EL-Berechnung (ALT)

 

25.04.2018 / sn

Letzte Anpassungen: 21.04.2020 / sn

Zusammenfassung

In diesem Stichwort wird aufgeführt, wie die EL-Berechnung funktioniert, wer in der EL-Berechnung eingeschlossen ist und ab wann ein Anspruch auf EL besteht. Die anrechenbaren Ausgaben werden ausführlich dargestellt, weil es kein separates Stichwort dafür gibt. Die anerkannten Einnahmen und das Vermögen werden nur übergeordnet erwähnt, weil sie in separaten Stichwörtern ausformuliert sind.

1. Grundsätze

Die Höhe der jährlichen EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. In einer EL-Berechnung werden anerkannte Ausgaben sowie sämtliche Einnahmen berücksichtigt. Vom Vermögen wird nach Abzug des massgebenden Freibetrages ein Anteil als Einnahme angerechnet (Vermögensverzehr). Die Ausgaben und Einnahmen werden stets auf ein Jahr umgerechnet, auch, wenn z.B. die EL nur für eine Zeitperiode von einem Monat zu berechnen ist. Die Ausgaben und Einnahmen für diesen Monat werden somit auf ein Jahr umgerechnet. Aus diesem Grund wird der Begriff der jährlichen EL verwendet.

Ein EL-Antrag wird mittels einer schriftlichen Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung beantwortet (abgewiesen oder zugesprochen).

Eine Neuberechnung der jährlichen EL aufgrund von Vermögensverzehr ist auf Antrag einmal pro Kalenderjahr möglich (WEL Rz 3641.02).

2. In der EL-Berechnung eingeschlossene Personen  (WEL 3.1.2 – 3.1.4)

In einer EL-Berechnung eingeschlossen werden Ehepartner und eingetragene Partner sowie deren Kinder mit einem Anspruch auf eine Kinder- oder Waisenrente. Konkubinatspartner und deren Kinder werden nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen. Auch Ehepartner, eingetragene Partner und Kinder, welche ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben oder deren Aufenthaltsort unbekannt ist, werden nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt. Kinder mit Rentenanspruch werden nur in der EL-Berechnung berücksichtigt, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen (WEL 3.1.2.4) und wenn sie im selben Haushalt leben, wie ihre Eltern resp. ihr Elternteil.

3. Anspruch auf eine jährliche EL  (WEL 3.6, 4.2, 5.3)

Die Höhe der jährlichen EL entspricht jenem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben aller in die EL-Berechnung eingeschlossener Personen die ihnen anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die Mindesthöhe der EL entspricht der Höhe der individuellen Prämienverbilligung (IPV), auf welche EL-Beziehende Anspruch haben. Liegt der Ausgabenüberschuss unter dem Betrag der IPV, besteht dennoch ein Anspruch auf EL in der Höhe der IPV. Der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird dem Krankenversicherer überwiesen. Der Restbetrag wird monatlich den EL-Beziehenden auf das Konto ausbezahlt.

Besteht infolge eines Einnahmeüberschusses kein Anspruch auf eine jährliche EL, wird die Vergütung der Krankheitskosten aufgrund der Differenz zwischen dem Einnahmeüberschuss und den effektiven Krankheitskosten berechnet. Die ausgewiesenen Krankheits- und Behindertenkosten, höchstens die maximal anrechenbaren Kosten (s. Stichwort: EL-Krankheitskosten), werden nach Abzug des Einnahmeüberschusses jährlich vergütet. Dafür müsste streng genommen die EL jeweils jährlich Anfangs Jahr, sobald die dafür notwendigen Unterlagen (aktuelle Rentenbelege, Kontoabschlüsse vom Vorjahr etc.) vorhanden sind, neu angemeldet werden (s. Merkblätter: EL-Verfügung für Abrechnung jährliche KK). Gemäss Aussage von Herr H.U. Käser macht es jedoch in der Praxis Sinn, dass die EL-Anmeldung nicht jährlich erfolgen muss, sondern es jeweils ausreicht, jährlich auf der Grundlage der bereits erfolgten Verfügung, diejenigen Unterlagen neu einzureichen, anhand welcher die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) den Einnahmeüberschuss neu berechnen kann, sodass dann auch klar ist, ab welchem Betrag die Krankheitskosten (KK) im Rahmen der EL im aktuellen Kalenderjahr zurückerstattet werden (s. ebd.).

