EL-Vermögen ab 2021

 

04.07.2018 / ebe
Letzte Anpassung: 11.06.2024 / sni

  • Ergänzung Kap. 2 Nicht anrechenbares Vermögen: Erneuerungsfonds

Zusammenfassung

Gemäss ELG (Art. 11 Abs. 1 Lit. c und Art. 11 Abs. 2) wird ein Verzehr des Vermögens und des Verzichtsvermögens unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge zu den anrechenbaren Einnahmen gezählt. Um die einzelnen Bestandteile des Vermögens detailliert ausführen zu können, wird das EL-Vermögen in einem eigenen Stichwort ausgeführt. Stellenweise wird auf andere Stichworte verwiesen.

Bei der Frage, inwiefern das Vermögen in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogen wird, ist Folgendes zu unterscheiden:

Die Meinung, dass das Vermögen erst bis zu einem bestimmten Freibetrag aufgebraucht werden müsse, bevor ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, ist nur teilweise korrekt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen muss immer individuell berechnet werden, auch bei vorhandenem Vermögen und bei Besitz einer Liegenschaft

1. Anrechenbares Vermögen

In diesem Kapitel ist erläutert, welche beweglichen und unbeweglichen Sachen zum Vermögen einer EL-beziehenden Person gehören. Dabei geht es um diejenigen Vermögenswerte, die auch in der Steuererklärung deklariert werden müssen. Für die Bezifferung des Vermögens ist grundsätzlich der Stand per 31.12. des Vorjahres massgebend (WEL Rz 3413.01). Wenn sich die Vermögenssituation seit dem 31.12. des Vorjahres bis zum Zeitpunkt der EL-Anmeldung wesentlich verändert hat, ist die aktuelle Vermögenssituation (mit aktuellen Kontoauszügen) darzulegen, damit der EL-Anspruch mit der tatsächlichen Vermögenssituation berechnet werden kann (Art. 23 Abs. 4 ELV). Vom vorhandenen Vermögen werden ein Freibetrag (s. Kap. Vermögensfreibetrag) und allfällige Schulden abgezogen. Anschliessend wird ein bestimmter Teil vom Restvermögen als sogenannter Vermögensverzehr als Einkommen angerechnet (s. Kap. 5). Für die Einkünfte aus Vermögen (z.B. Zinsen) wird auf das Stichwort: EL-Einnahmen ab 2021 verwiesen, für das Verzichtsvermögen auf das Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021. Zum Schluss wird die mit der EL-Reform 2021 eingeführte Eintrittsschwelle, die sogenannte Vermögensschwelle, erläutert.

Die erwähnten Vermögenswerte werden gemäss Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung in die EL-Berechnung einbezogen (sofern sie korrekt deklariert sind). Bei der EL-Anmeldung sind die Steuerausweise sämtlicher Vermögenswerte per 31.12. des Vorjahres einzureichen. Für Darlehen und Restanzen ist ein angemessener Zins zu verlangen, ansonsten wird ein Verzicht auf Einkünfte aus Vermögen eingerechnet (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkommen und Vermögenswerte ab 2021).

Wie die Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrenten in die EL-Berechnung eingerechnet werden, ist im Stichwort EL-Lebensversicherungen, Leibrenten und Säule 3a ausgeführt.

Kapital von Personen, die aus einer Pensionskasse ausscheiden, noch nicht pensioniert sind und nicht durch eine neue Anstellung einer neuen Pensionskasse angeschlossen werden, wird auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt. Solche Freizügigkeitskonti werden in der EL-Berechnung nicht als Vermögen berücksichtigt, solange sie nicht bezugsfähig sind. Freizügigkeitskonti können frühestens 5 Jahre vor dem Erreichen des Referenzalters (ab 60 Jahren) aufgelöst werden. Ab diesem Zeitpunkt wird das Vermögen auf einem Freizügigkeitskonto in die EL-Berechnung einbezogen. Da die ordentliche EL jedoch erst im Zusammenhang mit einer AHV-Rentenverfügung (oder IV-Verfügung) beantragt werden kann, kommt die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens bei einer EL-Berechnung i.d.R. gleichzeitig mit der Pensionierung (Start des AHV-Rentenbezugs) zum Zug. Genau dieselben Bestimmungen gelten für Ansprüche aus Konten oder Policen der Säule 3a. Ausnahmen von dieser Regel gelten beim Bezug einer IV-Rente (s. Quellen: Ergänzungsleistungen. Wenn die AHV oder IV nicht reicht – Wie wird das Vermögen berücksichtigt).

