EL bei geschiedenen und getrennt lebenden Ehegatten (ALT)
30.11.2018 jb
Zusammenfassung
In diesem Stichwort wird aufgeführt, welche Auswirkungen Scheidung und Trennung auf die EL haben. Gibt es keine Abweichung, wird auf Kapitel in anderen Stichwörtern verwiesen und es wird auf eine detaillierte Ausformulierung verzichtet.
1. Grundsätze
Gemäss WEL Rz 3141.01 gelten Ehegatten als getrennt, wenn die Ehegatten gerichtlich getrennt sind, eine Scheidungs- bzw. Trennungsklage hängig ist oder eine tatsächliche räumliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat. Im ZGB ist die Trennung in Art. 176 ff. ZGB und die Scheidung in Art. 111 ff. ZGB geregelt. Bei der Auslegung und Handhabung dieses Grundsatzes im Alltag kann es Abweichungen geben, weshalb es sich empfiehlt, mit der zuständigen AHV-Zweigstelle Rücksprache zu nehmen.
Bei einem Spital- oder Heimaufenthalt einer/eines Ehepartners/in wird nicht von einer effektiven Trennung gesprochen (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt) und eine EL-Berechnung wird als Ehepaar vorgenommen, unter Berücksichtigung des getrennten Wohnsitzes.
Nach einer Trennung (s. Kap. 1) wird der EL-Anspruch pro Ehegatte separat berechnet. Bei jedem Ehegatten erfolgt die Berechnung nach den Grenzwerten für Alleinstehende, sofern diese effektiv in einem eigenen Haushalt und ohne weitere Personen leben. Jedem Ehegatten wird seine Rente als Einnahme zugerechnet (WEL Rz 3141.03).
Ehegatten, die weder einen eigenen Rentenanspruch haben noch einen Anspruch auf Zusatzrente der AHV begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf EL (WEL Rz 2220.03).
2. Einnahmen
Details zu den Einnahmen wie AHV- / Pensionskassen-Rente / 3. Säule s. Stichwort Trennung der Ehegatten. Gemäss diesen Ausführungen werden in der EL-Berechnung die effektiven Einnahmen der Einzelperson berücksichtigt und eingerechnet.
Unterhaltsbeiträge, die im Trennungs- oder Scheidungsurteil vereinbart wurden, sind für die EL-Berechnung relevant und gelten als Einnahme. Detaillierte Ausführungen zum Thema Unterhaltsbeiträge bei Trennung s. Stichwort: Trennung der Ehegatten.
3. Ausgaben
Ausführungen s. Stichwort: EL-Berechnung.
Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende gilt für ledige, verwitwete und geschiedene bzw. getrennt lebenden Personen (WEL Rz 3222.01 und Rz 3222.02).
3.3.1 Mietverhältnis
Lebt die Person getrennt/geschieden und alleine, gelten gemäss WEL Rz 3232.01 bei der EL-Berechnung die Mietrichtlinien für einen Einzelpersonen-Haushalt. Wenn sie mit einer weiteren Person zusammenwohnt, werden die Miet- und Nebenkosten hälftig aufgeteilt (s. Stichwort: EL-Berechnung).
3.3.2 Wohneigentum
Handelt es sich bei einer Trennung als Vorstufe zur Scheidung, wird – um unnützes Hin- und Herzügeln zu vermeiden – die Liegenschaft eher dem/der Eigentümer/in überlassen, der/die nach der Scheidung einziehen wird. Wer das Eigentum zugewiesen erhält, muss aus den Unterhaltsbeiträgen und dem eigenen Einkommen die Miete bzw. die Hypothekarzinsen und die weiteren Kosten des Unterhalts und Betriebs bezahlen. Entsprechend werden solche Ausgaben vollumfänglich bei der EL-Berechnung berücksichtigt (Ausführungen s. Stichwort: EL-Berechnung).
3.3.3 Im Heim lebend
Ausführungen siehe Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt.
4. Vermögen
Wurde nichts anderes vereinbart, unterstehen die Ehepartner während der Trennung weiterhin der Errungenschaftsbeteiligung. Sie verwalten und nutzen bei der Errungenschaftsbeteiligung ihr Vermögen je selbständig. Erst bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung (oder Tod) findet die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung statt (s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten). Zum Thema Vermögen im Allgemeinen in Zusammenhang mit EL s. Stichwort EL-Vermögen.
4.1.1 Bei gerichtlicher Trennung
Leben die Ehegatten gerichtlich getrennt, wird das Vermögen gemäss Trennungsvereinbarung geregelt. In der EL-Berechnung der betroffenen Person wird das effektive Vermögen angerechnet. Der Vermögensfreibetrag gilt nach den Regeln einer Einzelperson.
4.1.2 Bei geschiedenen Personen
Ist ein Ehepaar geschieden, wird die Aufteilung des Vermögens im Scheidungsurteil festgehalten. In der EL-Berechnung der betroffenen Person wird das effektive Vermögen angerechnet. Der Vermögensfreibetrag gilt nach den Regeln für Alleinstehende.
Die Definitionen zu sämtlichen Vermögensfreibeträgen finden sich im Stichwort EL-Vermögen. Die Freibeträge werden anhand der Wohnsituation definiert. Lebt eine Person alleine (getrennt oder geschieden) und wird eine EL für Alleinstehende berechnet, gelten auch die Vermögensfreibeträge einer Einzelperson.
Das Vermögen, welches über dem Vermögensfreibetrag liegt (s. Stichwort: EL-Vermögen), wird in der EL-Berechnung als Vermögensverzehr angerechnet.
Ausführungen s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte.
5. Schulden
Ausführungen s. Stichwort: EL-Vermögen. Für jede Person werden die Schulden separat in der EL-Berechnung berücksichtigt.
Ausführungen s. Stichwort: Trennung der Ehegatten.
Ausführungen s. Stichwort: Scheidung der Ehegatten. Analog dieser Ausführungen werden die Schulden jeder Person separat angerechnet und in einer EL-Berechnung berücksichtigt
Quellen und Links
keine
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