4. Anrechenbare Ausgaben  (ELG Art. 0, WEL 3.2, 3.3)

Die Aufzählung der vom Gesetz anerkannten Ausgaben ist abschliessend, sie werden in den folgenden Unterkapiteln erläutert. Die konkreten Beträge sind unter Merkblätter EL-Grenzbeträge aufgeführt. Lebt ein Ehepartner zu Hause und einer im Heim werden zwei EL-Berechnungen erstellt. Die gesamten Einnahmen werden zusammengerechnet und je hälftig den beiden Ehepartnern zugeteilt. Bei der zu Hause lebenden Person werden die Ausgaben gemäss Richtbeträge für eine alleinstehende Person berechnet, für die im Heim lebende Person werden die Ausgaben für eine im Heim lebende Person anerkannt (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt).

Bei zu Hause lebenden Personen wird ein allgemeiner Lebensbedarf als Ausgabe berücksichtigt. Wie sich dieser zusammensetzt ist im Budget EL-Lebensbedarf (s. Links: Budget EL-Lebensbedarf) aufgeführt. Bei in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Konkubinatspaaren mit separaten EL-Berechnungen werden pro EL-Berechnung (also pro Person) allgemeine Lebensbedarfskosten für eine alleinstehende Person angerechnet. Auch Personen, welche mit Menschen im gleichen Haushalt leben, die nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind (wie Geschwister oder erwachsene Kinder), erhalten einen allgemeinen Lebensbedarf für eine alleinstehende Person.

Bei Personen, welche in einem Heim oder Spital leben, wird ein Pauschalbetrag für persönliche Auslagen angerechnet (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge). Dieser Pauschalbetrag umfasst Taschengeld und weitere Auslagen wie Kleider, Toilettenartikel, Zeitungen, Steuern etc. (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt).

Für Personen, die in einer Mietwohnung leben, werden Mietkosten innerhalb der vorgegebenen Richtlinien angerechnet. Die Maximalbeträge (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) unterscheiden sich bei alleinstehenden Personen und Ehepaaren. Maximalbeträge ab 2021 (s. Stichwort: EL-Reform 2021). Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, haben eine höhere Mietzinsobergrenze. Diese erhöhte Mietzinsobergrenze basiert auf der Verfügung der AHV/IV-Stelle für den Rollstuhlbeitrag (Rz 3234.02 WEL). Lebt ein rentenberechtigtes Kind mit einem EL-Beziehenden Elternteil oder beiden Elternteilen zusammen wird maximal der Höchstbetrag für Ehepaare gewährt. Wohnen mehrere Personen im gleichen Haushalt, werden die Mietkosten (inkl. Nebenkosten) zu gleichen Teilen auf alle Personen (auch Kinder) aufgeteilt (Kopfteilung des Mietzinses). In der EL-Berechnung werden die Mietzinsanteile aller Personen, welche in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, angerechnet. Dies gilt auch bei Konkubinatspaaren.

Bei Personen, welche in einer eigenen Liegenschaft (Wohnung oder Haus) leben oder denen ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht zusteht, wird in der EL-Berechnung der Mietzins als Ausgabe berücksichtigt. Dieser Wert entspricht dem Eigenmietwert der Liegenschaft. Es gelten dieselben Maximalbeträge wie bei den Mietkosten in Mietwohnungen.

Mietkosten in Sonderfällen: Lebt eine Person entgeltlich bei Dritten (ausgenommen nahe Verwandte und Heime) und ist der Mietzins nicht bekannt, kann praxisgemäss ein Drittel der Pensionskosten als Mietzins (inkl. Nebenkosten) anerkannt werden (WEL Rz 3237.01). Kommen Dritte in fürsorgerischer Weise für den Mietzins auf, ist dieser als Ausgabe anzuerkennen. Wird aufgrund einer Tätigkeit als Gegenleistung ein Mietzins reduziert, ist vom Mietzins, welcher ohne Tätigkeit bezahlt werden müsste, auszugehen (WEL Rz 3237.02). Bei mobilen Unterkünften werden als Mietkosten der Mietzins, Leasingraten oder tatsächlich anfallende Kosten für die Standmiete berücksichtigt (Details s. WEL Rz 3237.04).