1.4.1 Massgebender Wert einer Liegenschaft im Kanton Bern

Bei selbstbewohnten Liegenschaften ist im Kanton Bern der amtliche Wert massgebend (Art. 17 Abs. 1 ELV). Gemäss Art. 17 Abs. 4 und 5 ELV ist der Verkehrswert für die Prüfung des anrechenbaren Vermögens einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft massgebend. Kantone können anstelle des Verkehrswerts den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17. Abs. 6 ELV). Gestützt auf Art. 4 EG ELG (BSG 841.31) ist im Kanton Bern für Grundstücke der Repartitionswert als Verkehrswert massgebend (s. Stichwort: Verzicht auf Einkommen und Vermögenswerte ab 2021). Seit dem Jahr 1999 entspricht der Repartitionswert im Kanton Bern zu 100 Prozent dem Steuerwert, sprich dem amtlichen Wert. Ab 2019 entspricht der Repartitionswert im Kanton Bern 155 Prozent des kantonalen Steuerwerts, ab Steuerjahr 2020 beträgt er 125 Prozent (s. Merkblätter: EL-Grenzwerte). Für Liegenschaftsverkäufe und -abtretungen ist der Repartitionswert des betroffenen Zeitpunkts massgebend. Der kantonale amtliche Wert lag vor 1999 unter dem Repartitionswert (mündliche Auskunft von Herrn Disch, AKB vom 12.01.2015). Repartitionsfaktoren ab 1997-2002 der Schweizerischen Steuerkonferenz sind in den Merkblättern abgelegt (s. Merkblätter: Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, ab Steuerperiode 1997/98). Ab 2002 sind sie im Kreisschreiben 22 vom 22.03.2018 aufgeführt (s. Merkblätter: Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, ab Steuerperiode 2002).

Bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen, bei welchen für die Garage/Parkplatz eine separate amtliche Bewertung besteht, wird die Garage/Parkplatz im Kanton Bern ab 2022 immer zum amtlichen Wert zur Wohnung dazugerechnet und nicht als nichtbewohnte Liegenschaft bewertet (Info von Herrn Defuns, Leiter EL bei AKB an FFE, BL Sozialberatung PSBE, 28.11.2022).

1.4.2 Massgebender Wert einer Liegenschaft ausserhalb des Kantons Bern

Bei nicht selbstbwohnten Liegenschaften ausserhalb des Kantons Bern, wird der Repartitionswert des entsprechenden Kanton in der EL-Berechnung verwendet. Wie hoch die Repartitionswerte für Liegenschaften in Kantonen ausserhalb des Kantons Bern sind, kann ebenfalls dem Anhang 7 WEL entnommen werden. Einige Kantone unterscheiden zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften. Auf der Tabelle ist ersichtlich, in welchem Prozentsatz der Repartitionswert im Vergleich zum kantonalen Steuerwert liegt. Wenn der Repartitionswert im Kanton Solothurn für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften 225% beträgt und der amtliche Wert CHF 220'000.00 ausmacht, würde der Repartitionswert im Kanton Solothurn CHF 495'000.00 betragen (WEL Anhang 7). ​​​​

1.4.3 Massgebender Wert einer Liegenschaft im Ausland

Laut WEL Rz 3445.03 kann bei der Ermittlung des Verkehrswertes für Liegenschaften im Ausland auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist. In der Praxis ist die Ermittlung des Wertes oft schwierig. Für Italien können Katasterauszüge bezogen werden. Die Organisation ACLI (s. Links: Associazioni Cristiane Lavoratori Internazionali Svizzera) ist bei der Beschaffung behilflich. Es ist ratsam, mit Hilfe von google earth die besagte Liegenschaft zu suchen, um festzustellen, um welche Art Gebäude es sich handelt (Ruine oder Villa). Teilweise hilft es, anhand von Inseraten ähnlicher Liegenschaften im Land den Verkehrswert festzulegen. Da gemäss Bundesgerichtsentscheid von tatsächlich vorhandenem Vermögen ausgegangen werden muss, ist es nicht zulässig, einen Beweis über das Nichtvorhandensein einer Liegenschaft zu verlangen (mündliche Aussage von Herrn Uwe Koch am Pro Senectute-Kurs Sozialversicherungen vom 15. + 16.06.2017).

