EL und Krankenkassenprämien (ALT)
11.07.2018 / sn
Zusammenfassung
In diesem Stichwort werden die Zusammenhänge zwischen Krankenkassenprämien und individuelle Prämienverbilligungen bei EL-Bezug sowie die Auswirkungen auf das EL-Budget einer Person resp. die EL-Auszahlungen erläutert. Grundlageinformationen zu Krankenkassen und Krankenkassenprämien sind im Stichwort: Krankenkasse beschrieben. Die individuellen Prämienverbilligungen werden im Stichwort: Individuelle Prämienverbilligung erläutert.
1. Pauschalbeitrag für Krankenpflegeversicherung
In der EL-Berechnung wird für die Krankenpflegegrundversicherung ein fester Pauschalbetrag (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) je nach Prämienregion als Ausgabe anerkannt, unabhängig davon, wie hoch der monatliche Krankenkassenprämienbeitrag einer Person effektiv ist. Die Prämienregion und somit der Pauschalbeitrag in der EL-Berechnung wird nach Aufenthaltsort berechnet (s. Stichwort EL-Existenzminimum/-berechnung). Prämien für Zusatzversicherungen werden nicht als Ausgaben anerkannt (s. Stichwort: EL-Existenzminimum/-berechnung). Das heisst, wenn die Krankenkassenprämien (inkl. Zusatzversicherungsprämie) unter der Pauschale liegen, welche die EL berechnet, steht der Differenzbetrag der EL-beziehenden Person zur freien Verfügung. Wenn die Krankenkassenprämien über dem von der EL anerkannten Pauschalbetrag liegen, muss die Differenz aus dem allgemeinen Lebensbedarf finanziert werden. Dann steht einer Person insgesamt weniger Geld zur Verfügung.
2. Individuelle Prämienverbilligung (IPV) als minimaler EL-Betrag (Eintrittsschwelle)
Grundsätzliche Informationen zu den IPV s. Stichwort: Individuelle Prämienverbilligung. Menschen, welche EL beziehen, haben im Kanton Bern Anspruch auf die volle Prämienverbilligung (Art. 1 KKVV). Die IPV variiert je nach Prämienregion. Sie ist im Pauschalbeitrag für Krankenpflegeversicherung enthalten (s. Kap. 2). Die minimale Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 26 ELV der IPV (s. Merkblätter und Informationsschreiben: EL Durchschnittsprämien KK 2019). Sobald aus der EL-Berechnung ein Ausgabenüberschuss resultiert, besteht Anspruch auf die der IPV entsprechende Mindest-EL (s. Merkblätter: Informationen für Beziehende von EL).
3. Vorgehen EL-Auszahlung
Seit dem 01.01.2017 setzt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) die neue Auszahlungsregelung gemäss Art. 21a ELG um. Besteht ein Anspruch auf EL (Berechnung s. Stichwort: EL-Existenzminimum/-berechnung), wird nicht der gesamte Betrag des monatlichen EL-Anspruchs an die betroffene Person überwiesen. Ein Teil der EL wird direkt dem Krankenversicherer überwiesen, die EL-berechtigte Person erhält einen allfälligen Restbetrag (Art. 21a ELG). Der Mindestbetrag, welcher an die Krankenversicherer überwiesen wird, entspricht der minimalen Ergänzungsleistung (s. Kap. 3), der Maximalbetrag entspricht der Krankenkassenpauschale (s. Kap. 2). Liegt der von der AKB an den Krankenversicherer überwiesene Betrag unter der effektiven Krankenkassenprämie, stellt die Krankenkasse den Restbetrag der versicherten Person in Rechnung. Liegt der Betrag über der effektiven Krankenkassenprämie, erstattet die Krankenkasse die Differenz der versicherten Person zurück (s. Merkblätter: Informationsschreiben an die AHV-Zweigstellen). Manche Versicherer erstatten das Guthaben nur einmal jährlich zurück.
Im Folgenden werden drei mögliche Situationen zur Veranschaulichung aufgeführt (s. Merkblätter: Informationen für EL-Beziehende). In den Beispielen wird von den Pauschalen der Prämienregion 1 im Jahr 2018 ausgegangen (IPV von Fr. 221.- und Krankenkassenpauschale von Fr. 528.-):
Wenn nur ein minimaler EL-Anspruch entsprechend der IPV (Fr. 221.-) besteht, wird dieser Betrag an den Krankenversicherer überwiesen. In diesem Fall erhält die EL-anspruchsberechtigte Person keine direkte EL-Zahlung, da der ganze EL-Anspruch an den Krankenversicherer überwiesen wird. Gleichzeitig stellt der Krankenversicherer den Restbetrag der Krankenkassenprämie (monatliche Krankenkassenprämie abzüglich EL-Mindestbetrag in der Höhe der IPV, hier Fr. 221.-) der versicherten Person in Rechnung.
Liegt der EL-Anspruch über dem minimalen EL-Anspruch (Fr. 221.-) und unter der Krankenkassenpauschale (Fr. 528.-) wird der gesamte EL-Anspruch dem Krankenversicherer überwiesen. Der EL-anspruchsberechtigten Person werden auch in diesem Fall keine EL-Leistungen überwiesen. Je nachdem, wie hoch die effektive monatliche Krankenkassenprämie ist, wird der versicherten Person entweder der Restbetrag in Rechnung gestellt oder ein allfälliges Guthaben überwiesen.
Bei einem EL-Anspruch von Fr. 500.- und einer Krankenkassenprämie von Fr. 520.- erhält die versicherte Person eine Prämienrechnung für den Betrag von Fr. 20.-.
Bei einem EL-Anspruch von Fr. 500.- und einer Krankenkassenprämie von Fr. 490.- erhält die versicherte Person Fr. 10.- pro Monat zurückerstattet.
Ist der EL-Anspruch höher als die Krankenkassenpauschale (über Fr. 528.-), wird die gesamte Krankenkassenpauschale an den Krankenversicherer überwiesen. Der Restbetrag wird der EL-berechtigten Person ausbezahlt. Liegt der EL-Anspruch bspw. bei Fr. 600.- werden Fr. 528.- dem Krankenversicherer und Fr. 72.- der EL-anspruchsberechtigten Person überwiesen. Auch in diesem Beispiel stellt die Krankenkasse der versicherten Person eine allfällige Prämiendifferenz in Rechnung (wenn die Krankenkassenprämie höher als Fr. 528.- ist) oder richtet sie der versicherten Person aus (wenn die Krankenkassenprämie tiefer als Fr. 528.- ist).
Quellen und Links
keine
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