Bei Mietwohnungen können bis zum festgelegten Maximalbetrag von Mietkosten (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) auch Akontozahlungen für Nebenkosten berücksichtigt werden. Wird für die Nebenkosten eine Schlussrechnung erstellt, werden weder eine Nach- noch eine Rückzahlung in der jährlichen EL-Berechnung berücksichtigt. Personen, welche ihre Mietwohnung selbst beheizen müssen und dem Vermieter keine Heizkosten zu zahlen haben wird für die Heizkosten eine Pauschale von Fr. 840.- (für Alleinstehende und Ehepaare) zu den übrigen Nebenkosten als Ausgabe angerechnet. Auch diese Pauschale kann zusammen mit den Miet- und Nebenkosten nur innerhalb des anerkannten Maximalbetrags für die Mietkosten gewährt werden. Pauschale ab 2021 (s. Stichwort: EL-Reform 2021). Kosten für Garagen und Parkplätze werden nicht anerkannt.

Bei eigener Liegenschaft oder bei Nutzniessungs- und Wohnrecht wird für Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 1680.- (für Alleinstehende und Ehepaare) anerkannt. Zusammen mit dem Eigenmietwert können höchstens Ausgaben innerhalb des Maximalbetrags (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge, Mietzinsabzug) anerkannt werden. Pauschale ab 2021 (s. Stichwort: EL-Reform 2021).

Bei Menschen, welche in einem Heim oder Spital leben wird eine Tagestaxe gemäss EL-Grenzbeträge im EL-Budget angerechnet. Grundsätzlich hat die Tagestaxe alle regelmässig anfallenden Kosten in einem Heim oder Spital zu enthalten. Darin enthalten sind allgemeine Infrastrukturkosten, Hotellerie und Betreuung sowie ein Anteil Pflegekosten. Die Grenzbeträge sind kantonal unterschiedlich, was bei einem Heimeintritt in einem anderen Kanton berücksichtigt werden muss. Tendenziell sind die anerkannten Beiträge in der West- und Nordschweiz höher, als in der West- und Südschweiz. Das hat zur Folge, dass beispielsweise die Heimkosten bei einem Heimeintritt im Kanton Bern mit Wohnsitz im Kanton Tessin nicht über die EL finanziert werden können (s. Stichwort: EL-Berechnung bei Heimaufenthalt).

Der Pauschalbetrag unterscheidet sich nach Prämienregion. Im Kanton Bern gibt es 3 Prämienregionen, die Prämienregion richtet sich nach dem Wohnort (Aufenthaltsort) und nicht nach zivilrechtlichem Wohnsitz (s. Stichwort: Krankenkasse). Der Pauschalbetrag wird unabhängig vom Betrag, der effektiv bezahlt wird, berechnet. Prämien für Zusatzversicherungen stellen keine anerkannten Ausgaben dar. Nachgewiesene Prämien, welche in direktem Zusammenhang mit der erhaltenen Versicherungsleistung stehen, sind jedoch als Gewinnungskosten anzurechnen. Beispielsweise werden Versicherungsleistungen einer Langzeitpflegeversicherung als Einnahmen angerechnet, davon können die Versicherungsprämien abgezogen werden (s. Stichwort: EL-Verzicht auf Einkünfte und Vermögenswerte).

Gewinnungskosten werden sowohl bei unselbständig Erwerbstätigen als auch bei Selbständigerwerbenden mit nicht landwirtschaftlichem Betrieb vom Bruttoeinkommen abgezogen. Unter Gewinnungskosten werden auswärtige Verpflegung, Fahrspesen und Berufskleider subsummiert. «Für auswärtige Verpflegung (wenn eine Person nicht nach Hause gehen kann, um zu essen) werden nur Kosten als Abzug berücksichtigt, die Fr. 10.- pro Mittagessen übersteigen. Diese Kosten müssten dann mit Rechnungen/Quittungen von min. 1 Woche belegt werden.» (Auskunft AHV-Zweigstelle Köniz im Mai 2018) Als Fahrkosten werden die Kosten des öffentlichen Verkehrs vergütet. Ist wegen einer Behinderung ein Fahrzeug nötig oder braucht es eines für die Verrichtung der Arbeit, werden auch Fahrzeugspesen vergütet (s. Quellen: Ergänzungsleitungen vom Beobachter). In welchen Fällen ein privates Fahrzeug anerkannt wird, ist in der WEL (Rz 3423.04) geregelt.

Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse (sowie Baurechtzinse) können nur bis zur Höhe des Bruttoertrages (Eigenmietwert und allfällige Mieterträge) der Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden. Als Gebäudeunterhaltskosten wird der Pauschalabzug für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anerkannt. Wenn die kantonale Steuergesetzgebung keinen Pauschalabzug vorsieht, gilt derjenige der direkten Bundessteuer. Es können nicht die effektiven Kosten anerkannt werden. Amortisationen von Hypotheken werden nicht als Ausgabe berücksichtigt.

Familienrechtliche Unterhaltsbeiträge werden als Ausgabe berücksichtigt, sofern sie behördlich oder gerichtlich genehmigt sind und nachweisbar erbracht werden. Die AKB kann eine Herabsetzung oder Neufestlegung des Betrags fordern und bei Nichtnachkommen der Zahlung einen tieferen oder keinen Betrag in der Berechnung berücksichtigen (Details s. WEL 3.2.7).

Geschuldete und tatsächlich geleistete familienrechtliche Unterhaltsleistungen an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sowie Kinder ohne Anspruch auf eine Rente und somit EL, werden auch als Ausgabe berücksichtigt, wenn sie nicht durch eine Behörde oder ein Gericht genehmigt oder festgelegt worden sind. In diesen Fällen prüft die AKB die Angemessenheit und die Höhe des Betrags. Beiträge an Kinder, welche über ein Einkommen über den EL-Richtlinien verfügen sowie Beiträge an Personen, welche in der EL-Berechnung eingeschlossen sind oder deren EL-Anteil gesondert berechnet wird wie bei Ehegatten im Heim, werden nicht anerkannt (Details s. WEL 3.1.4).

Beiträge an die AHV/IV/EO sind als Ausgaben anerkannt. Bei Erwerbstätigen werden weitere Versicherungsbeiträge anerkannt (WEL Rz 3280.01). Es ist gemäss WEL Rz 3280.01 zulässig die EL für AHV/IV/EO zurückzubehalten und direkt mit den Versicherungen zu verrechnen.

5. Anrechenbare Einnahmen  (Art. 1 ELG, WEL 3.4)

Die gesetzliche Aufzählung von anrechenbaren und nicht anrechenbaren Einnahmen ist abschliessend. Als Einnahmen werden alle Erwerbseinkünfte sowie Einkünfte aus beweglichen und unbeweglichem Vermögen, der Vermögensverzehr, Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen, Familienzulagen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie Einkünfte und Vermögen, auf die verzichtet worden ist, angerechnet. Auf die Details wird im Stichwort EL-Einnahmen eingegangen (s. Stichwort EL-Einnahmen).

Nicht eingerechnet werden Verwandtenunterstützungen, Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe, öffentliche und private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Fondsgesuche über PS), Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen, Assistenzbeiträge der AHV oder IV.

Die Hilflosenentschädigung wird nur in bestimmten Situationen angerechnet (s. Stichwort: EL-Einnahmen).

6. Vermögen und Vermögensverzehr  (Art. 1 ELG, WEL 3.4, 9.2, 9.3, 9.4)

Das Vermögen wird nur indirekt in der EL-Berechnung berücksichtigt. Vermögenserträge werden als direkte Einnahmen gerechnet, vom Vermögen wird nach Abzug eines Vermögensfreibetrags ein Anteil des Vermögens (s. Merkblätter: EL-Grenzbeträge) als Vermögensverzehr in den Einnahmen eingerechnet. Wenn Vermögen verschenkt oder auf Vermögen verzichtet wurde, wird je nach Betrag und Zeitpunkt der Schenkung resp. des Verzichts ein Verzichtsvermögen eingerechnet (s. Stichwort: EL-Vermögen).

Als Vermögen werden die im Eigentum einer Person stehenden beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie ihre persönlichen und dringlichen Rechte an Vermögenswerten oder Gegenständen betrachtet. Zudem sind Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen sowie ratenweise ausbezahltes Kapital (z.B. Alterskapital von Versicherungen, nicht aber Renten) anzurechnen.