Die Ausgleichskasse des Kantons Bern rechnet (Mailauskunft vom 3.4.2019) bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften im Ausland den amtlichen Wert (nicht Repartitionswert) plus 4% des amtlichen Werts (s. Quellen: Nicht selbstbewohnte Liegenschaft im Ausland) als Vermögen an.

1.4.4 Unterscheidung von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Grundstücken

Für die Berechnung der Höhe eines (Verzichts-)Vermögens bei einer Liegenschaft (z.B. bei einer Abtretung) unterscheidet die Ausgleichskasse zwischen landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Grundstücken. Da bei einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft und bei einem Grundstück ohne Liegenschaft der Repartitionswert für die Berechnung verwendet wird und der Repartitionswert bei landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Grundstücken seit 2019 unterschiedlich ist (s. Merkblätter: EL-Grenzwerte), muss die Einteilung eines Grundstücks vor der Berechnung des (Verzichts-)Vermögens geklärt sein. Wenn ein Bauernbetrieb nicht mehr bewirtschaftet wird und das Land darum verpachtet, dann gilt die Liegenschaft neu als nicht-landwirtschaftlich und wird dementsprechend höher bewertet (s. Quellen: Informationen zur  Neubewertung von Liegenschaften in der Landwirtschaft).

Da die Zuordnung von Grundstücken in landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche sehr komplex ist (s. Merkblätter: Einteilung von Grundstücken), werden folgende Handlungsmöglichkeiten empfohlen:

  • In der Beratung an eine/n Notar/in verweisen.
  • In der Beratung an das Inforama verweisen, wenn es sich um bäuerliche Situationen handelt (s. Links: Inforama).
  • Beim Grundbuchamt oder bei der amtlichen Bewertung in Erfahrung bringen, ob das fragliche Grundstück dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht BGBB unterstellt ist.
  • Wenn die Zuteilung fraglich ist, nicht zwei prov. EL-Berechnungen (je mit den unterschiedlichen Repartitionswerten) machen, da es auch Mischformen geben kann.
  • Den Schatzer Herrn Richard Meister, Wisli 40, Wyssachen beiziehen. Er hat viel Erfahrung mit dem bäuerlichen Bodenrecht. Pro Senectute E-O machte mit ihm bereits gute Erfahrungen.

1.4.5 Zulässige Abzüge bei Liegenschaftsbesitz

Als Abzüge vom Repartitionswert einer Liegenschaft, die im Eigentum der EL-anspruchsberechtigten Person ist, kann folgendes geltend gemacht werden:

  • Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft (s. Kap. 3)
  • Hypothek (s. Kap. 4)

Als anerkannte Ausgaben können bei Liegenschaftsbesitz folgende Beträge geltend gemacht werden:

  • Eigenmietwert
  • Pauschale für die Nebenkosten (WEL Rz 3236.02)
  • Gebäudeunterhaltskosten von 10% des Liegenschaftsertrags für Gebäude, die 10 Jahre und jünger sind resp. 20% des Liegenschaftsertrags für Gebäude, die älter als 10 Jahre sind (Art. 36 Abs. 4 StG und Art. 5 Abs. 5 Bst. b VUBV)
  • Hypothekarzinse

Eigenmietwert und die Pauschale für die Nebenkosten dürfen zusammengerechnet die Obergrenzen, welche für Mietzinse gelten nicht überschreiten. Die Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinse können effektiv und bis maximal zur Höhe des Liegenschaftsertrags geltend macht werden. Die Liegenschaftssteuer kann seit dem Jahr 2013 nicht mehr geltend gemacht werden .


Weitere Informationen s. Stichwort: Berechnung ab 2021.

