Beobachter von Anita Hubert, 2017
- Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Urs Müller, Zürich 2015
Änderungen im Stichwort
Datum | Inhalt | Visum |
17.02.2020 |
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sn |
12.10.2020 |
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