Die weiteren Vermögenswerte werden gemäss Ziffer 4.1 der Steuererklärung in die EL-Berechnung einbezogen (sofern sie korrekt deklariert sind).

Noch nicht verteilte Erbschaften gelten ab dem Todestag des Erblassers beim Erben als Vermögen. Der Betrag wird eingerechnet, sobald über die Höhe hinreichend Klarheit herrscht (WEL Rz 3443.04). Je mehr Dokumente der Ausgleichskasse vorliegen und je klarer die Verhältnisse sind, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass der EL-Anspruch trotz unverteilter Erbschaft korrekt berechnet wird. Folgende Dokumente sind hilfreich: Ehe- und Erbvertrag wenn vorhanden, Kopie Testament wenn vorhanden, Erbenschein, Siegelungsprotokoll, Steuerinventar, Steuererklärung der Erbengemeinschaft, Erbteilungsvertrag. Besteht bereits Anspruch auf Ergänzungsleistungen und es fällt der anspruchsberechtigten Person aufgrund einer Erbschaft Vermögen an, besteht unverzügliche Meldepflicht gegenüber der Ausgleichskasse (WEL Rz 6110.01). Die Ergänzungsleistungen werden bis zum Vorliegen der Grundlagen für eine Neuberechnung eingestellt, wenn der Mann oder die Frau eines EL-anspruchsberechtigten Ehepaares verstirbt (s. Stichwort: EL-Allgemein ab 2021).

Lotteriegewinne werden gemäss WEL Rz 3443.02 als Vermögen in der EL-Berechnung berücksichtigt.

Wenn das Vermögen eine bestimmte Höhe überschreitet, besteht kein Anspruch auf EL. Dieser Betrag bestimmt die sogenannte Eintritts- resp. Vermögensschwelle. Hierbei wird nur das Reinvermögen inkl. Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (WEL Rz 2512.02), berücksichtigt (WEL Rz 2511.01). Selbstbewohntes Eigentum wird bei der Berechnung der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt (WEL Rz 2512.01).  Es gelten folgende Vermögensbeträge (Art. 9a Abs 1 ELG):

  • Alleinstehende Fr. 100'000.-
  • Ehepaare Fr. 200'000.-
  • Kinder (bei den Eltern lebend) Fr. 50'000.- (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge)

Der Betrag für Kinder gilt pro Kind, welches in der EL-Berechnung eingeschlossen ist. Jedes Kind wird separat berechnet. Es kann folglich sein, dass ein Kind keine EL erhält, weil es zu viel Vermögen hat, das andere hingegen schon. Deshalb muss das Kindsvermögen detailliert deklariert werden (Tel. Auskunft der AKB an François Felber, BL Sozialberatung, 04.01.2021).

2. Nicht anrechenbares Vermögen

Als nicht anrechenbares Vermögen gelten nach WEL 3443.07 folgende Vermögenswerte:

  • Solidaritätsbeitrag für Opfer von Fürsorgerischen Zwangsmassnahmen (s. Stichwort: Opferhilfe)
  • der übliche Hausrat sowie der Berufsausübung dienende Werkzeuge, Maschinen und Geräte
  • Mietzinskaution oder Mietzinsdepot
  • Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (s. Quellen: Erneuerungsfonds bei EL)
  • Nicht bezugsfähige Vorsorgeleistungen
  • Vermögenswerte, an denen eine EL-beziehende Person nur eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht hat
  • Weitere nicht anrechenbare Vermögenswerte siehe WEL Rz 3443.07

Des Weiteren sind Nachzahlungen von EL grundsätzlich nicht als Vermögen zu berücksichtigen (WEL Rz 3451.04). Verbleibt nach einer allfälligen Verrechnung mit Dritten oder Begleichung von Schulden, wie Heimrechnungen, ein Restbetrag, ist dieser währende des laufenden Jahres und min. während des folgenden Jahres nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Entsprechend müssen Schuldenzahlungen in diesem Zeitraum gegenüber der EL-Stelle nicht belegt werden (WEL Rz 3451.04).

3. Vermögensfreibetrag

Personen, die einen Anspruch auf EL haben, können nach Abzug eines allfälligen Freibetrags aufgrund einer selbstbewohnten Liegenschaft im Eigentum und nach Abzug einer allfälligen Hypothek einen allgemeinen Vermögensfreibetrag vom restlichen Vermögen abziehen (WEL Rz 3442.01). Es gilt:

  • Alleinstehende Fr. 30'000.-                                             
  • Ehepaare Fr. 50'000.-
  • Waisen und Kinder mit Anspruch auf AHV- oder IV-Rente Fr. 15'000.-

EL-Bezüger/innen einer selbstbewohnten Liegenschaft im Eigentum können vom amtlichen Wert (s. Kap. 1.4.1) spezielle Liegenschaftsfreibeträge abziehen. Dieser Abzug erfolgt zusätzlich zu den allgemeinen Vermögensfreibeträgen.

  • für selbstbewohnte Liegenschaft Fr. 112'500.-
  • für Ehepaare, bei denen 1 Person im Heim und
    1 Person in der selbstbewohnten Liegenschaft lebt Fr. 300'000.-
  • für Personen, die eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV/UV oder MV beziehen, wenn sie in einer selbstbewohnten Liegenschaft im Eigentum leben Fr. 300'000.-

4. Abzug nachgewiesener Schulden

Gemäss WEL Rz 3443.05 und 3443.06 können die auf einer Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden lediglich vom Wert der belasteten Liegenschaft, abzüglich Freibetrag bei selbstbewohnte Liegenschaften, in Abzug gebracht werden. Das Ergebnis der Liegenschaftsabrechnung kann nur einen Positiv- oder Nullsaldo aufweisen. Übersteigen Freibetrag und Hypothekarschulden den Wert der selbstbewohnten Liegenschaft, kann dieser Minussaldo nicht mit dem übrigen Vermögen verrechnet werden. Bei einer nicht selbstbewohnten Liegenschaft dürfen die Hypothekarschulden den Repartitionswert nicht übersteigen.

Schulden müssen nachgewiesen sein, damit sie vom Vermögen (auch vom Wert einer Liegenschaft) abgezogen werden können (WEL Rz 3443.05). Das können beispielsweise Darlehen, Todesfallkosten oder offene Heimrechnungen sein (s. Quellen: Schulden als Vermögensbestandteil in der EL-Berechnung). Nach Einreichen eines Verlustschein-Journals in einem spezifischen Fall hat die Ausgleichskasse am 09.03.2017 folgende schriftliche Antwort erteilt: «Angesichts des völligen Fehlens von Vermögen ist auszuschliessen, dass die Verlustscheingläubiger ihre Forderungen geltend machen. Da Verlustscheine gar keine Vermögenssubstanz belasten, können diese nicht als Schulden berücksichtigt werden». Folge dessen können Schulden, die in Form eines Verlustscheins bestehen, nicht vom EL-Vermögen in Abzug gebracht werden, wenn für die Gläubiger keine Aussicht auf das Einbringen der Forderung besteht.

Werden Schulden zurückgezahlt (z.B. nach Auflösen eines Freizügigkeitskontos) müssen die einzelnen Zahlungsbelege vorgelegt werden können, damit sie als Vermögensverminderung anerkannt und nicht als Verzichtsvermögen angerechnet werden (s. Kap. 5).

Ausnahme bei EL-Nachzahlungen s. Kap. 2.

5. Vermögensverzehr

Vermögensverzehr wird der Anteil des Vermögens genannt, welcher nach Abzug von allen Freibeträgen als Einkommen eingerechnet wird. Die Höhe des Vermögensverzehrs ist je nach Situation unterschiedlich hoch (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge):

  • Für Personen, welche zuhause leben 1/10
  • Für Personen, welche im Heim leben 1/5

Bei Personen, die einen Teil der AHV-Rente vorbeziehen und gleichzeitig Anspruch auf IV-Leistungen haben, beträgt der Vermögensverzehr 1/15 (WEL Rz 3441.04).

Bei Ehepaaren, die beide Zuhause leben und bei denen ein Ehegatte eine AHV-Rente und der andere Leistungen der IV (oder eine Waisenrente) bezieht, beträgt der Vermögensverzehr 1/15 (WEL Rz 3441.05).

Diese Vermögensanteile gelten für den Kanton Bern. Andere Kantone haben andere Bestimmungen.

Bei Ehepaaren, bei denen 1 Person im Heim und 1 Person zuhause lebt, wird der Vermögensverzehr pro Person separat berechnet, da die Höhe unterschiedlich ist. Zusätzlich wird bei diesen Ehepaaren, wenn sie Wohneigentum besitzen, das gesamte Vermögen zu unterschiedlichen Anteilen zugerechnet (WEL Rz 3142.12 und s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge):

  • Ehegatte zuhause 1/4 des Vermögens
  • Ehegatte im Heim 3/4 des Vermögens

Das EL-System geht davon aus, dass Bezüger/innen von EL, einen Teil des Vermögens bis zum Freibetrag laufend für den Lebensunterhalt verbrauchen (Vermögensverzehr). Jedoch nur auf ausdrücklichen Antrag der versicherten Person wird der verringerte Vermögensstand max. einmal jährlich in der EL-Berechnung angepasst (Rz 3741.03 WEL). Die Anpassung erfolgt jeweils auf den Beginn des Monats, in dem die Vermögensverminderung der AHV-Zweigstelle gemeldet wurde. Es macht folglich Sinn, diese Anpassung im Verlauf des Jahres dann zu melden, wenn tatsächlich eine (grössere) Vermögensverminderung stattgefunden hat. Zu diesem Zweck werden sämtliche Vermögenswerte per Stichtag (beim Stichtag per 31.12. des Vorjahres sind die Steuerbelege beizulegen) der AHV-Zweigstelle eingereicht. Es wird daraufhin eine angepasste Verfügung erlassen.

EL-Bezüger/innen unterstehen keiner direkten Lebensführungskontrolle. Personen, welche noch über Vermögen verfügen, dürfen zusätzlich zum Vermögensverzehr bei einem Vermögen über Fr. 100'000.- max. 10% des Vermögens pro Jahr verbrauchen. Bei einem Vermögen unter Fr. 100'000.- darf der Verbrauch pro Jahr max. 10'000.- pro Jahr betragen (WEL Rz 3533.08). Liegt er jedoch darüber, so prüft die AKB, ob für den übermässigen Vermögensverbrauch ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (s. Kap. 6). Es ist deshalb dahingehend zu beraten, dass Betroffene bei grösseren Ausgaben zu Lasten des Vermögens die Belege aufbewahren, um dieser Beweispflicht nachkommen zu können. Weitere Informationen s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkommen und Vermögenswerte ab 2021.

6. Verzichtsvermögen

Ausführungen siehe Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte ab 2021

Änderungen im Stichwort

Datum Inhalt Visum
17.02.2020
  • Hinzugefügt: Kap. 4.4.1 Unterscheidung von landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Grundstücken

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12.10.2020

  • Ergänzung Kap. 2: Solidaritätsbeitrag hinzugefügt
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15.12.2020
  • EL-Reform – Neu: Kap. 1.10 Vermögensschwelle
  • EL-Reform – Korrekturen: Kap. 3.1 Vermögensfreibeträge allgemein
  • EL-Reform – Korrekturen: Kap. 4.1 Hypothekarschulden
  • EL-Reform – Korrekturen: Kap. 5.3 Vermögensverbrauch aufgrund Lebensführung
  • Anpassung Repartitionswert
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20.12.2021
  • EL-Grenzbeträge 2022: Merkblätter und Informationsschreiben
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07.12.2022
  • Ergänzung Kap. 1.4.1: Berechnung Garage/Parkplatz bei selbstbewohnter Liegenschaft
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04.01.2024
  • Ergänzung Kap. 5.1 Grundsatz (Vermögensverzehr): Vermögensverzehr bei AHV-Vorbezug und IV-Rente sowie bei Ehegatten Zuhause ein Ehegatte mit AHV- und ein Ehegatte IV-Rente.
  • Ergänzung Kap. 2 Nicht anrechenbares Vermögen: Nachzahlungen von EL sind (zumindest vorübergehend) kein Vermögensbestandteil der EL-Berechnung
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11.06.2024
  • Ergänzung Kap. 2 Nicht anrechenbares Vermögen: Erneuerungsfonds
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